GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze
Paragraphen 27, 28, Absatz 2, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. Zu Spruchpunkt A) 2. Ersatzlose Behebung des Bescheides Der Beschwerdeführer brachte beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Darin wurde der Punkt Duldung
§§ 50,51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG) angekreuzt.Der Beschwerdeführer brachte beim BFA einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Darin wurde der Punkt Duldung
Paragraphen 50,,51 oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG) angekreuzt. Begründend führte der BF aus, dass er seit 22.08.2016 als Lehrling zum Koch im Betrieb XXXX XXXX beschäftigt sei und die Landesberufsschule in XXXX besuche. Kochlehrlinge würden zu den Mangelberufen im Bundesland Salzburg zählen; er verdiene ca. € 600,-Begründend führte der BF aus, dass er seit 22.08.2016 als Lehrling zum Koch im Betrieb römisch 40 römisch 40 beschäftigt sei und die Landesberufsschule in römisch 40 besuche. Kochlehrlinge würden zu den Mangelberufen im Bundesland Salzburg zählen; er verdiene ca. € 600,- Lehrlingsentschädigung und erhalte freie Kost von seinem Arbeitgeber; er befinde sich nicht in Grundversorgung, sondern finanziere sein Leben selbst. Aus dieser schriftlichen Begründung des Antrages ergibt sich für die erkennende Richterin, dass als tatsächlicher Grund für die Antragstellung, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF wesentliche Aspekte seines Privatlebens in Österreich vorbrachte, die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sehen ist. Nicht anders ist die Begründung des gegenständlichen Antrages zu verstehen. Insbesonders machte der Beschwerdeführer in keiner Weise Gründe geltend, welche für die Erteilung einer Duldung sprechen würden. So brachte er beispielsweise auch nicht vor, warum seine Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei. Dass der Beschwerdeführer mit seinem gestellten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eigentlich die Prüfung und Erteilung eines Aufenthaltstitels bezweckte, hätte sich der belangten Behörde jedenfalls im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erschließen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemängeln, dass die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer keine Einvernahme durchgeführt hat und ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gewährt wurde, wozu sie aber, bei jedenfalls offenkundig unklarer Antragspräzisierung, verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen der Befragung bzw. des Parteiengehörs wäre es sodann auch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages zu manuduzieren. Die belangte Behörde ist sohin ferner auf die ihr
AVG obliegende Manuduktionspflicht hinzuweisen.In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bemängeln, dass die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer keine Einvernahme durchgeführt hat und ihm auch kein Parteiengehör zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages gewährt wurde, wozu sie aber, bei jedenfalls offenkundig unklarer Antragspräzisierung, verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen der Befragung bzw. des Parteiengehörs wäre es sodann auch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend seines Antrages zu manuduzieren. Die belangte Behörde ist sohin ferner auf die ihr
Paragraph 13 a, AVG obliegende Manuduktionspflicht hinzuweisen.
AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Paragraph 13 a, AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der rechtsunkundige und im behördlichen Verfahren unvertretene Antragsteller wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht- § 13a AVG) gewesen und wäre er über den beabsichtigten Zweck seiner Antragstellung näher zu befragen gewesen. Ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ist die belangte Behörde jedenfalls nicht nachgekommen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.Der rechtsunkundige und im behördlichen Verfahren unvertretene Antragsteller wäre im Zweifelsfall zumindest anzuleiten (Manuduktionspflicht- Paragraph 13 a, AVG) gewesen und wäre er über den beabsichtigten Zweck seiner Antragstellung näher zu befragen gewesen. Ihrer Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ist die belangte Behörde jedenfalls nicht nachgekommen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seiner Antragstellung zu befragen haben und wird sie ihn bei fortgesetzter Geltendmachung eines Eingriffes in sein Privatleben auf die Möglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinzuweisen haben. Ein derartiger Antrag wäre in der Folge von der belangten Behörde zu prüfen. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ausschließlich mit dem Schutz seines Privatlebens begründet, folglich er mit seinem Antrag tatsächlich die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte, kann der angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen wurde, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L506.2169333.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.