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{'item': 'W166 2151425-1'}

Obsah (15)Art 133§ 29§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW166 2151425-1 SpruchW166 2151425-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 26.01.2017 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2017, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte, wie aus dem augenfachärztlichen Gutachten vom 20.01.2017 hervor geht, einen augenfachärztlichen Befund vom 12.10.2016 vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2017, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), und legte, wie aus dem augenfachärztlichen Gutachten vom 20.01.2017 hervor geht, einen augenfachärztlichen Befund vom 12.10.2016 vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 20.01.2017, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Augenbefund nach dem Befund des Landesklinikum XXXX vom 12.10.16 Visus rechts sc FZ"Augenbefund nach dem Befund des Landesklinikum römisch 40 vom 12.10.16 Visus rechts sc FZ Links +2,0sph+0,25cyl170° 0,63 Fundi: feuchte AMD bds, Zust n 2x Lucentis li Diagnose: Degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,63 Pos. 11.02.01 GdB 40% Tabelle Kolonne 9 Zeile2 Zum Vorgutachten vom 2.9.16 (nach einem Augenbefund von 2013) besteht ein schlechteres Sehvermögen links, daher Anhebung des GdB von 30% auf 40% aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht vor." Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 hat diese den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen. Diese Ergebnisse seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) vor, die Sehkraft des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt, er könne nicht erkennen wenn ein Auto auf ihn zukomme, die Straße nicht ohne Begleitperson überqueren ohne sich selbst zu gefährden, und sich am Automaten keine Fahrscheine kaufen. Daher wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und ein weiteres augenfachärztliches Gutachten einzuholen. Auf die bereits aufliegenden Befunde wurde verwiesen. Weitere aktuelle Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.03.2017 vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden weitere Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. In dem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 30.06.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: Anamnese: Dez 12 schlechtes Sehen re bemerkt - Maculadeg festgestellt. 2013 Injektionen im KH XXXX - trotzdem keine Sehverbesserung Juli 16 schlechtes Sehen li mit Flecken und Farbstörung 3x Injektionen ( Lucentis ) im KH XXXX, zuletzt im Nov 162013 Injektionen im KH römisch 40 - trotzdem keine Sehverbesserung Juli 16 schlechtes Sehen li mit Flecken und Farbstörung 3x Injektionen ( Lucentis ) im KH römisch 40 , zuletzt im Nov 16 Augenbefund: Visus rechts +2,0sph +0,5cyl60° Fingerzählen Links +1,5sph+0,25cyl170° 0,5 add +2,75sph Jg 2 Beide Augen: VBA oB Cat nucl incip Fundi Papille oB, re zentrale Narbe, li zentral geringe PEV und Drusen, GK Trübung Therapie Macusan Tbl, TASS, Diamicron Tbl Augenbefund des Augenarztes XXXX vom 2.8.16 Visus re corr FZAugenbefund des Augenarztes römisch 40 vom 2.8.16 Visus re corr FZ Li corr 0,25 - 0,4 Beide Augen: VBA oB Cat incip Fundi re Maculanarbe, li Maculaödem mit perimac Drusen Augendruck re 19mmHg li 17mmHg Augenbefund des KH XXXX vom9.11.16 Dg feuchte AMD re Visus re FZFundi re Maculanarbe, li Maculaödem mit perimac Drusen Augendruck re 19mmHg li 17mmHg Augenbefund des KH römisch 40 vom9.11.16 Dg feuchte AMD re Visus re FZ Li +1,5sph +0,25cyl170° 0,63 IVOM ( Lucentis ) li 3x Diagnose: degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,5 Zum Vorgutachten vom 20.1.17 Abl. 7 wird ein leicht schlechteres Sehvermögen links angegeben, der bestehende GdB von 40% bleibt jedoch unverändert. Stellungnahme: Die Sehminderung auf 0,5 auf dem einzig sehenden linken Auge erreicht nicht ein derartiges Ausmaß, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Aus augenärztlicher Sicht liegen derzeit die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor, da keine Visusminderung vorliegt welche einer hochgradigen Sehbehinderung entspricht (liegt erst ab einem Augen GdB von 90% vor)" In dem zusammenfassenden Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.12.2017 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Herr XXXX kommt bei gutem Allgemeinzustand und unauffälligem, ohne Hilfsmittelverwendung sicherem und flüssigem Gangbild in Begleitung der Ehefrau zur Untersuchung. Identitätsnachweis durch Führerschein. Untersuchung von 8.30 bis 9.00."Herr römisch 40 kommt bei gutem Allgemeinzustand und unauffälligem, ohne Hilfsmittelverwendung sicherem und flüssigem Gangbild in Begleitung der Ehefrau zur Untersuchung. Identitätsnachweis durch Führerschein. Untersuchung von 8.30 bis 9.

