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{'item': 'L506 2169333-1'}

Obsah (8)§§ 27Art 133§ 7§ 6§46a§ 13a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlL506 2169333-1 SpruchL506 2169333-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichteri

§§ 27, 28 Abs. 2 Vw

GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze

Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 24.05.2017 am 06.07.2017 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 1 FPG. Den Antrag begründete der BF damit, dass er seit 22.08.2016 als Kochlehrling beschäftigt sei und die Landesberufsschule besuche; Kochlehrlinge würden im Bundesland Salzburg zu den Mangelberufen zählen. Er erhalte ca. € 600,-
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger stellte nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 24.05.2017 am 06.07.2017 einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Den Antrag begründete der BF damit, dass er seit 22.08.2016 als Kochlehrling beschäftigt sei und die Landesberufsschule besuche; Kochlehrlinge würden im Bundesland Salzburg zu den Mangelberufen zählen. Er erhalte ca. € 600,- Lehrlingsentschädigung sowie freie Kost. Er finanziere sein Leben selbst und befinde sich nicht in der Grundversorgung. Dem Antrag beigelegt wurden ein Jahreszeugnis der Landesberufsschule XXXX vom 30.07.2017 sowie eine Bestätigung der Landesberufsschule vom 22.07.2017, eine Schreiben des Hotels XXXX vom 11.12.2016 und ein Lehrvertrag vom 22.08.2016.Dem Antrag beigelegt wurden ein Jahreszeugnis der Landesberufsschule römisch 40 vom 30.07.2017 sowie eine Bestätigung der Landesberufsschule vom 22.07.2017, eine Schreiben des Hotels römisch 40 vom 11.12.2016 und ein Lehrvertrag vom 22.08.
  3. Zuvor war für 03.07.2017 der BF zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geladen worden und wurde am selben Tag ein bei der pakistanischen Botschaft die Ausstellung eines pakistanischen Reisepasses beantragt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 1 Ziffer 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF zurückgewiesen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 1 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zurückgewiesen. Das BFA stellte fest, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und eine Abschiebung in dessen Herkunftsstaat äußerst wahrscheinlich erscheine. Der Duldungsantrag sei eindeutig in Richtung § 46a Abs. 1 Z 1 FPG gestellt worden und sei eine andere Deutung des Antrages für das BFA nicht möglich gewesen.Der Duldungsantrag sei eindeutig in Richtung Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestellt worden und sei eine andere Deutung des Antrages für das BFA nicht möglich gewesen. Aufgrund der Erfahrungen des BFA hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für Personen mit pakistanischer Staatsangehörigkeit erscheine die Abschiebung des BF wahrscheinlich; wie sich aus dem Verfahren IFA XXXX ergebe, liege ein personenbezogenes Dokument auf, weshalb eine rasche Ausstellung des Heimreisezertifikates noch wahrscheinlicher sei.Aufgrund der Erfahrungen des BFA hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für Personen mit pakistanischer Staatsangehörigkeit erscheine die Abschiebung des BF wahrscheinlich; wie sich aus dem Verfahren IFA römisch 40 ergebe, liege ein personenbezogenes Dokument auf, weshalb eine rasche Ausstellung des Heimreisezertifikates noch wahrscheinlicher sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass der Antrag des BF zurückzuweisen sei. Gründe in Bezug auf den Herkunftsstaat seien in einem Asylverfahren geltend zu machen bzw. sei im Falle des BF über diese Gründe bereits abgesprochen worden. Im Falle des BF liege ein Zurückweisungsgrund bei Geltendmachung eines Abschiebeverbotes in den Herkunftsstaat vor. Da im Falle des BF die Voraussetzung für eine Duldung gem. § 46 a Abs. 1 Z 1 FPG nicht vorliege, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für geduldete zurückzuweisen. Die amtswegige Ausstellung einer Duldung aufgrund anderer Voraussetzungen sei für das Bundesamt ebensowenig möglich, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates äußerst wahrscheinlich sei.Da im Falle des BF die Voraussetzung für eine Duldung gem. Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht vorliege, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für geduldete zurückzuweisen. Die amtswegige Ausstellung einer Duldung aufgrund anderer Voraussetzungen sei für das Bundesamt ebensowenig möglich, da die Erlangung eines Heimreisezertifikates äußerst wahrscheinlich sei.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen Vertreter 30.08.2017 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In einem wurde der Antrag gestellt, die Rechsmittelbehörde möge dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.07.2017 gem. § 46a Abs. 1 FPG stattgeben und ihm eine Duldungskarte gem. Z 3 ausstellen.
  7. Am 04.09.2017 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.In einem wurde der Antrag gestellt, die Rechsmittelbehörde möge dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 06.07.2017 gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG stattgeben und ihm eine Duldungskarte gem. Ziffer 3, ausstellen.
  8. Am 04.09.2017 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Verfahrensbestimmungen: 1.
  12. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. Zu Spruchpunkt A) 2. Ersatzlose Behebung des Bescheides Der Beschwerdeführer brachte beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§46aAbsatz 4 PG ein.

