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{'item': 'W178 2169183-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 229a§ 2§ 25§ 4§ 40§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW178 2169183-1 SpruchW178 2169183-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Über Antrag des Beschwerdeführers (Bf) stellte die SVA mit Bescheid vom 24.07.2017 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Er sei verpflichtet, folgende monatliche Beiträge an die SVA zu entrichten: zur Pensionsversicherung für das Jahr 2005 EUR 112,50, für das Jahr 2006 EUR 114,38, für das Jahr 2007 EUR 103,33; zur Krankenversicherung für die Jahre 2005 und 2006 EUR 68,25 und für das Jahr 2007 EUR 60,66 (Spruchpunkt 2.). Des Weiteren sei er verpflichtet, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 16,81 für das Jahr 2005, in Höhe von EUR 16,99 für das Jahr 2006 und in Höhe von EUR 15,25 für das Jahr 2007 zu entrichten (Spruchpunkt 3.).
  2. Über Antrag des Beschwerdeführers (Bf) stellte die SVA mit Bescheid vom 24.07.2017 fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Er sei verpflichtet, folgende monatliche Beiträge an die SVA zu entrichten: zur Pensionsversicherung für das Jahr 2005 EUR 112,50, für das Jahr 2006 EUR 114,38, für das Jahr 2007 EUR 103,33; zur Krankenversicherung für die Jahre 2005 und 2006 EUR 68,25 und für das Jahr 2007 EUR 60,66 (Spruchpunkt 2.). Des Weiteren sei er verpflichtet, einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 16,81 für das Jahr 2005, in Höhe von EUR 16,99 für das Jahr 2006 und in Höhe von EUR 15,25 für das Jahr 2007 zu entrichten (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit, der Reparatur von Kfz, im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 selbstständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewesen sei und die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten habe. Zur Höhe der Beitragsgrundlage stellte die SVA fest, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2005 und 2006 jeweils EUR 9.000,- und im Jahr 2007 EUR 8.000,- betragen hätten, woraus sich unter Anwendung der §§ 27, 27a und 27d GSVG die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge ergeben würden.Begründend führte die SVA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit, der Reparatur von Kfz, im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 selbstständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gewesen sei und die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschritten habe. Zur Höhe der Beitragsgrundlage stellte die SVA fest, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2005 und 2006 jeweils EUR 9.000,- und im Jahr 2007 EUR 8.000,- betragen hätten, woraus sich unter Anwendung der Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG die im Spruch angeführten monatlichen Beiträge ergeben würden. Zur Verjährung führte die SVA aus, dass ihr die Einkommensdaten am 13.01.2017 durch das Finanzamt

§ 229aGSVG übermittelt worden seien. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Vw

GH) darauf ankomme, wann der SVA die Vorschreibung der Beiträge frühestens möglich gewesen wäre, und die Vorschreibung der Beiträge nicht vor jenem Zeitpunkt erfolgen könne, in dem der SVA die Einkommenssteuerdaten bekannt waren, sei die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden.Zur Verjährung führte die SVA aus, dass ihr die Einkommensdaten am 13.01.2017 durch das Finanzamt