  1. Vorliegend ist ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom
  2. November
  3. Eingeschätzt werden ein histologisch verifiziertes Adenocarcinom des rechten Lungenoberlappens mit Erstdiagnose im Jänner 2016, eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium III mit weitgehender (relativer) Beschwerdefreiheit unter Therapie, eine degenerative Entartung der Netzhautmitte rechts mit Sehverminderung auf Fingerzählen bei Makuladegeneration, ein Zustand nach Bruch des
  4. Lendenwirbelkörpers 2012, ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie ein Bluthochdruck. Der Gesamt-Behinderungsgrad beträgt 90 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lagen damals nicht vor.Vorliegend ist ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom
  5. November
  6. Eingeschätzt werden ein histologisch verifiziertes Adenocarcinom des rechten Lungenoberlappens mit Erstdiagnose im Jänner 2016, eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch drei mit weitgehender (relativer) Beschwerdefreiheit unter Therapie, eine degenerative Entartung der Netzhautmitte rechts mit Sehverminderung auf Fingerzählen bei Makuladegeneration, ein Zustand nach Bruch des
  7. Lendenwirbelkörpers 2012, ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus sowie ein Bluthochdruck. Der Gesamt-Behinderungsgrad beträgt 90 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lagen damals nicht vor. Vorliegend ist ein aktenmäßiges augenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom
  8. Januar
  9. Festgestellt wurde ein Behinderungsgrad von 40 %.Vorliegend ist ein aktenmäßiges augenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom
  10. Januar
  11. Festgestellt wurde ein Behinderungsgrad von 40 %. Weiters vorliegend ist ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX nach persönlicher Untersuchung vom
  12. Juni
  13. Diagnostiziert wird eine degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,
  14. Festgestellt wurde ein Behinderungsgrad von 40 % (im Vergleich zum Vorgutachten kam es zu keiner Änderung des Behinderungsgrades laut Dr. XXXX). Aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor, da keine Visusminderung vorliegt, welche einer hochgradigen Sehbehinderung entspricht (diese liege erst ab einem Augen- Behinderungsgrad von 90 % vor).Weiters vorliegend ist ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 nach persönlicher Untersuchung vom
  15. Juni
  16. Diagnostiziert wird eine degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,
  17. Festgestellt wurde ein Behinderungsgrad von 40 % (im Vergleich zum Vorgutachten kam es zu keiner Änderung des Behinderungsgrades laut Dr. römisch 40 ). Aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor, da keine Visusminderung vorliegt, welche einer hochgradigen Sehbehinderung entspricht (diese liege erst ab einem Augen- Behinderungsgrad von 90 % vor). Gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Einspruch erhoben. Laut BF führe die Augenerkrankung zu Unsicherheiten, die Sehkraft sei so stark eingeschränkt, dass er nicht mehr erkennen könne, wenn ein Auto auf ihn zu fahre oder von ihm weg fahre, sodass er ohne eine Begleitperson noch nicht einmal eine Straße überqueren könne ohne sich selbst zu gefährden. Auch sei es dem BF nicht möglich, Fahrscheine an einem Automaten zu kaufen, da er dafür über keine ausreichende Sehleistung verfüge. Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder, war XXXX, seit 9/2016 pensioniert.verheiratet, römisch 40 Kinder, war römisch 40 , seit 9 aus 2016, pensioniert. Vorerkrankungen: Degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,5 Zustand nach anhaltenden ventrikulären Tachykardien bei nachgewiesener Myokarditis (MR-Befund vom
  18. Juli 2017), Zustand nach passagerer Life vest-Versorgung, Zustand nach Implantation eines Defibrillators 10/2017, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), Hyperurikämie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Apexthrombus, Zustand nach cerebralem Insult am
  19. August 2017 mit Thrombektomie, Zustand nach Strumaoperation Juni 2017.Degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf Fingerzählen und links auf 0,5 Zustand nach anhaltenden ventrikulären Tachykardien bei nachgewiesener Myokarditis (MR-Befund vom
  20. Juli 2017), Zustand nach passagerer Life vest-Versorgung, Zustand nach Implantation eines Defibrillators 10 aus 2017,, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), Hyperurikämie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Apexthrombus, Zustand nach cerebralem Insult am
  21. August 2017 mit Thrombektomie, Zustand nach Strumaoperation Juni
  22. Laut Vorgutachten vom
  23. November 2016: Zustand nach Adenokarzinom des rechten Lungenoberlappens bei Zustand nach Oberlappen Entfernung rechts am
  24. Januar 2016, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Bruch des
  25. Lendenwirbels. Subjektive Beschwerdesymptomatik: Es bestehen teilweise Schmerzen im Brustbereich mit Verstärkung seit dem operativen Eingriff zur Implantation eines Defibrillators. Sonst habe er keine körperlichen Schmerzen. Beim Stiegensteigen ab dem