Darin wurde der Punkt Duldung

§46aAbsatz 1 Ziffer 1 FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung gem.

§§ 50,51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG) angekreuzt.Der Beschwerdeführer brachte beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§46aAbsatz 4 PG ein.

Darin wurde der Punkt Duldung

§46aAbsatz 1 Ziffer 1 FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung gem.

Paragraphen 50,,51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG) angekreuzt. Begründend führte der BF aus, dass er seit 22.08.2016 als Lehrling zum Koch im Betrieb XXXX XXXX beschäftigt sei und die Landesberufsschule in XXXX besuche. Kochlehrlinge würden zu den Mangelberufen im Bundesland Salzburg zählen; er verdiene ca. € 600,-Begründend führte der BF aus, dass er seit 22.08.2016 als Lehrling zum Koch im Betrieb römisch 40 römisch 40 beschäftigt sei und die Landesberufsschule in römisch 40 besuche. Kochlehrlinge würden zu den Mangelberufen im Bundesland Salzburg zählen; er verdiene ca. € 600,- Lehrlingsentschädigung und erhalte freie Kost von seinem Arbeitgeber; er befinde sich nicht in Grundversorgung, sondern finanziere sein Leben selbst. Aus dieser schriftlichen Begründung des Antrages ergibt sich für die erkennende Richterin, dass als tatsächlicher Grund für die Antragstellung, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF wesentliche Aspekte seines Privatlebens in Österreich vorbrachte, die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sehen ist. Nicht anders ist die Begründung des gegenständlichen Antrages zu verstehen. Insbesonders machte der Beschwerdeführer in keiner Weise Gründe geltend, welche für die Erteilung einer Duldung sprechen würden. So brachte er beispielsweise auch nicht vor, warum seine Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei. Dass der Beschwerdeführer mit seinem gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eigentlich die Prüfung und Erteilung eines Aufenthaltstitels bezweckte, hätte sich der belangten Behörde jedenfalls im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erschließen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemängeln, dass die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer keine Einvernahme durchgeführt hat und ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gewährt wurde, wozu sie aber, bei jedenfalls offenkundig unklarer Antragspräzisierung, verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen der Befragung bzw. des Parteiengehörs wäre es sodann auch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages zu manuduzieren. Die belangte Behörde ist sohin ferner auf die ihr

§ 13a

AVG obliegende Manuduktionspflicht hinzuweisen.In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemängeln, dass die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer keine Einvernahme durchgeführt hat und ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gewährt wurde, wozu sie aber, bei jedenfalls offenkundig unklarer Antragspräzisierung, verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen der Befragung bzw. des Parteiengehörs wäre es sodann auch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages zu manuduzieren. Die belangte Behörde ist sohin ferner auf die ihr

Paragraph 13 a, AVG obliegende Manuduktionspflicht hinzuweisen.

§ 13a

AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der rechtsunkundige und im behördlichen Verfahren unvertretene Antragsteller wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht- § 13a AVG) gewesen und wäre er über den beabsichtigten Zweck seiner Antragstellung näher zu befragen gewesen. Ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ist die belangte Behörde jedenfalls nicht nachgekommen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Der rechtsunkundige und im behördlichen Verfahren unvertretene Antragsteller wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht- Paragraph 13 a, AVG) gewesen und wäre er über den beabsichtigten Zweck seiner Antragstellung näher zu befragen gewesen. Ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ist die belangte Behörde jedenfalls nicht nachgekommen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seiner Antragstellung zu befragen haben und wird sie ihn bei fortgesetzter Geltendmachung eines Eingriffes in sein Privatleben auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinzuweisen haben. Ein derartiger Antrag wäre in der Folge von der belangten Behörde zu prüfen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ausschließlich mit dem Schutz seines Privatlebens begründet, folglich er mit seinem Antrag tatsächlich die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte, kann der angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L506.2169333.1.00

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