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{'item': 'W166 2180185-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 29§ 29b§ 9§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 13§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW166 2180185-1 SpruchW166 2180185-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 28.04.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein, und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin brachte am 28.04.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein, und legte diverse medizinische Unterlagen vor. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Auf Grundlage eines fachärztlichen Gutachtens vom 17.10.2017 wurden die Funktionseinschränkungen "degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Lähmungen der peripheren Nerven, Carpaltunnelsyndrom rechts, Schultergelenksabnützung links, Hüftgelenksabnützung beidseits, Kniegelenksabnützung beidseits" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Mit Bescheid vom 19.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Mit Bescheid vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt sind, und daher kein Parkausweis ausgestellt werden kann.Mit Bescheid vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt sind, und daher kein Parkausweis ausgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ein Schreiben vom 30.11.2017 übermittelt, ho. am 19.12.2017 eingelangt, in welchem sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 erhebe, und OB: XXXX angeführt hat. Begründend führte sie aus, sie könne keine fünfzehn Schritte gehen und beantrage eine neuerliche Untersuchung.Die Beschwerdeführerin hat ein Schreiben vom 30.11.2017 übermittelt, ho. am 19.12.2017 eingelangt, in welchem sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 erhebe, und OB: römisch 40 angeführt hat. Begründend führte sie aus, sie könne keine fünfzehn Schritte gehen und beantrage eine neuerliche Untersuchung. Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin, nachweislich am 09.02.2018 persönlich zugestellt, seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am 19.12.2017 ho. eingelangte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt: Sehr geehrte XXXX! Sie haben ein Schreiben vom 30.11.2017 übermittelt, ho. am 19.12.2017 eingelangt, in welchem Sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 erheben, und OB: XXXX anführen.Sie haben ein Schreiben vom 30.11.2017 übermittelt, ho. am 19.12.2017 eingelangt, in welchem Sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2017 erheben, und OB: römisch 40 anführen. Ihre Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Ihre Beschwerde weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: • Der Bescheid mit der OB: XXXX ist vom 19.10.2017 (nicht vom 23.10.2017) und wurde mit diesem Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Weiters haben Sie einen Bescheid vom 20.10.2017, OB: XXXX erhalten, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises abgewiesen wurde.• Der Bescheid mit der OB: römisch 40 ist vom 19.10.2017 (nicht vom 23.10.2017) und wurde mit diesem Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Weiters haben Sie einen Bescheid vom 20.10.2017, OB: römisch 40 erhalten, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises abgewiesen wurde. Sie haben mitzuteilen, gegen welchen Bescheid Sie Beschwerde erheben möchten, oder ob sich die Beschwerde gegen beide Bescheide richtet. • Sie haben den/die Bescheid/e, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. • Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen. • Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind bzw. haben Sie mitzuteilen, ob der Inhalt des Schreibens vom 30.11.2017 als ihr Beschwerdevorbringen zu werten ist. Weiters ersuche ich um Übermittlung des in der Beschwerde genannten Schreibens der PVA vom 23.08.2017. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Die Frist zur Einbringung einer Verbesserung endete am 23.02.2018 und wurde bis dahin seitens der Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Am 26.02.2018 langte beim ho. Gericht ein Schreiben ein, mit welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, die Beschwerde richte sich gegen beide Bescheide, zu den weiteren Punkten könne sie keine Stellungnahme abgeben, da sie sich in einer Vorbereitungsuntersuchung für eine OP am 6.3.2018 befinde und daher derzeit für weitere Details nicht die nötige Zeit aufbringen könne, dies dann aber so rasch wie möglich nachholen werde. 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Im Antragsformular ist vermerkt, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt, sofern der Antragsteller noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist bzw. darin noch nicht die eben genannte Zusatzeintragung angeführt ist. Mit Bescheid vom 19.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Mit Bescheid vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen.Mit Bescheid vom 20.10.2017 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2018, der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.02.2018 persönlich zugestellt, ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend das von ihr am 06.12.2017 bei der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2017 eingelangt, eingebrachte Anbringen (Beschwerde), zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Mängel nicht fristgerecht behoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9,

(1)hat die Beschwerde zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.02.2018 persönlich zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Verbesserungsauftrages bzw. zur Behebung der Mängel endete somit am 23.02.2018. Bis zu dieser Frist langte kein Mängelbehebungsauftrag beim ho. Gericht ein. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Mit am 26.02.2018 eingelangten Schreiben, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich ihre Beschwerde gegen beide Bescheide richte, und dass sie aus Zeitgründen derzeit keine weitere Stellungnahme zu den im Mängelbehebungsauftrag angeführten Punkten abgeben könne. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, keine fristgerechte Mängelbehebung bzw. Verbesserung durch die Beschwerdeführerin erfolgte, und das am 26.02.2018 eingebrachte Schreiben somit verspätet eingebracht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Überdies ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst wenn das ho. am 26.02.2018 eingelangte Schreiben fristgerecht eingebracht worden wäre, lediglich der erste Punkt des Mängelbehebungsauftrages von der Beschwerdeführerin verbessert worden wäre, nämlich dass sich die Beschwerde gegen beide Bescheide richte, aber die restlichen Punkte nämlich die konkrete Bezeichnung der Bescheide, die konkrete Bezeichnung der belangte Behörde und auch die Begründung der Beschwerde unterblieben wären, und daher hätte das gegenständliche Anbringen der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden können, und wäre somit der Mängelbehebungsauftrag insgesamt auch aus diesem Grund nicht erfüllt gewesen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2180185.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.