  26. Stockwerk sei er teilweise etwas kurzatmig und müsse stehen bleiben. Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung sei bekannt, Kontrollen werden im XXXX absolviert. Bei Zustand nach Schilddrüsenoperation im Juni 2017 seien bösartige Zellen gefunden worden. Eine Folgeoperation sei laut BF geplant. Eine Zuckerkrankheit sei seit 10 Jahren bekannt, der letzte HbAlc lag laut BF bei 6,1 %. Bei Zustand nach Insult am
  27. August 2017 habe er Halbseitenzeichen rechts gehabt und habe nicht sprechen können. Er sei mit dem Hubschrauber nach XXXX gebracht worden, ein Gerinnsel im Herzen sei diagnostiziert und als Ursache gefunden worden. Bei Zustand nach Herzmuskelentzündung (Myokarditis) seien die Befunde nunmehr in Ordnung. Die Entzündung sei nicht so aktiv gewesen, Vernarbungen seien aber bekannt. Anfang November sei die Naht-Entfernung nach Implantation des Defibrillators vorgesehen, für Jänner 2018 sei ein Rehabilitationsaufenthalt vorgesehen. Der Defibrillator ist im Brustbereich links implantiert und noch mit Schutzverband versorgt. Er habe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt, da er Angst habe, aufgrund der Sehstörung etwas zu übersehen, wenn er die Straße überquere. Am rechten Auge würde er nur Schatten sehen, am linken Auge würde er ebenso schlecht sehen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde er nicht fahren. Nervenärztliche Leiden würde nicht bestehen, auch erfolge keine nervenärztliche Behandlung. Es sei mit dem Auto angereist.Es bestehen teilweise Schmerzen im Brustbereich mit Verstärkung seit dem operativen Eingriff zur Implantation eines Defibrillators. Sonst habe er keine körperlichen Schmerzen. Beim Stiegensteigen ab dem
  28. Stockwerk sei er teilweise etwas kurzatmig und müsse stehen bleiben. Eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung sei bekannt, Kontrollen werden im römisch 40 absolviert. Bei Zustand nach Schilddrüsenoperation im Juni 2017 seien bösartige Zellen gefunden worden. Eine Folgeoperation sei laut BF geplant. Eine Zuckerkrankheit sei seit 10 Jahren bekannt, der letzte HbAlc lag laut BF bei 6,1 %. Bei Zustand nach Insult am
  29. August 2017 habe er Halbseitenzeichen rechts gehabt und habe nicht sprechen können. Er sei mit dem Hubschrauber nach römisch 40 gebracht worden, ein Gerinnsel im Herzen sei diagnostiziert und als Ursache gefunden worden. Bei Zustand nach Herzmuskelentzündung (Myokarditis) seien die Befunde nunmehr in Ordnung. Die Entzündung sei nicht so aktiv gewesen, Vernarbungen seien aber bekannt. Anfang November sei die Naht-Entfernung nach Implantation des Defibrillators vorgesehen, für Jänner 2018 sei ein Rehabilitationsaufenthalt vorgesehen. Der Defibrillator ist im Brustbereich links implantiert und noch mit Schutzverband versorgt. Er habe die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt, da er Angst habe, aufgrund der Sehstörung etwas zu übersehen, wenn er die Straße überquere. Am rechten Auge würde er nur Schatten sehen, am linken Auge würde er ebenso schlecht sehen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde er nicht fahren. Nervenärztliche Leiden würde nicht bestehen, auch erfolge keine nervenärztliche Behandlung. Es sei mit dem Auto angereist. Medikamentöse Therapie: Sedacoron, Acemin, Concor, Lescol, Magnosolv, Pantoloc, Berodual 3*2 Hub, Ultibro, Euthyrox, Diamicron, Jardiance. Vorliegende Befunde: Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX I. Medizinische Abteilung vom
  30. Oktober 2017: Zustand nach anhaltenden ventrikulären Tachykardien bei nachgewiesener Myokarditis (MR-Befund vom
  31. Juli 2017), blande Koronarien, Zustand nach passagerer Life vest-Versorgung, leichtgradige reduzierte Ventrikelfunktion, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), Hyperurikämie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Apexthrombus, Zustand nach cerebralem Insult am
  32. August 2017 mit Thrombektomie. Labor. TSH im Normbereich,Entlassungsbericht Landesklinikum römisch 40 römisch eins. Medizinische Abteilung vom
  33. Oktober 2017: Zustand nach anhaltenden ventrikulären Tachykardien bei nachgewiesener Myokarditis (MR-Befund vom
  34. Juli 2017), blande Koronarien, Zustand nach passagerer Life vest-Versorgung, leichtgradige reduzierte Ventrikelfunktion, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig), Hyperurikämie, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Apexthrombus, Zustand nach cerebralem Insult am
  35. August 2017 mit Thrombektomie. Labor. TSH im Normbereich, Glukose im Normbereich. Thoraxröntgen vom 18.10.2017: keine Stauungszeichen, Emphysemzeichen beidseits, Verdacht auf Schwielenbildung subpleural rechts unverändert zum Vorbefund. ICD-Kontrolle am
  36. Oktober 2017: EKG: Sinusrhythmus. Ereignisse: seit der Implantation keinerlei arrhythmische Ereignisse. Klinik: der Patient befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Anheben des Armes über Schultemiveau für die nächsten 6 Wochen verboten sowie Heben schwerer Lasten.
