← Österreich

{'item': 'W153 2186047-1'}

Obsah (9)Art 133§ 13§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW153 2186047-1 SpruchW153 2186047-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROS

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, einem Christ, bei sich aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den Beschwerdeführer danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den Beschwerdeführer aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an XXXX zu leiden.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, einem Christ, bei sich aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den Beschwerdeführer danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den Beschwerdeführer aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an römisch 40 zu leiden. Am 26.04.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Reiseweges und der vorliegenden Eurodac-Treffer Konsultationsverfahren mit Italien und mit der Schweiz ein, wobei beide Länder eine Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zunächst negierten. Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, im Juni 2000 geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wobei für das BFA Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden (siehe den entsprechenden Aktenvermerk vom 27.03.2017), wurde in weiterer Folge ein Röntgen der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" sowie eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab.Nachdem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, im Juni 2000 geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wobei für das BFA Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden (siehe den entsprechenden Aktenvermerk vom 27.03.2017), wurde in weiterer Folge ein Röntgen der linken Hand zur Bestimmung des Knochenalters mit dem Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" sowie eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab. In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgesetzt, und das Asylverfahren gem. § 28 AsylG zugelassen.In weiterer Folge wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgesetzt, und das Asylverfahren gem. Paragraph 28, AsylG zugelassen. Am 07.08.2017 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, dass er in Österreich in medizinischer Behandlung stehe und hier einen Verwandten habe, mit dem er telefoniere bzw. den er manchmal besuche. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe berichtigte der Beschwerdeführer, nach dem Tod seines Vaters nicht bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund seines Vaters, der Pastor sei, gelebt zu haben. Bei jenem in der Erstbefragung geschilderten Unfall habe es sich auch nicht um das Auto seiner Mutter, sondern um jenes des besagten Pastors gehandelt. Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den Beschwerdeführer betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnose gestellt wurde: " XXXX ".Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den Beschwerdeführer betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, wonach beim Beschwerdeführer folgende Diagnose gestellt wurde: " römisch 40 ". Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt.Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 1 Monat unbedingt und 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Am 20.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und führte sodann im Wesentlichen Folgendes (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht) aus: ... "LA: Wo genau haben Sie sich seit Ihrer Asylantragstellung aufgehalten? VP: In XXXX und dann im Gefängnis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor meiner Festnahme und nach meiner Entlassung bei meinem Cousin gewohnt habe.VP: In römisch 40 und dann im Gefängnis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor meiner Festnahme und nach meiner Entlassung bei meinem Cousin gewohnt habe. LA: Wie heißt dieser Cousin und wo wohnt dieser Cousin? VP: XXXX , er wohnt am Handelskai, ich kenne die genaue Adresse nicht.VP: römisch 40 , er wohnt am Handelskai, ich kenne die genaue Adresse nicht. LA: Verfügen Sie derzeit über eine amtliche Wohnsitzadresse? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Sie haben mir gesagt, dass ich in Traiskirchen nicht mehr schlafen kann, da ich einen Fehler gemacht habe. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Cousin nicht akzeptieren würde, dass ich mich bei ihm anmelde, er lebt dort mit seiner Frau und es gibt dort nicht viel Platz. ... LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Haben Sie gröbere gesundheitliche Probleme? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich habe XXXX der Arzt hat mir gesagt, dass ich in zwei Wochen wieder kommen soll, weil es einen Befund gibt und ich dann erst Medikamente bekomme.VP: Ich habe römisch 40 der Arzt hat mir gesagt, dass ich in zwei Wochen wieder kommen soll, weil es einen Befund gibt und ich dann erst Medikamente bekomme. LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme? VP: Ich habe die Krankheit in Italien entdeckt. LA: Haben Sie außer XXXX noch weitere gesundheitlichen Probleme?LA: Haben Sie außer römisch 40 noch weitere gesundheitlichen Probleme? VP: Nein. ... LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Identität bestätigen könnten? VP: Nein. LA: Haben Sie sonstige Beweismittel die Sie in Vorlage bringen möchten? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Fulla. LA: Welcher Religion gehören Sie an? VP: Islam. Ich bin Christ, es ist die Religion, die mich veranlasst hat das Land zu verlassen. LA: Wo sind Sie geboren, wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt.VP: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. LA: Von wann bis wann und wo haben Sie die Schule besucht? VP: Ich habe 10 Jahre die Schule in XXXX besucht.VP: Ich habe 10 Jahre die Schule in römisch 40 besucht. LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder. LA: Wer von Ihren Familienangehörigen befand sich zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Guinea? VP: Meine Eltern sind verstorben, ich habe keine Geschwister, meine Großeltern sind ebenfalls verstorben. Ich hatte dort nur einen Onkel, der lebte zum Zeitpunkt meiner Ausreise in XXXX , wo er derzeit lebt weiß ich nicht.VP: Meine Eltern sind verstorben, ich habe keine Geschwister, meine Großeltern sind ebenfalls verstorben. Ich hatte dort nur einen Onkel, der lebte zum Zeitpunkt meiner Ausreise in römisch 40 , wo er derzeit lebt weiß ich nicht. LA: Wann und woran sind Ihre Eltern verstorben? VP: Meine Mutter ist bei meiner Geburt verstorben, ich habe sie nicht kennen gelernt. Mein Vater ist bei einem Streik 2009 verstorben, er war Mitglied der politischen Partei UFDG, er wurde vom Militär getötet. LA: Wie haben Sie in Ihrem Herkunftsland vor Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestritten? VP: Nach dem Tod meines Vaters habe ich bei meinem Onkel gelebt. Dann bin ich dort weg und habe bei einem Freund meines Vaters gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2010 beim Freund meines Vaters lebte. LA: Wann haben Sie beschlossen Ihr Herkunftsland zu verlassen? VP:

  1. LA: Wann genau haben Sie Guinea verlassen? VP: Ich erinnere mich nicht ans Datum, aber es war
  2. LA: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise? VP: Ich habe drei Nächte vor der Ausreise bei einem Freund des Freundes meines Vaters verbracht. LA: Was haben Sie für Ihre Ausreise bezahlt? VP: Das weiß ich nicht, er hat für mich bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass der Freund meines Vaters die Ausreise bezahlte, es war dieser Pastor. LA: Schildern Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. VP: Ich habe bei diesem Pastor gelebt. Da ich früher Moslem gewesen war und jetzt Christ bin, hat mich die ganze Familie gehasst. 2016 hat er mir sein Auto geborgt und ich wusste nicht wie schnell das war. Dann war da ein Mädchen, eine Tochter von einem Militär, ich habe mit ihr einen Unfall verursacht. Wir waren Nachbarn, danach kam ihr Vater. Er und seine Familie zündeten das Haus des Pastors an. Das Mädchen starb später im Spital. Der Vater des Mädchens sagte zum Pastor, er würde mich töten wenn er mich findet. Der Pastor hat mich dann zu dem Freund geschickt, bei dem ich drei Tage genächtigt habe. Der Pastor hat alles bezahlt und ich konnte drei Tage später nach Mali fahren. Er hat mir die Ausreise nach Europa finanziert, damit ich Asyl beantragen kann. LA: Sie haben zu Beginn der Einvernahme angegeben, Sie hätten außer Ihrem Onkel keine Familienangehörigen in Guinea. Vorher gaben Sie an, dass Sie nach der Konvertierung die ganze Familie gehasst habe. Welche Familie meinen Sie damit? VP: Damit meine ich meinen Onkel und dessen Familie. LA: Wann und wo genau ist der Verkehrsunfall mit dem Mädchen passiert? VP: Ich habe den Tag vergessen, aber ich glaube es war der Tag des Finales der Champions League
  3. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr an das Monat erinnern kann. Der Unfall passierte in der Nähe des Hauses des Pastors. LA: Schildern Sie bitte den genauen Unfallhergang. VP: Ich bin aufs Gas gestiegen und das Auto ist einfach abgezischt. Anmerkung: Die Frage wird wiederholt. LA: Schildern Sie bitte so ausführlich wie möglich den genauen Unfallhergang. VP. Ich hatte das Auto und habe geschalten und bin aufs Gas gestiegen und so ist das passiert. LA: Hatten Sie eine Lenkerberechtigung? VP: Nein. LA: Was war das für ein Auto, mit dem der Unfall passierte? VP: Ein Nissan. LA: Was genau passierte mit dem Mädchen während des Unfalls? VP: Sie ist dort gefallen, dann sind alle hergelaufen und der Pastor hat ein Taxi gerufen, um sie ins Spital zu bringen. LA: Was genau haben Sie nach dem Unfall gemacht. VP: Ich habe das Bewusstsein verloren, später hat mich der Pastor zu seinem Freund geschickt, weil sie mich gesucht haben. LA: Wer hat Sie wann genau gesucht? VP: Das Militär, der Vater des Mädchens. LA: Kannten Sie das Mädchen und die Familie des Mädchens? VP: ja, das waren Nachbarn. LA: Wie heißt das Mädchen und der Vater? VP: Das Mädchen hieß XXXX , der Vater heißt XXXX .VP: Das Mädchen hieß römisch 40 , der Vater heißt römisch 40 . LA: Welche Funktion hatte der Vater des Mädchens beim Militär? VP: Seine Funktion ist Militär. Er war ein Gendarm, er war Leutnant. Es gibt beim Militär zwei Arten, es gibt die Gendarmerie und die roten Barette. LA: Haben Sie vor diesem Unfall öfter das Auto des Pastors gelenkt? VP: Ein paar Mal hat er mir das Auto bereits gegeben und ich habe Fahren geübt als er weg war. LA: Als Sie das Unfallauto lenkte, wusste der Pastor, dass Sie mit seinem Auto unterwegs waren? VP: Nein, das hat er nicht gewusst. LA: Warum ist der Unfall passiert? VP: Ich konnte die Geschwindigkeit nicht mehr kontrollieren. LA: Wer wohnte im Haus des Pastors? VP: Der Pastor, sein kleiner Bruder und dessen erwachsener Sohn und ich. LA: Wer genau befand sich im Haus des Pastors, als der Vater des Mädchens das Haus des Pastors in Brand setzte? VP: Der jüngere Bruder und dessen Sohn, der Pastor war gerade unterwegs, um das Unfallopfer ins Spital zu bringen. LA: Wo genau waren