Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 03.11.2015 an, er sei vor ca. 32 Tagen mit seiner Frau schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland seien sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien nach Slowenien gereist. In Slowenien hätten seine Frau und er sich aus den Augen verloren. Er sei dann mit einem Bus nach Österreich weitergefahren und habe seine Frau in XXXX wieder gefunden. Als Fluchtgrund gab er an, seine Frau sei Zahnärztin und habe im Iran nicht arbeiten dürfen. Der zweite Grund sei, dass seine Frau zum Christentum konvertiert sei, dies bedeute im Iran in der Regel die Todesstrafe. Er habe im Iran als Afghane nicht arbeiten dürfen und es dadurch sehr schwer gehabt.Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 03.11.2015 an, er sei vor ca. 32 Tagen mit seiner Frau schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von Griechenland seien sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien nach Slowenien gereist. In Slowenien hätten seine Frau und er sich aus den Augen verloren. Er sei dann mit einem Bus nach Österreich weitergefahren und habe seine Frau in römisch 40 wieder gefunden. Als Fluchtgrund gab er an, seine Frau sei Zahnärztin und habe im Iran nicht arbeiten dürfen. Der zweite Grund sei, dass seine Frau zum Christentum konvertiert sei, dies bedeute im Iran in der Regel die Todesstrafe. Er habe im Iran als Afghane nicht arbeiten dürfen und es dadurch sehr schwer gehabt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer auf Befragen, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe, an, sein Geburtsdatum laute korrekt XXXX und habe seine Frau bei einem Zahnarzt gearbeitet, sie selbst sei keine Zahnärztin gewesen. Sonst gebe es keine Fehler. Er habe mit seiner Frau einen Sohn, XXXX , geboren am XXXX und seine Frau sei jetzt schwanger. Der Beschwerdeführer sei im Alter von XXXX mit seiner Familie in den Iran gezogen und habe seitdem dort gelebt. Seine Frau habe ebenfalls seit ihrer Kindheit im Iran gelebt. Seine Frau habe bis drei oder vier Monate nach ihrer Hochzeit als Arzthelferin gearbeitet. Als Afghanin habe sie keine Arbeitserlaubnis gehabt und nicht weiterarbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Aufenthaltskarte mehr gehabt und sei zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe mit seiner Frau im Iran auch ein Kind verloren. In Österreich sei sein Sohn auf die Welt gekommen. In Afghanistan helfe armen Menschen niemand. Auch sei sein Vater mit seiner Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Seine Frau habe nie nach Afghanistan zurückgewollt.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer auf Befragen, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe, an, sein Geburtsdatum laute korrekt römisch 40 und habe seine Frau bei einem Zahnarzt gearbeitet, sie selbst sei keine Zahnärztin gewesen. Sonst gebe es keine Fehler. Er habe mit seiner Frau einen Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 und seine Frau sei jetzt schwanger. Der Beschwerdeführer sei im Alter von römisch 40 mit seiner Familie in den Iran gezogen und habe seitdem dort gelebt. Seine Frau habe ebenfalls seit ihrer Kindheit im Iran gelebt. Seine Frau habe bis drei oder vier Monate nach ihrer Hochzeit als Arzthelferin gearbeitet. Als Afghanin habe sie keine Arbeitserlaubnis gehabt und nicht weiterarbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer habe im Iran keine Aufenthaltskarte mehr gehabt und sei zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe mit seiner Frau im Iran auch ein Kind verloren. In Österreich sei sein Sohn auf die Welt gekommen. In Afghanistan helfe armen Menschen niemand. Auch sei sein Vater mit seiner Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Seine Frau habe nie nach Afghanistan zurückgewollt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Gattin sei sechs Tage vor ihm als Asylwerberin nach Österreich eingereist, am XXXX sei zudem sein Sohn in Österreich geboren worden.Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Gattin sei sechs Tage vor ihm als Asylwerberin nach Österreich eingereist, am römisch 40 sei zudem sein Sohn in Österreich geboren worden. Beweiswürdigend wurde dargelegt, aus dem Fluchtvorbringen der Gattin lasse sich kein Sachverhalt feststellen, wonach dem Beschwerdeführer Verfolgung oder Bedrohung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte. Diese habe ebenfalls angegeben Afghanistan im Kindesalter verlassen zu haben, jedoch als westlich orientierte Frau nicht in der Lage zu sein, in ihr Heimatland zurückzukehren. Es werde an dieser Stelle auf den Inhalt des Asylaktes der Ehegattin verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt: "Zwar wurde Ihrer Gattin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, woraus auch Ihrem Sohn im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, jedoch kommt in Ihrem Fall die Gewährung des Status des Asylberechtigten abgeleitet von Ihrer Ehegattin im Familienverfahren
G 2005 nicht in Betracht, weil Ihre Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG).""Zwar wurde Ihrer Gattin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, woraus auch Ihrem Sohn im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, jedoch kommt in Ihrem Fall die Gewährung des Status des Asylberechtigten abgeleitet von Ihrer Ehegattin im Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Betracht, weil Ihre Ehe nicht bereits im Herkunftsland bestanden hat vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG)." Mit Verfahrensanordnung vom 28.042017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem
G kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Sohn des Beschwerdeführers und der römisch 40 , römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Für diesen wurde am 06.06.2016 von der Kindesmutter ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Bescheid vom 20.04.2017 zu Zahl: 1120016806-160879975 wurde dem minderjährigen römisch 40
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der XXXX , der mit Bescheid des BFA vom 20.04.2017
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX wurde im Jahr XXXX im Iran geschlossen. Der Beschwerdeführer gehört als Ehemann der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
G vor.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der römisch 40 , der mit Bescheid des BFA vom 20.04.2017
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit römisch 40 wurde im Jahr römisch 40 im Iran geschlossen. Der Beschwerdeführer gehört als Ehemann der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Auch dem Sohn des Beschwerdeführers XXXX , geboren XXXX , wurde mit Bescheid vom 20.04.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Auch dem Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren römisch 40 , wurde mit Bescheid vom 20.04.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Es ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
G auszugehen.Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Es ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau
Paragraph 34, AsylG auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Das AsylG wurde zuletzt mit BGBl I Nr. 145/2017 novelliert.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Das AsylG wurde zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, novelliert. A)
G 2005 i.d.g.F. ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 i.d.g.F. ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wennParagraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 i.d.g.F. normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. § 73 Abs. 18 AsylG i.d.g.F. lautet:Paragraph 73, Absatz 18, AsylG i.d.g.F. lautet: "Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 145/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2018:W161.2160062.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.