Obsah (19)
Art. 133Art. 131§ 28Art. 130Artikel 24Artikel 23Art. 43Artikel 30Artikel 57Art. 85pArtikel 85§ 6Art. 6Art. 34§ 4Art. 2§ 5Art. 58§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW102 2016679-1 SpruchW102 2016679-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä al
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr der 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX , für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr der 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 , für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat. Am 16.7.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 11,06 nur 7,36 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin als alleinige Auftreiberin eine Flächendifferenz von 3,7 ha bedeutet.Am 16.7.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 11,06 nur 7,36 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin als alleinige Auftreiberin eine Flächendifferenz von 3,7 ha bedeutet. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 kein Beihilfebetrag gewährt. Dabei wurden 34 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 17,59 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,83 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In diesem Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die technischen Möglichkeiten zur Feststellung der Futterflächen verändert hätten und verwies auf ein Rechtsmittel zum Antragsjahr
- Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin abermals keine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt. Dabei wurden erneut 34 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 17,59 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,83 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist das Rechtsmittel des Vorlageantrags. Darin wird ausgeführt, dass sie die Futterfläche stets nach besten Wissen und Gewissen ermittelt und beantragt habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die Ergebnisse der vor Ort Kontrollen 2012 und 2013 seien unrichtig. Die Änderung von Messsystemen erklärten das fehlende Verschulden des Antragstellers und den Irrtum der Behörde. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Strafe unangemessen hoch sei. In einer beiliegenden Futterflächen Feststellung des Ingenieurbüros XXXX setzte sich die Beschwerdeführerin mit der schlagweisen Beantragung und der Futterflächenfeststellung der Behörde auseinander.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist das Rechtsmittel des Vorlageantrags. Darin wird ausgeführt, dass sie die Futterfläche stets nach besten Wissen und Gewissen ermittelt und beantragt habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die Ergebnisse der vor Ort Kontrollen 2012 und 2013 seien unrichtig. Die Änderung von Messsystemen erklärten das fehlende Verschulden des Antragstellers und den Irrtum der Behörde. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Strafe unangemessen hoch sei. In einer beiliegenden Futterflächen Feststellung des Ingenieurbüros römisch 40 setzte sich die Beschwerdeführerin mit der schlagweisen Beantragung und der Futterflächenfeststellung der Behörde auseinander. Am 13.12.2017 wurde zur Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde aufgrund der unterschiedlichen Flächenfeststellungen des betrauten Ingenieurbüros XXXX sowie der belangten Behörde eine schlagweise Gegenüberstellung vorgenommen:Am 13.12.2017 wurde zur Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde aufgrund der unterschiedlichen Flächenfeststellungen des betrauten Ingenieurbüros römisch 40 sowie der belangten Behörde eine schlagweise Gegenüberstellung vorgenommen: Zu Schlag 1 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 13): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 60/30Zu Schlag 1 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 13): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 60/30 LN/FF. BV: Zum Schlag 1 möchte ich angeben, dass die Tiere im gesamten Bereich des Schlages Futter vorfinden. AMA, Ing. XXXX : Ich verweise auf die Vorgaben des Almleitfadens, wo im Wesentlichen die ausgleichsfähigen Futterpflanzen und der Beschirmungsgrad festgelegt sind (Pro Rata-System). Auf dem Luftbild ist ersichtlich, dass am gegenständlichen Schlag eine Überschirmung von über 80 % vorherrscht und somit keine ausgleichsfähige Fläche zur Verfügung steht. Auf den 3 Fotos des Büros XXXX zu diesem Schlag geht dies auch hervor.AMA, Ing. römisch 40 : Ich verweise auf die Vorgaben des Almleitfadens, wo im Wesentlichen die ausgleichsfähigen Futterpflanzen und der Beschirmungsgrad festgelegt sind (Pro Rata-System). Auf dem Luftbild ist ersichtlich, dass am gegenständlichen Schlag eine Überschirmung von über 80 % vorherrscht und somit keine ausgleichsfähige Fläche zur Verfügung steht. Auf den 3 Fotos des Büros römisch 40 zu diesem Schlag geht dies auch hervor. BV: Ich kann nur auf das GA vom Büro XXXX verweisen. Es ist keine Vertreter dieses Büros heute hier anwesend.BV: Ich kann nur auf das GA vom Büro römisch 40 verweisen. Es ist keine Vertreter dieses Büros heute hier anwesend. Zu Schlag 2 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 9): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 40/30Zu Schlag 2 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 9): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 40/30 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Auch hier finden wir über 80 % Überschirmung vor.AMA, Ing. römisch 40 : Auch hier finden wir über 80 % Überschirmung vor. BV: Es ist schwer, eine Einstufung zwischen 75 und 85 % zu treffen. Ich möchte aber festhalten, dass auch hier eine Beweidung stattfindet. Zu Schlag 3 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 7): Der Schlag wurde von der AMA mit 30/30 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 50/30Zu Schlag 3 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 7): Der Schlag wurde von der AMA mit 30/30 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 50/30 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Ich ersuche dazu die Prüfer zu befragen, da die Differenz zwischen 9 % der AMA und 15 % des GA nicht so stark ausfällt wie auf den beiden Vor-Schlägen 1 und 2.AMA, Ing. römisch 40 : Ich ersuche dazu die Prüfer zu befragen, da die Differenz zwischen 9 % der AMA und 15 % des GA nicht so stark ausfällt wie auf den beiden Vor-Schlägen 1 und
- Fr. XXXX : Bei der VOK 2012 lag eine Beantragung durch den Landwirt im Ausmaß von 20/30 zugrunde. Anmerkung: Der Schlag war etwas kleiner. Unsere Einschätzung damals war 30/30.Fr. römisch 40 : Bei der VOK 2012 lag eine Beantragung durch den Landwirt im Ausmaß von 20/30 zugrunde. Anmerkung: Der Schlag war etwas kleiner. Unsere Einschätzung damals war 30/
- Zu Schlag 4 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 4): Der Schlag wurde von der AMA mit 60/100 LN/FF (im GA XXXX fälschlicherweise mit 70/100) bewertet, vom Büro XXXX mit 80/100 LN/FF.Zu Schlag 4 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 4): Der Schlag wurde von der AMA mit 60/100 LN/FF (im GA römisch 40 fälschlicherweise mit 70/100) bewertet, vom Büro römisch 40 mit 80/100 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Die Beschirmung wurde gleich wie im GA XXXX bewertet. Die Differenz liegt beim NLN Faktor und begründet sich im Zwergstrauchanteil.AMA, Ing. römisch 40 : Die Beschirmung wurde gleich wie im GA römisch 40 bewertet. Die Differenz liegt beim NLN Faktor und begründet sich im Zwergstrauchanteil. Die AMA bringt ein Luftbild des Schlages Nr. 4 ein, auf dem im Vordergrund Zwergstrauchbewuchs in Form von Heidelbeeren und Erikaarten ersichtlich ist. Zu den Aussagen des BF eingangs der VH möchte die AMA noch ausführen, dass es sich bei der VOK 13 um eine sehr späte Kontrolle gehandelt hat. Der am Bild ersichtliche vertrocknete Grasbewuchs wurde sehr wohl als Futterfläche anerkannt. BV: Es sind zwar einige Legerlen auf dem Schlag vorhanden, auf dem Bild sind meines Erachtens jedoch Bodenunebenheiten erkennbar, die wie Zwergsträucher aussehen. Die Legerlen sterben in letzter Zeit großflächig ab. Zu Schlag 5 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 11): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 50/30Zu Schlag 5 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 11): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 50/30 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Wie auf den Schlägen 1 und 2 stimmt die Beschreibung des Büros XXXX , jedoch ist die Bewertung der Futterfläche falsch. Dies ergeht auch aus den im Verfahren an die Wand projizierten Fotos.AMA, Ing. römisch 40 : Wie auf den Schlägen 1 und 2 stimmt die Beschreibung des Büros römisch 40 , jedoch ist die Bewertung der Futterfläche falsch. Dies ergeht auch aus den im Verfahren an die Wand projizierten Fotos. BV: Ich verweise auf das GA XXXX .BV: Ich verweise auf das GA römisch 40 . Zu Schlag 8 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 1): Der Schlag wurde von der AMA mit 70/100 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 90/100 LN/FF.Zu Schlag 8 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 1): Der Schlag wurde von der AMA mit 70/100 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 90/100 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Bei der Beschirmung handelt es sich um dieselbe Einstufung. Beim NLN Faktor begründet sich die Differenz zwischen Büro XXXX 90 % und AMA 70 % dahingehend, dass die AMA 30 % nicht abgefressenes Gras festgestellt hat, was nach Almleitfaden nicht als Futterfläche zu bewerten ist.AMA, Ing. römisch 40 : Bei der Beschirmung handelt es sich um dieselbe Einstufung. Beim NLN Faktor begründet sich die Differenz zwischen Büro römisch 40 90 % und AMA 70 % dahingehend, dass die AMA 30 % nicht abgefressenes Gras festgestellt hat, was nach Almleitfaden nicht als Futterfläche zu bewerten ist. Die AMA bringt ein Lichtbild (Foto 4) in das Verfahren ein, auf dem nicht abgefressenes Gras