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{'item': 'W141 2178733-1'}

Obsah (14)§§ 41§ 28Art. 133§ 46§ 13§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW141 2178733-1 SpruchW141 2178733-1/ 4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsit

§§ 41, 43 Abs. 1 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in nicht öffentlicher Sitzung zu

Landesstelle Wien, vom 23.10.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses

Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 21.09.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 vH. Der Beschwerdeführer hat am 14.09.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Beilage eines medizinischen Befundes, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet wurde.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet wurde. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs, mit Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht eine Stellungnahme samt nachgereichtem Befund bei der belangten Behörde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht linksseitig starke Schmerzen im Schulterbereich habe, sondern rechts, und dies permanent. Er könne keine Sachen heben oder transportieren. Er habe Schlafstörungen und könne maximal 3-4 Stunden im Sitzen schlafen. Es sei nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer an Atemnot leide, dies selbst bei Spaziergängen. Die belangte Behörde ersuchte den das eingeholte Sachverständigengutachten vidierenden Sachverständigen, Dr. XXXX um Stellungnahme zu den in der Stellungnahme vorgebrachten Angaben, mit dem Ergebnis, dass sich dadurch keine Änderung des Grades der Behinderung von 40 vH. ergeben würde.Die belangte Behörde ersuchte den das eingeholte Sachverständigengutachten vidierenden Sachverständigen, Dr. römisch 40 um Stellungnahme zu den in der Stellungnahme vorgebrachten Angaben, mit dem Ergebnis, dass sich dadurch keine Änderung des Grades der Behinderung von 40 vH. ergeben würde. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, mit Datum 23.10.2017 festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 40 vH betrage und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt werden und der Behindertenpass des Beschwerdeführers daher

§§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idg

F, einzuziehen und vom Beschwerdeführer der belangten Behörde unverzüglich vorzulegen ist.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, mit Datum 23.10.2017 festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 40 vH betrage und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt werden und der Behindertenpass des Beschwerdeführers daher

Paragraphen 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, einzuziehen und vom Beschwerdeführer der belangten Behörde unverzüglich vorzulegen ist.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweisen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Nachuntersuchung beantrage, da das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen würde und einiges nicht richtig angeführt worden sei.Ohne Vorlage von Beweisen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Nachuntersuchung beantrage, da das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen würde und einiges nicht richtig angeführt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Da sich die Beschwerde insgesamt als äußerst mangelhaft darstellte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2017 mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. 283/1990 idg

F, ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idg

F, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen binnen zweier Wochen ab Zustellung des Schreibens, erteilt.3. Da sich die Beschwerde insgesamt als äußerst mangelhaft darstellte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2017 mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, idgF, ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen binnen zweier Wochen ab Zustellung des Schreibens, erteilt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen und ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid zu erstatten. Das nachzureichende Schriftstück müsse mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen sein. Auf die Möglichkeiten der verschiedenen Einbringungsformen sowie der Unzulässigkeit der Einbringung als E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der verbesserten Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt. Der Mängelverbesserungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 21.12.2017 übernommen. Die Frist zur Mängelbehebung ist ungenützt verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdevorlage samt Beschwerdeschrift und Fremdakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde am 04.12.2017 übermittelt. 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.12.2017 die Verbesserung der Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.12.2017 die Verbesserung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. 1.2.

  1. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2017 zugestellt. 1.2.
  2. Die Frist zur Einbringung des Verbesserungsauftrages ist ungenützt verstrichen.
  3. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Zu 1.1) Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Fremdakt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen sich auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich unstrittigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Akteninhalten und dem elektronischen Aktensystem des vom Bundesverwaltungsgericht geführten Aktes und dem diesen inneliegenden Zustellnachweis hinsichtlich der erfolgten Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer am 21.12.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde lässt nicht eindeutig erkennen, gegen welchen Bescheid sie sich richtet. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) 3. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2178733.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.