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{'item': 'W166 2181369-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW166 2181369-1 SpruchW166 2181369-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes angeführt: "Anamnese: Diabetes mellitus - früher insulinpflichtig, derzeit nur medikamentöse gut eingestellt (aktueller Hbalc = 7,1% It. mitgebrachtem Laborbefund vom 2.3.2017).Diabetes mellitus - früher insulinpflichtig, derzeit nur medikamentöse gut eingestellt (aktueller Hbalc = 7,1% römisch eins t. mitgebrachtem Laborbefund vom 2.3.2017). Zustand nach mehrfachen Gefäßdehnungen und Stentimplantationen im Bereich des Truncus coeliacus und der Arteria mesenterica superior. Der letzte Eingriff an den Mediastinalgefäßen erfolgte 2009 - jährliche CT-Kontrollen It. AST.Der letzte Eingriff an den Mediastinalgefäßen erfolgte 2009 - jährliche CT-Kontrollen römisch eins t. AST. Ein aktueller Befund bezüglich der PAVK der Beine liegt leider wieder nicht vor. Eine neuerliche Intervention bei Zustand nach Gefäßdehnungen im Bereich der A. iliaca communis links und der Arteria iliaca externa links. Derzeitige Beschwerden: Eine postprandiale Claudicatio besteht aktuell nicht, fallweise nächtliche Blähungen, sehr selten Bauchschmerzen. Das Körpergewicht hat sich von 85kg (siehe Gutachten 2008) auf 95kg erhöht. Fallweise Schmerzen linkes Knie sowie ins Schienbein hinab ausstrahlend (dies wurde allerdings bereits im Vorgutachten aus 2008 angegeben, damals erschien der AST mit einer Orthese am linken Knie). Beim Gehen habe er Schmerzen in beiden Hüften seitlich (keine typische Claudicatio), keine Schmerzen in Ober- und Unterschenkeln. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Plavix, TASS, Crestor, Trental, Vipdomet, Diamicron, Jardiance, Spirono, Pantoprazol, Ramipüril HCT, Ramipril, Amlodipin, Ulsal. Sozialanamnese: war als XXXX tätig, Sozialhilfeempfängerwar als römisch 40 tätig, Sozialhilfeempfänger Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): incipiente Omarthrose links und AC-Gelenksarthrose links (Radiolog. Gruppenpraxis Baden 30.11.2016). Kniebefund (MRT) nicht vorhanden (lediglich die

  1. Seite mit der Unterschrit des Untersuchers, aber kein Befundtext). MRT HWS 17.6.2011: breitbasiger Bandscheibenvorfall C5/6 mit Tangierung der NW C6 beidseits. Diskusprotrusionen C3/4 und C4/5 ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: überernährt Größe: 178,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 170/70 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänder, Herz und Lungen auskultatorisch frei, OP-Narbe Halsvorderseite sowie Tracheostomienarbe ca. 5 cm unterhalb HWS: F 30-0-30, R 80-0-80 (frei beweglich) übrige WS: seichte Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 14cm, Lasegue bds. bis 70° negativ. OE: li Schulter: Abduktion und Innenrotation endlagig gering leicht schmerzhaft eingeschränkt, UE: an der Innenseite des li Kniegelenks bis ins obere Drittel des inneren Unterschenkels reichende OP-Narbe. Fußpulse und Poplitealpulse bds. nicht tastbar, Leistenpuls rechts gut tastbar, links abgeschwächt tastbar. Da kein Befund bezüglich eines arteriellen Status der Beine vorliegt wird eine ABI- Bestimmung mit einem Handdopplergerät in der Ordination durchgeführt - Ergebnis: 0,6 links, 0,55 rechts. Es finden sich keine trophischen Hautschäden und keine Ödeme. kleine Narben am li Oberarm (dort wäre ein Geschoß eingedrungen und auch ausgetreten). Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: kommt mit 1 Stock leicht linksseitig hinkend, aber mit flüssigem und raumgreifendem Gangbild, die vor der Ordination Stufen werden problemlos und sicher bewältigt, Status Psychicus: allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine Mittlerer Rahmensatz, da seit 2009 keine Gefäßintervention erforderlich war und ein stabiler, kompensierter Zustand vorliegt. 05.03.02 30 2 Rezidivierende Stenosen des Truncus coeliacus und der Arteria mesenterica superior mit wiederholter Gefäßdehnung und Stentimplantationen Mittlerer Rahmensatz bei stabilem Zustand seit 2009 und ohne postprandialer Claudicatio mit Gewichtszunahme in den letzten 9 Jahren. 05.03.