Obsah (18)
Art. 133§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 4§ 6§ 50§ 2§ 11§ 48§ 34§ 63§ 35§ 18§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW157 2178359-1 SpruchW157 2178359-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KR
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 18.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Ökostrompauschale. Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen: -Strichaufzählung Aufstellung des Beschwerdeführers mit Einkünften und Abzügen betreffend ihn selbst und XXXX ;Aufstellung des Beschwerdeführers mit Einkünften und Abzügen betreffend ihn selbst und römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister; -Strichaufzählung Einkommensteuerbescheid 2016 für XXXX ;Einkommensteuerbescheid 2016 für römisch 40 ; -Strichaufzählung Kontoauszüge der Bank Austria mit Buchungen über Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Schreiben der deutschen Rentenversicherung betreffend eine Rentenanpassung zum 01.07.2017; -Strichaufzählung Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2017; -Strichaufzählung Behindertenpass des Beschwerdeführers.
- Am 01.09.2017 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen allenfalls einen aktuellen Monatslohnzettel von XXXX , eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung sowie Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
- Am 01.09.2017 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer, in welchem ihm vorgehalten wurde, sein Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen allenfalls einen aktuellen Monatslohnzettel von römisch 40 , eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung sowie Nachweise für anerkannte außergewöhnliche Belastungen nachzureichen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.
- Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb der oa. Frist ergänzende Unterlagen und brachte vor, die Miete sei falsch berechnet und die Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Ausgaben für Medikamente/Rezeptgebühren seien nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Ausgaben für eine Lebensversicherung in Höhe von monatlich EUR 71,
- Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er schwerhörig sei und brachte diesbezüglich einen Audiometriebefund sowie eine Hörgeräteverordnung zur Vorlage.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Eine aktueller Monatslohnzettel von XXXX und eine detaillierte Mietzinsaufgliederung seien nicht nachgereicht worden, die Lebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter I.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Eine aktueller Monatslohnzettel von römisch 40 und eine detaillierte Mietzinsaufgliederung seien nicht nachgereicht worden, die Lebensversicherung sei nicht abzugsfähig. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
- Mit Schreiben vom 20.10.2017 brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte darin im Wesentlichen wie in dem unter I.
- angeführten Schreiben aus.
- Mit Schreiben vom 20.10.2017 brachte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte darin im Wesentlichen wie in dem unter römisch eins.
- angeführten Schreiben aus. Der Beschwerde wurden insbesondere Gehaltsbestätigungen von XXXX sowie eine monatliche Vorschreibung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten beigeschlossen.Der Beschwerde wurden insbesondere Gehaltsbestätigungen von römisch 40 sowie eine monatliche Vorschreibung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten beigeschlossen.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers bis 30.11.2017 eine Rundfunkgebührenbefreiung und eine Zuschussleistung bestanden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer brachte am 18.08.2017 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein.
- Der Beschwerdeführer verfügt über Pensionseinkünfte in Höhe von gesamt netto EUR 897,56 pro Monat. Ein weiteres Mitglied des Haushaltes des Beschwerdeführers, XXXX , bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.436,50.
- Der Beschwerdeführer verfügt über Pensionseinkünfte in Höhe von gesamt netto EUR 897,56 pro Monat. Ein weiteres Mitglied des Haushaltes des Beschwerdeführers, römisch 40 , bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.436,
- Der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten am antragsgegenständlichen Standort betragen EUR 617,00 pro Monat. Anerkannte außergewöhnliche Belastungen wurden in Höhe von gesamt EUR 1.954,00 pro Jahr - sohin (gerundet) monatlich EUR 162,83 - geltend gemacht.
- Beweiswürdigung:
- Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
- Die Höhe der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers beruht auf dessen Angaben und den vorgelegten Nachweisen (Kontoauszüge) und stimmt im Wesentlichen auch mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Betrag überein. Hinsichtlich des Einkommens von XXXX wurde das Gehalt aus dem nunmehr vorgelegten monatlichen Gehaltsnachweis - vermindert um die gesetzlichen Abzüge - herangezogen.Hinsichtlich des Einkommens von römisch 40 wurde das Gehalt aus dem nunmehr vorgelegten monatlichen Gehaltsnachweis - vermindert um die gesetzlichen Abzüge - herangezogen.
- Die Feststellung betreffend die Höhe des Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten beruht auf der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten monatlichen Vorschreibung. Die Höhe der geltend gemachten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid betreffend XXXX . Darüber hinaus wurden keine weiteren Bescheide der Abgabenbehörde vorgelegt.Die Höhe der geltend gemachten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid betreffend römisch 40 . Darüber hinaus wurden keine weiteren Bescheide der Abgabenbehörde vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sowie § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sowie Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften: Die Gebühren sind
§ 3Abs.
1 RGG für jeden Standort zu entrichten.
§ 3Abs.