  37. Medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  38. Oktober 2017, internistische Begutachtung: Zustand nach synkopaler anhaltender ventrikulärer Tachykardie mit Frequenz von 260 pro Minute. Beim Patienten ist die Implantation eines ICD- Systems am
  39. Oktober 2017 geplant.
  40. Medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  41. Oktober 2017, internistische Begutachtung: Zustand nach synkopaler anhaltender ventrikulärer Tachykardie mit Frequenz von 260 pro Minute. Beim Patienten ist die Implantation eines ICD- Systems am
  42. Oktober 2017 geplant. Ärztlicher Entlassungsbrief
  43. Medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  44. September 2017: hochaktive Myokarditis, Apexthrombus, Zustand nach Myokardbiopsie August 2017, Zustand nach cerebralem Insult am
  45. August 2017 mit Thrombektomie, Kardiomyopathie mit leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, COPD, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperurikämie, arterielle Hypertonie, Z.n. Strumaoperation Juni 2017, Hyperlipoproteinämie, Life vest-Träger.Ärztlicher Entlassungsbrief
  46. Medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  47. September 2017: hochaktive Myokarditis, Apexthrombus, Zustand nach Myokardbiopsie August 2017, Zustand nach cerebralem Insult am
  48. August 2017 mit Thrombektomie, Kardiomyopathie mit leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, COPD, Diabetes mellitus Typ 2, Hyperurikämie, arterielle Hypertonie, Z.n. Strumaoperation Juni 2017, Hyperlipoproteinämie, Life vest-Träger. Ärztlicher Entlassungsbrief I. Medizinische Abteilung Krankenhaus XXXX vom
  49. September 2017: Aufnahmegrund: Breitkomplextachykardie (Herzfrequenz 280 pro Minute), Zustand nach 1 x Defibrillation. Die Tachycardie konnte mit einmaliger Defibrillation terminiert werden. Danach medikamentöse Therapie. Die durchgeführte Coronarangiographie ergab unauffällige Herzkranzgefäße. Eine definitive Versorgung mit ICD wird beschlossen und der Patient mit einer Life vest versorgt. Am
  50. 2017 wurde eine ausgedehnte akute Myokarditis diagnostiziert. Am
  51. August 2017 wegen eines Insults der rechten Arteria cerebri media wurde eine Thrombektomie durchgefuhrt. Nach Thrombektomie wurde eine kleine Einblutung rechts frontal festgestellt. Nach Thrombektomie lag der Patient an der neurologischen Abteilung und am
  52. August 2017 wurde er von unserer Abteilung übernommen. Wegen eines Apexthrombus wurde ein Heparinperfusor etabliert. Bei einer Kontrollechokardiographie konnte im Bereich des Apex weiterhin ein Apexthrombus nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine Herz-MRT- Untersuchung ist für
  53. September 2017 vorgesehen.Ärztlicher Entlassungsbrief römisch eins. Medizinische Abteilung Krankenhaus römisch 40 vom
  54. September 2017: Aufnahmegrund: Breitkomplextachykardie (Herzfrequenz 280 pro Minute), Zustand nach 1 x Defibrillation. Die Tachycardie konnte mit einmaliger Defibrillation terminiert werden. Danach medikamentöse Therapie. Die durchgeführte Coronarangiographie ergab unauffällige Herzkranzgefäße. Eine definitive Versorgung mit ICD wird beschlossen und der Patient mit einer Life vest versorgt. Am
  55. 2017 wurde eine ausgedehnte akute Myokarditis diagnostiziert. Am
  56. August 2017 wegen eines Insults der rechten Arteria cerebri media wurde eine Thrombektomie durchgefuhrt. Nach Thrombektomie wurde eine kleine Einblutung rechts frontal festgestellt. Nach Thrombektomie lag der Patient an der neurologischen Abteilung und am
  57. August 2017 wurde er von unserer Abteilung übernommen. Wegen eines Apexthrombus wurde ein Heparinperfusor etabliert. Bei einer Kontrollechokardiographie konnte im Bereich des Apex weiterhin ein Apexthrombus nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine Herz-MRT- Untersuchung ist für
  58. September 2017 vorgesehen. Status Präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut, Körpergröße 180 cm, Körpergewicht 92 kg, die Untersuchung wird bei kurz zurückliegender Defibrillatorimplantation äußerst vorsichtig durchgeführt, Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, blande Narbe nach Schilddrüsenoperation, Cor: leise, reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck 140/75, Defibrillator links pectoral implantiert, bei kurz zurückliegender Implantation Versorgung mittels Schutzpflaster, dieses ein wenig blutig tingiert, Hämatome am Brustkorbbereich. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer,Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit, Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: auf eine Untersuchung dieses Gelenks wird bei kurz zurückliegender Implantation eines Defibrillators verzichtet, Nacken- und Schürzengriff rechts frei durchführbar, Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 110°, Abd. endlagig eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 90° schmerzeingeschränkt (bei Flexion wird derzeit ein Schmerz im Brustbeinbereich beschrieben), Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei. Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, beide UE können vorsichtig (wegen Zustand nach operativem Eingriff/ICD-Implantation) von der Unterlage abgehoben werden, Bein- und Fußpulse bds. palp., Temperatur beider unterer Extremitäten seitengleich unauffällig, Venen: unauffällig, Ödeme: keine Stuhl: obstipiert, Hamanamnese: unauffällig. Neuro: Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig, grobneurologisch unauffällig, Romberg unauffällig, Unterberger unauffällig und ohne Drehtendenz. Psych: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht. Gangbild: unauffällig, flüssig und sicher, ohne Hilfsmittel, Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung selbstständig unauffällig möglich, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe. Beurteilung und Stellungnahme unter Berücksichtigung des augenärztlichen Sachverständigengutachtens: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellt sich bei gutem Allgemeinzustand ein ohne Hilfsmittelversorgung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild dar. Im Rahmen der physikalischen Untersuchung lassen sich geringe funktionelle Einschränkungen der Hüftgelenke und eine geringgradige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule objektivieren. Die Gelenksfunktion der Kniegelenke und Sprunggelenke stellt sich unauffällig dar. Insgesamt liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Bei Zustand nach Herzmuskelentzündung 7/2017 kam es im September 2017 zu einer bedrohlichen Herzrhythmusstörung, welche mittels Defibrillation erfolgreich behandelt werden konnte und anschliessend mittels eines implantierten Defibrillators versorgt wurde. Aufgrund eines im Rahmen der Rhythmusstörung entstandenen thromboembolischen Geschehens (Insult) mit neurologischen Defiziten wurde am
