Obsah (10)
Art. 133§ 7§ 28§ 1§ 234§ 6a§ 6§ 6b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlL523 2177820-1 SpruchL523 2177820-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DAN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist verpflichtete Partei im vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems geführten Vollstreckungsverfahren zu Zl. XXXX , zur Durchsetzung des aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.09.2015 zu XXXX bestehenden Anspruchs - es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte insbesondere im Lokal XXXX ter, solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht.
- Der Beschwerdeführer ist verpflichtete Partei im vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems geführten Vollstreckungsverfahren zu Zl. römisch 40 , zur Durchsetzung des aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 30.09.2015 zu römisch 40 bestehenden Anspruchs - es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte insbesondere im Lokal römisch 40 ter, solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungsverpflichtung am 13.03.2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 100.000,- verhängt. Dieser Beschluss wurde am 10.05.2017 mittels richterlicher Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und die Einhebung der Geldstrafe mittels Zahlungsauftrag angeordnet.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Zuwiderhandelns gegen diese Unterlassungsverpflichtung am 13.03.2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 100.000,- verhängt. Dieser Beschluss wurde am 10.05.2017 mittels richterlicher Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und die Einhebung der Geldstrafe mittels Zahlungsauftrag angeordnet.
- Mit vom Kostenbeamten für den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2017, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 100.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten. Weiters enthielt der Zahlungsauftrag folgenden Hinweis: "Sollten Sie der Auffassung sein, dass dieser Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt wurde, nicht entspricht, können Sie innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen. Die Vorstellung ist bei der Dienststelle des Grundverfahrens unter Angabe des Aktenzeichens einzubringen." Die Zustellung des Zahlungsauftrages erfolgte nachweislich am 15.05.2017 an den Zahlungspflichtigen selbst. Am 06.06.2017 wurde der Zahlungsauftrag für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zur Eintreibung übermittelt.
- Gegen den Zahlungsbescheid erhob der Beschwerdeführer - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - mit Schreiben vom 22.06.2016 Vorstellung. Begründend wird hierbei im Wesentlichen angeführt, dass das Exekutionsgericht bei der Bemessung der Geldstrafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als EUR 100.000,00 könne der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden. Weiters sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden. Darüber hinaus, habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten Glücksspielgesetzes vorliegen könnte. Die daraus folgende Unanwendbarkeit des Gesetzes müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken und sei der Mandatsbescheid daher ersatzlos zu beheben.
- Infolge der eingelangten Vorstellung, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter von der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2017 ( XXXX ) mitgeteilt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei. Der Vorstellungswerber habe den Mandatsbescheid bereits am 15.05.2017 übernommen. Die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Vorstellung wäre ungenutzt verstrichen und folglich sei die gegenständlich am 22.06.2017 zur Post gegebene Vorstellung als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde hierzu binnen 2 Wochen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
- Infolge der eingelangten Vorstellung, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter von der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2017 ( römisch 40 ) mitgeteilt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei. Der Vorstellungswerber habe den Mandatsbescheid bereits am 15.05.2017 übernommen. Die 14-tägige Frist zur Erhebung einer Vorstellung wäre ungenutzt verstrichen und folglich sei die gegenständlich am 22.06.2017 zur Post gegebene Vorstellung als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde hierzu binnen 2 Wochen eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 19.10.2017, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der am 10.05.2017 vom Kostenbeamten der Dienststelle des Grundverfahrens, Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr zu XXXX erlassene Zahlungsauftrag zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017 verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 100.008,-- aufrecht bleibt. Zudem wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers
§ 7Abs.