im Zuge der Kontrolle im Jahr 2013 fotografiert wurde. Foto 4 wird als Beilage 4 zur Niederschrift genommen. BV: Auf dem Schlag 8 wurde durch die Rinder gefressen, lediglich die groben Stängel blieben über. Das Stehenbleiben von Gräsern im unteren Bereich ist auf die Höhenunterschiede auf der gegenständlichen Alm zurückzuführen. Wenn die Tiere sich im oberen Bereich aufhalten, werden niedere gelegene Flächen nicht abgefressen. AMA, Ing. XXXX : Insgesamt ist festzuhalten, dass auf der gegenständlichen Alm kein hoher Weidedruck festzustellen war. Im Jahr 2012 wurden 4,86 GVE, im Jahr 2013 6,4 GVE bei 10,11 ha beantragter Fläche aufgetrieben.AMA, Ing. römisch 40 : Insgesamt ist festzuhalten, dass auf der gegenständlichen Alm kein hoher Weidedruck festzustellen war. Im Jahr 2012 wurden 4,86 GVE, im Jahr 2013 6,4 GVE bei 10,11 ha beantragter Fläche aufgetrieben. Zu Schlag 9 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 5): Gleiches Ergebnis anhand der Unterlagen der AMA.Zu Schlag 9 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 5): Gleiches Ergebnis anhand der Unterlagen der AMA. Zu Schlag 10 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 12): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 70/70Zu Schlag 10 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 12): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 70/70 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Zu den an die Wand projizierten Bildern des Schlages möchte ich ausführen, dass auf Bild 1 zwar ein Stück zu sehen ist, jedoch auf diesem und den übrigen Bildern keine ausgleichsfähige Fläche erkennbar ist. Auf Bild 2 sind meines Erachtens nach Sauergräser erkennbar. Das bloße Vorhandensein von Weidetieren lässt keinen Rückschluss auf die ausgleichsfähige Fläche zu.AMA, Ing. römisch 40 : Zu den an die Wand projizierten Bildern des Schlages möchte ich ausführen, dass auf Bild 1 zwar ein Stück zu sehen ist, jedoch auf diesem und den übrigen Bildern keine ausgleichsfähige Fläche erkennbar ist. Auf Bild 2 sind meines Erachtens nach Sauergräser erkennbar. Das bloße Vorhandensein von Weidetieren lässt keinen Rückschluss auf die ausgleichsfähige Fläche zu. BV: Dem widerspreche ich, es ist bekannt, dass diese Halbschattengewächse viel saftiger sind und deshalb gern gefressen werden. Darüber hinaus sind auf Bild 4 absterbende Legerlen ersichtlich. In der Natur werden diese Flächen viel lieber angenommen wie freie und somit trockenere Weideflächen. Zu Schlag 11 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 3): Der Schlag wurde von der AMA mit 70/100 LN/FF (von XXXX wie auch andere Schläge fälschlicherweise mit 30/30 angeführt) bewertet, vom Büro XXXX mit 90/100 LN/FF.Zu Schlag 11 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 3): Der Schlag wurde von der AMA mit 70/100 LN/FF (von römisch 40 wie auch andere Schläge fälschlicherweise mit 30/30 angeführt) bewertet, vom Büro römisch 40 mit 90/100 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Unsere Einschätzung war 70 % Futterfläche. Aus unserer Sicht sind die Ausführungen XXXX widersprüchlich.AMA, Ing. römisch 40 : Unsere Einschätzung war 70 % Futterfläche. Aus unserer Sicht sind die Ausführungen römisch 40 widersprüchlich. BV: Auch hier sind absterbende Legerlen ersichtlich. Zu Schlag 12 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 14): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 10/30Zu Schlag 12 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 14): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 10/30 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Aus Sicht der AMA ist die Beschreibung der Fläche richtig, die Bewertung nach Almleitfaden falsch.AMA, Ing. römisch 40 : Aus Sicht der AMA ist die Beschreibung der Fläche richtig, die Bewertung nach Almleitfaden falsch. Zu Schlag 13 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 10): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro XXXX mit 30/30Zu Schlag 13 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 10): Der Schlag wurde von der AMA mit 0/0 LN/FF bewertet, vom Büro römisch 40 mit 30/30 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Wie am Luftbild ersichtlich, herrscht eine Überschirmung von über 80 % vor, weshalb keine ausgleichsfähige Fläche vorliegt.AMA, Ing. römisch 40 : Wie am Luftbild ersichtlich, herrscht eine Überschirmung von über 80 % vor, weshalb keine ausgleichsfähige Fläche vorliegt. BV: Dem kann ich nicht zustimmen. Auf diesem Schlag sind auch freie Flächen vorhanden. Meiner Meinung nach sind unter 80 % überschirmt. Zu Schlag 14 (Nummerierung nach GA XXXX , AMA Schlag 6): Der Schlag wurde von der AMA mit 30/70 LN/FF (vom Büro XXXX fälschlicherweise mit 90/70 bezeichnet) bewertet, vom Büro XXXX mit 90/70 LN/FF.Zu Schlag 14 (Nummerierung nach GA römisch 40 , AMA Schlag 6): Der Schlag wurde von der AMA mit 30/70 LN/FF (vom Büro römisch 40 fälschlicherweise mit 90/70 bezeichnet) bewertet, vom Büro römisch 40 mit 90/70 LN/FF. AMA, Ing. XXXX : Die BB zeigt ein Foto dieses Schlages. Auf dem Bild ist eine steile Hangfläche mit nicht abgefressenen Gräsern ersichtlich. Aufgeforstete Flächen sind generell nicht als ausgleichsfähige Flächen zu bewerten.AMA, Ing. römisch 40 : Die BB zeigt ein Foto dieses Schlages. Auf dem Bild ist eine steile Hangfläche mit nicht abgefressenen Gräsern ersichtlich. Aufgeforstete Flächen sind generell nicht als ausgleichsfähige Flächen zu bewerten. BV: Dies begründet sich darin, dass diese Fläche aufgrund der Höhenlage nicht beweidet ist, weil er unten ist. Nach der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin in offener Frist folgende auszugsweise Stellungnahme zu beantragten und in der Verhandlung diskutierten Schlägen ein: Zu Schlag 8: Ing. XXXX begründet die Abweichung damit, "dass die AMA 30 % nicht abgefressenes Gras festgestellt hat, was nach Almleitfaden nicht als Futterfläche zu bewerten ist".Zu Schlag 8: Ing. römisch 40 begründet die Abweichung damit, "dass die AMA 30 % nicht abgefressenes Gras festgestellt hat, was nach Almleitfaden nicht als Futterfläche zu bewerten ist". Im Almleitfaden gibt es jedoch ein derartiges Ausschlusskriterium nicht. Die Fläche wurde, wie von meinem Vater im Zuge der Verhandlung erläutert, beweidet. Dies ist auch eindeutig auf dem seitens der AMA eingebrachten Foto 4 (Beilage 4) zu erkennen. In dem der VOK 2013 zugrunde liegenden Almleitfaden aus dem Jahr 2000 ist angeführt, dass mit Gräsern, Kräutern und Leguminosen bewachsene Flächen anerkannt werden (Punkt 1.b). In der Rechtsvorschrift für Horizontale GAP-Verordnung, allerdings gültig erst ab 2015, wurde unter §19.
(2)der Wortlaut "Almfutterflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen bestandene Flächen" ergänzt. Diese Anforderungen sind hier eindeutig erfüllt. Es sind stark ausgetretene Pfade auf der gesamten Alm (über 20 ha) vorhanden; demzufolge begehen die Rinder die gesamte Alm. Dass teilweise grobe Gräser auf diesem eher trockenen Hügel übrig geblieben sind, untermauert meiner Meinung nach umso mehr das Vorhandensein von mehr als genug Futterfläche, sodass sich die Rinder selbst aussuchen können, wo sie weiden. Die Begründung "nicht abgefressenes Gras" wird auch in der "Beschreibung der festgestellten Schläge FS 5" auf Seite 4 in der Beilage 1 "Schlagbezogene Aufbereitung VOK 2013...", erstellt von Hrn. XXXX und Fr. XXXX , von mir hinterfragt. Hier lautet die begründende Beschreibung der Bewertung für die AMA-Schläge 1, 4 und 6: "Aufgrund des (Baum- und) Bodenbewuchses und/sowie (dem) AnteilDie Begründung "nicht abgefressenes Gras" wird auch in der "Beschreibung der festgestellten Schläge FS 5" auf Seite 4 in der Beilage 1 "Schlagbezogene Aufbereitung VOK 2013...", erstellt von Hrn. römisch 40 und Fr. römisch 40 , von mir hinterfragt. Hier lautet die begründende Beschreibung der Bewertung für die AMA-Schläge 1, 4 und 6: "Aufgrund des (Baum- und) Bodenbewuchses und/sowie (dem) Anteil an nicht gefressenem Gras wurde eine Futterfläche von ... % ermittelt". Zu Schlag 4:Die AMA führt aus, "dass es sich bei der VOK 13 um eine sehr späte Kontrolle gehandelt hat. Der am Bild ersichtliche vertrocknete Grasbewuchs wurde sehr wohl als Futterfläche anerkannt". In der Beilage 1 auf Seite 4 wird zu Schlag 4 die Bewertung durch die VOK 2013 wie folgt begründet: "Aufgrund des Bodenbewuchses und Anteil an nicht gefressenem Gras wurde eine Futterfläche von 60 % ermittelt". Das empfinde ich als Widerspruch. Wenn man die Bilder des Schlags 4 auf Seite 5 (Foto 1) und Seite 6 (Foto 2) der Beilage 1 mit dem vorgelegten Bild es Schlags 8 (Foto 4) der Beilage 4 vergleicht, findet man eine identische Situation vor: teilweise vertrocknetes, nicht abgefressenes Gras (siehe dazu meine Beilage: Erläuterungen zu Schlag 4 und Schlag 8) In der Bewertung Schlag 4 wird seitens AMA betont, dass das vertrocknete (und nicht abgefressene) Gras sehr wohl als Futterfläche anerkannt wurde, wohingegen in der Bewertung Schlag 8 durch Ing. XXXX argumentiert wird, dass das nicht abgefressene (und vertrocknete) Gras nicht als Futterfläche zu bewerten ist. Also, was jetzt?In der Bewertung Schlag 4 wird seitens AMA betont, dass das vertrocknete (und nicht abgefressene) Gras sehr wohl als Futterfläche anerkannt wurde, wohingegen in der Bewertung Schlag 8 durch Ing. römisch 40 argumentiert wird, dass das nicht abgefressene (und vertrocknete) Gras nicht als Futterfläche zu bewerten ist. Also, was jetzt? Zu Schlag 10: Ing. XXXX führt an, dass auf Bild 2 (Fotodokumentation XXXX , Bild Nr. 10_DSCN2255) Sauergräser zu erkennen sind. Im Almleitfaden gibt es keine Anweisung, welche die Sauergräser als Futterfläche ausschließt. In dem der VOK 2013 zugrunde liegenden Almleitfaden aus dem Jahr 2000 ist angeführt, dass mit Gräsern (zu welchen auch die Sauergräser zählen), Kräutern und Leguminosen bewachsene Flächen anerkannt werden (Punkt 1.b). In der Rechtsvorschrift für Horizontale GAP-Verordnung, allerdings gültig erst ab 2015, wurde unter §19.
