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{'item': 'W123 2183623-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW123 2183623-2 SpruchW123 2183623-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Feststellung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, W123 2183623-1/24E, wurde der Feststellungsantrag wegen Verfristung zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei.
  4. Festgestellter Sachverhalt: Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt. II.
  5. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. II.
  7. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung Gebührenersatz § 319.

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
  1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).
  2. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe).
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Feststellungsantrag zurück Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 und 2 BVergG nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Feststellungsantrag zurück Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 319, Absatz 3, BVergG. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
  5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2183623.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.