Paragraph 229 a, GSVG übermittelt worden seien. Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) darauf ankomme, wann der SVA die Vorschreibung der Beiträge frühestens möglich gewesen wäre, und die Vorschreibung der Beiträge nicht vor jenem Zeitpunkt erfolgen könne, in dem der SVA die Einkommenssteuerdaten bekannt waren, sei die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht zu Recht festgestellt worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wies darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten worden sei, dass er eben keine Versichertenmeldung veranlasst habe und die SVA lediglich mittels Datenübermittlung Kenntnis erlangt habe. Die SVA habe nicht einmal behauptet, die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide erhalten zu haben. Die von der SVA zitierte Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, 2012/08/0147, regle außerdem einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 seien 2010 rechtskräftig geworden. Nach der Judikatur des VwGH komme es nicht darauf an, wann die SVA die Beiträge vorgeschrieben habe, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem ihr aufgrund der Verfügbarkeit der Einkommenssteuerdaten eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Die SVA habe jedoch nicht festgestellt, wann sie den dafür nötigen Datenaustausch hätte vornehmen können, sodass auch Fälligkeit und Verjährung der Beiträge nicht geprüft werden könnten. Würde man der Argumentation der SVA folgen, so wäre für § 40 Abs. 1 GSVG hinsichtlich der fünfjährigen Verjährungsfrist überhaupt kein Anwendungsfall möglich, da es für eine Nichtmeldung von Versicherungsverhältnissen ureigen sei, dass die SVA eben nicht binnen 5 Jahren Kenntnis erlange. Es stelle sich dann die Frage, welchen Zweck die Norm verfolgen würde, wenn bei nachträglicher Kenntnis die SVA jedenfalls Beiträge vorschreiben könnte. Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, dass die SVA festgehalten habe, nur Daten, aber keine Einkommensteuerbescheide erhalten zu haben. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb relevant sein soll, dass "das Finanzamt von der Rechtskraft der Entscheidung" ausgegangen sei. Die SVA habe außerdem ausdrücklich festgehalten, dass die "Einkünfte im ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid in unter der Versicherungsgrenze liegender Höhe" festgestellt worden seien. Insofern gehe selbst die SVA davon aus, dass keine Pflichtversicherung vorliege. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wies darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten worden sei, dass er eben keine Versichertenmeldung veranlasst habe und die SVA lediglich mittels Datenübermittlung Kenntnis erlangt habe. Die SVA habe nicht einmal behauptet, die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide erhalten zu haben. Die von der SVA zitierte Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, 2012/08/0147, regle außerdem einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 seien 2010 rechtskräftig geworden. Nach der Judikatur des VwGH komme es nicht darauf an, wann die SVA die Beiträge vorgeschrieben habe, sondern auf den Zeitpunkt, zu welchem ihr aufgrund der Verfügbarkeit der Einkommenssteuerdaten eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Die SVA habe jedoch nicht festgestellt, wann sie den dafür nötigen Datenaustausch hätte vornehmen können, sodass auch Fälligkeit und Verjährung der Beiträge nicht geprüft werden könnten. Würde man der Argumentation der SVA folgen, so wäre für Paragraph 40, Absatz eins, GSVG hinsichtlich der fünfjährigen Verjährungsfrist überhaupt kein Anwendungsfall möglich, da es für eine Nichtmeldung von Versicherungsverhältnissen ureigen sei, dass die SVA eben nicht binnen 5 Jahren Kenntnis erlange. Es stelle sich dann die Frage, welchen Zweck die Norm verfolgen würde, wenn bei nachträglicher Kenntnis die SVA jedenfalls Beiträge vorschreiben könnte. Der Beschwerdeführer wies weiters darauf hin, dass die SVA festgehalten habe, nur Daten, aber keine Einkommensteuerbescheide erhalten zu haben. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb relevant sein soll, dass "das Finanzamt von der Rechtskraft der Entscheidung" ausgegangen sei. Die SVA habe außerdem ausdrücklich festgehalten, dass die "Einkünfte im ursprünglichen Einkommenssteuerbescheid in unter der Versicherungsgrenze liegender Höhe" festgestellt worden seien. Insofern gehe selbst die SVA davon aus, dass keine Pflichtversicherung vorliege. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
  3. Mit E-Mail vom 25.01.2018 übermittelte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach telefonischem Ersuchen durch das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bundesfinanzgerichts (im Folgenden: BFG) vom 04.10.2017, ein Schreiben des BFG vom 14.07.2017, einen Teileinstellungsbescheid des Finanzamtes vom 04.09.2017 und eine Verwarnung vom 04.09.2017 betreffend die gegen den Beschwerdeführer geführten Finanzstrafverfahren, sowie ihre schriftliche Vollmacht vom 31.05.
  4. Mit 05.02.2018 wurde der Bf im Wege seiner steuerlichen Vertretung nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurde davon kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: In den Jahren 2005 bis 2007 erzielte der Beschwerdeführer neben unselbstständigen Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Reparatur von Kfz. Diese Tätigkeit übte er während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes aus. Der Beschwerdeführer erstattete keine Versicherungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 zweiter Satz GSVG.Der Beschwerdeführer erstattete keine Versicherungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG. Mit Erkenntnis vom 21.10.2016 entschied das BFG über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 26.06.