2 GEG als verspätet zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der am 10.05.2017 vom Kostenbeamten der Dienststelle des Grundverfahrens, Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr zu römisch 40 erlassene Zahlungsauftrag zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017 verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 100.008,-- aufrecht bleibt. Zudem wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, XXXX , eine bereits rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung betreffend der festgestellten Zahlungspflicht vorliege. Der gegenständliche Zahlungsauftrag entspräche der zugrunde liegenden Entscheidung. Da der Beschwerdeführer den Zahlungsauftrag am 15.05.2017 nachweislich übernommen habe - eine allfällige Rechtsvertretung im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war dem Gericht bzw. der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben worden - sei die am 22.06.2017 eingebrachte Vorstellung durch den nunmehrigen Rechtsvertreter verspätet. Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im Wege des Parteiengehörs auch mitgeteilt worden, dennoch wäre hierzu keine Stellungnahme eingelangt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, römisch 40 , eine bereits rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung betreffend der festgestellten Zahlungspflicht vorliege. Der gegenständliche Zahlungsauftrag entspräche der zugrunde liegenden Entscheidung. Da der Beschwerdeführer den Zahlungsauftrag am 15.05.2017 nachweislich übernommen habe - eine allfällige Rechtsvertretung im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war dem Gericht bzw. der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben worden - sei die am 22.06.2017 eingebrachte Vorstellung durch den nunmehrigen Rechtsvertreter verspätet. Diese Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter im Wege des Parteiengehörs auch mitgeteilt worden, dennoch wäre hierzu keine Stellungnahme eingelangt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- In der nunmehr dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei, die Begründung mangelhaft wäre und auch das Recht auf Parteiengehör missachtet worden wäre, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden.Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.04.2014, C 390/12, geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wird letztlich dahingehend zusammengefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch die beschwerdeführenden Partei zwar nur dann zulässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Das Glücksspielgesetz sei jedoch hinsichtlich jener Bestimmungen als unionsrechtswidrig anzusehen, die das Glücksspielmonopol regeln würden und deshalb von den österreichischen Behörden und Gerichten nicht anzuwenden. Darüber hinaus sei bei der Bemessung der Geldstrafe keinesfalls die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten berücksichtigt worden, anderenfalls wäre mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die mit 16.11.2017 datierte und aufgrund "plötzlicher EDV-Probleme" des Rechtsvertreters im Postweg eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt am 27.11.2017 vorgelegt und schließlich der zur Entscheidung zuständigen Gerichtsabteilung L523 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Zuwiderhandelns am 13.03.2017 gegen die vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung - es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte insbesondere im Lokal XXXX , solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht -, eine Geldstrafe in Höhe von € 100.000,- verhängt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Zuwiderhandelns am 13.03.2017 gegen die vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung - es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte insbesondere im Lokal römisch 40 , solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht -, eine Geldstrafe in Höhe von € 100.000,- verhängt. Dieser Beschluss wurde am 10.05.2017 mittels richterlicher Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und die Einhebung der Geldstrafe mittels Zahlungsauftrag angeordnet. Mit vom Kostenbeamten für den Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2017, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,--, somit insgesamt € 100.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu entrichten. Der Zahlungsauftrag enthielt die Belehrung, dass eine etwaige Vorstellung dagegen binnen 14 Tage einzubringen sei. Die Zustellung des Zahlungsauftrages erfolgte nachweislich am 15.05.2017 an den Zahlungspflichtigen selbst. Eine allfällige Rechtsvertretung im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war dem Gericht bzw. der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben worden. Am 06.06.2017 wurde der Zahlungsauftrag für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zur Eintreibung übermittelt. Am 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Seitens der belangten Behörde wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2017 ( XXXX ) mitgeteilt, dass diese davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei und in der Folge die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde hierzu seitens der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen, die Stellungnahmefrist jedoch ungenützt verstreichen lassen.Am 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag. Seitens der belangten Behörde wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.08.2017 ( römisch 40 ) mitgeteilt, dass diese davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei und in der Folge die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen sei. Dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter wurde hierzu seitens der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen, die Stellungnahmefrist jedoch ungenützt verstreichen lassen. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 19.10.2017, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der am 10.05.2017 vom Kostenbeamten der Dienststelle des Grundverfahrens, Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr zu XXXX erlassene Zahlungsauftrag zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017 verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 100.008,-- aufrecht bleibt. Zudem wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers
§ 7Abs.