(2)der Wortlaut "mit Futterpflanzen bestandene Flächen" ergänzt. Auch diese Anforderung erfüllen die Sauergräser, wenn auch der Futterwert an sich eher gering ist.Zu Schlag 10: Ing. römisch 40 führt an, dass auf Bild 2 (Fotodokumentation römisch 40 , Bild Nr. 10_DSCN2255) Sauergräser zu erkennen sind. Im Almleitfaden gibt es keine Anweisung, welche die Sauergräser als Futterfläche ausschließt. In dem der VOK 2013 zugrunde liegenden Almleitfaden aus dem Jahr 2000 ist angeführt, dass mit Gräsern (zu welchen auch die Sauergräser zählen), Kräutern und Leguminosen bewachsene Flächen anerkannt werden (Punkt 1.b). In der Rechtsvorschrift für Horizontale GAP-Verordnung, allerdings gültig erst ab 2015, wurde unter §19.
(2)der Wortlaut "mit Futterpflanzen bestandene Flächen" ergänzt. Auch diese Anforderung erfüllen die Sauergräser, wenn auch der Futterwert an sich eher gering ist. Zu Schlag 13, Seite 6: Am Luftbild sind eindeutig freie Flächen ersichtlich. Es lässt sich hier diskutieren, ob nun die Überschirmung 75 % beträgt oder 85 %, das ist ja eine offensichtlich subjektive Einschätzung. Vor allem kann es durch Schatten usw. zu Fehlinterpretationen des Überschirmungsgrads kommen. Eindeutig vorhanden sind die gut erkennbaren freien Flächen wesentlichen Ausmaßes. Welche Vorgangsweise wird hier vorgeschlagen? Ist es künftig nötig, für jede lichte Fläche einen eigenen Schlag zu kreieren? Ist es zielführend, auf den Almen je Hunderte kleiner Schläge auszuweisen, damit auch Zu Schlag 14: Ing. XXXX möge bitte erläutern, wo steht, dass "aufgeforstete Flächen generell nicht als ausgleichsfähige Flächen zu bewerten sind". Dieses Ausschlusskriterium gibt es meines Wissens im Almleitfaden nicht.Zu Schlag 14: Ing. römisch 40 möge bitte erläutern, wo steht, dass "aufgeforstete Flächen generell nicht als ausgleichsfähige Flächen zu bewerten sind". Dieses Ausschlusskriterium gibt es meines Wissens im Almleitfaden nicht. Die Begehung und Beweidung durch die Rinder erfolgt in diesem Schlag ebenfalls. Aufgrund dessen, dass auf unserer Alm kein Weidedruck gegeben ist, halten sie sich so weit unten nur gelegentlich auf. Mit dieser Stellungnahme konfrontiert, erstattete die belangte Behörde folgende Stellungnahme: Ad Schlag 8: Grundsätzlich sind nur tatsächlich bewirtschaftete Flächen ausgleichsfähig. (siehe VO(EU) 73/2009 Art 34 Abs. 2 lit. a)Grundsätzlich sind nur tatsächlich bewirtschaftete Flächen ausgleichsfähig. (siehe VO(EU) 73 aus 2009, Artikel 34, Absatz 2, Litera a,) Da die Bewirtschaftung auf Almen nur mit einer Beweidung stattfindet, ergibt sich bei keiner Beweidung (= kein abgefressenes Gras) auch keine Ausgleichsfähigkeit. Dem wird auch in der derzeit gültigen Horizontalen GAP - Verordnung BGBI II Nr. I 00/2015 § 19 Abs. 2 Rechnung getragen. Almfutterflächen sind demnach beweidete mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm.Da die Bewirtschaftung auf Almen nur mit einer Beweidung stattfindet, ergibt sich bei keiner Beweidung (= kein abgefressenes Gras) auch keine Ausgleichsfähigkeit. Dem wird auch in der derzeit gültigen Horizontalen GAP - Verordnung BGBI römisch zwei Nr. römisch eins 00 aus 2015, Paragraph 19, Absatz 2, Rechnung getragen. Almfutterflächen sind demnach beweidete mit Futterpflanzen bestandene Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm. Ad Schlag 4: Die Reduktion auf 60% begründet sich auf das Vorhandensein von Zwergsträucher. Das vertrocknete Gras wurde vorn Prüfer als beweidet eingestuft und daher nicht abgezogen. Ad Schlag I0: Hier wird auf die Aufführungen hinsichtlich fehlender Beweidung zu Schlag 8 verwiesen. Ad Schlag 13: Durch die eigene Wahrnehmung vor Ort hat das Prüforgan aufgrund seiner Erfahrung die Bewertung vorgenommen. Ad Schlag 14: Bei aufgeforsteten Flächen handelt es sich um Wald bzw. es wurde aktiv eine LN (Landwirtschaftliche Nutzfläche) in Wald umgewandelt (Kulturumwandlung). Somit liegt die Hauptnutzung im forstwirtschaftlichen Bereich. Es sind jedoch nur landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgleichsfähig. Wald ist generell nicht ausgleichsfähig. (siehe diesbezügliche Ausführungen zu Schlag 8) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Beantragung Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr der 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX , für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat.Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr der 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 , für die sie ebenfalls einen Mehrfachantrag gestellt hat. 1.