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz dieser Position bei medikamentöser Vierfachkombination 09.02.01 30 4 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Entfernung eines Riesenzelltumors aus dem linken Schienbeinknorren mit Zementauffüllung Unterer Rahmensatz bei mäßiggradiger Funktionsminderung 02.02.02 30 5 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 6 Zustand nach Teilresektion des Kehlkopfes bei Stimmlippenkarzinom rechts 2012 Unterer Rahmensatz, da keine relevante Beeinträchtigung der Stimme vorliegt 12.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da das Gesamtbild durch das Zusammenwirken von 4 gleichwertigen, maßgeblichen Leiden in relevanter Weise negativ beeinflusst wird. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einschätzung im letzten Vorgutachten aus 2013 erfolgte noch nach der Richtsatzverordnung. Die aktuelle Einschätzung hat nach EVO zu erfolgen. Verbesserung der PAVK, weil stabil ohne weitere Intervention und die Gehstrecke nicht abschätzbar ist (es liegt auch kein Befund über die Durchblutungssituation der Beine vor - MR- Angiographie, Gefäßambulanzbefund etc). Es wird von einer PAVK lla ausgegangen und die EVO herangezogen. Herabstufung des Zustandes nach Kehlkopfteilresektion nach Ablauf der Heilbewährung. Verbesserung auch der arteriellen Durchblutungsstörung im Verdauungstrakt, da Gewichtszunahme, keine Interventionserfordernis seit 2009 und keine typische postprandiale Claudicatiosymptomatik vorliegt. Das Diabetesleiden bleibt unverändert, das orthopädische Leiden wird unter Berücksichtigung der linken Schulter, des linken Kniegelenks und der Wirbelsäule etwas erhöht. Neu anerkannt wird eine Hypertonie." Nachdem der Beschwerdeführer, wie dem allgemeinmedizinischen aktenmäßigen Sachverständigengutachten vom 20.09.2017 entnommen werden kann, offenbar weitere Befunde vorgelegt hat, wurden diese ergänzend dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen vorgelegt, und ergaben sich dadurch, wie der Sachverständige im genannten Gutachten ausführte, keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.03.2017, und blieb der Grad der Behinderung unverändert 50 v.H. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte seine Krankengeschichte vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2017 dar und führte aus, er hab im Jahr 2013 einen Grad der Behinderung von 80 v.H. zuerkannt bekommen, obwohl es ihm damals besser gegangen sei als heute. Und weil er nun einen Antrag auf Begleitperson gestellt habe, sei der Grad der Behinderung herabgesetzt worden. Derzeit habe er Schmerzen in den Knien, ein Taubheitsgefühl in den Beinen und Schmerzen im Bauch nach dem Essen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.01.2018 vorgelegt. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkung vor: 1 Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine 2 Rezidivierende Stenosen des Truncus coeliacus und der Arteria mesenterica superior mit wiederholter Gefäßdehnung und Stentimplantationen 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Entfernung eines Riesenzelltumors aus dem linke Schienbeinknorren mit Zementauffüllung 5 Bluthochdruck 6 Zustand nach Teilresektion des Kehlkopfes bei Stimmlippenkarzinom rechts 2012 Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2013 wurden die Leiden nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es ist eine Verbesserung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit eingetreten, und die arteriellen Durchblutungsstörungen im Verdauungstrakt haben sich ebenfalls verbessert. Der Zustand nach Kehlkopfteilresektion wird nach Ablauf der Heilbewährung herabgestuft. Das Diabetesleiden bleibt unverändert, das orthopädische Leiden wird unter Berücksichtigung der linken Schulter, des linken Kniegelenks und der Wirbelsäule in der Einschätzung erhöht. Neu anerkannt wird eine Hypertonie. Das führende Leiden 1 "Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine" wird durch die übrigen Leiden um zwei Stufen erhöht, da das Gesamtbild durch das Zusammenwirken von vier gleichwertigen, maßgeblichen Leiden in relevanter Weise negativ beeinflusst wird. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu der behinderungsrelevanten Funktionseinschränkung und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 28.03.2017 und vom 20.09.