  1. Es sprach aus, dass die Höhe der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 dem Spruch der Berufungsvorentscheidungen vom 22.12.2009 zu entnehmen ist. Für die Jahre 2005 und 2006 betragen die Einkünfte EUR 9.000,-, sowie für das Jahr 2007 EUR 8.000,-. In der Zustellverfügung dieser Entscheidung sind das zuständige Finanzamt und der Beschwerdeführer, nicht jedoch der Beschwerdeführervertreter angeführt. Im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 04.10.2017 wird angeführt, dass die Vertretung des Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung die Zustellvollmacht nicht umfasste. Am 13.01.2017 langten die Einkommenssteuerdaten im Wege des technischen Datenaustausches bei der SVA ein. Die übermittelten Daten entsprechen den im Spruch des Erkenntnisses des BFG vom 21.10.2016 (bzw. der Berufungsvorentscheidung vom 22.12.2009) ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen. Mit Kontoauszug der SVA vom 22.04.2017 erfolgte die rückwirkende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2005-
  2. Mit Schreiben vom 23.06.2017 (beim BFG am selben Tag eingelangt) teilte der Beschwerdeführer dem BFG mit, dass er seine Berufung vom 28.07.2009 und seinen Vorlageantrag vom 27.01.2010 zurückzieht. Mit Beschluss vom 04.10.2017 wies das BFG den Antrag auf Zurückziehung von Vorlageantrag und Berufung zurück. Das BFG begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass das Verfahren vor dem Gericht durch die Zustellung des Erkenntnisses vom 21.10.2016 bereits rechtskräftig abgeschlossen war und daher eine Zurückziehung der Berufung /Beschwerde) und des Vorlageantrages nicht möglich sei. Die Zustellung an die Bf direkt sei rechtmäßig gewesen, weil die Vertretung des Bf keine Zustellvollmacht gehabt habe. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit, die Reparatur von Kfz, während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes ausgeübt hat, wurde sowohl im Erkenntnis des BFG als auch im angefochtenen Bescheid festgestellt und blieb unbestritten. Auch die Feststellung, wonach keine Versicherungsmeldung erfolgt ist, ist unstrittig. Dem Verwaltungsakt liegen sowohl das Erkenntnis des BFG vom 21.10.2016 als auch der Beschluss, mit der der Antrag auf Zurückziehung von Rechtsmitteln begehrt wurde, vor; ebenso die Unterlagen über die Übermittlung der Einkommensdaten durch das zuständige Finanzamt vom 13.01.2017, sowie der Kontoauszug der SVA vom 22.04.2017, mit dem dem Beschwerdeführer die Sozialversicherungsbeiträge für die gegenständlichen Jahre vorgeschrieben wurden. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.06.2017 an das BFG wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdevorlage vorgelegt. Sämtliche Feststellungen basieren somit auf dem unzweifelhaften Inhalt der angeführten Schriftstücke. Der Sachverhalt ist unbestritten, bestritten wird die rechtliche Würdigung, welche Einkommenssteuerdaten gelten, ebenso der Beginn der Verjährung im Hinblick auf die Einkommenssteuerdatenübermittlung, das Verfahren vor der Finanzbehörde und das Bundesfinanzgericht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer einerseits die Versicherungspflicht bestritten und andererseits vorgebracht, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei. Betreffend die Höhe der zu leistenden Beiträge und des Beitragszuschlages wurde jedoch kein Vorbringen erstattet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, die amtswegige Ermittlungen diesbezüglich erforderlich erscheinen lassen würden. 3.
  5. Zur Versicherungspflicht: Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103).Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Versicherungspflicht betreffend die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007.

