G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte am 28.01.2016 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Kategorie "2" Treffer zu Griechenland (GR2...19.01.2016). In seiner polizeilichen Erstbefragung am 28.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine ihn an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Erkrankungen habe. Er habe seinen Herkunftsstaat mit dem Bus verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es Ihnen in den Ländern der EU gut gegangen sei. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht und in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Beim Verlassen seines Herkunftsstaates habe er nur irgendein europäisches Land als Reiseziel gehabt. Nunmehr sei Österreich sein Reiseziel, da er keine Perspektive habe. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Eltern und er hätten die Reise organisiert und auch einen Schlepper bezahlt. Am 17.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.Am 17.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 31.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Kroatien
7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 31.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei. Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters beim BFA einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Asthma (seit ca. 15 Jahren) und auch psychologische sowie neurologische Beschwerden (seit ca. 6 Jahren). Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und in Österreich neben weitschichtigen Verwandten seiner Mutter keinen familiären Bezug. Dem Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da bereits eine Zustimmung Kroatiens zur Übernahme vorliege, setzte der Beschwerdeführer entgegen, dass er sich in Kroatien nur ein paar Stunden aufgehalten und dort keinen Asylantrag gestellt habe. "Sie seien eingesammelt und mit dem Bus weitergeschickt worden". Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es in Kroatien Probleme oder Vorfälle gegeben habe und erklärte, dass er sich in Kroatien nur ca. eine Stunde aufgehalten habe und von dort weiter geschickt worden sei. Er habe die medizinische Versorgung, die er in Kroatien benötigt hätte, nicht erhalten. Er habe in Kroatien keine Medikamente erhalten, obwohl er keine Medikamente mehr gehabt habe. Die benötigten (vorgelegten) Arzneien habe er in der Folge in Österreich erhalten. In den sieben Monaten seines Aufenthaltes sei er zehn Mal im Krankenhaus gewesen und habe alle notwendigen Medikamente erhalten. Er sei krank und habe keine Kraft, wieder nach Kroatien zurückzukehren. Durch seine telefonische Bekannte sei er informiert worden, dass es den Flüchtlingen in Kroatien ganz schlecht gehe. Die Behandlung dort sei insgesamt schlecht gewesen, da es in Kroatien keine notwendige Versorgung gegeben habe. Der Rechtsberater brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fluchtbewegung behördenunterstützt über die Balkanroute bis nach Österreich gelangt sei. Aufgrund der großen Anzahl zu erwartender Rücküberstellungen nach Kroatien sei jedenfalls eine Einzelübernahmezusicherung einzuholen. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende medizinische Dokumente vorgelegt: -Strichaufzählung Arztbericht der internistischen Notaufnahme eines Universitätsklinikums vom 06.02.2016 mit der Diagnose resp. Infekt, -Strichaufzählung Kurzarztbrief des pulmologischen Zentrums eines Landeskrankenhauses vom 02.05.2016 mit den Diagnosen I.e.L. infektexazerbiertes Asthma bronchiale, akute Pharyngitis onA. Es wurden Medikamente, lungenfachärztliche Kontrollen, eine Allergiediagnostik beim Lungenfacharzt und das Führen eines Peakflowmeter-Protokolls empfohlen,Kurzarztbrief des pulmologischen Zentrums eines Landeskrankenhauses vom 02.05.2016 mit den Diagnosen römisch eins.e.L. infektexazerbiertes Asthma bronchiale, akute Pharyngitis onA. Es wurden Medikamente, lungenfachärztliche Kontrollen, eine Allergiediagnostik beim Lungenfacharzt und das Führen eines Peakflowmeter-Protokolls empfohlen, -Strichaufzählung ärztlicher Entlassungsbrief des pulmologischen Zentrums eines Landeskrankenhauses vom 20.05.2016 (stationär 29.04.2016 bis 02.05.2016) mit den Diagnosen I.e.L. infektexazerbiertes Asthma bronchiale, akute Pharyngitis onA,ärztlicher Entlassungsbrief des pulmologischen Zentrums eines Landeskrankenhauses vom 20.05.2016 (stationär 29.04.2016 bis 02.05.2016) mit den Diagnosen römisch eins.e.L. infektexazerbiertes Asthma bronchiale, akute Pharyngitis onA, -Strichaufzählung Kurzarztbrief des pulmologischen Zentrums eines Landeskrankenhauses vom 28.06.2016 (stationär 23.06.2016 bis 28.06.2016) mit der Diagnose exazerbiertes Asthma bronchiale. Es wurden Medikamente, eine lungenfachärztliche Kontrolle und das weitere Führen eines Peakflowmeter-Protokolls empfohlen. -Strichaufzählung Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eines transkulturellen Zentrums vom 03.08.2016, wonach der Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat gegen Schlafstörungen und Depression behandelt worden sei; Diagnosen: Depression, derzeit mittelgradige Episode, Panikattacken, Asthma bronchiale. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
, Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Quellen: -Strichaufzählung Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015
Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für AW. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da AW sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. AW mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, aufgrund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA 5.3.2015). Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler AW. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monitoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA 5.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. AW, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 5.3.2015). Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining (AIDA 5.3.2015). Die Unterbringungszentren für AW bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche (USDOS 25.6.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch AW. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA 5.3.2015). Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA 5.3.2015). AW deren Verfahren nach einem Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. So weit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht. AW können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 5.3.2015). Quelle: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.3.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatia_firstupdate_final_0.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local_link/306352/443627_de.html, Zugriff 22.10.2015 5.
7 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall eindeutig vorliege. Die Zuständigkeit Kroatiens sei den kroatischen Behörden auch mit Schreiben vom 31.05.2016 mitgeteilt worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien weder systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien noch habe er dort eine solche zu erwarten. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Ein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen sei nicht zu erkennen. Die Außerlandesbringung stelle keinen relevanten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In Österreich habe der Beschwerdeführer weitschichtige Verwandte der Mutter, ansonsten habe er keinen Bezug zu Österreich. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines originalen, unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da die Zuständigkeit infolge Fristablaufs
Die Zuständigkeit Kroatiens sei den kroatischen Behörden auch mit Schreiben vom 31.05.2016 mitgeteilt worden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien weder systematischer Misshandlung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen seien noch habe er dort eine solche zu erwarten. Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Ein gegenseitiges Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen sei nicht zu erkennen. Die Außerlandesbringung stelle keinen relevanten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In Österreich habe der Beschwerdeführer weitschichtige Verwandte der Mutter, ansonsten habe er keinen Bezug zu Österreich. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 27.09.2016 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im konkreten Fall nicht verwirklicht sei. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden vielmehr für die Heranziehung des in Art. 14 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes sprechen, zumal der Beschwerdeführer sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich einreisen habe können, ohne ein Einreisevisum vorweisen zu können. Hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ins Treffen geführt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallzusicherung Kroatiens erforderlich, um vor allem im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine menschenwürdige Unterbringung und die Möglichkeit, ein Asylverfahren zu bekommen, zu gewährleisten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angegeben, an starken psychischen Problemen zu leiden. Die belangte Behörde habe es jedoch schlichtweg unterlassen, ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zahlreiche Länderberichte würden auf die schwierige Aufnahmesituation für Asylwerber hinweisen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da die Berichte großteils älter als 6 Monate seien und kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Kroatien würden zudem die aktuelle Lage in Kroatien nicht wiedergeben. Auch könne der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinem "real risk" ausgesetzt, keine objektive Nachvollziehbarkeit abgewonnen werden, da der Beschwerdeführer angegeben habe, an Asthma zu leiden und dass ihm in Kroatien dringend benötigte Medikamente verwehrt worden seien. Aufgrund der Überforderung der kroatischen Behörden sei zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Kroatien aktuell systemische Mängel aufweisen würden, sodass im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Beantragt wurde, ein ärztliches Gutachten über den psychischen und neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Am 27.09.2016 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO im konkreten Fall nicht verwirklicht sei. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden vielmehr für die Heranziehung des in Artikel 14, Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes sprechen, zumal der Beschwerdeführer sowohl nach Kroatien als auch nach Österreich einreisen habe können, ohne ein Einreisevisum vorweisen zu können. Hilfsweise könne für eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auch die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ins Treffen geführt werden. Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallzusicherung Kroatiens erforderlich, um vor allem im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine menschenwürdige Unterbringung und die Möglichkeit, ein Asylverfahren zu bekommen, zu gewährleisten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme angegeben, an starken psychischen Problemen zu leiden. Die belangte Behörde habe es jedoch schlichtweg unterlassen, ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zahlreiche Länderberichte würden auf die schwierige Aufnahmesituation für Asylwerber hinweisen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig. Es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da die Berichte großteils älter als 6 Monate seien und kaum Kritik am kroatischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zu Kroatien würden zudem die aktuelle Lage in Kroatien nicht wiedergeben. Auch könne der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Kroatien keinem "real risk" ausgesetzt, keine objektive Nachvollziehbarkeit abgewonnen werden, da der Beschwerdeführer angegeben habe, an Asthma zu leiden und dass ihm in Kroatien dringend benötigte Medikamente verwehrt worden seien. Aufgrund der Überforderung der kroatischen Behörden sei zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Kroatien aktuell systemische Mängel aufweisen würden, sodass im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe. Beantragt wurde, ein ärztliches Gutachten über den psychischen und neurologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters vom 05.10.2016 wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ambulanzbericht der Abteilung für Innere Medizin eines Landeskrankenhauses vom 22.09.2016: -Strichaufzählung Anamnese: Pat. kommt nach neg. Asylbescheid mit starken linksseitigen Kopfschmerzen vom linken Auge ausgehend. Zusätzlich klagt er über Schwindel und Schwäche. Schüttelfrost, MMA. Genauere Anamnese aufgrund der Sprachbarriere nicht möglich. Procedere: Vorstellung an der Neurologie des ... zur weiteren Abklärung, -Strichaufzählung ambulanter Arztbrief der Abteilung für Neurologie eines Landeskrankenhauses vom 22.09.2016 mit den Diagnosen migräneartige Kopfschmerzen mit Spannungskomponente, aggraviert durch Schlafmangel im Rahmen einer i.e.L. posttraumat. Belastungsstörung mit Albträumen. Die Kopfschmerzen würden seit 6 Jahren immer wieder auftreten, zuvor in der Kindheit. Es wurde die Einnahme von Medikamenten im Anlassfall empfohlen, -Strichaufzählung radiologischer Befund des Instituts für Radiologie eines Landeskrankenhauses vom 22.09.2016, CT des Gehirnschädels nativ: Keine rezente intrakranielle Blutung, keine Raumforderungszeichen, keine Demarkation einer territorialen Ischämie..., -Strichaufzählung unkommentierter Laborbefund eines Landeskrankenhauses vom 05.10.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ergibt, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO ergibt, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes, detailliertes, Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind letztlich nicht geeignet, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell den vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Es bestehen keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell den vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Es bestehen keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen. Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Kroatien seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides, etwa hinsichtlich fehlender Unterbringungskapazitäten, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt Kroatien über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb bzw. Kutina mit zusammen rund 700 Plätzen. Laut jüngeren Statistiken (AIDA, Country Report Croatia, Update 2016, S. 56) wurden in Kroatien etwa mit Stand 29.11.2016 insgesamt 632 Asylwerber untergebracht. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung hinsichtlich einer menschenwürdigen Unterbringung im Falle der Rückkehr des nicht als vulnerabel einzustufenden Beschwerdeführers nach Kroatien, wie dies in der Beschwerde gefordert wurde, war nach dem Gesagten jedenfalls nicht erforderlich. Ein konkretes und detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde im Hinblick auf bestimmte Asylwerber unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen, wurde nicht erstattet. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien im Zuge seiner Durchreise im Jänner 2016 noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hielt sich dort nur kurz auf und konnte somit auch noch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass dieser nach seiner Überstellung nicht entsprechend versorgt würde, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaates nicht nach ihrem Gutdünken jenes Land aussuchen, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Wie der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Erstbefragung eingeräumt hat, hat er seinen Herkunftsstaat noch ohne bestimmtes Zielland verlassen und nur irgendwohin nach Europa gelangen wollen. Der Beschwerdeführer gab auch ausdrücklich zu Protokoll, dass es ihnen in den durchreisten Ländern der EU - somit wohl auch in Kroatien - gut gegangen sei. Wenn angesichts des nunmehrigen Wunsches nach einem Verbleib in Österreich davon die Rede ist, dass es in Kroatien an der notwendigen Versorgung gemangelt habe, muss dies im Sinne des ursprünglichen Vorbringens gesehen und damit als wenig glaubwürdig bezeichnet werden. Unter einem hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er von allfälligen Missständen die Versorgung von Asylwerbern in Kroatien betreffend von seiner telefonischen Bekannten erfahren habe und hievon somit nur "vom Hörensagen", nicht aber aus eigener Erfahrung zu berichten weiß. Nach den Grundsätzen der Dublin III-VO hat zwar Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten ein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zuzukommen, die Zuständigkeit hat sich jedoch grundsätzlich nicht nach den Wünschen der Asylwerber, sondern nach den in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien zu richten. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt.Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche "außergewöhnlichen Umstände" liegen beim Beschwerdeführer ohne Zweifel nicht vor. Wie bereits festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an keinen schweren, akut lebensbedrohenden Erkrankungen. Bei den vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge um bereits seit vielen Jahren im Herkunftsstaat bestandene Beschwerden, die, zumindest was die psychischen Probleme anbelangt, auch bereits dort therapiert wurden. Wegen seines langjährigen, seit ca. 15 Jahren bestehenden Asthmas bronchiale befand sich der Beschwerdeführer in Österreich zwei Mal in kurzer stationärer Krankenhausbehandlung, wobei im Zuge des ersten Aufenthaltes eine akute Pharyngitis (Anmerkung: Rachenentzündung) mitbehandelt wurde. An weiteren therapeutischen Maßnahmen wurden lediglich regelmäßige lungenfachärztliche Kontrollen, eine Allergiediagnostik sowie das Führen eines Peakflow-Meterprotokolls empfohlen. Die diagnostizierten psychischen Probleme (mittelgradige Depression und Panikattacken) wurden medikamentös behandelt und wurde die Fortsetzung einer psychologischen Betreuung empfohlen. Dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner ebenfalls bereits seit geraumer Zeit - rund sechs Jahren -bestehender psychischer und neurologischer Probleme (siehe unten) jemals in stationärer Spitalsbehandlung befunden hätte, ist weder aktenkundig noch wurde dies behauptet. Zur Einholung eines psychiatrischen bzw. neurologischen Sachverständigengutachtens wie in der Beschwerde reklamiert, besteht angesichts der Befundlage keine Veranlassung und war auch die Behörde zur Einholung eines solchen nicht verhalten. Hinsichtlich der laut Arztbrief bereits in der Kindheit des Beschwerdeführers aufgetretenen neurologischen Beschwerden (migräneartige Kopfschmerzen mit Spannungskomponente) wurde zur Abklärung ein CT des Gehirnschädels durchgeführt, das weder eine rezente intrakranielle Blutung noch Raumforderungszeichen noch eine Demarkation einer rezenten territorialen Ischämie ergeben hat. Zusammengefasst sind somit keine Hinweise auf akute überstellungshinderliche Krankheitszustände vorhanden. Adäquate medizinische Versorgung ist auch in Kroatien gewährleistet. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihm in Kroatien eine ärztliche Versorgung einschließlich benötigter Medikamente vorenthalten worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer laut eigener protokollierter Aussage lediglich rund eine Stunde in Kroatien aufgehalten haben will. Da offenbar kein medizinischer Notfall vorgelegen ist, der einer sofortigen ärztlichen Versorgung bedürft hätte, konnte der Beschwerdeführer wohl auch nicht erwarten, innerhalb seines einstündigen Aufenthaltes im Land umgehend einem Arzt vorgeführt zu werden. Allenfalls benötigte Therapien und Medikamente sind auch in Kroatien erhältlich. Eine allfällige psychologische Betreuung kann auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öff
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