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{'item': 'W103 2182770-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 18§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW103 2182770-1 SpruchW103 2182768-1/4E W103 2182770-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT al

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVGA) Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG sowie § 34 AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurückgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG sowie Paragraph 34, AsylG 2005 idgF. als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.06.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des mj. Erstbeschwerdeführers und seiner Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) gestellt.
  2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2017 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Anmerkung: Die Erledigung hinsichtlich des mj. Sohnes wies keine Unterschrift auf und auch keine Amtssignatur.

  1. Mit Schreiben vom 08.01.2018, eingelangt am 09.01.2018 wurde gegen die als "Bescheid" bezeichneten Erledigung (hinsichtlich des mj. Sohnes, sowie gegen den Bescheid (hinsichtlich der Mutter) Beschwerde erhoben und wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich diese gegen falsche Tatsachenfeststellung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtet und beantragten, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung hinsichtlich des mj. BF datierend mit 11.12.2017, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag des BF vom 29.06.2017 erlassen hat, weist keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur auf.
  3. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergebenDer unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Vw

GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).Die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 31, VwGVG). Zu A) 3.2. Gegenständlicher (hinsichtlich des mj. Sohnes) im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Original einliegende/r Erledigung/Bescheid ist nicht unterschrieben.

§ 18Abs.

3 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der AuthentizitätGemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.(Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Der Genehmigende hat die Urschrift - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch eine Verfahren zum Nachweis seiner Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

  1. Auflage, Rz 190/4).(Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
  2. Auflage, Rz 190/4). Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines Nachweises der Identität des Genehmigenden muss zwischen dem Original des Bescheids ("Urschrift") und der Ausfertigung des Bescheides unterschieden werden, was vom Gesetz nicht deutlich getrennt wird. Das Original des Bescheides ist eine "Erledigung", die der "Unterschrift des Genehmigenden" bzw. eines Nachweises seiner Identität bei elektronischer Erstellung bedarf (§ 18 Abs. 3 AVG). Für einen Bescheid ist also eine erkennbare Verbindung dieser Willensakte mit einem Organwalter der handelnden Behörde wesentlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
  3. Auflage, Rz 425).Bezüglich des Erfordernisses einer Unterschrift bzw. eines Nachweises der Identität des Genehmigenden muss zwischen dem Original des Bescheids ("Urschrift") und der Ausfertigung des Bescheides unterschieden werden, was vom Gesetz nicht deutlich getrennt wird. Das Original des Bescheides ist eine "Erledigung", die der "Unterschrift des Genehmigenden" bzw. eines Nachweises seiner Identität bei elektronischer Erstellung bedarf (Paragraph 18, Absatz 3, AVG). Für einen Bescheid ist also eine erkennbare Verbindung dieser Willensakte mit einem Organwalter der handelnden Behörde wesentlich (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
  4. Auflage, Rz 425). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2004, 2002/14/0035, ausgesprochen, dass die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E
  5. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (§ 96), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO2, § 93 TZ 22).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2004, 2002/14/0035, ausgesprochen, dass die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (Hinweis E
  6. Jänner 1990, 89/14/0162). Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören lediglich die Bezeichnung der Behörde (Paragraph 96,), der Spruch (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie die Unterschrift (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO, vergleiche Ritz, BAO2, Paragraph 93, TZ 22). Da gegenständlicher im Original im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Bescheid weder elektronisch genehmigt noch unterschrieben wurde war die Beschwerde wegen Nichtigkeit des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  7. Hinsichtlich des Bescheides der Mutter liegt ein familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.3.3. Hinsichtlich des Bescheides der Mutter liegt ein familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. 3.

  1. § 34 Asylgesetz 2005 lautet:3.
  2. Paragraph 34, Asylgesetz 2005 lautet: "§ 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 2Abs.

1 Z 22 Asylgesetz 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. 3.5. Alle Bescheide bzw. die Erledigung sind - zutreffenderweise - im Rahmen eines Familienverfahrens ergangen, wie aus § 34 AsylG 2005 iVm der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt. Asylverfahren von Familienangehörigen im Familienverfahren sind aber

§ 34Abs.

4 leg. cit. unter einem zu führen. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie müssen diese gesetzlich vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Familienverfahren zur Anwendung gelangen (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).3.5. Alle Bescheide bzw. die Erledigung sind - zutreffenderweise - im Rahmen eines Familienverfahrens ergangen, wie aus Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt. Asylverfahren von Familienangehörigen im Familienverfahren sind aber

Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. unter einem zu führen. Mit Blick auf die Verfahrensökonomie müssen diese gesetzlich vorgesehenen Sonderbestimmungen für das Familienverfahren zur Anwendung gelangen vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). 3.6. Da die Beschwerde hinsichtlich des mj. BF zurückzuweisen war, war auch im Rahmen des Familienverfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen den existierenden Bescheid der Mutter so zu verfahren um eine einheitliche Erledigung zu ermöglichen. Zu Spruchpunkt B): 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2182770.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.