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in den anzuwendenden Fassungen (BGBl. I Nr. 139/1998 und BGBl. I Nr. 131/2006) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in den anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Versicherungspflicht richtet sich bei den sogenannten "neuen Selbstständigen" also nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht besteht (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG6

(2017)§ 2 Rz 72).Die Versicherungspflicht richtet sich bei den sogenannten "neuen Selbstständigen" also nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht besteht vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG6
(2017)Paragraph 2, Rz 72). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257). Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0307).Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0307). 3.1.1. Zum Überschreiten der Versicherungsgrenze: Da der Beschwerdeführer eine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt sich die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze aus § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2004), wonach Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

§ 25Abs.

4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.Da der Beschwerdeführer eine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt sich die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,), wonach Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsansicht der SVA, wonach sie bei stattgefundener Datenübermittlung davon ausgehen müsse, dass die vom Finanzamt übermittelten Einkommenssteuerdaten rechtskräftig seien und sie nähere Umstände nicht zu hinterfragen habe, ist nur eingeschränkt zutreffend. Im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ist - aber nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - zu prüfen, ob der Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig geworden ist.Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Rechtsansicht der SVA, wonach sie bei stattgefundener Datenübermittlung davon ausgehen müsse, dass die vom Finanzamt übermittelten Einkommenssteuerdaten rechtskräftig seien und sie nähere Umstände nicht zu hinterfragen habe, ist nur eingeschränkt zutreffend. Im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist - aber nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - zu prüfen, ob der Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig geworden ist. 3.1.1.1. Zur Frage, ob das Erkenntnis des BFG rechtskräftig ist: Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2010 rechtskräftig geworden seien. Aus dem übrigen Akteninhalt (insbesondere dem Schreiben an das BFG vom 23.06.2017) ist zu schließen, dass er davon ausgeht, dass die Berufungsvorentscheidung durch die Zurückziehung seines Vorlageantrages und der Berufung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden sei. Dass die Zurückziehung möglich gewesen sei, begründet er damit, dass sie noch vor Erlassung der Entscheidung des BFG erfolgt sei. Denn mangels Nennung des Beschwerdeführervertreters in der Zustellverfügung liege ein nicht heilbarer Zustellmangel vor. Dabei übersieht der Bf, dass auf die Frage, ob die Zurückziehung der Berufung nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung möglich war, ist hier nichteinzugehen, weil der Antrag auf Zurückziehung mit Beschluss des Bundesfinanzgericht vom 04.10.2017 zurückgewiesen wurde und gegen diesen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Diese Frage wurde daher durch die zuständige Instanz entschieden und steht hier nicht mehr zur Debatte. Daraus folgt auch, dass das Erkenntnis des BFG bereits mit 04.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, da Entscheidungen von Verwaltungsgerichten mit Erlassung rechtskräftig werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; in diesem Sinne auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 und VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).Daraus folgt auch, dass das Erkenntnis des BFG bereits mit 04.11.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, da Entscheidungen von Verwaltungsgerichten mit Erlassung rechtskräftig werden vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; in diesem Sinne auch VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 und VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Es liegt also ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor, auf den sich die SVA bei der Beurteilung der Versicherungspflicht und der Ermittlung der Beitragsgrundlage stützen durfte.Es liegt also ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor, auf den sich die SVA bei der Beurteilung der Versicherungspflicht und der Ermittlung der Beitragsgrundlage stützen durfte. Auch die Meldung

§ 229aGSVG i

Vm § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen für die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. II Nr. 107/1998), wonach die Übermittlung der Daten erst erfolgen darf, wenn die zugrunde liegenden Einkommenssteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, erfolgte damit rechtmäßig.Auch die Meldung

Paragraph 229 a, GSVG in Verbindung mit Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen für die Durchführung der Übermittlung von Einkommenssteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,), wonach die Übermittlung der Daten erst erfolgen darf, wenn die zugrunde liegenden Einkommenssteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, erfolgte damit rechtmäßig. 3.1.1.2. Zur Höhe der maßgeblichen Versicherungsgrenze: Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge (vgl. VwGH 30.06.2010, 2007/08/0334).Nach ständiger Judikatur des VwGH ist die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge vergleiche VwGH 30.06.2010, 2007/08/0334).

§ 25Abs.

