4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, einem Christ, bei sich aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den Beschwerdeführer danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den Beschwerdeführer aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an XXXX zu leiden.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, einem Christ, bei sich aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den Beschwerdeführer danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den Beschwerdeführer aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an römisch 40 zu leiden. Am 26.04.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseweges und der vorliegenden Eurodac-Treffer Konsultationsverfahren mit Italien und mit der Schweiz ein, wobei beide Länder eine Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zunächst negierten. Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, im Juni 2000 geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wobei für das BFA Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden (siehe den entsprechenden Aktenvermerk vom 27.03.2017), wurde in weiterer Folge ein Röntgen der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" sowie eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab.Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, im Juni 2000 geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wobei für das BFA Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden (siehe den entsprechenden Aktenvermerk vom 27.03.2017), wurde in weiterer Folge ein Röntgen der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" sowie eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab. In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt, und das Asylverfahren gem. § 28 AsylG zugelassen.In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgesetzt, und das Asylverfahren gem. Paragraph 28, AsylG zugelassen. Am 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, dass er in Österreich in medizinischer Behandlung stehe und hier einen Verwandten habe, mit dem er telefoniere bzw. den er manchmal besuche. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berichtigte der Beschwerdeführer, nach dem Tod seines Vaters nicht bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund seines Vaters, der Pastor sei, gelebt zu haben. Bei jenem in der Erstbefragung geschilderten Unfall habe es sich auch nicht um das Auto seiner Mutter, sondern um jenes des besagten Pastors gehandelt. Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den Beschwerdeführer betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnose gestellt wurde: " XXXX ".Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den Beschwerdeführer betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnose gestellt wurde: " römisch 40 ". Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt.Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und führte sodann im Wesentlichen Folgendes (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht) aus: ... "LA: Wo genau haben Sie sich seit Ihrer Asylantragstellung aufgehalten? VP: In XXXX und dann im Gefängnis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor meiner Festnahme und nach meiner Entlassung bei meinem Cousin gewohnt habe.VP: In römisch 40 und dann im Gefängnis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor meiner Festnahme und nach meiner Entlassung bei meinem Cousin gewohnt habe. LA: Wie heißt dieser Cousin und wo wohnt dieser Cousin? VP: XXXX , er wohnt am Handelskai, ich kenne die genaue Adresse nicht.VP: römisch 40 , er wohnt am Handelskai, ich kenne die genaue Adresse nicht. LA: Verfügen Sie derzeit über eine amtliche Wohnsitzadresse? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Sie haben mir gesagt, dass ich in Traiskirchen nicht mehr schlafen kann, da ich einen Fehler gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Cousin nicht akzeptieren würde, dass ich mich bei ihm anmelde, er lebt dort mit seiner Frau und es gibt dort nicht viel Platz. ... LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Haben Sie gröbere gesundheitliche Probleme? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich habe XXXX der Arzt hat mir gesagt, dass ich in zwei Wochen wieder kommen soll, weil es einen Befund gibt und ich dann erst Medikamente bekomme.VP: Ich habe römisch 40 der Arzt hat mir gesagt, dass ich in zwei Wochen wieder kommen soll, weil es einen Befund gibt und ich dann erst Medikamente bekomme. LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme? VP: Ich habe die Krankheit in Italien entdeckt. LA: Haben Sie außer XXXX noch weitere gesundheitlichen Probleme?LA: Haben Sie außer römisch 40 noch weitere gesundheitlichen Probleme? VP: Nein. ... LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Identität bestätigen könnten? VP: Nein. LA: Haben Sie sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Fulla. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Islam. Ich bin Christ, es ist die Religion, die mich veranlasst hat das Land zu verlassen. LA: Wo sind Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt.VP: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. LA: Von wann bis wann und wo haben Sie die Schule besucht? VP: Ich habe 10 Jahre die Schule in XXXX besucht.VP: Ich habe 10 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Wer von Ihren Familienangehörigen befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Guinea? VP: Meine Eltern sind verstorben, ich habe keine Geschwister, meine Großeltern sind ebenfalls verstorben. Ich hatte dort nur einen Onkel, der lebte zum Zeitpunkt meiner Ausreise in XXXX , wo er derzeit lebt weiß ich nicht.VP: Meine Eltern sind verstorben, ich habe keine Geschwister, meine Großeltern sind ebenfalls verstorben. Ich hatte dort nur einen Onkel, der lebte zum Zeitpunkt meiner Ausreise in römisch 40 , wo er derzeit lebt weiß ich nicht. LA: Wann und woran sind Ihre Eltern verstorben? VP: Meine Mutter ist bei meiner Geburt verstorben, ich habe sie nicht kennen gelernt. Mein Vater ist bei einem Streik 2009 verstorben, er war Mitglied der politischen Partei UFDG, er wurde vom Militär getötet. LA: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsland vor Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestritten? VP: Nach dem Tod meines Vaters habe ich bei meinem Onkel gelebt. Dann bin ich dort weg und habe bei einem Freund meines Vaters gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2010 beim Freund meines Vaters lebte. LA: Wann haben Sie beschlossen Ihr Herkunftsland zu verlassen? VP:
