Obsah (9)
§ 28Art 133§ 65§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlL503 2179198-1 SpruchL503 2179198-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.07.2017 sprach die SVA aus, dass der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 30.05.2017 auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches
§ 65Abs 2 GSVG abgelehnt werde.1.
Mit Bescheid vom 17.07.2017 sprach die SVA aus, dass der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 30.05.2017 auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches
Paragraph 65, Absatz 2, GSVG abgelehnt werde. Zum Sachverhalt legte die SVA dar, die BF beziehe eine Pensionsleistung von der SVA. Am 30.05.2017 sei eine Abtretungsvereinbarung eines Teiles der Pensionszahlung zur Abdeckung der monatlichen Mietzinszahlungspflicht der BF gegenüber Frau Mag. C. H. inklusive des entsprechenden Mietvertrages vorgelegt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SVA aus, es sei Beweis aufgenommen worden durch die im Pensionsakt befindlichen Schreiben und Dokumente sowie durch die von der BF selbst vorgelegten Unterlagen. Zur rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst § 65 Abs 2 GSVG dar und führte sodann aus, es komme bei der Übertragung von Geldleistungen nicht auf das subjektive Interesse des Zustimmungswerbers an, sondern vielmehr auf ein objektiviertes Interesse, das der Versicherungsträger festzustellen habe. Im konkreten Fall könne ein solches nicht festgestellt werden, da die Übernahme von Mietzahlungen im engeren Familienkreis nicht unter ein objektiviertes Interesse iSd § 65 Abs 2 GSVG subsumiert werden könne. Es könne weiters auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Zession den Zweck verfolge, einen exekutiven Abzug bzw. anderweitige Zahlungen zu vereiteln. Überdies würden bei einer Zustimmung die Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden, die gewisse Freibeträge für die Lebensführung vorsehen würden.Zur rechtlichen Beurteilung stellte die SVA zunächst Paragraph 65, Absatz 2, GSVG dar und führte sodann aus, es komme bei der Übertragung von Geldleistungen nicht auf das subjektive Interesse des Zustimmungswerbers an, sondern vielmehr auf ein objektiviertes Interesse, das der Versicherungsträger festzustellen habe. Im konkreten Fall könne ein solches nicht festgestellt werden, da die Übernahme von Mietzahlungen im engeren Familienkreis nicht unter ein objektiviertes Interesse iSd Paragraph 65, Absatz 2, GSVG subsumiert werden könne. Es könne weiters auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Zession den Zweck verfolge, einen exekutiven Abzug bzw. anderweitige Zahlungen zu vereiteln. Überdies würden bei einer Zustimmung die Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden, die gewisse Freibeträge für die Lebensführung vorsehen würden.
- Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente: -Strichaufzählung ein von der BF aufgesetztes Schreiben vom 30.05.2017, mit dem sie um Mitteilung ersucht, ob die SVA der Abtretungserklärung zustimmt; -Strichaufzählung eine Abtretungsvereinbarung zwischen der BF und Frau Mag. C. H., mit der die BF von ihrer monatlichen Pensionszahlung in Höhe von € 1.583,90 einen Teil, nämlich € 1.300,--, beginnend mit 01.06.2017, an Mag. C. H. vorbehaltlos und unwiderruflich abtritt; -Strichaufzählung ein Mietvertrag vom 01.06.2017, abgeschlossen auf unbestimmte Zeit zwischen der BF als Mieterin und Mag. C. H. als Vermieterin, wobei der Gesamtmietzins insgesamt € 1.300,-- ausmacht; -Strichaufzählung ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 23.06.2017 mit Verweis auf ein zuletzt geführtes Telefonat, in dem die SVA erklärt habe, einen Antrag auf Zustimmung zur Abtretung nur dann zu bewilligen, wenn dieser von Banken bzw. Kreditinstituten gestellt werde. Die BF bringe diesbezüglich vor, dass eine solche Entscheidung willkürlich erfolge und so im Gesetz keine Stütze finde. Weiters wird ausgeführt, dass dies dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Aus all diesen Gründen beantrage die BF nochmals die Zustimmung der SVA zu dem von ihrem Vertreter gestellten Antrag; im Falle des Nichtentsprechens ersuche die BF zudem um Bescheiderlassung.
- Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 04.08.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 17.07.
