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{'item': 'W114 2174934-1'}

Obsah (14)Artikel 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW114 2174934-1 SpruchW114 2174934-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ ü

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 27.03.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 70,7403 ha.
  2. römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 27.03.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 70,7403 ha.
  3. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Bewirtschafter und Alleinauftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ).
  4. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2016 auch Bewirtschafter und Alleinauftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ).
  5. Am 20.06.2016 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,3440 ha von den zuständigen Kontrollorganen nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0641 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zum AZ GB I/Abt.23614906010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 20.06.2016 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,3440 ha von den zuständigen Kontrollorganen nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 25,0641 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht der AMA wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2016 zum AZ GB I/Abt.23614906010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Ausgehend von dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen 21,4230 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5289966010, für das Antragsjahr 2016 21,4230 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Sanktion wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt.
  8. Ausgehend von dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen 21,4230 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5289966010, für das Antragsjahr 2016 21,4230 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine Sanktion wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt.
  9. In seiner Beschwerde vom 02.02.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst vor, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2016 erst zur Stellungnahme übermittelt worden wäre und daher nicht als Grundlage für eine Bescheiderlassung herangezogen werden könne.
  10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 30.10.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
  11. Da die Beschwerde weder ein Begehren noch eine konkrete und nachvollziehbare Begründung enthielt, wurde mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2017, W114 2174934-1/2Z, ein Verbesserungsauftrag erlassen.
  12. Mit Schreiben vom 15.01.2018 beantragte der BF in Entsprechung des Verbesserungsauftrages, dass auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle vom
  13. und 04.10.2013 die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berechnet werden sollten. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle habe die AMA selbst auf der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,34 ha festgestellt. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf dieses Ergebnis auch für das Antragsjahr 2016 die beihilfefähige Fläche auf der XXXX mit diesem Ausmaß beantragt. Daher könne es auch zu keinen Sanktionen kommen.
  14. Mit Schreiben vom 15.01.2018 beantragte der BF in Entsprechung des Verbesserungsauftrages, dass auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle vom
  15. und 04.10.2013 die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 berechnet werden sollten. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle habe die AMA selbst auf der römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,34 ha festgestellt. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf dieses Ergebnis auch für das Antragsjahr 2016 die beihilfefähige Fläche auf der römisch 40 mit diesem Ausmaß beantragt. Daher könne es auch zu keinen Sanktionen kommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt):
  18. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4282236010, rechtskonform für das Antragsjahr 2015 21,4230 Zahlungsansprüche zugewiesen.
  19. Der Beschwerdeführer hat am 27.03.2016 für das Antragsjahr 2016 für seinen Heimbetrieb und für die XXXX einen MFA gestellt und beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 70,7403 ha beantragt.
  20. Der Beschwerdeführer hat am 27.03.2016 für das Antragsjahr 2016 für seinen Heimbetrieb und für die römisch 40 einen MFA gestellt und beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 70,7403 ha beantragt.
  21. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5289966010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 21,4230 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Sanktion wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt.römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Eine Sanktion wurde gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Die Direktzahlungen auf Basis der vorhandenen 21,4230 Zahlungsansprüche wurden zu 100 % ausbezahlt. Eine festgestellte Differenzfläche führte beim Beschwerdeführer zu keinen finanziellen Auswirkungen.
  22. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg

F, iVmGemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]." "Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet: "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. [...]."
  3. b)Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit.
  4. a)VO (EU) 1307/2013).Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus vergleiche Artikel 21, Absatz eins, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013,). Diese Zuweisung war

Art. 24Abs.

1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 i. V.m. § 21 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4282236010, zum Antragsjahr 2015 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde hinsichtlich der Zuweisung von 21,4230 Zahlungsansprüchen mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W114 2174932-1/4E bestätigt.Diese Zuweisung war

Artikel 24, Absatz eins, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, i.

römisch fünf.m. Paragraph 21 und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4282236010, zum Antragsjahr 2015 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde hinsichtlich der Zuweisung von 21,4230 Zahlungsansprüchen mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu W114 2174932-1/4E bestätigt. Im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgte erstmals die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr

  1. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall das Antragsjahr
  2. Die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung der AMA betreffend die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 zu Recht erfolgte, wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag bestätigt. Unter Berücksichtigung von Artikel 18 lit. b VO (EU) 640/2014 war die vom Beschwerdeführer angemeldete Fläche an den niederen Wert der angemeldeten Zahlungsansprüche anzugleichen, sodass sich daraus keine sanktionsrelevante Differenzfläche ergibt und auch rechtskonform von der Verhängung einer Sanktion Abstand zu nehmen war.Unter Berücksichtigung von Artikel 18 Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, war die vom Beschwerdeführer angemeldete Fläche an den niederen Wert der angemeldeten Zahlungsansprüche anzugleichen, sodass sich daraus keine sanktionsrelevante Differenzfläche ergibt und auch rechtskonform von der Verhängung einer Sanktion Abstand zu nehmen war. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verhängung einer Sanktion ausspricht, geht in der gegenständlichen Angelegenheit diese Forderung ins Leere, da in der angefochtenen Entscheidung keine Sanktion verfügt wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das angeführte Erkenntnis des VwGH aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das angeführte Erkenntnis des VwGH aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W114.2174934.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.