1 GSVG (in den anzuwendenden Fassungen BGBl. II Nr. 531/2004, BGBl. II Nr. 446/2005 und BGBl. II Nr. 532/2006) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Paragraph 25, Absatz eins, GSVG (in den anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze aus § 4 Abs. 1 Z 6 lit a GSVG. Diese beträgtDa der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GSVG. Diese beträgt * für das Jahr 2005 (in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 531/2004) EUR 3881,52 (12 mal EUR 323,46),* für das Jahr 2005 (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004,) EUR 3881,52 (12 mal EUR 323,46), * für das Jahr 2006 (in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 446/2005) EUR 3997,92 (12 mal EUR 333,16) und* für das Jahr 2006 (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005,) EUR 3997,92 (12 mal EUR 333,16) und * für das Jahr 2007 (in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 532/2006) EUR 4093,92 (12 mal EUR 341,16).* für das Jahr 2007 (in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) EUR 4093,92 (12 mal EUR 341,16). Unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des BFG rechtskräftig festgestellten Bemessungsgrundlage von EUR 9.000,- für die Jahre 2005 und 2006 und EUR 8.000,- für das Jahr 2007, wurde die Versicherungsgrenze daher in allen drei Jahren überschritten. Abschließend ist noch anzuführen, dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes des § 4 GSVG bestehen.Abschließend ist noch anzuführen, dass auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes des Paragraph 4, GSVG bestehen. 3.1.
  2. Zur betrieblichen Tätigkeit: Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen

den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068).Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen

den Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165; VwGH 18.12.2003, 2000/08/0068). Aus der angeführten Judikatur geht also hervor, dass auch hinsichtlich des Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit eine Bindung an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid besteht. Zu beachten sind jedoch Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit, da damit auch Beginn und Ende der Versicherungspflicht einhergehen. Wie bereits festgestellt übte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes aus. Da also die maßgebliche Versicherungsgrenze - unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte - überschritten wurde, eine betriebliche Tätigkeit während des gesamten Zeitraumes vorliegt und aufgrund dieser keine Versicherungspflicht in einem anderen Versicherungszweig eingetreten ist, unterliegt der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Da also die maßgebliche Versicherungsgrenze - unter Zugrundelegung der im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte - überschritten wurde, eine betriebliche Tätigkeit während des gesamten Zeitraumes vorliegt und aufgrund dieser keine Versicherungspflicht in einem anderen Versicherungszweig eingetreten ist, unterliegt der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. 3.2. Zur Vorschreibung von Beiträgen und der Problematik der Verjährung: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei, da die Einkommensteuerbescheide durch Zurückziehung der Rechtsmittel schon im Jahr 2010 rechtskräftig geworden seien und es nicht darauf ankomme, wann die SVA die Beiträge vorgeschrieben hat, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu welchem ihr aufgrund der Verfügbarkeit der Einkommenssteuerdaten und des Einkommenssteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre.

§ 40Abs.

1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 35Abs.

2 2 Satz GSVG (in den

VwGH 30.06.2010, 2007/08/0334, anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 141/2002 und BGBl. I Nr. 132/2005) werden Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Paragraph 35, Absatz 2, 2 Satz GSVG (in den

VwGH 30.06.2010, 2007/08/0334, anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) werden Beiträge, die auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben werden, mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, so kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; VwGH 29.06.2005, 2003/08/0113; VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109).Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, so kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; VwGH 29.06.2005, 2003/08/0113; VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109). Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Laufe eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; 30.06.2010, 2007/08/0334; VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109).Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid erst im Laufe eines Quartals vor, so muss eine darauf gestützte Vorschreibung nicht vor Beginn des nächsten Quartals vorgenommen werden vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; 30.06.2010, 2007/08/0334; VwGH 15.10.2014, 2012/08/0109). Da im vorliegenden Fall die Beiträge - mangels Vorliegen einer Versicherungserklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 zweiter Satz GSVG -konnte die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsvorschreibung erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide erfolgen. Daher konnten die Beiträge auch nicht vor der Erlassung der Entscheidung des BFG am 04.11.2016 fällig werden. Die Daten der Einkommenssteuerbescheide waren für die SVA mit der Meldung