- In ihrer Beschwerde monierte die BF unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung, unvollständige Sachverhaltsdarstellung sowie die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung. Diesbezüglich verwies die BF auf eine ihrer Ansicht nach verfehlte Rechtsansicht der SVA, wenn diese in ihrem Bescheid in der rechtlichen Begründung ausführe, dass ein objektives Interesse nicht festgestellt werden könne, da die Übernahme von Mietzahlungen im engeren Familienkreis nicht unter objektive Interessen subsumiert werden könne und dass hierdurch allfällige Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden könnten. In weiterer Folge berief sich die BF in diesem Zusammenhang auf den Schutzweck der Norm, dem kein Gläubigerschutz zu entnehmen sei. In § 65 Abs 2 GSVG sei eindeutig angeführt, dass die Zustimmung zu erteilen sei, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Genau das liege hier vor. Das schutzwürdige Interesse sei die Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses der BF als Antragstellerin. Ein höherwertigeres Gut als der Schutz eines dringenden Wohnbedürfnisses sei diesbezüglich nicht zu erblicken. Auch, dass der Schutzzweck der gegenständlichen Norm sein solle, dass andere Gläubiger geschützt werden sollten, sei aus der Rechtsprechung nicht zu ersehen. Im Gegenteil sei hier ausschließlich auf die Interessen des Anspruchsberechtigten abzustellen. Die BF verweise darüber hinaus auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.1987, Zl. 86/08/0230, wonach im Zweifel die Interessen des Anspruchsberechtigten vorgingen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich bei der Vermieterin um die Schwiegertochter der BF handle und bei richtiger rechtlicher Beurteilung, richtiger Würdigung der Tatsachen und der Beweise hätte die SVA zum Ergebnis kommen müssen, dass der gegenständlichen Abtretung zugestimmt hätte werden müssen, zumal alle objektiven Voraussetzungen für die Zustimmung vorliegen würden und sei diesbezüglich auf die Abtretungserklärung und den gesamten Akteninhalt zu verweisen.Diesbezüglich verwies die BF auf eine ihrer Ansicht nach verfehlte Rechtsansicht der SVA, wenn diese in ihrem Bescheid in der rechtlichen Begründung ausführe, dass ein objektives Interesse nicht festgestellt werden könne, da die Übernahme von Mietzahlungen im engeren Familienkreis nicht unter objektive Interessen subsumiert werden könne und dass hierdurch allfällige Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden könnten. In weiterer Folge berief sich die BF in diesem Zusammenhang auf den Schutzweck der Norm, dem kein Gläubigerschutz zu entnehmen sei. In Paragraph 65, Absatz 2, GSVG sei eindeutig angeführt, dass die Zustimmung zu erteilen sei, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Genau das liege hier vor. Das schutzwürdige Interesse sei die Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses der BF als Antragstellerin. Ein höherwertigeres Gut als der Schutz eines dringenden Wohnbedürfnisses sei diesbezüglich nicht zu erblicken. Auch, dass der Schutzzweck der gegenständlichen Norm sein solle, dass andere Gläubiger geschützt werden sollten, sei aus der Rechtsprechung nicht zu ersehen. Im Gegenteil sei hier ausschließlich auf die Interessen des Anspruchsberechtigten abzustellen. Die BF verweise darüber hinaus auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.1987, Zl. 86/08/0230, wonach im Zweifel die Interessen des Anspruchsberechtigten vorgingen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es sich bei der Vermieterin um die Schwiegertochter der BF handle und bei richtiger rechtlicher Beurteilung, richtiger Würdigung der Tatsachen und der Beweise hätte die SVA zum Ergebnis kommen müssen, dass der gegenständlichen Abtretung zugestimmt hätte werden müssen, zumal alle objektiven Voraussetzungen für die Zustimmung vorliegen würden und sei diesbezüglich auf die Abtretungserklärung und den gesamten Akteninhalt zu verweisen. Ferner führte die BF aus, der gegenständlich bekämpfte Bescheid verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal die Behörde mit Stillschweigen das Schreiben vom 23.06.2017 übergangen habe, aus welchem ersehen werden könne, dass laut telefonischer Auskunft der SVA der Abtretung zugestimmt werde, wenn ein solcher Abtretungsantrag von einer Bank oder einem Kreditinstitut gestellt werde. Die Behörde habe diesbezüglich entgegen dem Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG und Art 7 StGG mit zweierlei Maß gemessen. Der Gleichheitsgrundsatz würde vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt werden würde. Warum eine juristische Person (hier eine Bank) besser gestellt sei als eine natürliche Person (hier die Antragstellerin) sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen und werde lediglich eine Scheinbegründung, nämlich, dass die Exekutionsordnung unterlaufen werden könnte, angeführt. Die SVA habe auch willkürlich gehandelt. Die gegenständliche Angelegenheit sei objektiv gar nicht näher im Detail geprüft worden, sodass von objektiven und durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei. Der objektive Tatbestand des § 65 GSVG sei erfüllt und hätte bereits aus diesem Grund die Zustimmung zur Abtretung erteilt werden müssen. Folglich sei der Bescheid der SVA aufzuheben.Ferner führte die BF aus, der gegenständlich bekämpfte Bescheid verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, zumal die Behörde mit Stillschweigen das Schreiben vom 23.06.2017 übergangen habe, aus welchem ersehen werden könne, dass laut telefonischer Auskunft der SVA der Abtretung zugestimmt werde, wenn ein solcher Abtretungsantrag von einer Bank oder einem Kreditinstitut gestellt werde. Die Behörde habe diesbezüglich entgegen dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, B-VG und Artikel 7, StGG mit zweierlei Maß gemessen. Der Gleichheitsgrundsatz würde vom Gesetzgeber verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt werden würde. Warum eine juristische Person (hier eine Bank) besser gestellt sei als eine natürliche Person (hier die Antragstellerin) sei dem gegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen und werde lediglich eine Scheinbegründung, nämlich, dass die Exekutionsordnung unterlaufen werden könnte, angeführt. Die SVA habe auch willkürlich gehandelt. Die gegenständliche Angelegenheit sei objektiv gar nicht näher im Detail geprüft worden, sodass von objektiven und durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen sei. Der objektive Tatbestand des Paragraph 65, GSVG sei erfüllt und hätte bereits aus diesem Grund die Zustimmung zur Abtretung erteilt werden müssen. Folglich sei der Bescheid der SVA aufzuheben. Darüber hinaus monierte die BF insofern Aktenwidrigkeit, als die SVA mit keinem Wort das Schreiben vom 23.06.2017 erwähnt habe. Dieses sei jedoch im Akt und hätte in die Entscheidung einfließen müssen. Des Weiteren verzichte die BF aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes ausdrücklich auf eine Einvernahme und betone zudem, dass es sich hier ohnehin nur um eine Rechtsfrage handeln würde. Abschließend stellte die BF die Anträge, das BVwG möge in Stattgebung der Beschwerde -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dieser behoben werde und in der Sache selbst entscheiden und die Zustimmung zur gegenständlichen Abtretung erteilen, in eventu -Strichaufzählung den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
- Am 11.12.2017 legte die SVA den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF bezieht eine Witwenpension in der Höhe von € 1.583,90; sie hat am 01.06.2017 mit Frau Mag. C. H. (ihrer Schwiegertochter) einen Mietvertrag abgeschlossen, dem zufolge der von der BF zu entrichtende Gesamtmietzins € 1.300,-- beträgt. Am 30.05.2017 beantragte die BF bei der SVA die Zustimmung zur Übertragung eines Teiles ihres Leistungsanspruchs - konkret in der Höhe von € 1.300,-- - unter Beischluss einer Abtretungsvereinbarung ab 01.06.2017.
dieser Abtretungsvereinbarung verpflichtete sich die BF gegenüber Frau Mag. C. H. vorbehaltlos und unwiderruflich zur Abtretung von € 1.300,-- zur Abdeckung der monatlichen Mietzinszahlungspflicht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind seitens der BF und der SVA unbestritten und ergeben sich auch klar aus dem vorliegenden Akt der SVA, in dem sich insbesondere die Abtretungsvereinbarung vom 01.06.2017, der Mietvertrag vom 01.06.2017, der bekämpfte Bescheid vom 17.07.2017 und die gegenständliche Beschwerde vom 04.08.2017 befinden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG: Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen § 65.
(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:Paragraph 65,
(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
- zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
- zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291 b EO sinngemäß anzuwenden ist.
- zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291, b EO sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3)Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. 3.
