den §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG alsA) Das Verfahren wird
den Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, brachte am 21.10.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: ÖB Sarajewo) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Gegen den BF sei am 12.08.2003 ein nunmehr auf zehn Jahre befristetes, am 07.10.2009 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der BF halte sich seit August 2012 in Bosnien und Herzegowina auf und habe die im Aufenthaltsverbot auferlegte Einreiseverweigerung für den gesamten Schengenraum während dieser Zeit in vollem Umfang respektiert. Der BF sei nach den maßgeblichen Verurteilungen in Österreich nicht mehr straffällig geworden und stelle keine Gefahr für das Gemeinwohl dar. Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er ein gemeinsames, ebenfalls in Österreich aufhältiges, Kind habe. In Österreich seien auch die Schwiegermutter sowie die Schwägerin des BF wohnhaft, ebenso drei Kinder aus vorherigen Ehen des BF. Aus diesem Grund wolle der BF die Weihnachtsferien 2014/2015 im Familienkreis in Österreich verbringen. Die Ehegattin des BF verfüge über eine entsprechende Unterkunft sowie ausreichende Geldmittel und seien auch die übrigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer, (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, brachte am 21.10.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (im Folgenden: ÖB Sarajewo) einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung
Paragraph 27 a, FPG "für die Weihnachtsferien 2014 aus 2015, (22.12.2014 bis 05.01.2015)" ein. Gegen den BF sei am 12.08.2003 ein nunmehr auf zehn Jahre befristetes, am 07.10.2009 rechtskräftig und durchsetzbar gewordenes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der BF halte sich seit August 2012 in Bosnien und Herzegowina auf und habe die im Aufenthaltsverbot auferlegte Einreiseverweigerung für den gesamten Schengenraum während dieser Zeit in vollem Umfang respektiert. Der BF sei nach den maßgeblichen Verurteilungen in Österreich nicht mehr straffällig geworden und stelle keine Gefahr für das Gemeinwohl dar. Der BF sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er ein gemeinsames, ebenfalls in Österreich aufhältiges, Kind habe. In Österreich seien auch die Schwiegermutter sowie die Schwägerin des BF wohnhaft, ebenso drei Kinder aus vorherigen Ehen des BF. Aus diesem Grund wolle der BF die Weihnachtsferien 2014 aus 2015, im Familienkreis in Österreich verbringen. Die Ehegattin des BF verfüge über eine entsprechende Unterkunft sowie ausreichende Geldmittel und seien auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, FPG erfüllt. Der Antrag wurde von der ÖB Sarajewo mit Schreiben vom 22.10.2014 an das Bundesministerium für Inneres mit dem Ersuchen um Mitteilung weitergeleitet, ob dem Antrag zu entsprechen sei. Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte das Bundesministerium für Inneres der ÖB Sarajewo mit, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise
Gegen den BF würde ein rechtskräftiges durchsetzbares Aufenthaltsverbot für das Vertragsgebiet der Schengenstaaten bestehen. Anlass dafür seien insbesondere zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen, im Strafregister der Republik Österreich würden insgesamt neun rechtskräftige Verurteilungen mit zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Vergehen und Verbrechen aufscheinen. Der BF habe während seines Österreichaufenthaltes mehrfach bewiesen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich der ho. geltenden Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Auch scheine insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachten familiären Beziehungen die Wiederausreise des BF aus dem Bundesgebiet im Falle der Gestattung der Wiedereinreise mehr als fraglich und somit nicht ausreichend gesichert.Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte das Bundesministerium für Inneres der ÖB Sarajewo mit, dass der Erteilung einer besonderen Bewilligung zur Wiedereinreise
Paragraph 27, a FPG nicht zugestimmt werde. Gegen den BF würde ein rechtskräftiges durchsetzbares Aufenthaltsverbot für das Vertragsgebiet der Schengenstaaten bestehen. Anlass dafür seien insbesondere zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen, im Strafregister der Republik Österreich würden insgesamt neun rechtskräftige Verurteilungen mit zum Teil mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Vergehen und Verbrechen aufscheinen. Der BF habe während seines Österreichaufenthaltes mehrfach bewiesen, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, sich der ho. geltenden Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Auch scheine insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachten familiären Beziehungen die Wiederausreise des BF aus dem Bundesgebiet im Falle der Gestattung der Wiedereinreise mehr als fraglich und somit nicht ausreichend gesichert. Mit Schreiben vom 20.11.2014 übermittelte die ÖB Sarajewo dem Rechtsvertreter des BF eine Aufforderung zur Stellungnahme zum wiedergegebenen Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums für Inneres an die ÖB Sarajewo vom 17.11.2014. Es wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 erstattete der Rechtsvertreter des BF eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass Grund für das strafrechtlich relevante Verhalten des BF darin gelegen gewesen sei, dass der BF lange Zeit im Gastronomiebereich selbständig tätig gewesen sei und fast alle Verurteilungen im engen Zusammenhang mit der Ausübung dieser Tätigkeit gestanden wären. Der BF strebe keine solche selbständige Tätigkeit mehr an. Nach Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts sei bereits ein Zeitraum von ca. neun Jahren verstrichen und stelle der BF keine Gefahr für das Gemeinwohl dar. Nach seinen Verurteilungen in Österreich sei der BF nicht mehr straffällig geworden. Der BF sei am 24.06.2014 zur Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nach Österreich eingereist und habe unmittelbar danach das Bundesgebiet wieder verlassen. Der BF sei somit gewillt, österreichische Vorschriften zu respektieren und sich an die auferlegten Weisungen zu halten. Bezüglich der familiären Situation des BF wurde im Wesentlichen das im Antrag auf Wiedereinreisebewilligung erstattete Vorbringen wiederholt. Zu der mit Schreiben vom 25.11.2014 durch die ÖB Sarajewo an das Bundesministerium für Inneres weitergeleiteten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24.11.2014 teilte das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 01.12.2014 unter Verweis auf die gepflogene Vorkorrespondenz mit, dass die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters an der seitens des Bundesministeriums für Inneres vertretenen Rechtsansicht keine Änderung herbeizuführen vermag. Mit Bescheid vom 03.12.2014 verweigerte die ÖB Sarajewo die Bewilligung zur Wiedereinreise.