§ 229a

GSVG am 13.01.2017 verfügbar, sodass die Beiträge im zweiten Quartal 2017 vorzuschreiben waren. Tatsächlich erfolgte die Vorschreibung auch mit 22.04.2017 und die Fälligkeit der Beiträge war somit ab dem 31.05.2017 gegeben.Da im vorliegenden Fall die Beiträge - mangels Vorliegen einer Versicherungserklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG -konnte die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsvorschreibung erst bei Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide erfolgen. Daher konnten die Beiträge auch nicht vor der Erlassung der Entscheidung des BFG am 04.11.2016 fällig werden. Die Daten der Einkommenssteuerbescheide waren für die SVA mit der Meldung

Paragraph 229 a, GSVG am 13.01.2017 verfügbar, sodass die Beiträge im zweiten Quartal 2017 vorzuschreiben waren. Tatsächlich erfolgte die Vorschreibung auch mit 22.04.2017 und die Fälligkeit der Beiträge war somit ab dem 31.05.2017 gegeben. Damit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt. Ob die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden ist, war daher nicht mehr zu prüfen.Damit ist die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt. Ob die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden ist, war daher nicht mehr zu prüfen. Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach der Einkommenssteuerbescheid 2010 rechtskräftig geworden sei, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Rechtskraft selbst bei erfolgreicher Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung (Juni 2016) eingetreten wäre (vgl. Ritz, BAO6 § 256 Rz 15 mwN) und auch bei dieser Konstellation keine Verjährung eingetreten wäre.Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach der Einkommenssteuerbescheid 2010 rechtskräftig geworden sei, ist außerdem entgegenzuhalten, dass die Rechtskraft selbst bei erfolgreicher Zurückziehung von Berufung und Vorlageantrag erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung (Juni 2016) eingetreten wäre vergleiche Ritz, BAO6 Paragraph 256, Rz 15 mwN) und auch bei dieser Konstellation keine Verjährung eingetreten wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Höhe der zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus §§ 27ff GSVG (in den jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen BGBl. I Nr. 156/2004 und BGBl. I Nr. 118/2015) unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage

§ 25GSVG ergibt.

Die Beitragsgrundlage basiert auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BFG, da die SVA an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden ist (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0103). Mangels Meldung zur Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer, sodass diese erst rückwirkend nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides festgestellt wurde, sind

§ 35Abs.

6 GSVG Beitragszuschläge in Höhe von 9,3 % der Beiträge vorzuschreiben. Diesbezüglich kommt der SVA kein Ermessensspielraum zu.Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Höhe der zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung aus Paragraphen 27 f, f, GSVG (in den jeweils zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) unter Zugrundelegung der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, GSVG ergibt. Die Beitragsgrundlage basiert auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BFG, da die SVA an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0103). Mangels Meldung zur Pflichtversicherung durch den Beschwerdeführer, sodass diese erst rückwirkend nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides festgestellt wurde, sind

Paragraph 35, Absatz 6, GSVG Beitragszuschläge in Höhe von 9,3 % der Beiträge vorzuschreiben. Diesbezüglich kommt der SVA kein Ermessensspielraum zu. Die Vorschreibung der Beiträge und der entsprechenden Beitragszuschläge erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergab sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Eine mündliche Verhandlung war zur Ermittlung dieses Sachverhaltselements nicht erforderlich. Des Weiteren wurden in der Beschwerde lediglich rechtliche Fragen aufgeworfen. Es wurde daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da diese zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im vorliegenden Fall ergab sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Eine mündliche Verhandlung war zur Ermittlung dieses Sachverhaltselements nicht erforderlich. Des Weiteren wurden in der Beschwerde lediglich rechtliche Fragen aufgeworfen. Es wurde daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da diese zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall liegt betreffend sämtliche zu lösenden Rechtsfragen eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor (s. die bei den jeweiligen Themenkomplexen angeführten Judikaturnachweise) bzw. stellte sich die Rechtslage als eindeutig dar (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2169183.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.