- Zur anrechenbaren Futterfläche Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 3,7 ha vorgefunden. Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte Flächendifferenz im Ausmaß von 3,7 ha auf der Alm insgesamt ist, dass sich Flächen in Wiederaufforstung befinden und vor dem Hintergrund der Almgröße bei großen Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle keine Nutzung als Weide erkennbar waren bzw. diese stark überschirmt sind. Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge (alle nach Einteilung XXXX ) erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Bewertungen der Prüfer für die allermeisten Schläge nachvollzogen werden können:Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge (alle nach Einteilung römisch 40 ) erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass die Bewertungen der Prüfer für die allermeisten Schläge nachvollzogen werden können: Die Schläge Nr. 1, 2, 5, 12 und 13 weisen teilweise dichten Baumbewuchs und eine starke Überschirmung auf. Die Bewertung der AMA mit 0% Futterfläche ist daher insgesamt nachvollziehbar. Schlag 3 weist Überschirmung durch Fichtenbestand auf, es konnte nicht festgestellt werden, dass das die Feststellungen der AMA unzutreffend seien. Der Schlag 4 ist im geringeren Maß wie die Vorschläge mit Fichten bestockt und weist auf den nicht bestockten Flächen teilweise starken Bewuchs mit Zwergsträuchern auf. Auch hier kann insgesamt keine andere Einstufung als die der AMA als plausibel erkannt werden. Auf den Schlägen 6,7, 9 und 14 gleicht sich die Einschätzung durch das Büro XXXX mit der Feststellung der belangten Behörde.Auf den Schlägen 6,7, 9 und 14 gleicht sich die Einschätzung durch das Büro römisch 40 mit der Feststellung der belangten Behörde. Auf Schlag 8 divergiert die Einschätzung der AMA im Ausmaß von 70 % mit der des Büros XXXX im Ausmaß von 90 %. Die AMA führt dies auf nicht abgefressenes Gras zurück. Da seitens des Gerichts nicht mehr festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß im Antragsjahr Gras abgefressen wurde und somit in welchem Ausmaß diese Teilfläche als Futterfläche genutzt wird, scheint, dass die Einstufung des Beschwerdeführers mit 90 % realistischer ist.Auf Schlag 8 divergiert die Einschätzung der AMA im Ausmaß von 70 % mit der des Büros römisch 40 im Ausmaß von 90 %. Die AMA führt dies auf nicht abgefressenes Gras zurück. Da seitens des Gerichts nicht mehr festgestellt werden kann, in welchem Ausmaß im Antragsjahr Gras abgefressen wurde und somit in welchem Ausmaß diese Teilfläche als Futterfläche genutzt wird, scheint, dass die Einstufung des Beschwerdeführers mit 90 % realistischer ist. Schlag 10 kennzeichnet sich durch einzelstehende Fichten, Hochgräser, Hochstauden und Sauergräser sowie Legerlen aus. Auch bei diesem Schlag war die mangelnde Bewirtschaftung nicht mehr feststellbar, weshalb der Einschätzung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 70/70 LN/FF zu folgen ist. Schlag 11 weist flächigen Legerlen-Bewuchs mit dazwischenliegender Futterfläche auf. Die Einstufung der AMA ist plausibel. Auf Schlag 14 befindet sich eine Fichtenaufforstungsfläche, welche nicht als Futterfläche anzuerkennen ist. Weder die mündliche Verhandlung noch die vorgelegten Dokumente haben Hinweise darauf ergeben, dass die Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit Mitteln bestimmt wurden, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
- Beweiswürdigung: Der Zustand der betrachteten Schläge wurde anhand des Einblicks in die Internet-Applikation eAMA sowie der Betrachtung von Orthofotos in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen und anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos einschließlich der Einschätzung durch das Ingenieurbüro XXXX sowie der von der AMA-Prüferin bei der Verhandlung vorgelegten Fotos festgestellt.Der Zustand der betrachteten Schläge wurde anhand des Einblicks in die Internet-Applikation eAMA sowie der Betrachtung von Orthofotos in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen und anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos einschließlich der Einschätzung durch das Ingenieurbüro römisch 40 sowie der von der AMA-Prüferin bei der Verhandlung vorgelegten Fotos festgestellt. Die Feststellung des Sachverhaltes wurde dadurch erschwert, dass die tatsächliche Beweidung des Antragsjahres im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr exakt nachvollziehbar war und die diesbezüglichen Kontrollergebnisse nicht hinreichend dokumentiert waren. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos des Umweltbüros stützen mehrheitlich die Angaben und Einstufungen der Prüferin (in Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung der angetroffenen Futterfläche, siehe dazu unten).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.VO (EG) 73 aus 2009,), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/
- Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind. Art. 21, 23 und 24 VO (EG) 73/2009 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:Artikel 21, 23 und 24 VO (EG) 73 aus 2009, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise: "Artikel 21 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien
(1)Wird festgestellt, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt, so werden unbeschadet aller Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 23 auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung bzw. den Teil der Zahlung, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt.