- Für den konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Hinsichtlich der hier relevanten Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zession gegeben sind, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 65 Abs 2 GSVG - und dem inhaltsgleichen § 98 Abs 2 ASVG - die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraussetzt, dass die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.1984, Zl. 84/08/0167, vom 19.12.1987, Zl. 86/08/0230 und vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031). Diesen Kriterien hat der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 19.12.1987, Zl. 86/08/0230, noch Folgendes hinzugefügt: Ist erstens ein objektiviertes Interesse des Anspruchsberechtigten im eben umschriebenen Sinn zu verneinen, so ist das Interesse eines nahen Angehörigen an der Zustimmung zur Zession unbeachtlich, weil im Fall einer Konkurrenz der Interessen des Anspruchsberechtigten mit denjenigen seiner nahen Angehörigen die Interessen des Anspruchsberechtigten vorgehen. Ist zweitens das eigentliche Interesse des Anspruchsberechtigten an der Zustimmung zur Zession in der Abwehr seiner Privatgläubiger gelegen (etwa: die behauptete Gefahr, dass die pfändbaren Teile der Pensionsbezüge nicht dem Anspruchsberechtigten oder seinen nahen Angehörigen, sondern Gläubigern des Anspruchsberechtigten zugute kämen), so ist dieses Interesse des Anspruchsberechtigten nicht als ein nach § 65 Abs 2 GSVG schutzwürdiges und daher einer Zustimmung zugängliches Interesse anzusehen (vgl. dazu auch VwGH vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293 und vom 06.07.2011, 2011/08/0106, mwN).3.3.
- Hinsichtlich der hier relevanten Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zession gegeben sind, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 65, Absatz 2, GSVG - und dem inhaltsgleichen Paragraph 98, Absatz 2, ASVG - die in rechtlicher Gebundenheit vorzunehmende Beurteilung voraussetzt, dass die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist. Dieses Interesse kann begrifflich nicht mit jenem gleich sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setzt ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 20.12.1984, Zl. 84/08/0167, vom 19.12.1987, Zl. 86/08/0230 und vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031). Diesen Kriterien hat der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 19.12.1987, Zl. 86/08/0230, noch Folgendes hinzugefügt: Ist erstens ein objektiviertes Interesse des Anspruchsberechtigten im eben umschriebenen Sinn zu verneinen, so ist das Interesse eines nahen Angehörigen an der Zustimmung zur Zession unbeachtlich, weil im Fall einer Konkurrenz der Interessen des Anspruchsberechtigten mit denjenigen seiner nahen Angehörigen die Interessen des Anspruchsberechtigten vorgehen. Ist zweitens das eigentliche Interesse des Anspruchsberechtigten an der Zustimmung zur Zession in der Abwehr seiner Privatgläubiger gelegen (etwa: die behauptete Gefahr, dass die pfändbaren Teile der Pensionsbezüge nicht dem Anspruchsberechtigten oder seinen nahen Angehörigen, sondern Gläubigern des Anspruchsberechtigten zugute kämen), so ist dieses Interesse des Anspruchsberechtigten nicht als ein nach Paragraph 65, Absatz 2, GSVG schutzwürdiges und daher einer Zustimmung zugängliches Interesse anzusehen vergleiche dazu auch VwGH vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293 und vom 06.07.2011, 2011/08/0106, mwN). Bei der Zession von Pensionsansprüchen bedarf es eines konkreten, nicht anders erzielbaren Vorteils, um die Anspruchsübertragung zu rechtfertigen und den Anspruchsberechtigten oder seine Angehörigen vor der Gefahr möglicher wirtschaftlicher nachteiliger Folgen einer voreiligen Zession zu bewahren (hier: bei Darlehenstilgung zu verneinen) - vgl. VwGH vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031; vom 14.10.1997, Zl. 96/08/0191.Bei der Zession von Pensionsansprüchen bedarf es eines konkreten, nicht anders erzielbaren Vorteils, um die Anspruchsübertragung zu rechtfertigen und den Anspruchsberechtigten oder seine Angehörigen vor der Gefahr möglicher wirtschaftlicher nachteiliger Folgen einer voreiligen Zession zu bewahren (hier: bei Darlehenstilgung zu verneinen) - vergleiche VwGH vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031; vom 14.10.1997, Zl. 96/08/
- 3.3.