a FPG dürfe während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes ein Fremder im Sinne des FPG, der nicht der Visumspflicht unterliege, nicht ohne Bewilligung wieder einreisen. Eine Bewilligung könne Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, die für die Erlassung der Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen würden und auch sonst kein Grund
2 Z 1 bis 13 FPG vorliegen würde. Die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden einer Erteilung der Bewilligung entgegenstehen. Der BF habe die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt. Eine neuerliche Nachfrage im Sinne des § 7 Z 5 FPG habe ergeben, dass das Schreiben vom 24.11.2014 an der in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.11.2014 ausgeführten Rechtsansicht keine Änderung hervorzurufen vermag, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise
a FPG zu versagen sei.Mit Bescheid vom 03.12.2014 verweigerte die ÖB Sarajewo die Bewilligung zur Wiedereinreise.
Paragraph 27, a FPG dürfe während der Gültigkeitsdauer des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes ein Fremder im Sinne des FPG, der nicht der Visumspflicht unterliege, nicht ohne Bewilligung wieder einreisen. Eine Bewilligung könne Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sei, die für die Erlassung der Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen würden und auch sonst kein Grund
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 13 FPG vorliegen würde. Die für die Erlassung des Einreise- oder Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe würden einer Erteilung der Bewilligung entgegenstehen. Der BF habe die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt. Eine neuerliche Nachfrage im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 5, FPG habe ergeben, dass das Schreiben vom 24.11.2014 an der in der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20.11.2014 ausgeführten Rechtsansicht keine Änderung hervorzurufen vermag, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Wiedereinreise
Paragraph 27, a FPG zu versagen sei. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.12.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ein mit den Ausführungen des Rechtsvertreters des BF in der Stellungnahme vom 24.11.2014 wortgleiches Vorbringen erstattet. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der BF in seinem Recht auf Führung des Privat- und Familienlebens verletzt würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2015 wies die ÖB Sarajewo die Beschwerde
GVG als unbegründet ab. In Ergänzung zu den Bescheidausführungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Stempeln im Reisepass des BF ersichtlich sei, dass dieser trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes am 19.06.2014 in den Schengenraum (Slowenien) eingereist und am 25.06.2014 ausgereist sei. Der BF hätte bereits für diese Reise einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisegenehmigung
Eine kurzfristige einmalige Einreise wäre nur deshalb gestattet gewesen, da die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung im öffentlichen Interesse stehe. Durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich habe der BF erneut die österreichischen Rechtsvorschriften missachtet. Dem Vorbringen des BF, dass die privaten und familiären Interessen die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen würden, sei entgegenzuhalten, dass eine Interessensabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des aufrechten Aufenthaltsverbotes, das naturgemäß die Trennung von der Familie nach sich ziehe, vorgenommen worden sei. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach § 27 a FPG, wobei eine Versagung der Wiedereinreisebewilligung nicht so intensiv in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich eingreife wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, komme somit nach der Rechtsprechung nicht mehr in Betracht. § 27 a Abs. 2 FPG bestimme als Bewilligungsvoraussetzung, dass die Bewilligung aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sein müsse. Derart gravierende und außergewöhnliche Geschehnisse würden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Übrigen sei auf § 7 Z 5 FPG zu verweisen, wonach die Erteilung der beantragten Bewilligung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfe, die im gegenständlichen Fall nicht vorliege.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2015 wies die ÖB Sarajewo die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. In Ergänzung zu den Bescheidausführungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Stempeln im Reisepass des BF ersichtlich sei, dass dieser trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes am 19.06.2014 in den Schengenraum (Slowenien) eingereist und am 25.06.2014 ausgereist sei. Der BF hätte bereits für diese Reise einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisegenehmigung
Paragraph 27, a FPG stellen müssen. Eine kurzfristige einmalige Einreise wäre nur deshalb gestattet gewesen, da die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung im öffentlichen Interesse stehe. Durch seinen illegalen Aufenthalt in Österreich habe der BF erneut die österreichischen Rechtsvorschriften missachtet. Dem Vorbringen des BF, dass die privaten und familiären Interessen die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen würden, sei entgegenzuhalten, dass eine Interessensabwägung bereits im Verfahren zur Erlassung des aufrechten Aufenthaltsverbotes, das naturgemäß die Trennung von der Familie nach sich ziehe, vorgenommen worden sei. Eine nochmalige Abwägung im Verfahren zur Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 27, a FPG, wobei eine Versagung der Wiedereinreisebewilligung nicht so intensiv in den durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich eingreife wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, komme somit nach der Rechtsprechung nicht mehr in Betracht. Paragraph 27, a Absatz 2, FPG bestimme als Bewilligungsvoraussetzung, dass die Bewilligung aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig sein müsse. Derart gravierende und außergewöhnliche Geschehnisse würden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Im Übrigen sei auf Paragraph 7, Ziffer 5, FPG zu verweisen, wonach die Erteilung der beantragten Bewilligung der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfe, die im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Schreiben vom 28.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2015 eingelangt, übermittelte das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF vom 01.06.2016 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132) Mit Zurückziehung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht, sodass das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen war. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2017863.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.