G wegen Straffälligkeit mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Stelle wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft durch Streitereien mit Körpereinsatz und generellem Nichteinhalten der Hausordnungsregeln verwarnt. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch acht.). Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können und es ihm auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen hinsichtlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolge glaubhaft zu machen. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nunmehr volljährigen und erwerbsfähigen Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Es sei zudem davon auszugehen, dass er mit der Hilfe seiner Familie rechnen könne. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise strafrechtlich nach dem XXXX in Erscheinung getreten. Die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen und eine Abschiebung nach Guinea sei somit zulässig.Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können und es ihm auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen hinsichtlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolge glaubhaft zu machen. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nunmehr volljährigen und erwerbsfähigen Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Es sei zudem davon auszugehen, dass er mit der Hilfe seiner Familie rechnen könne. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise strafrechtlich nach dem römisch 40 in Erscheinung getreten. Die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen und eine Abschiebung nach Guinea sei somit zulässig. Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, habe er sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege verloren. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, habe er sein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ex lege verloren. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Bezüglich des auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes führte die Behörde aus, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Schließlich wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände hervorgetreten seien, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. Aus diesem Grund betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. In der Beschwerde vom 12.02.2018 wurden zunächst die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen als mangelhaft erachtet. Sodann wurde unter Zitierung eines Berichtes auf die schlechte Menschenrechtslage in Guinea hingewiesen und es wurden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigt. Dem BFA wurde vorgeworfen, dass es seine Ermittlungspflicht verletzt habe, da es konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente unterlassen habe. Sofern das BFA die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche gestützt habe, hätten diese bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers leicht aufgelöst werden können. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla einer möglichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In Guinea bestehe eindeutig eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Mandingo-Regierung. Der Beschwerdeführer sei einer regelmäßigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Geschäfte von Angehörigen der Fulla (auch jenes, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei) seien ausgeraubt und niedergebrannt worden. Bei Demonstrationen seien Fulla willkürlich von der Polizei festgenommen worden und könne dies dem Beschwerdeführer jederzeit drohen. Hätte das BFA eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen und das Verfahren nicht mit gravierenden Verfahrensfehlern belastet, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der vom BFA ausgesprochenen Abweisung des subsidiären Schutzes sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und nie eine Berufsausbildung absolviert habe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde daher in eine aussichtslose Lage geraten, und sei es ihm schlichtweg unmöglich, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Guineas überaus prekär und angespannt. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben.In der Beschwerde vom 12.02.2018 wurden zunächst die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen als mangelhaft erachtet. Sodann wurde unter Zitierung eines Berichtes auf die schlechte Menschenrechtslage in Guinea hingewiesen und es wurden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigt. Dem BFA wurde vorgeworfen, dass es seine Ermittlungspflicht verletzt habe, da es konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente unterlassen habe. Sofern das BFA die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche gestützt habe, hätten diese bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers leicht aufgelöst werden können. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla einer möglichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In Guinea bestehe eindeutig eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Mandingo-Regierung. Der Beschwerdeführer sei einer regelmäßigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Geschäfte von Angehörigen der Fulla (auch jenes, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei) seien ausgeraubt und niedergebrannt worden. Bei Demonstrationen seien Fulla willkürlich von der Polizei festgenommen worden und könne dies dem Beschwerdeführer jederzeit drohen. Hätte das BFA eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen und das Verfahren nicht mit gravierenden Verfahrensfehlern belastet, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der vom BFA ausgesprochenen Abweisung des subsidiären Schutzes sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und nie eine Berufsausbildung absolviert habe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde daher in eine aussichtslose Lage geraten, und sei es ihm schlichtweg unmöglich, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Guineas überaus prekär und angespannt. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Geboren und aufgewachsen in XXXX , hat er dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Geboren und aufgewachsen in römisch 40 , hat er dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Europa und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine konkrete asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Autounfalls mit Todesfolge droht. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine konkrete asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Intensität wegen einer politischen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla droht. Beim Beschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: " XXXX ".Beim Beschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: " römisch 40 ". Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Guinea gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. In seinem Heimatland leben sein Onkel und dessen Familie sowie Bekannte. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der bei ihm gestellten Diagnose - an dermaßen schweren physischen oder psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der bei ihm gestellten Diagnose - an dermaßen schweren physischen oder psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat. Er hat sich bis 2016 in seiner Heimat aufgehalten. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, da er bereits einige Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen eines XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, da er bereits einige Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen eines römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es gibt keine Hinweise für das erfolgreiche Ablegen einer Deutsch-Sprachprüfung. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur Situation in Guinea werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.03.2017 zitiert: Politische Lage Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a). Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a). Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinne der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall lokal begrenzter ethnischer Konflikte bzw. im Falle einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174). Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre. Er hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei der Familie, Verwandten und Bekannten zu suchen. Im Übrigen wird auf die in den Länderfeststellungen angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der Beschwerdeführer für weitere Unterstützung bemühen könnte. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, an XXXX zu leiden. Diesbezüglich wurde in dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017 ausgeführt, dass eine Abklärung betreffend XXXX ( XXXX ) eingeleitet worden sei; anschließend sei eine Befundbesprechung vorgesehen, um zu differenzieren, ob es sich um einen Trägerstatus oder eine chronische behandlungsbedürftige Infektion handle. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrolle der XXXX nach 3 und 6 Monaten empfohlen. Bei Anstieg der XXXX , wäre eine Therapie zu überlegen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.09.2017 aufgefordert wurde, innerhalb der nächsten drei Wochen aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, langten bis heute keine weiteren ärztlichen Schreiben beim erkennenden Gericht ein. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist. Es gibt auch keine Hinweise für eine eingeleitete (medikamentöse) Therapie beim Beschwerdeführer.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, an römisch 40 zu leiden. Diesbezüglich wurde in dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017 ausgeführt, dass eine Abklärung betreffend römisch 40 ( römisch 40 ) eingeleitet worden sei; anschließend sei eine Befundbesprechung vorgesehen, um zu differenzieren, ob es sich um einen Trägerstatus oder eine chronische behandlungsbedürftige Infektion handle. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrolle der römisch 40 nach 3 und 6 Monaten empfohlen. Bei Anstieg der römisch 40 , wäre eine Therapie zu überlegen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.09.2017 aufgefordert wurde, innerhalb der nächsten drei Wochen aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, langten bis heute keine weiteren ärztlichen Schreiben beim erkennenden Gericht ein. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist. Es gibt auch keine Hinweise für eine eingeleitete (medikamentöse) Therapie beim Beschwerdeführer. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.). Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine solche extreme Gefährdungslage
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.