← Österreich

{'item': 'L504 2186402-1'}

Obsah (9)§ 18Art 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlL504 2186402-1 SpruchL504 2186402-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Ei

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG, § 55 Abs 4 FPG, stattgegeben und Spruchpunkt IV.

und V. ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Paragraph 55, Absatz 4, FPG, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) gem. § 55 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art
  2. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 13.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) gem. Paragraph 55, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK . Es handelt sich dabei um einen Mann mit türkischer Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 11.01.2018 hat das Bundesamt I. den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abgewiesen. II.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. III.

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig ist.

IV.

§ 55Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

V.

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. VI.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 11.01.2018 hat das Bundesamt römisch eins. den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. römisch fünf.

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Im Verfahrensgang führte die Behörde aus: "Sie kamen im Alter von 8 Jahren im Jahr 1988 mit Ihren Eltern nach Österreich und erhielten ein Aufenthaltsrecht. Laut Ihren Angaben legten Sie im Jahr 1999 die türkische Staatsbürgerschaft zurück und erhielten in weiterer Folge die Österreichische. Mit Ihrer Ex-Frau bekamen Sie zwei Kinder welche 2001 und 2004 geboren wurden. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, zwischen den Jahren 2001 und 2006 erhielten Sie durch Ihr Zutun die türkische Staatsbürgerschaft zurück. Nach der Scheidung Ihrer Ehe im Jahr 2006 verbrachten Sie laut Ihren Angaben, einige Zeit jedoch mindestens sechs Monate mit Ihren beiden Kindern in der Türkei. Wobei in diesem Zeitraum von 2004 bis 2008 in Österreich keinerlei Versicherungszeiten aufscheinen und daher anzunehmen ist, dass Sie längere Zeit dort verbrachten. Seit 2010 führen Sie mit Ihrer jetzigen Gattin einen gemeinsamen Wohnsitz und haben mit Ihr auch zwei Kinder welche 2011 und 2014 geboren wurden. Auch Ihre Kinder aus der vorherigen Ehe leben an Ihrer Adresse. Ihre ersten drei Kinder sind bereits österreichische Staatsangehörige und Ihre Gattin sowie Ihr letztgeborenes Kind sind türkische Staatsangehörigen. Im Jahr 2014 wurde Im Rahmen der Festnahme aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Ihr türkischer Personalausweis gefunden. Am 17.12.2015 wurden Sie rechtskräftig nach dem § 278b StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde am 10.02.2017 aberkannt. Seit diesem Zeitpunkt verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und befinden sich illegal im Bundesgebiet.Im Jahr 2014 wurde Im Rahmen der Festnahme aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Ihr türkischer Personalausweis gefunden. Am 17.12.2015 wurden Sie rechtskräftig nach dem Paragraph 278 b, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde am 10.02.2017 aberkannt. Seit diesem Zeitpunkt verfügen Sie über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich und befinden sich illegal im Bundesgebiet. Sie stellten am 13.07.2017 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 25.10.2017 mitgeteilt. Ihre rechtliche Vertretung erbat um Fristerstreckung und gab am 20.11.2017 eine Stellungnahme ab."Sie stellten am 13.07.2017 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Die beabsichtigte Abweisung Ihres Antrages wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 25.10.2017 mitgeteilt. Ihre rechtliche Vertretung erbat um Fristerstreckung und gab am 20.11.2017 eine Stellungnahme ab." 2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund Beschwerde erhoben. 3. Am 19.02.2018 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein, am 20.02.2018 bei der zuständigen Geschäftsabteilung L 504. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität steht fest. Die bP wurde am XXXX 2015, rk mit XXXX 2015 wegen § 278b

