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{'item': 'W114 2174932-1'}

Obsah (21)Artikel 133Art. 131§ 1Artikel 58Artikel 59Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 11Artikel 124Artikel 41Artikel 50Artikel 48Artikel 17§ 8aArt. 77§ 19§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW114 2174932-1 SpruchW114 2174932-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis MMag. Christoph GRAF, Kirchenlandl 79, 8931 Landl, BNr. 3028615, bescheidmäßig mitzuteilen. 3) Das darüber hinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. MMag. Christoph GRAF, Kirchenlandl 79, 8931 Landl, BNr. 3028615, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 01.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 70,7527 ha.
  2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafter und Alleinauftreiber auf die Alm mit der BNr. 9558195 (im Weiteren: Steinerleitneralm).
  3. Am 24.09.2015 fand am Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
  4. Am 20.06.2016 fand auch auf der Steinerleitneralm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,3440 ha vom zuständigen Kontrollorgan nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0641 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zum AZ GB I/Abt.2/3614905010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
  5. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4282236010, für das Antragsjahr 2015 21,4230 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.878,07 gewährt. Dabei wurde ihm eine Greeningprämie in Höhe von EUR 1.580,47 sowie eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 297,60 zuerkannt. Auf der Grundlage einer festgestellten beihilfefähigen Fläche am Heimbetrieb des Beschwerdeführers mit einem Ausmaß von 16,4101 ha sowie der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2016 festgestellten Almfutterfläche auf der Steinerleitneralm mit einem Ausmaß von 25,0642 ha (unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Almen ergibt sich daraus 5,0128 ha beihilfefähige Fläche) wurden dem Beschwerdeführer 21,4230 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 163,58 zugewiesen. Da der Beschwerdeführer im MFA 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,3440 ha beantragte, bei der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2015 jedoch nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0642 ha festgestellt hat, wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EU) 640/2014 ein 100 %iger Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen verfügt, sodass in dieser Entscheidung keine Basisprämie gewährt wurde.Da der Beschwerdeführer im MFA 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,3440 ha beantragte, bei der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2015 jedoch nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0642 ha festgestellt hat, wurde in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Artikel 19a Absatz 1 der Verordnung (EU) 640 aus 2014, ein 100 %iger Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen verfügt, sodass in dieser Entscheidung keine Basisprämie gewährt wurde.
  6. In seiner Beschwerde vom 10.10.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar sei.
  7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 30.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  8. Da die Beschwerde weder ein Begehren noch eine konkrete und nachvollziehbare Begründung enthielt, wurde mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2017, W114 2174932-1/2Z, ein Verbesserungsauftrag erlassen.
  9. Mit Schreiben vom 15.01.2018 beantragte der BF in Entsprechung des Verbesserungsauftrages, dass auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle vom
  10. und 04.10.2013 die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berechnet werden sollten. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle habe die AMA selbst auf der Steinerleitneralm eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,34 ha festgestellt. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf dieses Ergebnis auch für das Antragsjahr 2015 die beihilfefähige Fläche auf der Steinerleitneralm mit diesem Ausmaß beantragt. Daher könne es auch zu keinen Sanktionen kommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt):
  13. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am
  14. und 04.10.2013 wurde von der AMA auf der Steinerleitneralm eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,34 ha festgestellt.
  15. Der Beschwerdeführer hat am 01.05.2015 für das Antragsjahr 2015 für seinen Heimbetrieb und für die Steinerleitneralm einen MFA gestellt. Bei der Beantragung der Almfutterfläche auf der Steinerleitneralm hat er sich im Vertrauen auf die Richtigkeit am Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle dieser Alm am
  16. und 04.10.2013 orientiert und für das Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,34 ha beantragt.
  17. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2015 auf der Steinerleitneralm am 20.06.2016 wurden von den Kontrollorganen der AMA bei der Hochalm der Steinerleitneralm keine Anzeichen für eine Beweidung dieses Teiles vorgefunden.
  18. Ausgehend von dieser Feststellung wurde in der angefochtenen Entscheidung eine als beihilfefähige Almfutterfläche beantragte Fläche auf der Steinerleitneralm im Ausmaß von 29,2798 ha nicht als beihilfefähige Almfutterfläche anerkannt.
  19. Es wurde von der AMA für das Antragsjahr 2015 eine beihilfefähige Heimgutfläche mit einem Ausmaß von 16,4101 ha festgestellt und anerkannt.
  20. Auf der Steinerleitneralm wurde für das Antragsjahr 2015 nur eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0642 ha festgestellt.
  21. 25,0642 ha und 16,4101 ha ergibt eine zu berücksichtigende Fläche mit einem Ausmaß von 41,4743 ha. Daraus ergibt sich eine Flächenabweichung von 70,5975 % (29,2798 / 41,4743 x 100).
  22. Unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Almen und Hutweiden ergibt sich daraus eine zu berücksichtigende beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 5,0128 ha.
  23. 5,0128 ha und 16,4101 ha addierend ergibt eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 21,4230 ha. Damit waren dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 21,4230 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 163,58 zuzuweisen. Die Berechnung des Wertes ist rechtskonform im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.
  24. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2016 in Abrede stellt, ist für das erkennende Gericht aus der vom BF vorgelegten Begründung nicht nachvollziehbar erkennbar, warum dieses Ergebnis falsch sein sollte. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass die Prüfer im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2016 angegeben hätten, dass die Hochalmflächen abgeweidet gewesen wären, steht gänzlich diametral zu den Angaben der Kontrolleure im gegenständlichen Verfahren und muss daher als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer entgegnet auch an keiner Stelle seiner Ausführungen, dass im Jahr 2015 eine Beweidung der Hochalm stattgefunden habe sondern ergibt sich in verallgemeinernden Ausführungen, die mit der tatsächlichen Bewirtschaftung der Hochalm im Antragsjahr 2015 nur sehr oberflächlich in Einklang zu bringen sind. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass im relevanten Antragsjahr 2015 tatsächlich eine Beweidung der Hochalm der Steinerleitneralm stattgefunden habe. Er ist diesbezüglich jeglichen Beweis schuldig geblieben. Insbesondere ist er - trotz Aufforderung im Rahmen eines vom BVwG durchgeführten Parteiengehörs - auch nicht auf gleicher sachlichen und fachlichen Ebene den Ausführungen der besonders geschulten und ausgebildeten Kontrollorgane der AMA entgegengetreten. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der Steinerleitneralm im Jahr 2013 davon ausgegangen ist, dass keine wesentlichen Änderungen der beihilfefähigen Almfutterflächen auf der Steinerleitneralm erfolgten, sodass er im Vertrauen auf diesen Kontrollbericht die darin enthaltene Almfutterfläche auf der Steinerleitneralm seinem MFA 2015 zugrunde gelegt hat.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren, VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, im Weiteren, VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: "TITEL V"TITEL römisch fünf KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 58 Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
  1. a)sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
  2. b)einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
  3. c)Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen; d)

dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften

dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten; e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2)Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen. [...]" "Artikel 59 Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System

Artikel 58Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist. [...]" "Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen

den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen."

(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen

den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen." "Artikel 77 Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1)Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2)Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
  1. a)wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b)wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer

Artikel 59

Absatz 6 zurückzuführen ist;

  1. c)wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
  2. d)wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
  3. e)wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist; f) wenn in anderen, von der Kommission

Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist. [...]." Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und: a) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkta) die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt

  1. i)in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden: -Strichaufzählung Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder -Strichaufzählung Rebflächen bewirtschaftet haben oder
  2. ii)in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand

Artikel 124Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 befanden,ii) in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand

Artikel 124Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, befanden, b) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oderb) denen im Jahr 2014

Artikel 41oder 57 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat

Artikel 11Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen. [...]

(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet: "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode

Artikel 50Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat

Artikel 50Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode

Artikel 50Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat

Artikel 50Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(3)Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche

Artikel 41Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(3)Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche

Artikel 41Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.

(4)Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode

Artikel 48Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(4)Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode

Artikel 48Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.

(5)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6)Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe

Artikel 17Absatz 1 berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7)Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

§ 8aAbs.

2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Art. 30Abs.

6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

Paragraph 8 a, Absatz 2, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) werden für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. [...]." b) rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2016 und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Sanktion rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung. Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306 aus 2013, und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen. Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist und dazu geführt hat, dass ein Teil der vom Bewirtschafter als Alm beantragten Fläche infolge Nichtbewirtschaftung im relevanten Antragsjahr 2015 bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nicht berücksichtigt wurde. Dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA ist der Beschwerdeführer - trotz Aufforderung im Zuge eines Parteiengehörs durch das erkennende Gericht - nicht auf gleicher sachlichen bzw. fachlichen Ebene entgegengetreten, sodass von der Richtigkeit dieses Ergebnisses auszugehen war. Sofern die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit unter Bezugnahme auf Artikel 19a VO (EU) 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 hinsichtlich der rechtskonform festgestellten Flächenabweichung von 70,5975 % eine Sanktion verhängt, wird dem vom erkennenden Gericht jedoch nicht zugestimmt.Sofern die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit unter Bezugnahme auf Artikel 19a VO (EU) 640 aus 2014, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 hinsichtlich der rechtskonform festgestellten Flächenabweichung von 70,5975 % eine Sanktion verhängt, wird dem vom erkennenden Gericht jedoch nicht zugestimmt. Diesbezüglich wird auf Artikel 77 Absatz 2 lit. d der VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 der Horizontalen GAP-Verordnung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung ist eine Sanktion nicht zu verhängen, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Diesbezüglich wird auf Artikel 77 Absatz 2 Litera d, der VO (EU) 1306 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, der Horizontalen GAP-Verordnung hingewiesen. Nach dieser Bestimmung ist eine Sanktion nicht zu verhängen, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer glaubhaft und für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis der zuletzt vor der Antragstellung zum MFA 2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle genau dieses Ergebnis der Antragstellung zum MFA 2015 zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des BVwG ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion von einem mangelnden Verschulden auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die rechtskonform ermittelte Übererklärung nicht zu sanktionieren ist, jedoch bei der Zuerkennung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von der entsprechenden reduzierten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2016 festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0642 ha (unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors

§ 8a

MOG von 5,0128 ha) auszugehen ist.In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer glaubhaft und für das erkennende Gericht überzeugend dargelegt, dass er im Vertrauen auf das Ergebnis der zuletzt vor der Antragstellung zum MFA 2015 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle genau dieses Ergebnis der Antragstellung zum MFA 2015 zugrunde gelegt hat. Nach Auffassung des BVwG ist daher in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion von einem mangelnden Verschulden auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die rechtskonform ermittelte Übererklärung nicht zu sanktionieren ist, jedoch bei der Zuerkennung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 von der entsprechenden reduzierten im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2016 festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0642 ha (unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors

Paragraph 8 a, MOG von 5,0128 ha) auszugehen ist. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174932.1.00

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