- Der vorliegende Fall lässt - in Anbetracht des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme der BF - deutlich erkennen, dass die Vereinbarung der verfahrensgegenständlichen Pensionsübertragung mit den oben dargestellten Erfordernissen
der Rechtsprechung des VwGH nicht in Einklang steht: Zwar liegt die mit der gegenständlichen Zession vorgenommene Abtretung von Teilen (konkret: fast der Gesamtheit) der Pensionsbezüge der BF an ihre Schwiegertochter schon wegen der mit einer Abtretung gegebenen Sicherung der Forderungen der Schwiegertochter (hier: der Mietzinsforderungen) im Interesse der Schweigertochter als Gläubigerin und Zessionarin. Ein darüber hinausgehendes spezifisches Interesse als nahe Angehörige der BF wurde im Verfahren aber nicht geltend gemacht. Erschöpft sich aber das Interesse eines nahen Angehörigen an der Zustimmung zu einer Übertragung von Pensionsansprüchen an ihn in seinem Interesse als Gläubiger und Zessionar des Anspruchsberechtigten, so kann darin kein objektiviertes Interesse des nahen Angehörigen im Sinne des § 65 Abs 2 GSVG erblickt werden. Unabhängig davon, ob die Schwiegertochter der BF überhaupt als "nahe Angehörige" im Sinne des § 65 Abs 2 GSVG gewertet werden kann, ist daher ihr Interesse im Sinne des § 65 Abs 2 GSVG an der Zustimmung zur gegenständlichen Zession zu verneinen.Zwar liegt die mit der gegenständlichen Zession vorgenommene Abtretung von Teilen (konkret: fast der Gesamtheit) der Pensionsbezüge der BF an ihre Schwiegertochter schon wegen der mit einer Abtretung gegebenen Sicherung der Forderungen der Schwiegertochter (hier: der Mietzinsforderungen) im Interesse der Schweigertochter als Gläubigerin und Zessionarin. Ein darüber hinausgehendes spezifisches Interesse als nahe Angehörige der BF wurde im Verfahren aber nicht geltend gemacht. Erschöpft sich aber das Interesse eines nahen Angehörigen an der Zustimmung zu einer Übertragung von Pensionsansprüchen an ihn in seinem Interesse als Gläubiger und Zessionar des Anspruchsberechtigten, so kann darin kein objektiviertes Interesse des nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG erblickt werden. Unabhängig davon, ob die Schwiegertochter der BF überhaupt als "nahe Angehörige" im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG gewertet werden kann, ist daher ihr Interesse im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG an der Zustimmung zur gegenständlichen Zession zu verneinen. Auch die von der BF im Verfahren dargetanen Interessen (insbesondere das dringende Wohnbedürfnis der BF) an einer Zustimmung zur Übertragung von (wesentlichen) Teilen ihrer Pensionsansprüche an ihre Schwiegertochter stellen aus nachstehenden Gründen keine schutzwürdigen objektivierten Interessen im Sinne des § 65 Abs 2 GSVG dar: Folgt man der Rechtsprechung des VwGH (vgl. insb. das Erkenntnis vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293), so ist dabei nämlich auch mit zu berücksichtigen, auf welche andere Weise der mit der Zession verfolgte wirtschaftliche Zweck hätte erzielt werden können. Dies ergibt, dass die BF die mit dem Abtretungsvertrag verfolgten Zwecke (hier: die Sicherung ihrer Wohnung durch die Bezahlung der künftig fällig werdenden Mietzinse) auch schlicht durch die Bezahlung der im Abtretungsvertrag angeführten Leistungen (€ 1.300,-- monatlich vom laufenden Pensionsbezug) hätte erreichen können. Daraus ist aber zu schließen, dass durch die Abtretung keine Verbesserung - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung ihrer Verfügungsmacht über (wesentliche) Teile ihrer Pensionsbezüge -, sondern vielmehr eine Verschlechterung der rechtlichen Lage der BF eingetreten ist. Wenngleich schließlich die Abtretungsvereinbarung auf die Mietzinszahlungspflicht der BF abstellt, so würde die BF dennoch auch einem gewissen Risiko dahingehend unterliegen, ob ihr der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt (vgl. VwGH vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031).Auch die von der BF im Verfahren dargetanen Interessen (insbesondere das dringende Wohnbedürfnis der BF) an einer Zustimmung zur Übertragung von (wesentlichen) Teilen ihrer Pensionsansprüche an ihre Schwiegertochter stellen aus nachstehenden Gründen keine schutzwürdigen objektivierten Interessen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG dar: Folgt man der Rechtsprechung des VwGH vergleiche insb. das Erkenntnis vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293), so ist dabei nämlich auch mit zu