Sie zu diesem Zeitpunkt? VP: Ich bin weggelaufen, ich bin aus dem Haus gelaufen, weil der Pastor mich angerufen und gesagt hat, ich solle weglaufen. LA: Wo genau verstarb das Mädchen? VP: Im Spital. LA: Warum steckte der Vater des Mädchens das Haus des Pastors bereits zu einem Zeitpunkt in Brand, als der Pastor noch mit dem Mädchen unterwegs ins Spital war? VP: Er hat es erst gemacht, als sie verstorben war. LA: Warum wissen Sie das so genau? VP: Weil ich drei Tage im Haus des Freundes war und mir der alles erklärt hat. LA: Wann und von wo aus hat Sie der Pastor angerufen und gewarnt? VP: Gegen 11:00 Uhr am Vormittag, als der Pastor mit dem Mädchen im Spital war konnte er die Bewegungen der Familie verfolgen. LA: Was genau haben Sie nach dem Unfall bis zum Telefonat mit dem Pastor gemacht? VP: Ich bin weggegangen aus dem Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich weggegangen bin aus dem Haus. Anmerkung: Die Frage wird erneut wiederholt. LA: Was genau haben Sie nach dem Unfall bis zum Telefonat mit dem Pastor gemacht? VP: Nach dem Unfall hatte ich Angst und bin weggelaufen. LA: Wohin sind Sie direkt nach dem Unfall gelaufen? VP: Irgendwo dorthin. LA: Demnach sind Sie nach dem Unfall nicht mehr ins Haus des Pastors zurückgekehrt? VP: Nein, ich bin nach dem Unfall nicht mehr ins Haus des Pastors zurückgekehrt. LA: Wo genau hat Sie der Pastor nach dem Unfall dann telefonisch erreichen können? VP: Ich war bei den Nachbarn da, bei einem Freund in der Nähe des Hauses. LA: Warum wusste der Pastor, dass er sie dort erreichen würde? VP: Er wusste nicht, dass ich dort bin. Nachgefragt gebe ich an, dass er mich auf dem Handy erreichen konnte. LA: Warum haben Sie vorher angegeben, Sie wären nach dem Unfall ins Haus des Pastors gegangen, wo Sie der Pastor angerufen hätte? VP: Das habe ich nicht gesagt, ich sagte ich wäre nach dem Unfall aus dem Haus gelaufen. LA: Welches Haus haben Sie gemeint? VP: Ich habe den Unfall nicht auf der Straße, sondern im Haus des Pastors verursacht, damit meine ich im Hof des Hauses des Pastors. LA: Gab es durch den Brand des Hauses Verletzte? VP: Die Tochter des Bruders des Pastors wurde verletzt. Anmerkung: Auf Nachfrage des Dolmetschers gibt die VP gesteigert an: VP: Ich meine den Sohn des Bruders des Pastors. Nachgefragt gebe ich an, dass der Sohn des Bruders des Pastors ein weiblicher Sohn ist, ich meine es ist eine Tochter. LA: Was genau waren die Folgen des Brandes? VP: Ich habe es nicht gesehen, aber mir wurde gesagt, dass das Haus zerstört wurde. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zum Pastor? VP: Als ich in Traiskirchen war. LA: Wo wohnt der Pastor jetzt mit seinem Bruder und dessen Sohn? VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo genau er jetzt wohnt, vielleicht bei seinen Verwandten.VP: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wo genau er jetzt wohnt, vielleicht bei seinen Verwandten. LA: Hatten Sie außer den geschilderten Problemen weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Herkunftslandes? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Herkunftsland jemals politisch aktiv? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Mein Onkel hat gesagt, nachdem ich meine Religion gewechselt habe, darf ich mit niemandem mehr sprechen und dass ich nicht mehr zur Familie gehöre. LA: Wann genau sind Sie zum christlichen Glauben konvertiert? VP: Als ich beim Pastor war. Nachgefragt gebe ich an, dass es im Jahr 2011 war. An das genaue Datum erinnere ich mich nicht. LA: Wann genau sind Sie zum Pastor gezogen? VP: Im Jahr
  4. LA: Warum sind Sie damals zum Pastor gezogen? VP: Weil ich bei meinem Onkel gelebt habe und er mich nicht geliebt hat. Er hat das Schulgeld für seine Kinder bezahlt und für mich nicht. Ich habe auch nicht besonders viel zu essen bekommen, weil mich seine Frau nicht gewollt hat. Dann hat der Pastor gesagt, ich soll zu ihm kommen. LA: Was waren die Beweggründe für Ihre Konvertierung zum christlichen Glauben? VP: Ich habe mit den Moslems gelebt und bin draufgekommen, dass das nicht die Art ist wie ich leben will. Ich habe gesehen wie die Christen leben und so wollte ich auch leben, weil ich ein gutes Herz habe. LA: Sind Sie getauft worden? VP: Ja. LA: Wann und wo fand die Taufe statt? VP: In der Kirche namens Tempel Jehovas im Bezirk Cimenterie im Jahr 2011, an das genaue Datum erinnere ich mich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein Zeuge Jehovas bin, sondern Christ. Jehova ist neben Kissi Kaba Keita und Zegbela Togba einer der Kirchengründer in Guinea. LA: Schildern Sie bitte den Ablauf Ihrer Taufe. VP: Ich bin dort hingekommen, man hat gebetet, der Pastor hat mich zu einer Christusstatue gebracht. Dann musste ich ein besonderes Gewand anziehen, dann habe ich ein Gebet gesprochen. LA. Wer war Ihr Taufpate? VP: Die Nachbarn da. Es ist nicht so, dass man sich das vorher überlegt. Sondern an dem Tag, an dem du hingehst, suchen die dir jemanden, der das macht. LA: Schildern Sie bitte den wichtigsten Vorgang der Zeremonie Ihrer Taufe? VP. Das ist das was ich beschreiben habe. LA: Welche Kirche haben Sie in Guinea besucht? VP: Den Tempel Jehovas. LA: Was wissen Sie über Ihren neuen Glauben? VP: ich habe nicht viel gelernt, aber ich weiß, dass Jesus Christus mein Gott ist, ich glaube an Gott. LA: In welcher Form leben Sie Ihren neuen Glauben aus? VP: Katholisch. LA: Wie leben Sie Ihren Glauben hier in Österreich aus? VP: In Österreich gehöre ich zu keiner Kirche. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bete. LA: Zu wem beten Sie? VP: Zu Jesus Christus. LA: Warum besuchen Sie in Österreich keine Kirche? VP: Es gab niemanden, der mir sagte gehen wir gemeinsam, ich kenne niemanden. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: In Guinea außer den Unfall nein, hier war ich im Gefängnis. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, vollständig und ausführlich geschildert? VP: Ja. LA: Was genau haben Sie bei einer Rückkehr nach Guinea zu befürchten? VP: Wenn ich in mein Land zurückkehre bin ich tot. LA: Wer würde Sie töten? VP: Die Eltern dieses Mädchens. LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese? VP: Ich habe diesen Cousin. LA: Wo genau lebt die Familie Ihres Cousins? VP: In Guinea. Nachgefragt gebe ich an, dass es nicht der Sohn von meinem Onkel ist, sondern ein entfernter Verwandter, eigentlich ist er nur einer aus meinem Dorf. LA: Was meinen Sie mit Dorf? Sie haben gesagt, Sie hätten nur immer in XXXX gelebt?LA: Was meinen Sie mit Dorf? Sie haben gesagt, Sie hätten nur immer in römisch 40 gelebt? VP: Ich meine das Dorf meiner Eltern namens XXXX .VP: Ich meine das Dorf meiner Eltern namens römisch 40 . LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Als ich in XXXX war habe ich gearbeitet, ich habe beispielsweise Toiletten geputzt, ich habe auch im Gefängnis gearbeitet. Heute gehe ich zur Caritas.VP: Als ich in römisch 40 war habe ich gearbeitet, ich habe beispielsweise Toiletten geputzt, ich habe auch im Gefängnis gearbeitet. Heute gehe ich zur Caritas. LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? VP: Ich habe in XXXX einen Deutschkurs gemacht, aber nicht abgeschlossen.VP: Ich habe in römisch 40 einen Deutschkurs gemacht, aber nicht abgeschlossen. LA: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Es wird schon besser. LA: Sind bzw. waren Sie in Österreich jemals Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen? VP: Nein. Anmerkung. Ihnen wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Guinea vom 08.03.2017 ausgehändigt. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie dazu innerhalb von drei Wochen Stellung nehmen können, anderenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden wird. LA: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt die VP, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP bestätigt zudem mit ihrer Unterschrift den Erhalt einer Kopie dieser Niederschrift. Anmerkung: Die VP möchte nachträglich Folgendes ergänzend vorbringen: VP: Ich möchte angeben, dass mein Vater am 28.9.2009 verstorben ist. Zudem möchte ich angeben, dass mir der Pastor das Auto am Unfalltag anvertraute, weil ich es waschen sollte. Zudem möchte ich auf die Frage, was genau ich nach dem Unfall gemacht habe ergänzend anführen, dass ich aus dem Haus gegangen und weggelaufen bin. Ändern möchte ich weiters, dass ich in Europa nicht Asyl beantragen, sondern einen Antrag auf internationalen Zivilschutz stellen wollte." Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet

§ 13Absatz 2 Asyl

G wegen Straffälligkeit mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt. Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Stelle wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft durch Streitereien mit Körpereinsatz und generellem Nichteinhalten der Hausordnungsregeln verwarnt. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 13 Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch acht.). Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können und es ihm auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen hinsichtlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolge glaubhaft zu machen. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nunmehr volljährigen und erwerbsfähigen Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Es sei zudem davon auszugehen, dass er mit der Hilfe seiner Familie rechnen könne. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise strafrechtlich nach dem XXXX in Erscheinung getreten. Die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen und eine Abschiebung nach Guinea sei somit zulässig.Zusammengefasst führte das BFA aus, dass sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevanten Verfolgung ergeben hätten, zumal er die Schilderung der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum nicht habe glaubhaft machen können und es ihm auch nicht gelungen sei, sein Vorbringen hinsichtlich eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls mit Todesfolge glaubhaft zu machen. Eine weitere Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und könne daher nicht abgeleitet werden, dass ihm in seinem Herkunftsland eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nunmehr volljährigen und erwerbsfähigen Mann, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Es sei zudem davon auszugehen, dass er mit der Hilfe seiner Familie rechnen könne. Aus der allgemeinen Situation allein würden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass er im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Asylg 2005 bedroht wäre. Das BFA begründete seine Rückkehrentscheidung weiters damit, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise strafrechtlich nach dem römisch 40 in Erscheinung getreten. Die Voraussetzungen zur Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung würden daher vorliegen und eine Abschiebung nach Guinea sei somit zulässig. Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, habe er sein Aufenthaltsrecht gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege verloren. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet straffällig geworden sei, habe er sein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ex lege verloren. Der Verlust des Aufenthaltsrechts sei ihm mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Bezüglich des auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes führte die Behörde aus, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Schließlich wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände hervorgetreten seien, welche die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. Aus diesem Grund betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. In der Beschwerde vom 12.02.2018 wurden zunächst die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen als mangelhaft erachtet. Sodann wurde unter Zitierung eines Berichtes auf die schlechte Menschenrechtslage in Guinea hingewiesen und es wurden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigt. Dem BFA wurde vorgeworfen, dass es seine Ermittlungspflicht verletzt habe, da es konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente unterlassen habe. Sofern das BFA die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche gestützt habe, hätten diese bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers leicht aufgelöst werden können. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla einer möglichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In Guinea bestehe eindeutig eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Mandingo-Regierung. Der Beschwerdeführer sei einer regelmäßigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Geschäfte von Angehörigen der Fulla (auch jenes, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei) seien ausgeraubt und niedergebrannt worden. Bei Demonstrationen seien Fulla willkürlich von der Polizei festgenommen worden und könne dies dem Beschwerdeführer jederzeit drohen. Hätte das BFA eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen und das Verfahren nicht mit gravierenden Verfahrensfehlern belastet, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der vom BFA ausgesprochenen Abweisung des subsidiären Schutzes sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und nie eine Berufsausbildung absolviert habe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde daher in eine aussichtslose Lage geraten, und sei es ihm schlichtweg unmöglich, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Guineas überaus prekär und angespannt. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben.In der Beschwerde vom 12.02.2018 wurden zunächst die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen als mangelhaft erachtet. Sodann wurde unter Zitierung eines Berichtes auf die schlechte Menschenrechtslage in Guinea hingewiesen und es wurden Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative getätigt. Dem BFA wurde vorgeworfen, dass es seine Ermittlungspflicht verletzt habe, da es konkrete Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente unterlassen habe. Sofern das BFA die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf vermeintliche Widersprüche gestützt habe, hätten diese bei einer näheren Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers leicht aufgelöst werden können. Zum Beweis dafür werde der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla einer möglichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. In Guinea bestehe eindeutig eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Fulla durch die Mandingo-Regierung. Der Beschwerdeführer sei einer regelmäßigen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen. Geschäfte von Angehörigen der Fulla (auch jenes, in dem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei) seien ausgeraubt und niedergebrannt worden. Bei Demonstrationen seien Fulla willkürlich von der Polizei festgenommen worden und könne dies dem Beschwerdeführer jederzeit drohen. Hätte das BFA eine umfassende rechtliche Beurteilung vorgenommen und das Verfahren nicht mit gravierenden Verfahrensfehlern belastet, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der vom BFA ausgesprochenen Abweisung des subsidiären Schutzes sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und nie eine Berufsausbildung absolviert habe. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer würde daher in eine aussichtslose Lage geraten, und sei es ihm schlichtweg unmöglich, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zudem sei die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet Guineas überaus prekär und angespannt. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes sei der belangten Behörde vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Geboren und aufgewachsen in XXXX , hat er dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Geboren und aufgewachsen in römisch 40 , hat er dort 10 Jahre lang die Schule besucht. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt nach Europa und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom Islam zum Christentum konvertiert ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine konkrete asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Autounfalls mit Todesfolge droht. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine konkrete asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Intensität wegen einer politischen Tätigkeit oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla droht. Beim Beschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: " XXXX ".Beim Beschwerdeführer wurde folgende Diagnose gestellt: " römisch 40 ". Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Guinea gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. In seinem Heimatland leben sein Onkel und dessen Familie sowie Bekannte. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der bei ihm gestellten Diagnose - an dermaßen schweren physischen oder psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der bei ihm gestellten Diagnose - an dermaßen schweren physischen oder psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat. Er hat sich bis 2016 in seiner Heimat aufgehalten. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, da er bereits einige Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen eines XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer hat sein Aufenthaltsrecht in Österreich verloren, da er bereits einige Monate nach seiner Asylantragstellung in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Am 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen eines römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monaten bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Es gibt keine Hinweise für das erfolgreiche Ablegen einer Deutsch-Sprachprüfung. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Zur Situation in Guinea werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.03.2017 zitiert: Politische Lage Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vergleiche CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a). Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a). Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitslage In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vergleiche BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vergleiche FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vergleiche BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016). Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Sicherheitsbehörden Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016). Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017 Korruption Korruption ist in Guinea weit verbreitet und bleibt weiterhin ein Problem. Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt und Beamte sind häufig ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt (USDOS 13.4.2016). Öffentliche Gelder werden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 13.4.2016). Korruption spielt auch in Gerichtsverfahren eine Rolle (USDOS 5.7.2016). Geschäfte finden oft durch Zahlung von Bestechungsgeldern statt. Obwohl es verboten ist, Bestechungsgeld zu zahlen, werden diese Gesetze nicht durchgesetzt (USDOS 5.7.2016). Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 5.7.2016). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2016 den 142. von 176 Plätzen (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 21.2.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017). Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016). Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015 -Strichaufzählung RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman, lebensbedrohlich (USDOS 13.4.2016) und weit unter internationalen Standards (HRW 12.1.2017). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einigen Verbesserungen im Gesundheitsdienst der Gefängnisse (HRW 12.1.2017). Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten, mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 13.4.2016) und Überbelegung der Gefängnisse sind weit verbreitet (HRW 12.1.2017). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche bedürftige Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs auch den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Religionsfreiheit Ca. 87% der Bevölkerung sind Muslime. 8% sind Christen und ca. 4% gehören anderen bzw. keinen Religionen an (CIA 12.1.2017). Die Verfassung sieht einen säkularen Staat vor, verbietet religiöse Diskriminierung und legt Glaubens- und Religionsfreiheit fest (USDOS 10.8.2016). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen haben traditionell geringe Bedeutung, doch gibt es unter den Muslimen auch teilweise radikalere Tendenzen, ablesbar unter anderem an einer Zunahme der früher unbekannten Praxis der Vollverschleierung. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 12.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/328324/469103_de.html, Zugriff 14.2.2017 Ethnische Minderheiten Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vergleiche USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016). Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017). Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Guinea, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie Anmerkung, Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016). Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016). Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016) In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (21.1.2016): Situation of human rights in Guinea, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457622696_g1600896.pdf, Zugriff 15.2.2017 Rückkehr Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Hilfsorganisationen um Flüchtlingen, Staatenlosen und Asylwerbern Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 13.4.2016). IOM Guinea arbeitet derzeit mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammen, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Guineische Flüchtlinge, die aus dem Ausland zurückkehren, stehen besonders unter Druck und dem Staat ist es nicht möglich, ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen (IRB 28.7.2016). ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von 18 ERIN Partnerstaaten (Österreich, Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich). Das einjährige Projekt (Juni 2016 - Mai 2017) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Guinea betreffend sind die Schwerpunkte u.a. die geförderte freiwillige Rückkehr, Reintegrationsunterstützung und der Aufbau von Kapazitäten. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung sowie vorrübergehende Unterbringung. Zusätzliche Reinitegrationsdienste werden für unbegleitete Minderjährige geboten (ERIN 10.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ERIN - European Reintegration Network (10.11.2016): Briefing Note-Republic of Guinea, http://erin-iom.belgium.iom.int/sites/default/files/Documents/Countries%20Info%20Material/Guinea/ERIN_Guinea_Briefing_Note_EN.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (28.7.2016): Guinea, Treatment of returned failed asylum seekers by authorities; treatment of members of the Rally for the Guinean People (RPG) and RPG Arc-en-ciel who left the country prior to the party coming into power (2010-June 2016), http://www.ecoi.net/local_link/331508/472736_de.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017
  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an, wobei auf folgende Überlegungen besonders hingewiesen wird: Wie das BFA im angefochtenen Bescheid bereits darlegte, stellte der Beschwerdeführer zwar die vage Behauptung auf, dass er in seiner Heimat einmal wegen seiner Konversion zum Christentum und andererseits wegen eines von ihm verursachten Autounfalls mit Todesfolge von den Angehörigen des Opfers verfolgt werde. Es wäre nun aber die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das BFA diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen des Einvernahmeorgans zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. Die Schilderungen, welche der Beschwerdeführer bei der Einvernahme präsentierte, blieben jedoch in wesentlichen Punkten nicht plausibel und vage. Zunächst wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, plausible Beweggründe für seine Konversion zum christlichen Glauben noch eine nunmehr intensive Auseinandersetzung mit der neuen Glaubenslehre darzulegen. So meinte er lediglich, dass er mit Moslems gelebt und im Zuge dessen gemerkt habe, dass ihm diese Lebensart nicht zusagen würde. Er habe gesehen, wie Christen leben würden, und habe sich dies auch für sich gewünscht. In Österreich gehe er zu keiner Kirche, da er hier niemanden habe, der gemeinsam mit ihm hingehen würde, aber er bete. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus selbst zu, nicht viel über seinen neuen Glauben gelernt zu haben. An dieser Stelle ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage in der Einvernahme vom 20.09.2017, welcher Religion er angehören würde, zuerst mit "Islam" antwortete, bevor er meinte, dass er Christ sei. Zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers ist dem BFA demnach Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine solche glaubhaft darzutun. Im Wesentlichen hat der Beschwerdeführer keine GFK-relevante Verfolgung in Zusammenhang mit seiner vorgebrachten, aber nicht glaubhaften Konversion zum Christentum dargelegt. So hat er lediglich vorgebracht, deshalb nunmehr von seinem Onkel und dessen Familie gehasst und nicht mehr als deren Familienmitglied angesehen zu werden. Zwar dient die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen, ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht können somit im Rahmen ihrer Beweiswürdigung durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Daher sind dem Beschwerdeführer zu Recht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, Widersprüche zur weiteren Befragung vorzuhalten. So hat der Beschwerdeführer - entgegen den anderslautenden Angaben später - in der Erstbefragung gemeint, gerade wegen seines Onkels zum Christentum konvertiert zu sein, da dieser Christ sei. Zum weiteren Fluchtvorbringen hat er in der Erstbefragung wiederum ausgeführt, den Unfall mit dem Auto seiner Mutter verursacht zu haben, wohingegen er dies später berichtigte und angab, es habe sich um das Auto des Pastors gehandelt. Hat der Beschwerdeführer anfangs noch gemeint, nach dem Unfall das Bewusstsein verloren zu haben und später vom Pastor zu dessen Freund geschickt worden zu sein, weil nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, meinte er kurze Zeit später, nach dem Unfall Angst bekommen zu haben, weggelaufen und nicht mehr in das Haus des Pastors zurückgekehrt zu sein. Er habe sich sodann bei einem Freund in der Nähe des Hauses aufgehalten, bis ihn der Pastor habe telefonisch erreichen können. Widersprüchlich waren auch seine Angaben hinsichtlich der behaupteten Brandstiftung durch den Vater des Unfallopfers, dessen Tod der Beschwerdeführer durch einen Autounfall verschuldet haben soll. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass sich zum Zeitpunkt der Brandstiftung der jüngere Bruder des Pastors und dessen Sohn im Haus des Pastors befunden hätten; der Pastor selbst sei gerade unterwegs gewesen, um das Unfallopfer ins Spital zu bringen. Dazu befragt, weshalb der Vater des Unfallopfers das Haus des Pastors demnach zu einem Zeitpunkt in Brand gesetzt habe, als der Pastor noch mit dem Unfallopfer unterwegs in Spital gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer plötzlich anderslautend zu seinen vorherigen Angaben, dass die Brandstiftung erst zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als das Unfallopfer bereits verstorben gewesen sei. Eine weitere Unstimmigkeit im Vorbringen des Beschwerdeführers fiel auf, als er danach gefragt wurde, ob es durch den Brand des Hauses Verletzte gegeben habe. Diesbezüglich gab er an, dass die Tochter des Bruders des Pastors verletzt worden sei, was nicht nachvollziehbar scheint, zumal er zu Beginn noch angab - wie bereits oben angeführt - dass sich der jüngere Bruder des Pastors und dessen Sohn zu diesem Zeitpunkt im Haus befunden hätten. Darauf angesprochen, meinte der Beschwerdeführer plötzlich, eigentlich den Sohn des Bruders des Pastors gemeint zu haben. "Dieser Sohn sei ein weiblicher Sohn; es sei eine Tochter". Dieser Erklärungsversuch vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Wenn nun erstmals in der Beschwerde eine regelmäßige Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner unterstellten politischen Gesinnung vorgebracht wurde, so wurde darin kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des BFA darlegen würde. Zunächst ist dazu anzumerken, dass sich aus diesen Angaben eine Steigerung des Vorbringens ergibt, zumal der Beschwerdeführer die angeblichen Schwierigkeiten aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit bis zur Erhebung der Beschwerde gänzlich unerwähnt gelassen hat bzw. über Nachfrage in der Einvernahme vom 20.09.2017 sogar explizit ausgeschlossen hat. Es wurde zudem eine politische Tätigkeit oder auch eine Teilnahme an Demonstrationen nicht einmal behauptet. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde kann jedenfalls nicht gefolgt werden, dass dem Beschwerdeführer in Guinea eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Fulla und der somit unterstellten politischen Gesinnung zur Opposition drohen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers kann letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert und konsistent qualifiziert werden. Aus diesen Gründen wurde von der belangten Behörde zu Recht das gesamte Fluchtvorbringen als konstruiert und unglaubwürdig beurteilt. Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik der ethnischen Konflikte in Guinea, doch selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson im Regelfall möglich und zumutbar ist, sich in einem Landesteil, im konkreten Fall in Gebieten seiner Volksgruppe, niederzulassen und sich auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten bzw. Bekannten wieder Kontakt aufnehmen und mit deren Hilfe rechnen kann. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.
  2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich noch minderjährig war, ergibt sich aus dem eingeholten Altersgutachten vom 21.04.
  3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere aus dem ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere aus dem ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinne der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem stünde im Fall lokal begrenzter ethnischer Konflikte bzw. im Falle einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174). Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage als ungünstig zu bezeichnen ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der arbeitsfähig ist, in Guinea in seiner Existenz bedroht wäre. Er hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei der Familie, Verwandten und Bekannten zu suchen. Im Übrigen wird auf die in den Länderfeststellungen angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der Beschwerdeführer für weitere Unterstützung bemühen könnte. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, an XXXX zu leiden. Diesbezüglich wurde in dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017 ausgeführt, dass eine Abklärung betreffend XXXX ( XXXX ) eingeleitet worden sei; anschließend sei eine Befundbesprechung vorgesehen, um zu differenzieren, ob es sich um einen Trägerstatus oder eine chronische behandlungsbedürftige Infektion handle. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrolle der XXXX nach 3 und 6 Monaten empfohlen. Bei Anstieg der XXXX , wäre eine Therapie zu überlegen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.09.2017 aufgefordert wurde, innerhalb der nächsten drei Wochen aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, langten bis heute keine weiteren ärztlichen Schreiben beim erkennenden Gericht ein. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist. Es gibt auch keine Hinweise für eine eingeleitete (medikamentöse) Therapie beim Beschwerdeführer.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, an römisch 40 zu leiden. Diesbezüglich wurde in dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017 ausgeführt, dass eine Abklärung betreffend römisch 40 ( römisch 40 ) eingeleitet worden sei; anschließend sei eine Befundbesprechung vorgesehen, um zu differenzieren, ob es sich um einen Trägerstatus oder eine chronische behandlungsbedürftige Infektion handle. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrolle der römisch 40 nach 3 und 6 Monaten empfohlen. Bei Anstieg der römisch 40 , wäre eine Therapie zu überlegen. Obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.09.2017 aufgefordert wurde, innerhalb der nächsten drei Wochen aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen, langten bis heute keine weiteren ärztlichen Schreiben beim erkennenden Gericht ein. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des Beschwerdeführers, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist. Es gibt auch keine Hinweise für eine eingeleitete (medikamentöse) Therapie beim Beschwerdeführer. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.). Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea aktuell eine solche extreme Gefährdungslage

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.