← Österreich

{'item': 'W164 2165625-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW164 2165625-1 SpruchW164 2165625-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 idg

F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 06.09.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am 24.01.2000 in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Seine Familie besitze Grundstücke in seinem Heimatdorf. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, die Taliban hätten von seiner Familie Geld gefordert und seinen Vater getötet. Auch der BF sei mit dem Tod bedroht worden und habe daher die Flucht ergriffen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 06.09.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am 24.01.2000 in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Parwan, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Landarbeiter gearbeitet. Seine Familie besitze Grundstücke in seinem Heimatdorf. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, die Taliban hätten von seiner Familie Geld gefordert und seinen Vater getötet. Auch der BF sei mit dem Tod bedroht worden und habe daher die Flucht ergriffen. Am 21.11.2015 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 21.11.2015 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,8 Jahren bzw. ein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX habe.Am 21.11.2015 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 21.11.2015 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,8 Jahren bzw. ein spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.04.2017 vor dem BFA gab der BF an, dass er sechs Jahre lang die Schule besucht habe und in der eigenen Landwirtschaft mitgeholfen habe. Seine Familie habe genug Geld gehabt, da sein Vater in Saudi Arabien gearbeitet habe. Die Familie sei aber wegen des Geldes und ihrer Religion verfolgt worden. Sein Vater sei drei Monate vor der Flucht des BF auf der Heimreise von Saudi Arabien irgendwo am Weg von Kabul nach Parwan aufgehalten und mitgenommen bzw. getötet worden. Das habe die Mutter des BF gesagt, die es von anderen Leuten erfahren habe. Woher die Leute das gewusst hätten, wisse der BF nicht. Er habe seine Mutter nicht weiter dazu befragt, da ihn die Nachricht schwer getroffen habe. Zwei Monate nach dem Tod seines Vaters seien die Taliban zum BF nach Hause gekommen. Er habe die Türe geöffnet und die Leute hätten ihn festgehalten, geschlagen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe Verletzungen davon getragen. Sie hätten ihn aber dort gelassen und seien weggegangen. Der BF habe die Leute nicht verstanden, da sie Pashtu gesprochen hätten. Seine Mutter habe ihn dann in das Haus zurückgebracht. Das sei zwei Monate vor seiner Flucht gewesen. Die Mutter habe dann verlangt, dass der BF nachfragen solle, ob sein Vater Geld mitgebracht habe, da sein Vater das Geld, das er in Saudi Arabien verdient habe, normalerweise zu einem Freund nach Kabul gebracht habe. Als der BF nach Kabul habe reisen wollen, hätten die Taliban das Auto aufgehalten. Sie hätten seinen Namen gewusst und nach ihm gefragt. Die Insassen hätten begonnen auszusteigen, der BF sei aber aus Angst nicht ausgestiegen. Dann seien auch andere Autos gekommen und es habe ein Chaos gegeben. Da sei der BF geflüchtet. Woher die Taliban gewusst hätten, dass er in dem Auto sitze, wisse er nicht, aber es sei bekannt, dass die Taliban Informationen hätten, wer gehe und wer komme. Der BF könne nicht genau sagen könne, wo sich der Vorfall ereignet habe. In Kabul angekommen habe sich der BF einen Tag dort aufgehalten und sei dann weitergereist. Der BF sei wegen dieser Vorfälle nicht bei der Polizei gewesen, da diese selbst Taliban seien und keine Sicherheit geben könnten. Seine Mutter und seine Schwester würden noch im Heimatdorf leben. Er habe noch drei Onkel mütterlicherseits, die in seinem Heimatbezirk leben würden. Über Verwandte in Kabul wisse er nichts. Sein Vater habe von 2011 bis Mitte 2015 in Saudi Arabien gearbeitet. Mit seiner Mutter habe der BF ca. ein bis zweimal pro Monat Kontakt über das Internet. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht. Auch habe er nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage kommen könnte. Seine Familie besitze eine Landwirtschaft. Er verfüge also über ein familiäres Eigentum und familiäres Netzwerk, sodass er bei der Rückkehr Unterstützung finden würde. Er sei außerdem volljährig, habe Erfahrung in der Landwirtschaft und eine sechsjährige Schulbildung. Die Rückkehr in die Heimatregion könne ihm aufgrund der Sicherheitslage derzeit nicht zugemutet werden, aber er sei in der Lage, sich in Kabul niederzulassen. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens sei er in Kabul aufgrund der Anonymität der Großstadt für Taliban nicht auffindbar. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen. Im vorliegenden Fall würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft und nicht nachvollziehbar. Da der Vater des BF schon mehrere Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet habe und der BF selbst von Terroristen mit dem Tod bedroht bzw. konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sei dieser besonders gefährdet. Dass er über die Personen, die für seine Verfolgung verantwortlich gewesen seien, nicht näher Auskunft geben konnte, sei verständlich, da er aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei. Außerdem würden Asylwerber stets dazu angehalten nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren, sondern zuzugeben, wenn sie keine Erinnerungen hätten. Der BF habe in seiner Einvernahme konsistent und ausführlich erklärt, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bestanden habe und dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der Tod drohen würde. Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr nicht zulasse und sich die Sicherheitslage in 2016 und 2017 verschlechtert habe. Der BF verfüge außerdem nur in seinem Heimatdorf über ein familiäres Auffangnetz. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF sei nur eine unzureichende Behandlung seines Vorbringens erfolgt. Der BF stellte die Anträge, ihm Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die

  1. Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. Am 16.01.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari teilnahm. Seitens der belangten Behörde nahm kein/e Vertreter/in an der mündlichen Verhandlung teil. Der BF machte folgende Angaben: Er habe in seinem Heimatdorf in der Moschee die Koranschule besucht, da es dort keine andere Schule gegeben habe. In der Koranschule sei er in der Sprache Dari über den Koran unterrichtet worden. Der Vater habe in Saudi Arabien zu arbeiten begonnen, als der BF noch kein Schulkind, also erst vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei in Abständen von zweieinhalb bis drei Jahren nach Hause gekommen. Die Landwirtschaft daheim habe in der Zwischenzeit die Mutter geführt. Der BF habe ihr geholfen. Dass der Vater im Ausland arbeite, um Geld zu verdienen, habe dem BF die Mutter erzählt. Er habe auf dem Feld gearbeitet, als ihm die Mutter eines Tages gesagt habe, dass der Vater von Saudi Arabien zurückkehren und von Kabul aus nach Hause kommen würde. Am nächsten Tag gegen Abend habe sie ihm gesagt, dass der Vater auf dem Weg nach Parwan von den Taliban aufgehalten und umgebracht worden sei. Als die Taliban zum Haus der Familie gekommen seien, sei der BF im Hof gewesen. Sie hätten an das große hölzerne Tor geklopft. Der BF sei hingegangen und habe das Tor aufgemacht. Als er sie sah - Männer mit langen Bärten - habe er geschrien. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Der BF habe Widerstand geleistet und sich auf den Boden geworfen. Die Mutter habe seine Schreie gehört und sei ihm zu Hilfe geeilt. Sie habe sich auf ihn geworfen, habe geweint und gebeten, dass er nicht mitgenommen werde. Die Männer hätten mit einem Stock und mit einem Gewehr auf den Oberschenkel des BF geschlagen, so stark, dass der BF nicht mehr gehen habe können. Die Mutter habe ihm ins Haus geholfen. Der BF habe die Männer nicht verstanden. Er verstehe kein Paschtu. Ob die Mutter auch einen Schlag abbekommen hat, wisse er nicht. Sie habe für ihn Umschläge gemacht, damit die Schwellung zurückgehe. Etwa ein Monat später habe die Mutter dem BF aufgetragen, nach Kabul zu fahren. Sie habe zu ihm gesagt, " Vielleicht hat dein Vater etwas von dem Geld, was er mitbrachte, bei seinem Freund in Kabul hinterlassen." Die Mutter habe die Telefonnummer dieses Freundes gehabt. Der BF habe sich an die Straße gestellt und ein Zeichen gegeben, bis ein Falang Kutsch (ein geschlossenes Auto) ihn mitnahm. Auf offener Strecke, auf einem Hügel, wo es auch Bäume gab, seien sie aufgehalten worden. Der BF habe eine Stimme gehört, die seinen Rufnamen XXXX (seinen zweiten Vornamen ) gerufen habe. Er habe sich gewundert wer ihn hier kenne. Er habe nicht reagiert. Da sich auch kein anderer Passagier gemeldet habe, sei der BF davon ausgegangen, dass er gesucht werde. Dann hätten sie verlangt, dass alle Insassen aussteigen. Während die Passagiere ausstiegen, hätten die Leute zwei weitere nachkommende Autos (auch Falang Kutsch) angehalten und diese durchsucht. So habe der BF die Gelegenheit nutzen können, zu flüchten. Der BF habe sich auf einer nahegelegenen Obstplantage versteckt. Ein paar Stunden später habe er seine Mutter angerufen und gefragt, was er tun soll. Sie habe ihm geraten, den Weg nach Kabul fortzusetzen. Der BF habe sich die Nacht über im Garten versteckt. Am nächsten Tag, als es wieder hell wurde, habe sich der BF wieder an den Straßenrand gestellt, um einen Transport nach Kabul zu erhalten.Als die Taliban zum Haus der Familie gekommen seien, sei der BF im Hof gewesen. Sie hätten an das große hölzerne Tor geklopft. Der BF sei hingegangen und habe das Tor aufgemacht. Als er sie sah - Männer mit langen Bärten - habe er geschrien. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Der BF habe Widerstand geleistet und sich auf den Boden geworfen. Die Mutter habe seine Schreie gehört und sei ihm zu Hilfe geeilt. Sie habe sich auf ihn geworfen, habe geweint und gebeten, dass er nicht mitgenommen werde. Die Männer hätten mit einem Stock und mit einem Gewehr auf den Oberschenkel des BF geschlagen, so stark, dass der BF nicht mehr gehen habe können. Die Mutter habe ihm ins Haus geholfen. Der BF habe die Männer nicht verstanden. Er verstehe kein Paschtu. Ob die Mutter auch einen Schlag abbekommen hat, wisse er nicht. Sie habe für ihn Umschläge gemacht, damit die Schwellung zurückgehe. Etwa ein Monat später habe die Mutter dem BF aufgetragen, nach Kabul zu fahren. Sie habe zu ihm gesagt, " Vielleicht hat dein Vater etwas von dem Geld, was er mitbrachte, bei seinem Freund in Kabul hinterlassen." Die Mutter habe die Telefonnummer dieses Freundes gehabt. Der BF habe sich an die Straße gestellt und ein Zeichen gegeben, bis ein Falang Kutsch (ein geschlossenes Auto) ihn mitnahm. Auf offener Strecke, auf einem Hügel, wo es auch Bäume gab, seien sie aufgehalten worden. Der BF habe eine Stimme gehört, die seinen Rufnamen römisch 40 (seinen zweiten Vornamen ) gerufen habe. Er habe sich gewundert wer ihn hier kenne. Er habe nicht reagiert. Da sich auch kein anderer Passagier gemeldet habe, sei der BF davon ausgegangen, dass er gesucht werde. Dann hätten sie verlangt, dass alle Insassen aussteigen. Während die Passagiere ausstiegen, hätten die Leute zwei weitere nachkommende Autos (auch Falang Kutsch) angehalten und diese durchsucht. So habe der BF die Gelegenheit nutzen können, zu flüchten. Der BF habe sich auf einer nahegelegenen Obstplantage versteckt. Ein paar Stunden später habe er seine Mutter angerufen und gefragt, was er tun soll. Sie habe ihm geraten, den Weg nach Kabul fortzusetzen. Der BF habe sich die Nacht über im Garten versteckt. Am nächsten Tag, als es wieder hell wurde, habe sich der BF wieder an den Straßenrand gestellt, um einen Transport nach Kabul zu erhalten. Angekommen in Kabul habe der BF den Freund des Vaters angerufen. Der BF habe nicht gewusst in welchem Bezirk er sei. Er habe Leute gefragt. Die Adresse, die ihm diese sagten, habe er dem Freund des Vaters genannt. Dieser sei dorthin gekommen. Der