5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Die Gebühren sind
Paragraph 3, Absatz eins, RGG für jeden Standort zu entrichten.
Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nach Absatz eins, auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt
§ 4Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service Gmb
H" (Gesellschaft).Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt
Paragraph 4, Absatz eins, RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
§ 6Abs.
2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise: "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. [...] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
§ 50erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]" Das FeZG lautet auszugsweise: "Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.Paragraph 2,
(1)‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das
Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das
Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
§ 2Abs.
2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen
Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
§ 11vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den
Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. [...] Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6.
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.Paragraph 6,
(1)Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages
§ 2Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages
Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. [...] Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
§ 6hinzuweisen ist.Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung
Paragraph 6, hinzuweisen ist. [...]" In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung bzw. das Fernsprechentgeltzuschussgesetz demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 4 Abs. 5 FeZG) zu übermitteln.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung bzw. das Fernsprechentgeltzuschussgesetz demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 4, Absatz 5, FeZG) zu übermitteln. 3.
- Der Beschwerdeführer hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass sein Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgeblichen Grenze liegt: Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" bzw. "für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden Der Beschwerdeführer bezieht laut den vorgelegten Unterlagen Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen - vermindert um die gesetzlichen Abzüge - in Höhe von EUR 897,56 netto. Das monatliche Nettoeinkommen des zweiten Haushaltsmitgliedes XXXX beträgt EUR 1.436,
- Hiezu ist im Hinblick auf die in der Aufstellung des Beschwerdeführers enthaltenen Beträge festzuhalten, dass es sich bei der Betriebsratsumlage und dem Gewerkschaftsbeitrag nicht um gesetzliche Abzüge handelt.Der Beschwerdeführer bezieht laut den vorgelegten Unterlagen Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen - vermindert um die gesetzlichen Abzüge - in Höhe von EUR 897,56 netto. Das monatliche Nettoeinkommen des zweiten Haushaltsmitgliedes römisch 40 beträgt EUR 1.436,
- Hiezu ist im Hinblick auf die in der Aufstellung des Beschwerdeführers enthaltenen Beträge festzuhalten, dass es sich bei der Betriebsratsumlage und dem Gewerkschaftsbeitrag nicht um gesetzliche Abzüge handelt. Demzufolge ist von einem Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.334,06 monatlich auszugehen. Als Abzugsposten
§ 48Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Fe
ZG sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten in Höhe von EUR 617,00 pro Monat sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe EUR 162,83 pro Monat zu berücksichtigen:Als Abzugsposten
Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten in Höhe von EUR 617,00 pro Monat sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe EUR 162,83 pro Monat zu berücksichtigen: Bei den in der Berechnung des Beschwerdeführers einbezogenen Kosten für "Heizung/Warmwasser" in Höhe von EUR 75,00 (laut nunmehr vorgelegter Vorschreibung) handelt es sich nicht um Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, sondern um - nicht abzugsfähige - Energiekosten. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufwendungen für Medikamente, Rezeptgebühren und eine Lebensversicherung ist darauf hinzuweisen, dass in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung und in § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufwendungen für Medikamente, Rezeptgebühren und eine Lebensversicherung ist darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung und in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG auf "anerkannte außergewöhnliche Belastungen" abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere Folgendes ausgesprochen (VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275): "Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
§ 34Abs. 6 ESt
G 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides
§ 63Abs. 1 Z 3 ESt
G 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).""Nach Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 35, EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings spricht Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von ‚anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988'. Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des Paragraph 39, Absatz eins, EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 41, EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 erfolgen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245)." Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren allerdings nur hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von gesamt EUR 1.954,00 vorgelegt. Darüber hinausgehende Aufwendungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Freibetrag für die Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 35Abs. 3 ESt
G ist in dem genannten Betrag von EUR 1.954,00 bereits enthalten.Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren allerdings nur hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen in Höhe von gesamt EUR 1.954,00 vorgelegt. Darüber hinausgehende Aufwendungen können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Freibetrag für die Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 35, Absatz 3, EStG ist in dem genannten Betrag von EUR 1.954,00 bereits enthalten. Sonderausgaben
§ 18ESt
G 1988 sind keine Abzugsposten im Sinne von § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG.Sonderausgaben
Paragraph 18, EStG 1988 sind keine Abzugsposten im Sinne von Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, FeZG. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung iSd § 2 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz FeZG bzw. § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz FeZG bzw. Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung wurden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Der maßgebliche um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Zweipersonenhaushalt von EUR 1.494,27 für das Jahr 2017 wurde daher um EUR 59,96 überschritten und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen. 3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegensteht. Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen
§ 46Abs.
6 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH und den betroffenen Personen
Paragraph 46, Absatz 6, Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 i
Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde - die mit unwesentlichen Anpassungen auch der vorliegenden Entscheidungen zugrunde gelegt wurden - nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W157.2178359.1.00