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{'item': 'L503 2005270-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlL503 2005270-1 SpruchL503 2005270-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.03.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass der (damaligen) XXXX (im Folgenden kurz "A. I. GmbH") aufgrund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 65.053,83 geführt hätten, gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der in § 113 Abs 3 ASVG vorgesehenen Höhe von EUR 16.316,71 vorgeschrieben werde. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlages nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 12.03.2013, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde. Begründend führte die SGKK neben Darstellung der gesetzlichen Grundlagen individuell lediglich aus, im gegenständlichen Fall sei für die Kasse ein Mehraufwand inklusive der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von EUR 16.316,71 entstanden, "nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (§ 35 ASVG) trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Auskunftspflicht gemäß § 42 Absatz 1 ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist und dadurch das Prüfungs-/Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde."
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.03.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass der (damaligen) römisch 40 (im Folgenden kurz "A. römisch eins. GmbH") aufgrund von Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 65.053,83 geführt hätten, gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der in Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorgesehenen Höhe von EUR 16.316,71 vorgeschrieben werde. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlages nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 12.03.2013, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde. Begründend führte die SGKK neben Darstellung der gesetzlichen Grundlagen individuell lediglich aus, im gegenständlichen Fall sei für die Kasse ein Mehraufwand inklusive der sonst anfallenden Verzugszinsen in der Höhe von EUR 16.316,71 entstanden, "nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter (Paragraph 35, ASVG) trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 1 ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist und dadurch das Prüfungs-/Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde."
  3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der (damaligen) A. I. GmbH am 05.09.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem verhängten Beitragszuschlag liege eine GPLA-Prüfung zu Grunde, in deren Rahmen A. W. als Dienstnehmer der A. I. GmbH gewertet worden sei, obwohl es sich bei ihm - ausführlich dargelegt - um einen Werkvertragsnehmer gehandelt habe. Es sei gegenständlich eine bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht von A. W. als Vorfrage beantragt worden, was noch immer nicht erfolgt sei. Der Beitragszuschlagsbescheid falle äußerst knapp aus und lasse eine ernsthafte, überprüfbare inhaltliche Begründung nicht erkennen bzw. beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen. Es sei unzutreffend, dass seitens der A. I. GmbH Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Auch der Höhe nach sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die SGKK auf den Betrag von EUR 16.316,71 komme.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der (damaligen) A. römisch eins. GmbH am 05.09.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem verhängten Beitragszuschlag liege eine GPLA-Prüfung zu Grunde, in deren Rahmen A. W. als Dienstnehmer der A. römisch eins. GmbH gewertet worden sei, obwohl es sich bei ihm - ausführlich dargelegt - um einen Werkvertragsnehmer gehandelt habe. Es sei gegenständlich eine bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht von A. W. als Vorfrage beantragt worden, was noch immer nicht erfolgt sei. Der Beitragszuschlagsbescheid falle äußerst knapp aus und lasse eine ernsthafte, überprüfbare inhaltliche Begründung nicht erkennen bzw. beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen. Es sei unzutreffend, dass seitens der A. römisch eins. GmbH Mitwirkungspflichten verletzt wurden. Auch der Höhe nach sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die SGKK auf den Betrag von EUR 16.316,71 komme. Zudem wurde beantragt, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  5. Am 21.08.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht an das Amt der Salzburger Landesregierung und regte an, das Beitragszuschlagsverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren auszusetzen.
  6. Mit Erkenntnis vom 1.8.2016, Zl. L503 2005270-2, hat das BVwG der Beschwerde der A. I. GmbH gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 01.08.2013 stattgegeben und - näher begründet - festgestellt, dass A. W. aufgrund der für die A. I. GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Im Gefolge dessen hob das BVwG mit Erkenntnissen vom gleichen Tag den hier verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 13.3.2013 sowie einen ebenfalls erlassenen Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 1.8.2013 ersatzlos auf.
  7. Mit Erkenntnis vom 1.8.2016, Zl. L503 2005270-2, hat das BVwG der Beschwerde der A. römisch eins. GmbH gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 01.08.2013 stattgegeben und - näher begründet - festgestellt, dass A. W. aufgrund der für die A. römisch eins. GmbH ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag. Im Gefolge dessen hob das BVwG mit Erkenntnissen vom gleichen Tag den hier verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 13.3.2013 sowie einen ebenfalls erlassenen Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 1.8.2013 ersatzlos auf.
  8. Mit Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, hob der VwGH die erwähnten Erkenntnisse des BVwG vom 1.8.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend führte der VwGH insbesondere aus, das BVwG hätte sich mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG vorgelegen ist, befassen müssen.
  9. Mit Erkenntnis vom 23.12.2016, Zl. Ra 2016/08/0144, hob der VwGH die erwähnten Erkenntnisse des BVwG vom 1.8.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf. Begründend führte der VwGH insbesondere aus, das BVwG hätte sich mit der Frage, ob ein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen ist, befassen müssen.