BF habe dem Freund des Vaters alles erzählt, was passiert sei. Dieser habe gemeint, dass für den BF auch Kabul nicht sicher sei. Der BF sollte das Land verlassen. Der Freund des Vaters habe dem BF Geld gegeben, für Essen gegeben und habe ihm versprochen, dass er die Mutter finanziell unterstützen werde. Der Freund des Vaters habe den BF angewiesen, in ein bestimmtes Auto zu steigen. Angekommen in Nimrouz habe ihn jemand anderer angerufen, habe ihn zu einer Schlafstelle gebracht. Am nächsten Tag sei er von einem weiteren Auto abgeholt worden und nach Pakistan gebracht worden. Von da an sei er von einem Auto zum nächsten weitergereicht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , er ist am XXXX in der afghanischen Provinz Parwan, Distrikt XXXX Dorf XXXX , geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, ledig und shiitischen Glaubens. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht die Sprache Dari. Der BF hat sechs Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und hernach in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater arbeitete in Saudi Arabien und kam lediglich in Abständen von zwei bis drei Jahre nach Hause. Als der BF und seine Mutter den Vater eines Tages im Jahr 2015 wieder erwarteten, kam dieser nicht wie angekündigt. Die Mutter erhielt die Nachricht, dass der Vater am Weg von Kabul nach Parwan von Taliban aufgehalten, verschleppt und ermordet worden sei. Etwa zwei Monate später kamen Taliban zu jenem Haus, das der BF mit seiner Mutter bewohnte. Sie setzten an, den BF mitzunehmen, und schlugen ihn als er sich widersetzte. Als seine Mutter sich auf ihn warf, ließen sie ihn verletzt zurück. Als sich der BF kurz darauf auf Geheiß seiner Mutter auf den Weg nach Kabul machte, um mit jenem Mann in Kabul Kontakt aufzunehmen, bei dem der Vater regelmäßig Geld deponierte, wurde das Sammeltaxi, in dem er saß, auf offener Strecke aufgehalten und es wurde der Rufname des BF ausgerufen. Als sich niemand meldete, wurden alle Passagiere aufgefordert, auszusteigen. Da mehrere Sammeltaxis nachkamen und ebenfalls aufgehalten und durchsucht wurden, gelang es dem BF, unbemerkt zu entkommen. Er verbrachte die Nacht im Freien und setzte seine Fahrt am nächsten Morgen fort. Angekommen in Kabul nahm er Kontakt mit dem Freund des Vaters auf, der ihm mitteilte, dass er auch in Kabul gefährdet sei und ihn an einen Schlepper übergab.Der BF führt den Namen römisch 40 , er ist am römisch 40 in der afghanischen Provinz Parwan, Distrikt römisch 40 Dorf römisch 40 , geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger, ledig und shiitischen Glaubens. Der BF gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er spricht die Sprache Dari. Der BF hat sechs Jahre lang die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht und hernach in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater arbeitete in Saudi Arabien und kam lediglich in Abständen von zwei bis drei Jahre nach Hause. Als der BF und seine Mutter den Vater eines Tages im Jahr 2015 wieder erwarteten, kam dieser nicht wie angekündigt. Die Mutter erhielt die Nachricht, dass der Vater am Weg von Kabul nach Parwan von Taliban aufgehalten, verschleppt und ermordet worden sei. Etwa zwei Monate später kamen Taliban zu jenem Haus, das der BF mit seiner Mutter bewohnte. Sie setzten an, den BF mitzunehmen, und schlugen ihn als er sich widersetzte. Als seine Mutter sich auf ihn warf, ließen sie ihn verletzt zurück. Als sich der BF kurz darauf auf Geheiß seiner Mutter auf den Weg nach Kabul machte, um mit jenem Mann in Kabul Kontakt aufzunehmen, bei dem der Vater regelmäßig Geld deponierte, wurde das Sammeltaxi, in dem er saß, auf offener Strecke aufgehalten und es wurde der Rufname des BF ausgerufen. Als sich niemand meldete, wurden alle Passagiere aufgefordert, auszusteigen. Da mehrere Sammeltaxis nachkamen und ebenfalls aufgehalten und durchsucht wurden, gelang es dem BF, unbemerkt zu entkommen. Er verbrachte die Nacht im Freien und setzte seine Fahrt am nächsten Morgen fort. Angekommen in Kabul nahm er Kontakt mit dem Freund des Vaters auf, der ihm mitteilte, dass er auch in Kabul gefährdet sei und ihn an einen Schlepper übergab. Länderfeststellungen: Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016: Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind. Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen. Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt römisch drei.A.1.g). Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) betreiben illegale Kontrollstellen und erpressen Geld und Waren von der Zivilbevölkerung. Die Taliban erzielen Berichten zufolge erhebliche Gewinne aus illegalen Aktivitäten, darunter Schutzgelderpressung und erpresserische Entführungen. Im August 2015 äußerte UNAMA tiefe Besorgnis angesichts der steigenden Zahl konfliktbedingter Entführungen und Hinrichtungen ziviler Geiseln durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). UNAMA stellte fest, dass die regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) in der überwiegenden Mehrheit der Fälle "zivile Staatsbedienstete und ihre Familienangehörigen, staatliche Auftragnehmer, Personen, die vermeintlich die Regierung oder Sicherheitskräfte unterstützen, Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei (ANP) mit Zivilstatus sowie ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte anvisieren." UNAMA stellte fest, dass eine erhebliche Anzahl der Entführungsopfer Hazara seien. In anderen Fällen jedoch, bei denen es sich bei den Entführungsopfern um Geschäftsleute und andere Personen handelt, die tatsächlich oder vermeintlich wohlhabend sind, ist das vorrangige Ziel der finanzielle Gewinn. UNAMA zufolge werden Entführungsopfer auch nach ihrer Freilassung von den Tätern kontaktiert, die Geldforderungen stellen oder andere Formen der Unterstützung verlangen. Illegale Besteuerung und Erpressung können in der Regel nicht als Verfolgung gelten, ebenso wenig wie andere Straftaten. Bestimmte Erpressungsmethoden jedoch können den Grad der Verfolgung erreichen, darunter erpresserische Entführung, während andere Formen der Erpressung dazu beitragen können, dass die Schwelle der Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe erreicht wird. UNHCR ist der Auffassung, dass die Situation von Familienangehörigen von Personen, die vermeintlich oder tatsächlich mit der Regierung verbunden sind, sowie von Familienangehörigen vermeintlich oder tatsächlich wohlhabender Personen hiervon getrennt betrachtet werden sollte. Wenn Familienangehörige, darunter Kinder, dem Risiko der erpresserischen Entführung aufgrund ihrer familiären Verbindung zu den entsprechenden Personen ausgesetzt sind, dann können sie - je nach den Umständen des Einzelfalls - aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe international schutzbedürftig sein. Interne Schutzalternative für Personen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Frage der internen Fluchtalternative: Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt II

.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden.In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird. In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt II

.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden.In Fällen, in denen der Antragsteller einer weiteren Gefahr durch Verfolgung oder ernsthaften Schaden durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet ausgesetzt sein kann, müssen die Nachweise

Abschnitt römisch zwei.C hinsichtlich der aufgrund von ineffektiver Regierungsführung und einem hohen Maß an Korruption eingeschränkten Fähigkeit des Staates, Schutz zu bieten, berücksichtigt werden. Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul": Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Thomas Ruttig von Afghanistan Analysists Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resourcen für Angriffe in Kabul aktiviert haben. Geburtsurkunden: Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt tellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen: Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben. (Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser,

