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{'item': 'W178 2177913-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW178 2177913-1 SpruchW178 2177913-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 24.05.2017 begehrte Frau XXXX , geboren am XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, Bf) vertreten durch ihre Sachwalterin, die Zuerkennung einer Waisenpension über das
  2. Lebensjahr hinaus. Zur Begründung wurde angeführt, dass erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen worden sei und aus diesem Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit hervorgehe, werde der Antrag auf Waisenpension nach Mutter und Vater gestellt.
  3. Mit Antrag vom 24.05.2017 begehrte Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, Bf) vertreten durch ihre Sachwalterin, die Zuerkennung einer Waisenpension über das
  4. Lebensjahr hinaus. Zur Begründung wurde angeführt, dass erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen worden sei und aus diesem Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit hervorgehe, werde der Antrag auf Waisenpension nach Mutter und Vater gestellt.
  5. Zuvor war mit rechtskräftigen Bescheiden vom 06.05.2005 der Antrag vom 19.07.2004 auf Zuerkennung der Waisenpension über das
  6. Lebensjahr hinaus nach der am 02.01.1995 verstorbenen Mutter bzw nach dem am 17.01.1980 verstorbenen Vater rechtskräftig abgelehnt worden. In der Begründung des Bescheides wurde - neben der Zitierung der Gesetzesbestimmung und Rechtsmittelbelehrung- lediglich angeführt, dass die Gewährung einer Waisenpension über das 18.Lebensjahr hinaus abgelehnt werde, weil keine Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des
  7. Lebensjahres bestehe.
  8. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführerin am 21.06.2017 ein Schreiben, in dem sie ihr das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Hinweis auf die rechtskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2005) mitteilte und ihr die Möglichkeit einräumte, eine Stellungnahme abzugeben.
  9. Die Beschwerdeführerin gab, vertreten durch RA Mag. Juster, am 21.08.2017 eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass ein Antrag nach § 101 ASVG vorliege, dem stattzugeben sei, weil die Ablehnung im Jahr 2005 aufgrund eines wesentlichen Irrtums im medizinischen Bereich erfolgt sei.
  10. Die Beschwerdeführerin gab, vertreten durch RA Mag. Juster, am 21.08.2017 eine Stellungnahme ab und wies darauf hin, dass ein Antrag nach Paragraph 101, ASVG vorliege, dem stattzugeben sei, weil die Ablehnung im Jahr 2005 aufgrund eines wesentlichen Irrtums im medizinischen Bereich erfolgt sei.
  11. Mit Bescheiden vom 15.09.2017 GZ: NLA1/2162 050552 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre verstorbene Mutter und ihren verstorbenen Vater nach § 68 AVG zurückgewiesen.
  12. Mit Bescheiden vom 15.09.2017 GZ: NLA1/2162 050552 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre verstorbene Mutter und ihren verstorbenen Vater nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt: dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, eine andere Sachentscheidung herbeizuführen, weil die eingebrachten Unterlagen zu keiner Änderung der seinerzeitigen Entscheidung führen würden.
  13. Gegen die Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde erhoben. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom Mai 2005 sei der damals bei der belangten Behörde gestellte Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.07.2004 auf Zuerkennung der Waisenpension über das
  14. Lebensjahr hinaus nach den verstorbenen Eltern abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Die Bescheide seien damals nicht mit Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten worden. Mit Antrag vom 24.05.2017 sei vom Sachwalter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension über das
  15. Lebensjahr hinaus bei der belangten Behörde gestellt worden. Mit Stellungnahme vom 16.08.2017 sei unter Hinweis auf § 101 ASVG sowie unter Vorlage von Beweismitteln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die mit Bescheid vom Mai 2005 erfolgte Ablehnung des bereits damals gestellten Antrags auf Zuerkennung einer Waisenpension eindeutig aufgrund eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt ergangen sei bzw. diese Entscheidung als offensichtliches Versehen anzusehen sei.Mit Stellungnahme vom 16.08.2017 sei unter Hinweis auf Paragraph 101, ASVG sowie unter Vorlage von Beweismitteln ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die mit Bescheid vom Mai 2005 erfolgte Ablehnung des bereits damals gestellten Antrags auf Zuerkennung einer Waisenpension eindeutig aufgrund eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt ergangen sei bzw. diese Entscheidung als offensichtliches Versehen anzusehen sei. Die Bestimmung des § 101 ASVG ermögliche es, vor allem auch in Leistungssachen eine zu Unrecht ergangene Entscheidung, nämlich, wenn die damalige Entscheidung auf einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt beruht oder ein offenkundiges Versehen Vorgelegen ist. Diese Bestimmung werde von der belangten Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheids negiert.Die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG ermögliche es, vor allem auch in Leistungssachen eine zu Unrecht ergangene Entscheidung, nämlich, wenn die damalige Entscheidung auf einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt beruht oder ein offenkundiges Versehen Vorgelegen ist. Diese Bestimmung werde von der belangten Behörde bei Erlassung des bekämpften Bescheids negiert. Der Beschwerdeführerin komme in jedem Fall die Bestimmung des § 101 ASVG zugute.Der Beschwerdeführerin komme in jedem Fall die Bestimmung des Paragraph 101, ASVG zugute. Der damals gestellte und mit Bescheid vom Mai 2005 inhaltlich abgelehnte Antrag auf Gewährung der Waisenpension sei nach dem Inhalt des damaligen Bescheids mit der Begründung abgelehnt worden, dass seit der Vollendung des