2 GEG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der am 10.05.2017 vom Kostenbeamten der Dienststelle des Grundverfahrens, Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr zu römisch 40 erlassene Zahlungsauftrag zur Zahlung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017 verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 100.008,-- aufrecht bleibt. Zudem wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers
Paragraph 7, Absatz 2, GEG als verspätet zurückgewiesen. Im Übrigen ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Im Übrigen ergibt sich der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, einschließlich der Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens. Von zentraler Bedeutung sind hierbei insbesondere der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, XXXX , betreffend die Verhängung der verfahrensrelevanten Geldstrafe, der von dem Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassene Zahlungsauftrag vom 10.05.2017 samt Zustellnachweis, die dagegen erhobene Vorstellung sowie letztlich der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 19.10.2017, Zl. XXXX , samt der dagegen erhobenen Beschwerde.Von zentraler Bedeutung sind hierbei insbesondere der rechtskräftige Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, römisch 40 , betreffend die Verhängung der verfahrensrelevanten Geldstrafe, der von dem Kostenbeamtin im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassene Zahlungsauftrag vom 10.05.2017 samt Zustellnachweis, die dagegen erhobene Vorstellung sowie letztlich der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , samt der dagegen erhobenen Beschwerde. Aus dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, sowie dem im Akt enthaltenen Aktenvermerk vom 07.07.2017, XXXX , geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der Erhebung der Vorstellung rechtsfreundlich vertreten ist. Im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war der Beschwerdeführer selbst Adressat bzw. Zustellungsempfänger der verfahrensrelevanten gerichtlichen Entscheidungen. Dem Entgegenstehendes wurde zudem weder in der Vorstellung, noch im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch in der Beschwerde behauptet.Aus dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017, sowie dem im Akt enthaltenen Aktenvermerk vom 07.07.2017, römisch 40 , geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der Erhebung der Vorstellung rechtsfreundlich vertreten ist. Im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war der Beschwerdeführer selbst Adressat bzw. Zustellungsempfänger der verfahrensrelevanten gerichtlichen Entscheidungen. Dem Entgegenstehendes wurde zudem weder in der Vorstellung, noch im Ermittlungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch in der Beschwerde behauptet. Alledem zufolge sind die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich erwiesen, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 1
Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GEG Anm. 2).Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2).
§ 234Abs.
1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde. Werden
§ 6aAbs.
1 GEG die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6Abs.
1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
§ 6Abs.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
§ 7Abs.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben. § 7 Abs. 2 GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.
§ 6bAbs.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.
- Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, da gegen den vom Kostenbeamten namens des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2017 verspätet Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung einer bereits mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 19.04.2017 verhängten Geldstrafe. Der Zahlungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer selbst zugestellt und von diesem auch nachweislich am 15.05.2017 übernommen. Eine allfällige Rechtsvertretung im Grundverfahren sowie im Vorschreibungsverfahren war dem Gericht bzw. der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekanntgegeben worden. Am 06.06.2017 wurde der Zahlungsauftrag für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zur Eintreibung übermittelt. Am 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, verspätet Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Die zwei-wöchige Vorstellungsfrist war zum Einbringungszeitpunkt der Beschwerde bereits abgelaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Ermittlungsschreiben vom 28.08.2017 ( XXXX ) sehr wohl in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen, die Stellungnahmefrist jedoch ungenützt verstreichen lassen.Am 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, verspätet Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Die zwei-wöchige Vorstellungsfrist war zum Einbringungszeitpunkt der Beschwerde bereits abgelaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Ermittlungsschreiben vom 28.08.2017 ( römisch 40 ) sehr wohl in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. So wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass diese davon ausgehe, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden sei. Der Rechtsvertreter hat das gegenständliche Schreiben der Behörde nachweislich am 05.09.2017 übernommen, die Stellungnahmefrist jedoch ungenützt verstreichen lassen. Auch liegen die weiters in der Beschwerde angeführten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht vor. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und sind auch die in der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Erwägungen im Ergebnis schlüssig und richtig. Zudem wird in der Beschwerde generell nicht auf die konkrete Entscheidung, folglich den Spruch des angefochtenen Bescheides - die Zurückweisung der Vorstellung als verspätet und somit das Bestehenbleiben des Zahlungsauftrages - eingegangen. Vielmehr wird abseits dieser gegenständlich grundlegend zentralen Thematik - die verspätete Einbringung der Vorstellung - in weitwendigen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass gerichtliche Entscheidungen Glücksspielangelegenheiten betreffend, im Verwaltungsverfahren, basierend auf einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, neuerlich überprüft werden sollten. Somit geht das Beschwerdevorbringen nahezu gänzlich am angefochtenen Bescheidinhalt vorbei. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass zudem der eindeutige Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG - wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können - sowie auch die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte ohnehin einer solchen Auffassung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hierzu bereits ergangene Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 11.07.2017, L523 2158768-1/3E, und vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E) verwiesen.Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass zudem der eindeutige Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG - wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können - sowie auch die diesbezüglich ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte ohnehin einer solchen Auffassung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die hierzu bereits ergangene Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe etwa die Erkenntnisse vom 11.07.2017, L523 2158768-1/3E, und vom 04.10.2017, L521 2171404-1/3E) verwiesen. Auch das Vorbringen betreffend der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht zielführend. Derartige Bedenken hätten im Grundverfahren eingebracht werden müssen. Mittels der Beschwerde konnten sohin letztlich keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zudem ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L523.2177820.1.00