  59. August 2017 ein Eingriff zur Entfernung des Blutgerinnsels durchgeführt. Bei Zustand nach Thrombusentfemung lassen sich keine neurologischen Defizite bei laufender medikamentöser Antikoagulation erheben. Grobneurologisch stellt sich ein unauffälliger Zustand des BF dar.Bei Zustand nach Herzmuskelentzündung 7 aus 2017, kam es im September 2017 zu einer bedrohlichen Herzrhythmusstörung, welche mittels Defibrillation erfolgreich behandelt werden konnte und anschliessend mittels eines implantierten Defibrillators versorgt wurde. Aufgrund eines im Rahmen der Rhythmusstörung entstandenen thromboembolischen Geschehens (Insult) mit neurologischen Defiziten wurde am
  60. August 2017 ein Eingriff zur Entfernung des Blutgerinnsels durchgeführt. Bei Zustand nach Thrombusentfemung lassen sich keine neurologischen Defizite bei laufender medikamentöser Antikoagulation erheben. Grobneurologisch stellt sich ein unauffälliger Zustand des BF dar. Bei laut internistischer Begutachtung und Defibrillatorkontrolle bestehendem gutem Allgemeinzustand und dokumentiertem Fehlen von Rhythmusstörungen nach Implantation des Defibrillatros sind unauffällige Herzkranzgefäße beschrieben. Ein Bluthochdruck wird mittels Kombinationstherapie behandelt. Dokumentiert im Entlassungsbrief vom
  61. Oktober 2017 ist bei Zustand nach Herzmuskelentzündung eine leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion. Eine Herzinsuffizienz mit einer Linksventrikelfunktion unter 30 %, entsprechend einer hochgradig eingeschränkten Pumpfunktion, liegt nicht vor. Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten keine Dekompensationszeichen bzw. maßgebliche Herzfunktionsstörungen erhoben werden. Eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz liegt nicht vor. Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge. Ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden. Eine Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer konnte nicht objektiviert werden. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert. Bei Zustand nach Oberlappenentfemung der rechten Lunge nach bösartigem Tumorleiden (dieses Leiden wurde im Rahmen der Anamneseerhebung nicht angegeben) liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein Rezidivgeschehen belegen. Bei laut Vorgutachten vom
  62. November 2016 bestehender chronisch obstruktiver Lungenerkrankung im Gold-Stadium III liegen keine Befunde vor, welche hinsichtlich der Atemwegserkrankung Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen belegen. Auch liegen keine aktuellen lungenfachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsnachweise vor. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit auskultatorisch unauffälliger Lunge lassen sich eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium IV, ein erheblich ausgeprägtes Emphysem sowie eine erhebliche Lungengerüsterkrankung mit Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie nicht erheben und sind diese Leiden auch nicht durch diesbezügliche Befunde belegt.Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge. Ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden. Eine Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer konnte nicht objektiviert werden. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert. Bei Zustand nach Oberlappenentfemung der rechten Lunge nach bösartigem Tumorleiden (dieses Leiden wurde im Rahmen der Anamneseerhebung nicht angegeben) liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein Rezidivgeschehen belegen. Bei laut Vorgutachten vom
  63. November 2016 bestehender chronisch obstruktiver Lungenerkrankung im Gold-Stadium römisch drei liegen keine Befunde vor, welche hinsichtlich der Atemwegserkrankung Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen belegen. Auch liegen keine aktuellen lungenfachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsnachweise vor. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit auskultatorisch unauffälliger Lunge lassen sich eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch vier, ein erheblich ausgeprägtes Emphysem sowie eine erhebliche Lungengerüsterkrankung mit Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie nicht erheben und sind diese Leiden auch nicht durch diesbezügliche Befunde belegt. Eine arterielle Verschlusserkrankung, welche ein erhebliches Ausmaß erreicht, ist weder befundmäßig dokumentiert noch lässt sich diese im Rahmen der klinischen Untersuchung bei tastbaren Bein- und Fußpulsen und fehlendem Hinweis auf trophische Störungen bzw. Ulcera nicht objektivieren. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche zu einer erheblichen Gehstreckenlimitierung fuhren würde, liegt nicht vor. Ergänzend ist ein Diabetes mellitus Typ II dokumentiert, welcher mittels oraler Medikation behandelt wird. Anamnestisch wird der aktuellste Langzeit- Zuckerwert mit 6,1 % von Herrn XXXX angegeben, welcher einer zufriedenstellenden Stoffwechsellage unter oraler Therapie entspricht. Ein Laborbefund vom 16.10.2017 dokumentiert einen im Normbereich liegenden Blutzuckerwert. Sekundärschäden im Rahmen der Zuckerkrankheit sind in den internistischen Befunden nicht beschrieben.Ergänzend ist ein Diabetes mellitus Typ römisch zwei dokumentiert, welcher mittels oraler Medikation behandelt wird. Anamnestisch wird der aktuellste Langzeit- Zuckerwert mit 6,1 % von Herrn römisch 40 angegeben, welcher einer zufriedenstellenden Stoffwechsellage unter oraler Therapie entspricht. Ein Laborbefund vom 16.10.2017 dokumentiert einen im Normbereich liegenden Blutzuckerwert. Sekundärschäden im Rahmen der Zuckerkrankheit sind in den internistischen Befunden nicht beschrieben. Bei Zustand nach Schilddrüsenentfemung 6/2017 und laufender Hormonsubstitution wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von Herrn XXXX angegeben, dass histologisch bösartige Zellen gefunden worden seien. Laut dem BF sei eine Folgeoperation angedacht. Befunde, welche Komplikationen bzw. histologisch einen bösartigen Befund beschreiben, liegen nicht vor und wurden nicht nachgereicht. Bei unauffälliger Operationsnarbe sowie laufender Hormonsubstitution und im Normbereich liegendem Schilddrüsenlaborbefund vom 16.10.2017 lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine maßgeblichen Pathologien erheben.Bei Zustand nach Schilddrüsenentfemung 6 aus 2017, und laufender Hormonsubstitution wurde im Rahmen der Anamneseerhebung von Herrn römisch 40 angegeben, dass histologisch bösartige Zellen gefunden worden seien. Laut dem BF sei eine Folgeoperation angedacht. Befunde, welche Komplikationen bzw. histologisch einen bösartigen Befund beschreiben, liegen nicht vor und wurden nicht nachgereicht. Bei unauffälliger Operationsnarbe sowie laufender Hormonsubstitution und im Normbereich liegendem Schilddrüsenlaborbefund vom 16.10.2017 lassen sich im Rahmen der klinischen Untersuchung keine maßgeblichen Pathologien erheben. Zusammenfassend liegen unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Sehfähigkeit bzw. hochgradige Sehbehinderung vor, die sich auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken? Laut augenärztlichem Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom
  64. Juni 2017 erreicht die Sehverminderung auf 0,5 auf dem einzig sehenden linken Auge nicht ein derartiges Ausmaß, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fuhren würde.Laut augenärztlichem Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 vom
  65. Juni 2017 erreicht die Sehverminderung auf 0,5 auf dem einzig sehenden linken Auge nicht ein derartiges Ausmaß, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fuhren würde. Aus augenärztlicher Sicht liegen derzeit die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor, da keine Visusminderung vorliegt, welche einer hochgradigen Sehbehinderung entspricht (diese liegt erst ab einem Augen-Behinderungsgrad von 90 % vor). 4) Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben (Abi. 13-14). Es wird um Stellungnahme ersucht: Laut BF führe die Augenerkrankung zu Unsicherheiten, die Sehkraft sei so stark eingeschränkt, dass er nicht mehr erkennen könne, wenn ein Auto auf ihn zu fahre oder von ihm weg fahre, sodass er ohne eine Begleitperson noch nicht einmal eine Straße überqueren könne ohne sich selbst zu gefährden. Auch sei es dem BF nicht möglich, Fahrscheine an einem Automaten zu kaufen, da er dafür über keine ausreichende Sehleistung verfüge. Stellungnahme aus augenärztlicher Sicht: siehe Punkt 3) sowie augenärztliches Sachverständi gengutachten. 5) Bedingen diese Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Laut augenärztlichem Sachverständigengutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vor. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten allgemeinärztlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt. Überprüft wurde, ob die dokumentierten Gesundheitsschädigungen (Zustand nach Herzmuskelentzündung mit Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Implantation eines Defibrillators, dokumentierte leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei Fehlen maßgeblicher Dekompensationszeichen, Bluthochdruck, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Zustand nach Entfernung des rechten Lungenoberlappens nach bösartigem Tumor ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen, Zustand nach cerebralem Insult nach thromboembolischen Ereignis mit Thrombusentfemung ohne maßgebliche neurologische Defizite, Zustand nach Schilddrüsenoperation, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ II mit oraler Therapie) eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Unter Berücksichtigung der Befunde liegen keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Unter Berücksichtigung des augenärztlichen Sachverständigengutachtens liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" daher nicht vor."Im Rahmen der nunmehr durchgeführten allgemeinärztlichen Untersuchung werden neue Befunde vorgelegt. Überprüft wurde, ob die dokumentierten Gesundheitsschädigungen (Zustand nach Herzmuskelentzündung mit Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Implantation eines Defibrillators, dokumentierte leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei Fehlen maßgeblicher Dekompensationszeichen, Bluthochdruck, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Zustand nach Entfernung des rechten Lungenoberlappens nach bösartigem Tumor ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen, Zustand nach cerebralem Insult nach thromboembolischen Ereignis mit Thrombusentfemung ohne maßgebliche neurologische Defizite, Zustand nach Schilddrüsenoperation, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit oraler Therapie) eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Unter Berücksichtigung der Befunde liegen keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Unter Berücksichtigung des augenärztlichen Sachverständigengutachtens liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" daher nicht vor." Mit Schreiben vom 29.01.2018 dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugestellt am 01.02.2018„ wurden ihm und der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 29.01.2018 dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugestellt am 01.02.2018„ wurden ihm und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29Straßenverkehrsordnung 1960.