  1. März 2013).
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie oben dargelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Aussagen des BF zeigen in nachvollziehbarer Weise, dass sein Vater mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Mitgliedern eines kriminellen regierungsfeindlichen Netzwerks entführt und ermordet worden war. Den genauen Hintergrund dieses Mordes zu kennen, ist dem BF im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht abzuverlangen, hatte er doch lediglich von seiner Mutter, die ebenfalls auf Mitteilungen anderer Dorfbewohner angewiesen war, die Mitteilung erhalten, dass der Vater auf dem Weg von Kabul in sein Heimatdorf aufgehalten und verschleppt bzw. ermordet wurde. Der Umstand, dass der BF keine genauen Angaben darüber machen kann, von welcher Art eines kriminellen Netzwerkes sein Vater ermordet worden sei, und wie der genaue Hergang der Entführung und Ermordung des Vaters war, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher nicht entscheidungswesentlich. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Länderfeststellungen des UNHCR und der weiteren Aussagen des BF ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Vater des BF - der besonders häufig von Entführungen betroffenen Gruppe der Hazara angehörte - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Opfer eines regierungsfeindlichen kriminellen Netzwerks wurde. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass auch der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld jenes regierungsfeindlichen Netzwerkes geraten ist, dass den Tod seines Vaters auf dem Gewissen hat und dass er sich diesen widersetzt hat. Lebensnahe und im Wesentlichen widerspruchsfrei erscheinen auch die Aussagen des BF darüber dass er auf seiner Fahrt nach Kabul aufgehalten und mit seinem Rufnamen (der BF war zu dieser Zeit noch jugendlich) aufgerufen wurde. Genau diese Feststellung unterstreicht die obige Annahme, ebenso die vom BF geschilderte Gewalttat im Hof seines Elternhauses. Soweit im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wird, dass der BF nur Eckpunkte des angeblich Erlebten wiedergeben konnte, so wird dieser Argumentation nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 16.1.2018 nicht gefolgt, da der BF dort sehr wohl spontan und lebensnahe Angaben zum genauen Hergang des Erlebten machen konnte. Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid vorgehalten wird, dass er zu Beginn des Verfahrens falsche Altersangaben gemacht habe, wird auf die obigen allgemeinen Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezüglich der in Afghanistan üblichen Erstellung einer Geburtsurkunde - mitunter erst viele Jahre nach der Geburt und unter Zugrundlegung einer Altersschätzung - verwiesen. Dies unterstreicht die Annahme, dass der BF auf einem Umfeld kommt, wo exakte Zeit- und Altersangaben offenbar nur untergeordnete Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF sein Alter nicht gekannt hat. Seine Glaubwürdigkeit ist aufgrund seiner falschen Altersangaben daher nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Auch dem Umstand, dass der BF keine exakten Zeitangaben zum Erlebten machen konnte, ist vor dem Hintergrund seiner Herkunft kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die genannten allgemeinen Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stammen aus dem Jahr 2013; das Geburtsdatum des BF lag vor dem Jahr
  3. Die Feststellungen sind daher für den vorliegenden Fall als einschlägig zeitbezogen zu betrachten. Soweit im angefochtenen Bescheid die Schilderung des BF, wonach er von seinen Angreifern nicht sogleich entführt, sondern im Hof seines Hauses verletzt zurückgelassen wurde, als lebensfern und daher unglaubwürdig betrachtet wird, wird dieser Beurteilung nicht gefolgt, da regierungsfeindliche Netzwerke, wie aus den oben genannten Länderfeststellungen des UNHCR hervorgeht, ein breites Spektrum an Gewalttaten -von der Einschüchterung bis zum Mord - anwenden. Auch der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, der BF könne in Kabul leben, ohne einer weiteren maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu unterliegen, wird vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen des UNHCR nicht gefolgt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass für den BF angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) keine sinnvolle interne Schutzalternative existiert. Aufgrund der weiters genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul" muss davon ausgegangen werden, dass der BF von einem kriminellen Netzwerk verfolgt wird, das landesweit über ein verzweigtes Netz an Informanten verfügt und diesen auch in Kabul verfolgen kann. Die dazu angeführte Länderfeststellung von Thomas Ruttig wurde zwar im Jahr 2014, also schon mehrere Jahre zurückliegend, geäußert, Berichte darüber, dass es der nationalen Polizei Afghanistans seither gelungen wäre Informations-Netzwerke regierungsfeindlicher krimineller Gruppen effektiv und nachhaltig zu zerschlagen, liegen aber nicht vor. Die genannte Länderfeststellung war daher im genannten Umfang auch aktuell heranzuziehen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 3, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen is
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 11 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:Paragraph 11, AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab vergleiche VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen vergleiche VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Die Voraussetzungen der GFK sind nur dann gegeben, wenn der Flüchtling im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255). Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322). Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF als Angehöriger einer Person, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von regierungsfeindlichen Gruppen getötet wurde, in das Blickfeld eines kriminellen regierungsfeindlichen Netzwerks geraten war und sich diesem widersetzt hat. Dieser Umstand ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang asylrelevant: Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit und/oder aus Gründen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Für den BF existiert keine sinnvolle interne Fluchtalternative. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2165625.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.