(2)StGB [Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Datum der letzten Tat XXXX 2014, verurteilt. Es gilt als erwiesen, dass die bP als Mitglied des terroristischen Vereinigung "IS - Islamischer Staat" in Zusammenwirken mit Mittätern wiederholt bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten die Ausreise von Personen aus Österreich über den osteuropäischen Raum mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, in Angriff nahm, mit dem Wissen, dass sich diese Personen dem IS anschließen und am bewaffneten Kampf teilnehmen. Die bP hatte Kontakt zu Mitgliedern des IS in Syrien und informierte diese über erwartete neue Kämpfer.Die bP wurde am römisch 40 2015, rk mit römisch 40 2015 wegen Paragraph 278 b,
(2)StGB [Wer sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3,) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Datum der letzten Tat römisch 40 2014, verurteilt. Es gilt als erwiesen, dass die bP als Mitglied des terroristischen Vereinigung "IS - Islamischer Staat" in Zusammenwirken mit Mittätern wiederholt bzw. zu verschiedenen Zeitpunkten die Ausreise von Personen aus Österreich über den osteuropäischen Raum mit dem Ziel Syrien, und zwar in jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert wird, in Angriff nahm, mit dem Wissen, dass sich diese Personen dem IS anschließen und am bewaffneten Kampf teilnehmen. Die bP hatte Kontakt zu Mitgliedern des IS in Syrien und informierte diese über erwartete neue Kämpfer. Mit Beschluss vom 25.05.2016 wurde die bP am 18.08.2016, unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen. Begründet wurde dies damit, dass die bP zwei Drittel der Strafe verbüßt hat. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Weiters wurde die Weisung erteilt, dass die bP binnen eines Monats nach Enthaftung einen Arbeitsnachweis und eine Zentralmeldeauskunft nachzuweisen hat. Seit der Entlassung begangenen Straftaten sind nicht aktenkundig. Die bP hatte ursprünglich die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt hat sie zugleich auch wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben. Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung festgestellt, dass die bP durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gem. § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatte und nicht mehr österreichischer Staatsbürger ist.Die bP hatte ursprünglich die türkische Staatsbürgerschaft zurückgelegt und die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt hat sie zugleich auch wieder die türkische Staatsbürgerschaft erworben. Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung festgestellt, dass die bP durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gem. Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hatte und nicht mehr österreichischer Staatsbürger ist. Am 13.07.2017 brachte sie gegenständlichen Antrag ein. Die bP ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Sie leben mit 4 Kindern im gemeinsamen Haushalt.
  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage.
  2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt V. u. IV.Zu Spruchpunkt römisch fünf. u. römisch vier. Das Bundesamt aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 BFA-VG, weil die Behörde die Ansicht vertrat, dass die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Behörde argumentierte im Wesentlichen damit, dass die bP seit 10.02.2017 - somit ab Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und auf Grund ihrer Straftat, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, ein besonderes Interesse an der "sofortigen Ausreise" bestünde.Das Bundesamt aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, weil die Behörde die Ansicht vertrat, dass die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Die Behörde argumentierte im Wesentlichen damit, dass die bP seit 10.02.2017 - somit ab Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und auf Grund ihrer Straftat, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, ein besonderes Interesse an der "sofortigen Ausreise" bestünde. Das BVwG ist der Ansicht, dass die von der bP begangene Straftat ohne jeglichen Zweifel äußerst gravierend ist. Das Bundesamt argumentierte, dass die sofortige Ausreise - somit ohne Zuwarten der Entscheidung durch das BVwG über das erhobene Rechtsmittel - im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt drängt sich jedoch nicht der Schluss auf, dass es die Behörde in ihrem Verfahren selbst derart dringlich ansah den als rechtswidrig erachteten Aufenthalt innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden, sondern die Dringlichkeit erst nach ihrer eigenen Entscheidung erkannte. So führt sie aus, dass der Aufenthalt bereits seit Februar 2017 nicht rechtmäßig sei. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt als zuständige Fremdenpolizeibehörde Kenntnis vom Verlust der österreichischen Staatsangehörigkeit hatte. Das Bundesamt hat jedoch von Amts wegen kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchgeführt und leitete erst nach Antragstellung der bP am 13.07.2017 der bP ein Ermittlungsverfahren ein. Aus dem Verfahren der Behörde spiegelt sich diese nun an den Tag gelegte Dringlichkeit der Beendigung des Aufenthaltes nicht wider. Angesichts der gegebenen familiären Bindungen in Österreich (Ehegattin, 4 Kinder) und den sich aus der Aktenlage bzw. obiger Ausführungen ergebenen Fakten, hat die Behörde nicht hinreichend dargelegt, weshalb die sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse noch vor der Entscheidung des BVwG erforderlich wäre und war sohin dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben, wodurch der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesamt hat weiters gem. § 55 Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannte.Das Bundesamt hat weiters gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannte. Wie sich aus obiger Entscheidung des BVwG zu § 18 Abs 2 BFA-VG ergibt, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben, wodurch der Beschwerde jedoch ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Somit hat aber auch dieser Spruchpunkt keinen Bestand und ist ebenso ersatzlos zu beheben.Wie sich aus obiger Entscheidung des BVwG zu Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ergibt, war dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben, wodurch der Beschwerde jedoch ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Somit hat aber auch dieser Spruchpunkt keinen Bestand und ist ebenso ersatzlos zu beheben. Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Rückkehrentscheidung 14 Tage.Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über die Rückkehrentscheidung 14 Tage. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2186402.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.