berücksichtigen, auf welche andere Weise der mit der Zession verfolgte wirtschaftliche Zweck hätte erzielt werden können. Dies ergibt, dass die BF die mit dem Abtretungsvertrag verfolgten Zwecke (hier: die Sicherung ihrer Wohnung durch die Bezahlung der künftig fällig werdenden Mietzinse) auch schlicht durch die Bezahlung der im Abtretungsvertrag angeführten Leistungen (€ 1.300,-- monatlich vom laufenden Pensionsbezug) hätte erreichen können. Daraus ist aber zu schließen, dass durch die Abtretung keine Verbesserung - wegen der der Abtretung immanenten Einschränkung ihrer Verfügungsmacht über (wesentliche) Teile ihrer Pensionsbezüge -, sondern vielmehr eine Verschlechterung der rechtlichen Lage der BF eingetreten ist. Wenngleich schließlich die Abtretungsvereinbarung auf die Mietzinszahlungspflicht der BF abstellt, so würde die BF dennoch auch einem gewissen Risiko dahingehend unterliegen, ob ihr der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt vergleiche VwGH vom 18.3.1997, Zl. 95/08/0031). Zum Einwand der SVA, es würden durch die vereinbarte Zession auch allfällige Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden, ist festzuhalten, dass § 291b EO im Falle des § 65 Abs 1 Z 2 GSVG (dieser betrifft die Übertragung eines Geldleistungsanspruchs zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten) sinngemäß anzuwenden ist, was bedeutet, dass eine Übertragung und Verpfändung nur bis zum sog. Unterhaltsexistenzminimum zulässig ist (vgl. dazu Atria in Sonntag (Hrsg), GSVG5
(2016)§ 66 RZ 4). Verfahrensgegenständlich handelt es sich allerdings um einen Fall des § 65 Abs 2 GSVG (Übertragung eines Geldleistungsanspruchs aufgrund des Interesses des Anspruchsberechtigten oder eines nahen Angehörigen). Dennoch kann die verfahrensgegenständliche Übertragung - gerade auch in Anbetracht der Höhe der monatlichen Forderungen der Schwiegertochter der BF einerseits (€ 1.300,--) und der Höhe der monatlichen Pension der BF (€ 1.583,90) andererseits - nicht als ein schutzwürdiges und damit einer Zustimmung nach § 65 Abs 2 GSVG zugängliches Interesse qualifiziert werden, da die gegenständliche Abtretung im begehrten Ausmaß im Falle ihrer Wirksamkeit potentiell wohl nicht nur eine vorübergehende Erschwerung der Befriedigung allfälliger Forderungen anderer Gläubiger, sondern deren Vereitelung zur Folge hätte.Zum Einwand der SVA, es würden durch die vereinbarte Zession auch allfällige Bestimmungen der Exekutionsordnung unterlaufen werden, ist festzuhalten, dass Paragraph 291 b, EO im Falle des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (dieser betrifft die Übertragung eines Geldleistungsanspruchs zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten) sinngemäß anzuwenden ist, was bedeutet, dass eine Übertragung und Verpfändung nur bis zum sog. Unterhaltsexistenzminimum zulässig ist vergleiche dazu Atria in Sonntag (Hrsg), GSVG5
(2016)Paragraph 66, RZ 4). Verfahrensgegenständlich handelt es sich allerdings um einen Fall des Paragraph 65, Absatz 2, GSVG (Übertragung eines Geldleistungsanspruchs aufgrund des Interesses des Anspruchsberechtigten oder eines nahen Angehörigen). Dennoch kann die verfahrensgegenständliche Übertragung - gerade auch in Anbetracht der Höhe der monatlichen Forderungen der Schwiegertochter der BF einerseits (€ 1.300,--) und der Höhe der monatlichen Pension der BF (€ 1.583,90) andererseits - nicht als ein schutzwürdiges und damit einer Zustimmung nach Paragraph 65, Absatz 2, GSVG zugängliches Interesse qualifiziert werden, da die gegenständliche Abtretung im begehrten Ausmaß im Falle ihrer Wirksamkeit potentiell wohl nicht nur eine vorübergehende Erschwerung der Befriedigung allfälliger Forderungen anderer Gläubiger, sondern deren Vereitelung zur Folge hätte. 3.4. Folglich hat die SVA den Antrag der BF auf Zustimmung zur Übertragung ihres Leistungsanspruches zu Recht abgelehnt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des hier zur Anwendung gelangenden § 65 Abs 2 GSVG betreffend Genehmigung einer Zession von Geldleistungen besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 65, Absatz 2, GSVG betreffend Genehmigung einer Zession von Geldleistungen besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall hat die BF im Rahmen ihrer Beschwerde ausdrücklich auf eine Einvernahme verzichtet, zumal es sich "hier ohnehin nur um eine Rechtsfrage handelt". Abgesehen davon ergibt sich aus der Aktenlage auch in objektiver Hinsicht, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2179198.1.00