Er verwendete dabei ein Antragsformular in dem der Vermerk enthalten ist, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die angeführte Zusatzeintragung enthalten ist.Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung

  1. Er verwendete dabei ein Antragsformular in dem der Vermerk enthalten ist, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die angeführte Zusatzeintragung enthalten ist. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die nach Beschwerdevorlage (28.03.2017) bei der belangten Behörde bzw. anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten neuen Beweismittel bzw. vorgebrachten neuen Tatsachen sind gemeinsam mit dem Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 und vom 29.12.2017 am 25.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Beim Beschwerdeführer liegen als Funktionseinschränkungen "Zustand nach Entfernung des rechten Lungenoberlappens nach bösartigem Tumor ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen, Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD III) bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Degenerative Entartung der Netzhautmitte rechts mit Sehverminderung, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ II mit oraler Therapie Bluthochdruck" vor.Beim Beschwerdeführer liegen als Funktionseinschränkungen "Zustand nach Entfernung des rechten Lungenoberlappens nach bösartigem Tumor ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen, Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch drei) bei auskultatorisch unauffälliger Lunge, Degenerative Entartung der Netzhautmitte rechts mit Sehverminderung, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit oraler Therapie Bluthochdruck" vor. Es liegen geringe funktionelle Einschränkungen der Hüftgelenke und eine geringgradige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule vor, die Gelenksfunktion der Kniegelenke und Sprunggelenke stellt sich unauffällig dar. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittelversorgung unauffällig, flüssig und sicher. Erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD III) zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge, ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden. Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen sind nicht belegt. Eine Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei der Bewegungsprüfung konnte nicht objektiviert werden. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert.Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD römisch drei) zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge, ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden. Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen sind nicht belegt. Eine Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei der Bewegungsprüfung konnte nicht objektiviert werden. Eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert. Bei Zustand nach Oberlappenentfemung der rechten Lunge nach bösartigem Tumorleiden sind keine Komplikationen bzw. kein Rezidivgeschehen belegt. Die Erkrankung Diabetes mellitus Typ II wird mittels oraler Medikation behandelt und weist eine zufriedenstellende Stoffwechsellage auf.Die Erkrankung Diabetes mellitus Typ römisch zwei wird mittels oraler Medikation behandelt und weist eine zufriedenstellende Stoffwechsellage auf. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Es liegt keine Visusminderung vor, welche zu einer hochgradigen Sehbehinderung führt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass, zur gegenständlichen Zusatzeintragung, sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eigenholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 20.01.2017 und vom 30.06.2017, letztere basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und dem zusammenfassenden allgemeinärztlichen Gutachten vom 29.12.2017, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung seiner vorgelegten Befunde, sofern sie nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass nach Vorlage der Beschwerde (28.03.2017) durch die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht, vom Beschwerdeführer neue Beweismittel entweder durch Einbringung bei der belangten Behörde oder anlässlich der persönlichen Untersuchung an den ärztlichen Sachverständigen, vorgelegt wurden, welche die neuen Leiden bzw. Funktionseinschränkungen "Zustand nach Herzmuskelentzündung mit Herzrhythmusstörungen, Zustand nach Implantation eines Defibrillators, dokumentierte leichtgradig reduzierte Linksventrikelfunktion bei Fehlen maßgeblicher Dekompensationszeichen, Zustand nach cerebralem Insult nach thromboembolischen Ereignis mit Thrombusentfemung ohne maßgebliche neurologische Defizite, Zustand nach Schilddrüsenoperation" beschreiben. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können diese nach Beschwerdevorlage bei der belangten Behörde bzw. dem ärztlichen Sachverständigen vorgelegten Beweismitteln bzw. die neu hinzu gekommenen Erkrankungen nicht berücksichtigt werden(siehe auch unter Pkt. 3 Rechtliche Beurteilung). Der ärztliche Sachverständige hat die genannten Beweismittel der Vollständigkeit halber ins Gutachten aufgenommen und beurteilt, und geht aus der gutachterlichen Stellungnahme hervor, dass selbst wenn diese Beweismittel heranzuziehen gewesen wären, sich daraus keine geänderte Beurteilung im Zusammenhang mit der genannten Zusatzeintragung ergeben würde. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Sehkraft sei stark eingeschränkt, er könne nicht erkennen wenn ein Auto auf ihn zukomme, die Straße nicht ohne Begleitperson überqueren ohne sich selbst zu gefährden, und sich am Automaten keine Fahrscheine kaufen. In den beiden augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2017 und vom 30.06.2017 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine "degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts" vorliegt, aber keine Visusminderung gegeben ist, die einer hochgradigen Sehbehinderung entspricht. Im Gutachten vom 30.06.2017 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.01.2017 zwar ein leicht schlechteres Sehvermögen links festgestellt wurde, nämlich von 0,63 auf 0,5, der bestehende Grad der Behinderung von 40 v.H. jedoch unverändert bleibt, und dies daher auch zu keiner geänderten Einschätzung betreffend die beantragte Zusatzeintragung führt. Im zusammenfassenden alIgemeinmedizinischen Gutachten vom 29.12.2017 hat der Gutachter ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ohne Hilfsmittelversorgung ein unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild besteht, geringe funktionelle Einschränkungen der Hüftgelenke und eine geringgradige funktionelle Einschränkung der Lendenwirbelsäule objektivierbar sind, die Gelenksfunktion der Kniegelenke und Sprunggelenke sich unauffällig darstellen. Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD III) zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge, ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden, Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei der Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer konnte nicht objektiviert werden, und eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert.Bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD römisch drei) zeigt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge, ein mobiles Sauerstoffgerät muss nicht benützt werden, Kurzatmigkeit beim Sprechen bzw. bei der Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer konnte nicht objektiviert werden, und eine medikamentöse Therapie zur Behandlung der Atemwegserkrankung ist etabliert. Hinsichtlich der Atemwegserkrankung sind keine Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen belegt, auch liegen keine aktuellen lungenfachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsnachweise vor. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit auskultatorisch unauffälliger Lunge lassen sich eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium IV, ein erheblich ausgeprägtes Emphysem sowie eine erhebliche Lungengerüsterkrankung mit Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie nicht erheben und sind diese Leiden auch nicht durch diesbezügliche Befunde belegt.Hinsichtlich der Atemwegserkrankung sind keine Komplikationen bzw. stationäre Aufenthalte infolge Exazerbationen belegt, auch liegen keine aktuellen lungenfachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsnachweise vor. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung mit auskultatorisch unauffälliger Lunge lassen sich eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung im Stadium römisch vier, ein erheblich ausgeprägtes Emphysem sowie eine erhebliche Lungengerüsterkrankung mit Bedarf einer Langzeitsauerstofftherapie nicht erheben und sind diese Leiden auch nicht durch diesbezügliche Befunde belegt. Der ärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass bei Zustand nach Oberlappenentfemung der rechten Lunge nach bösartigem Tumorleiden, dieses Leiden wurde im Rahmen der Anamneseerhebung allerdings nicht angegeben, keine Befunde vorliegen, welche Komplikationen bzw. ein Rezidivgeschehen belegen. Eine arterielle Verschlusserkrankung, welche ein erhebliches Ausmaß erreicht, ist weder befundmäßig dokumentiert noch lässt sich diese im Rahmen der klinischen Untersuchung bei tastbaren Bein- und Fußpulsen und fehlendem Hinweis auf trophische Störungen bzw. Ulcera objektivieren. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche zu einer erheblichen Gehstreckenlimitierung fuhren würde, liegt nicht vor. Die Erkrankung Diabetes mellitus Typ II, welche mittels oraler Medikation behandelt wird, weist eine zufriedenstellende Stoffwechsellage auf.Die Erkrankung Diabetes mellitus Typ römisch zwei, welche mittels oraler Medikation behandelt wird, weist eine zufriedenstellende Stoffwechsellage auf. Insgesamt liegen unter Berücksichtigung der vorliegenden, nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegenden Befunde, in Zusammenschau mit der klinischen Untersuchung keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen aus augenärztlicher und allgemeinmedizinischer Sicht keine Leiden vor, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Weitere aktuelle Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Auch war dem Vorbringen, sowie den vorgelegten Beweismitteln, sofern sie nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen, kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.01.2017 und vom 30.06.2017 sowie des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 29.12.
  3. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, können daher die bei der belangten Behörde bzw. anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: ]

  1. die Art der Behinderung, etwa, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...] b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen [...]
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) wird ausgeführt: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sind die Art und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe - zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall nicht vor. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.01.2017, vom 30.06.2017 und vom 29.12.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, die Gesamtmobilität ausreichend ist, um kurze Wegstrecken zurücklegen, und Niveauunterschiede überwinden zu können, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind, und das Gangbild flüssig, sicher und unauffällig ist, und keine Sehverminderung vorliegt die zu einer hochgradigen Sehbehinderung führt, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes mehrere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde vor Erstellung des augenfachärztlichen und des zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten persönlich von den jeweiligen Ärzten untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden im Gutachten berücksichtigt und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Augenheilkunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 und vom 29.12.2017 eingebracht, und ist diesen nicht entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes mehrere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde vor Erstellung des augenfachärztlichen und des zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten persönlich von den jeweiligen Ärzten untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden im Gutachten berücksichtigt und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Augenheilkunde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2017 und vom 29.12.2017 eingebracht, und ist diesen nicht entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2151425.1.00

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