(2)Die Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen." "Artikel 23 Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1)Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr (nachstehend "betreffendes Kalenderjahr" genannt) zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der nach Anwendung der Artikel 7, 10 und 11 diesem Betriebsinhaber gewährt wurde oder zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen
Artikel 24gekürzt oder gestrichen. [...] Artikel 24 Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
(1)Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen
Artikel 23werden nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 erlassen.
Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
(2)Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig. Sofern der Betriebsinhaber nicht sofortige Abhilfemaßnahmen getroffen hat, mit denen der festgestellte Verstoß beendet wird, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die gegebenenfalls auf eine Verwaltungskontrolle beschränkt sein können, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber dem betreffenden Verstoß abhilft. Der festgestellte geringfügige Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt.
(3)Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
(4)Auf jeden Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1."
Art. 43der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, in seiner letztgültigen Fassung wurden die Zahlungsansprüche wie folgt zugeteilt:
Artikel 43, der Verordnung (EG) Nr.
1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, in seiner letztgültigen Fassung wurden die Zahlungsansprüche wie folgt zugeteilt: "Artikel 43 Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
(1)Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet Artikel 42 Absatz 6 Anwendung. [...]
(4)Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist." Art. 2, 11, 12, 25, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, 11, 12, 25, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [...];
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere [...] (e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]" "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter
Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Flä¬che, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Flä¬che, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 3 und 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lauten auszugsweise:Paragraph 3 und 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...]
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen [...], b) Dauergrünlandflächen [...]
(2)Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben." "Feststellungsbescheid §
- Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 14, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden." Die §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), BGBl. II Nr. 330/2011, die auf Grundlage des § 28 Abs. 3 MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:Die Paragraphen 3 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, die auf Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, MOG 2007 erlassen wurde, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die BegriffeParagraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 6
, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht.
- Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
- Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche Österreichs in Form eines digitalen regelmäßigen Höhenrasters.
- Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst." Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3)Zur Referenzparzelle zählen auch:
- a)Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
- b)Landschaftselemente
Art. 34Abs.
3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;b) Landschaftselemente
Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist; c) Traditionelle Charakteristika
Art. 34Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowiec) Traditionelle Charakteristika
Artikel 34, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009,, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen.
(5)Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen." Die für die Antragstellung relevanten §§ 7 bis 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten:Die für die Antragstellung relevanten Paragraphen 7 bis 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung lauten: "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat. 3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft.
(3)Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5)Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6)Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen." § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet: "
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen"
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
- c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
§ 4Abs.
2 in Einklang steht."d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben
Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
- Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art 2 lit. h VO (EG) 73/2009 zählen zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt werden.
Art. 2lit c der Verordnung (EG) Nr.
1120/2009 sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Auch
§ 5Abs.
1 INVEKOS-GIS-V 2011 ist das Ausmaß der Fläche für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln.1. Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Artikel 34, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, zählen zur beihilfefähigen Fläche nur jede landwirtschaftlichen Flächen, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt werden.
Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
1120 aus 2009, sind unter Dauergrünland Flächen zu verstehen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Auch
Paragraph 5, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 ist das Ausmaß der Fläche für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die tatsächliche Nutzung des Grünlandes kann nun durch regelmäßigen Schnitt der Futterpflanzen oder durch tatsächliche Beweidung erfolgen. Auf der Alm wird ihrer Natur nach regelmäßig nur die Beweidung als Nutzungsform in Frage kommen. Dabei wird bei der tatsächlichen Beweidung wohl kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein. Es wird nicht jeder Grashalm oder jedes Grasbüschel abgeweidet sein müssen, doch muss in den kleinsten nach den angeführten Rechtsvorschriften maßgeblichen, in der Natur abgrenzbaren Flächeneinheiten, den Schlägen, eine nennenswerte und gut erkennbare Beweidung stattgefunden haben, um diese Flächeneinheit der beihilfefähigen Fläche zuzählen zu können. Dabei ist selbstverständlich in Rechnung zu stellen, dass es auf eine Gesamtbilanz über die gesamte Nutzungssaison ankommt, was bedeutet, dass eine Vor-Ort-Kontrolle, die am Beginn oder in der Mitte der Weidesaison stattfindet, nur mit nachvollziehbarer Begründung feststellen kann, dass bestimmte Flächen nicht als Futterfläche genutzt werden.
- Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
- Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt. Auch die Tatsache, dass eine Information über die Notwendigkeit der dauerhaften Nutzung von Weideflächen seitens der Behörde überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist, ist nicht als Behördenirrtum zu werten. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich aus Art. 12 VO (EG) 1122/2009, Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 ist hingegen eng auszulegen (EuGH 2.7.2015, Rs C-684/13 Johannes Demmer vs. FØdevareministeriets Klagecenter, zur Vorgängerbestimmung des Art. 73 Abs. 4 VO [EG] 796/2004). Eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Beihilfefähigkeit solcher nicht beweideter Fläche von der Behörde systematisch anerkannt wurde oder wird und daraus u.U. eine Situation entstehen hätte können, in der ein derartiger Irrtum vom Landwirt billigerweise nicht erkannt werden hätte können (wie vom EuGH in der oben angeführten Rechtssache erwogen), konnte im Verfahren nicht erkannt werden.Auch die Tatsache, dass eine Information über die Notwendigkeit der dauerhaften Nutzung von Weideflächen seitens der Behörde überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist, ist nicht als Behördenirrtum zu werten. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich aus Artikel 12, VO (EG) 1122 aus 2009,, Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, ist hingegen eng auszulegen (EuGH 2.7.2015, Rs C-684/13 Johannes Demmer vs. FØdevareministeriets Klagecenter, zur Vorgängerbestimmung des Artikel 73, Absatz 4, VO [EG] 796 aus 2004,). Eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass die Beihilfefähigkeit solcher nicht beweideter Fläche von der Behörde systematisch anerkannt wurde oder wird und daraus u.U. eine Situation entstehen hätte können, in der ein derartiger Irrtum vom Landwirt billigerweise nicht erkannt werden hätte können (wie vom EuGH in der oben angeführten Rechtssache erwogen), konnte im Verfahren nicht erkannt werden.
- Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 34 VO (EG) 1122/2009 nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 34 VO (EG) 1122/2009 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.
- Das Beschwerdeverfahren hat keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Artikel 34, VO (EG) 1122 aus 2009, nicht entsprechen würde. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Artikel 34, VO (EG) 1122 aus 2009, verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Artikel 10, (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640 aus 2014,. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann (worauf auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnungshofbericht kritisch hinweist). Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse in jedem Fall unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten.
- Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführerin den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
- Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von über 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zum Großteil auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Art. 58
VO (EG) 1122/2009 im angefochtenen Bescheid völlig entfallen ("Flächensanktion").Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Artikel 58
, VO (EG) 1122 aus 2009, im angefochtenen Bescheid völlig entfallen ("Flächensanktion"). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34). Da die Antragstellerin gem. Art. 80 VO (EG) 1122/2009 jedenfalls verpflichtet ist, den zu Unrecht erhaltenen Beihilfebetrag zurückzuzahlen, dienen die in Art. 58 vorgesehenen Sanktionen in erster Linie dem Zweck der Betrugsprävention. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 nennt Beispiele für Situationen, in denen ein konkreter Nachweis erbracht werden kann, dass den Antragsteller an der falschen Antragstellung keine Schuld trifft und in denen somit der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von vornherein nicht von Betrugsabsicht ausgegangen werden kann. Doch sind auch weitere Konstellationen denkbar, wo dies zutrifft.
der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, 2013/17/0628, sind Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen allerdings nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden. Der Landwirt muss gehindert gewesen oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein, sich die für die Beantragung der Betriebsprämie notwendigen Kenntnisse zu verschaffen.Da die Antragstellerin gem. Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009, jedenfalls verpflichtet ist, den zu Unrecht erhaltenen Beihilfebetrag zurückzuzahlen, dienen die in Artikel 58, vorgesehenen Sanktionen in erster Linie dem Zweck der Betrugsprävention. Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, nennt Beispiele für Situationen, in denen ein konkreter Nachweis erbracht werden kann, dass den Antragsteller an der falschen Antragstellung keine Schuld trifft und in denen somit der Gesetzgeber davon ausgeht, dass von vornherein nicht von Betrugsabsicht ausgegangen werden kann. Doch sind auch weitere Konstellationen denkbar, wo dies zutrifft.
der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, 2013/17/0628, sind Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen allerdings nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung entsprechender, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen liegt ein Verschulden. Der Landwirt muss gehindert gewesen oder es ihm nicht zumutbar gewesen sein, sich die für die Beantragung der Betriebsprämie notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde ein großer Teil der angemeldeten Alm von der Beschwerdeführerin nicht oder nur unzureichend bewirtschaftet, wobei wiederaufgeforstet wurden. Die Beschwerdeführerin hätte sich bei der Behörde oder bei der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erkundigen müssen, auf welche Weise und in welchem Ausmaß die in der konkreten Weise "genutzten" Flächen von Almen wie der vorliegenden Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die verhängte Flächensanktion begegnet daher keinen Bedenken. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C- 6. Die AMA hat
§ 19Abs.
3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.6. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen. 3.3. Zu Spruchteil B: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W102.2016679.1.00