  4. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt. In der Beschwerde schilderte der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden und brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Jahr 2013 einen Grad der Behinderung von 80 v.H. zuerkannt bekommen, obwohl es ihm damals besser gegangen sei als heute. Und weil er nun einen Antrag auf Begleitperson gestellt habe, sei der Grad der Behinderung herabgesetzt worden. Derzeit habe er Schmerzen in den Knien, ein Taubheitsgefühl in den Beinen und Schmerzen im Bauch nach dem Essen. Im Sachverständigengutachten vom 28.03.2017 wurden die in der Beschwerde geschilderten Gesundheitsbeeinträchtigungen als Leiden 1 "Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine", Leiden 2 "Rezidivierende Stenosen des Truncus coeliacus und der Arteria mesenterica superior mit wiederholter Gefäßdehnung und Stentimplantationen", Leiden 3 "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus", Leiden 4 "Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Entfernung eines Riesenzelltumors aus dem linken Schienbeinknorren mit Zementauffüllung", Leiden 5 "Bluthochdruck" und Leiden 6 "Zustand nach Teilresektion des Kehlkopfes bei Stimmlippenkarzinom rechts 2012" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen im Bauch und in den Knien wurden vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben und vom medizinischen Gutachter im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" angeführt und in der Einschätzung berücksichtigt. Die Probleme mit den Beinen wurden in den diesbezüglich angeführten Leiden beurteilt. Dem Gutachten vom 20.09.2017 ist zu entnehmen, dass sich auch durch die neu vorgelegten Befunde keine Veränderung zum Vorgutachten ergeben hat. Zur Herabsetzung des Grades der Behinderung hat der Sachverständige im Gutachten vom 28.03.2017 ausgeführt, dass die Einschätzung im letzten Vorgutachten aus 2013 noch nach der Richtsatzverordnung erfolgte, die aktuelle Einschätzung hat nach der Einschätzungsverordnung (EVO) zu erfolgen. Es liegt eine Verbesserung der PAVK vor, weil stabil und ohne weitere Intervention. Aktuelle Befunde über die Durchblutungssituation der Beine wie, MR- Angiographie, Gefäßambulanzbefund etc., liegen nicht vor, und es wird daher von einer PAVK lla ausgegangen und diese nach der EVO eingeschätzt. Der Zustand nach Kehlkopfteilresektion wird nach Ablauf der Heilbewährung herabgestuft. Die arteriellen Durchblutungsstörungen im Verdauungstrakt haben sich auch verbessert, da eine Gewichtszunahme erfolgte, kein Interventionserfordernis seit 2009 gegeben ist und keine typische postprandiale Claudicatiosymptomatik vorliegt. Das Diabetesleiden bleibt unverändert, das orthopädische Leiden wird unter Berücksichtigung der linken Schulter, des linken Kniegelenks und der Wirbelsäule in der Einschätzung erhöht. Neu anerkannt wird eine Hypertonie. Mit der Beschwerde wurden keine Einwendungen erhoben welche geeignet waren, zu einer Änderung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung zu führen. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.03.2017 und vom 20.09.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 (Einschätzungsverordnung) idgF, lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, (Einschätzungsverordnung) idgF, lauten auszugsweise: ..... Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20% 05.03 Arterielles Gefäßsystem 05.03.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 20 - 40 % 20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium II a20 %: Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a 40 %: Arterielle Verschlusskrankheit II b mit Therapieoption40 %: Arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 12.05 Kehlkopf und Halstrachea Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Eingeschätzt werden Teilverluste und Totalverlust des Kehlkopfes. Beeinträchtigung des Atemdurchflusses - resultierende Leistungsminderung. Beeinträchtigung des Sprechvermögens - funktionell und organischer bedingt. Artikulationsstörungen durch Lähmungen oder Beeinträchtigungen in Mundhöhle oder dem Rachen, Stottern. 12.05.01 Funktionsbehinderung der Atmung und der Stimme leichten bis mittleren Grades 10 - 40 % 10 - 20 %: Stimme noch normal rasche Ermüdbarkeit Sprache verändert, noch gut verständlich Mittelgradiges Stottern situationsabhängig" Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers wurden zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und entsprechen diese den Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung.Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers wurden zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und entsprechen diese den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung. In den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Mit der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen erhoben die zu einer anderen bzw. höheren Einschätzung führen könnten, und es wurden auch keine weiteren, aktuellen anderslautenden Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde allgemeinärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht, die vorgelegten Befunde wurden in den Gutachten berücksichtigt und ausführlich beurteilt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die beiden Sachverständigengutachten zu entkräften. Die durch den Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde allgemeinärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer wurde persönlich untersucht, die vorgelegten Befunde wurden in den Gutachten berücksichtigt und ausführlich beurteilt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen in seiner Beschwerde waren nicht geeignet, die beiden Sachverständigengutachten zu entkräften. Die durch den Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2181369.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.