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{'item': 'W173 2180681-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 21c§ 1§ 7Art.130§ 17§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW173 2180681-1 SpruchW173 2180681-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr üb

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 30.8.2017 als slowakischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien für die Pflegekarenz vom 4.9.2017 bis 3.12.2017 für die Betreuung von seiner in der Slowakei wohnenden Ehegattin XXXX die Zuerkennung eines Pflegekarenzgeldes. Eine Pflegekarenzvereinbarung mit seinem Dienstgeber bestehe bereits. Die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber war dem Antrag angeschlossen.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte am 30.8.2017 als slowakischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien für die Pflegekarenz vom 4.9.2017 bis 3.12.2017 für die Betreuung von seiner in der Slowakei wohnenden Ehegattin römisch 40 die Zuerkennung eines Pflegekarenzgeldes. Eine Pflegekarenzvereinbarung mit seinem Dienstgeber bestehe bereits. Die Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber war dem Antrag angeschlossen.
  3. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl PK 1413/17, wurde der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes

§ 21cAbs. 1 BPGG i

Vm der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf den Wohnort der zu pflegenden Person in der Slowakei. Das Pflegekarenzgeld sei als Sachleistung im Sinne der zitierten VO zu interpretieren, die nicht ins Ausland exportiert werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung hingewiesen. Der Bescheid vom 23.10.2017 wurde dem BF mit Hinterlegung und beginnender Abholfrist ab 30.10.2017 zugestellt.2. Mit Bescheid vom 23.10.2017, Zl PK 1413/17, wurde der Antrag auf Gewährung des Pflegekarenzgeldes

Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG in Verbindung mit der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgewiesen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf den Wohnort der zu pflegenden Person in der Slowakei. Das Pflegekarenzgeld sei als Sachleistung im Sinne der zitierten VO zu interpretieren, die nicht ins Ausland exportiert werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides wurde auf die vierwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung hingewiesen. Der Bescheid vom 23.10.2017 wurde dem BF mit Hinterlegung und beginnender Abholfrist ab 30.10.2017 zugestellt.

  1. Mit der E-Mail-Mitteilung vom 11.12.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.2017, Zl PK 1413/
  2. Begründend wurde vorgebracht, dass eine unzulässige Interpretation der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 erfolgt und der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
  3. Mit der E-Mail-Mitteilung vom 11.12.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.2017, Zl PK 1413/
  4. Begründend wurde vorgebracht, dass eine unzulässige Interpretation der Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgt und der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
  5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 2.1.2018 erging vom Bundesverwaltungsgericht an den BF ein Verspätungsvorhalt, der dem BF am 17.1.2018 zugestellt wurde. Darin wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 30.10.2017 mittels Hinterlegung an ihn zugestellt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 30.11.
  6. Seine Beschwerde sei bei der belangten Behörde per E-Mail jedoch erst am 11.12.2017 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Dem BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Auch nach Verlängerung der diesbezüglich eingeräumten Stellungnahmefrist sah der BF von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF stellte als slowakischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Wien am 30.8.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung eines Pflegekarenzgeldes für seine in der Slowakei wohnende Ehefrau. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2017 wurde der Antrag der BF zur Gewährung von Pflegekarenzgeld abgewiesen. Dieser abweisende Bescheid mit einem Hinweis auf die vierwöchige Beschwerdefrist wurde von der belangten Behörde dem BF mittels Hinterlegung mit einer am 30.10.2017 beginnenden Abholfrist zugestellt. 1.
  9. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 11.12.2017 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.10.
  10. 1.
  11. Dem mit 2.1.2018 datiertem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist, der dem BF am 17.1.2018 zugestellt wurde, trat der BF auch nach Fristverlängerung zur Stellungnahme nicht entgegen.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF keine Stellungnahme erstattete, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Vw

GVG, BGBl I 2013/33 idgF ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Paragraph eins, VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 7Abs.

4 leg.cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde

Art.130. Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen

Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen

§ 17leg.cit.

sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs.

1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs.

1 zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.

§ 17Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idg

F (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, idgF (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs.

3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 23.10.2017 nach einem Zustellversuch am 27.10.2017 mit einer am 30.10.2017 beginnenden Abholfrist beim zuständigen Postamt hinterlegt. Darüber würde der BF mittels Hinterlegungsverständigen an seiner Zustelladresse am 27.10.2017 informiert.

§ 17Abs. Abs. 3 Zust

G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 23.10.2017 nach einem Zustellversuch am 27.10.2017 mit einer am 30.10.2017 beginnenden Abholfrist beim zuständigen Postamt hinterlegt. Darüber würde der BF mittels Hinterlegungsverständigen an seiner Zustelladresse am 27.10.2017 informiert.

Paragraph 17, Abs. Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde (vgl dazu VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). Ausgehend davon, dass

§ 17Abs. 3 Zust

G die Zustellung mit dem ersten Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2017. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des BF, die der belangten Behörde am 11.12.2017 per E-Mail übermittelt wurde, als verspätet eingebracht.Der BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde vergleiche dazu VwGH 19.10.2017, Ra 2017/20/0290). Ausgehend davon, dass

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG die Zustellung mit dem ersten Tag, an dem der Bescheid erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 30.11.2017. Demzufolge erweist sich die Beschwerde des BF, die der belangten Behörde am 11.12.2017 per E-Mail übermittelt wurde, als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von dem BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung von dem BF nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2180681.1.00

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