  10. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7.3.2017 wurde über die A. I. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. C. H. zum Masseverwalter bestellt, wobei dieser dem BVwG gegenüber am 27.11.2017 seinen Eintritt in das Verfahren bekannt gab.
  11. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7.3.2017 wurde über die A. römisch eins. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. C. H. zum Masseverwalter bestellt, wobei dieser dem BVwG gegenüber am 27.11.2017 seinen Eintritt in das Verfahren bekannt gab.
  12. Mit Erkenntnis vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, sprach das BVwG aus, dass A. W. in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a und Abs 8 AlVG unterlegen sei; in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH hingegen keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.
  13. Mit Erkenntnis vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, sprach das BVwG aus, dass A. W. in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterlegen sei; in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH hingegen keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeiten von A. W. für die A. I. GmbH dem Grunde nach als freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG zu werten seien; allerdings bestehe eine Pflichtvollversicherung nach dem ASVG nur in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008, da A. W. in der übrigen verfahrensgegenständlichen Zeit nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeiten von A. W. für die A. römisch eins. GmbH dem Grunde nach als freies Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu werten seien; allerdings bestehe eine Pflichtvollversicherung nach dem ASVG nur in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008, da A. W. in der übrigen verfahrensgegenständlichen Zeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der gegenständliche Beitragszuschlagsbescheid der SGKK beruht offensichtlich (wenngleich dies aus dem Bescheid nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar aus dem Prüfbericht vom 12.3.2013 hervorgeht) auf der Annahme, dass A. W. in der Zeit vom 1.2.2008 bis zum 31.12.2011 auf Grund der für die A. I. GmbH ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag, wobei seitens der A. I. GmbH keine Anmeldung erfolgt sei.Der gegenständliche Beitragszuschlagsbescheid der SGKK beruht offensichtlich (wenngleich dies aus dem Bescheid nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar aus dem Prüfbericht vom 12.3.2013 hervorgeht) auf der Annahme, dass A. W. in der Zeit vom 1.2.2008 bis zum 31.12.2011 auf Grund der für die A. römisch eins. GmbH ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, wobei seitens der A. römisch eins. GmbH keine Anmeldung erfolgt sei. Mit Erkenntnis vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, sprach das BVwG allerdings aus, dass A. W. (lediglich) in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs 1 lit a und Abs 8 AlVG unterlegen sei; in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die A. I. GmbH hingegen keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.Mit Erkenntnis vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, sprach das BVwG allerdings aus, dass A. W. (lediglich) in der Zeit vom 01.02.2008 bis zum 10.06.2008 aufgrund seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Absatz 8, AlVG unterlegen sei; in der Zeit vom 11.06.2008 bis zum 31.12.2011 sei er aufgrund seiner Tätigkeit für die A. römisch eins. GmbH hingegen keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.
  15. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt bzw. dem erwähnten Erkenntnis des BVwG vom 19.2.2018 betreffend Versicherungspflicht von A. W.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung 3.
  17. Allgemeine rechtliche Grundlagen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] 3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie bereits oben dargestellt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, nicht nur der Zeitraum der Pflicht(voll)versicherung von A. W. erheblich abgeändert, sondern im Hinblick auf den eingeschränkten Zeitraum der Vollversicherung auch eine andere Rechtsgrundlage (freier Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG anstelle von "gewöhnlichem" Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG) herangezogen.Wie bereits oben dargestellt, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.2.2018, Zl. L503 2005270-2/37E, nicht nur der Zeitraum der Pflicht(voll)versicherung von A. W. erheblich abgeändert, sondern im Hinblick auf den eingeschränkten Zeitraum der Vollversicherung auch eine andere Rechtsgrundlage (freier Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG anstelle von "gewöhnlichem" Dienstnehmer im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) herangezogen. Vor diesem Hintergrund sind die im Akt befindlichen Unterlagen - insbesondere die Beitragsabrechnung vom 12.3.2013 - für das gegenständliche Verfahren vor dem BVwG nicht verwertbar. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Die SGKK wird in einem allfälligen Folgeverfahren nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich der Beitragszuschlag nunmehr im Einzelnen - auf Grundlage der festgestellten Versicherungspflicht - errechnet. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die SGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können.Vor diesem Hintergrund sind die im Akt befindlichen Unterlagen - insbesondere die Beitragsabrechnung vom 12.3.2013 - für das gegenständliche Verfahren vor dem BVwG nicht verwertbar. Dem BVwG liegt somit kein brauchbarer Sachverhalt im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor. Die SGKK wird in einem allfälligen Folgeverfahren nachvollziehbar darzulegen haben, wie sich der Beitragszuschlag nunmehr im Einzelnen - auf Grundlage der festgestellten Versicherungspflicht - errechnet. Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht entgegen, zumal die SGKK die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes rascher und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß mit einer Behebung und Zurückverweisung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (§ 28 Abs 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare gesetzliche Regelung (Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG) und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2005270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.