  16. Lebensjahrs keine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Wie sich allerdings aus den auch der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, die auch mit der Beschwerdeschrift nochmals vorgelegt werden, ergebe, und damit erwiesen sei, liege bei der Beschwerdeführerin eine anlagebedingte intellektuelle Minderleistung (Oligophrenie) vor, die gradmäßig im Bereich der oberen sogenannten Debilität einzuordnen sei, wobei die Beschwerdeführerin allerdings zusätzlich an einer besonderen Schwäche im rechnerischen Denken und in der Fähigkeit zur Übersicht und Planung leide, sodass Fehlleistungen und Existenzgefährdungen hinreichend erklärt seien. Nachdem diese Umstände anlagebedingt bei der Beschwerdeführerin gegeben seien, sei damit bewiesen und nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls schon seit der Vollendung des
  17. Lebensjahrs aufgrund ihrer angeführten Erkrankungen bzw. Gebrechen erwerbsunfähig sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin auch vom Finanzamt die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt worden, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamts ergebe. Die damals, nämlich im Mai 2005, erfolgte Ablehnung des gestellten Antrags auf Zuerkennung der Waisenpension sei daher Folge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt und zudem ein ganz offensichtliches Versehen. Es sei absolut irrtümlich zugrunde gelegt bzw. angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin ab dem
  18. Lebensjahr bzw. der Vollendung des
  19. Lebensjahrs erwerbsfähig sei. Tatsächlich sei allerdings auch bereits damals durchgehend keine Erwerbsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin gegeben gewesen. Zum Beweis für das gesamte Vorbringen in der vorliegenden Beschwerdeschrift berufe sich die Beschwerdeführerin nicht nur auf die angeführten Dokumente, sondern auch auf die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten, vor allem der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf das Vorausgeführte hätte die belangte Behörde nach § 101 ASVG den gesetzlichen Zustand herstellen müssen und der Beschwerdeführerin inhaltlich die Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß ab dem sich unter Bedachtnahme auf § 101 ASVG ergebenden gesetzlichen Stichtag zuerkennen und gewähren müssen, jedenfalls hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2017 nicht, wie dies in der bekämpften Entscheidung passiert sei, zurückweisen dürfen.Im Hinblick auf das Vorausgeführte hätte die belangte Behörde nach Paragraph 101, ASVG den gesetzlichen Zustand herstellen müssen und der Beschwerdeführerin inhaltlich die Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß ab dem sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 101, ASVG ergebenden gesetzlichen Stichtag zuerkennen und gewähren müssen, jedenfalls hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.05.2017 nicht, wie dies in der bekämpften Entscheidung passiert sei, zurückweisen dürfen. Es möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und der Beschwerde stattgegeben werden und der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Mutter eine Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß über das
  20. Lebensjahr hinaus gewährt werde, in eventu den bekämpften Bescheid zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
  21. In der Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2017 führt die belangte Behörde aus, dass bereits am 19.07.2004 seitens des damaligen Sachwalters der nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Antrag auf Waisenpension über das
  22. Lebensjahr hinaus gestellt worden sei. Dem Antrag auf Waisenpension sei ein Gutachten vom 11.01.1991 angeschlossen gewesen. Aufgrund dieses Antrages habe die belangte Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten sowie ein orthopädisches Sachverständigengutachten samt chefärztlicher Stellungnahme zur Beurteilung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit über das
  23. Lebensjahr hinaus eingeholt. Nach dem Ergebnis dieser ärztlichen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme sei die nunmehrige Beschwerdeführerin jedoch nicht seit Vollendung des
  24. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig. Auf Basis dieser fachärztlichen Einschätzungen samt chefärztlicher Oberbegutachtung sei daher der Antrag auf Waisenpension vom 19.07.2004 mit Bescheid vom 04.05.2005 abgelehnt, weil die Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß § 252 Abs. 2 ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des
  25. Lebensjahres nicht gegeben gewesen sei.Auf Basis dieser fachärztlichen Einschätzungen samt chefärztlicher Oberbegutachtung sei daher der Antrag auf Waisenpension vom 19.07.2004 mit Bescheid vom 04.05.2005 abgelehnt, weil die Kindeseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des
  26. Lebensjahres nicht gegeben gewesen sei. Dieser - die Gewährung der Waisenpension über das
  27. Lebensjahr hinaus ablehnende - Bescheid vom 04.05.2005 sei - mangels zeitgerechter Erhebung eines Rechtsmittels - in Rechtskraft erwachsen. Da entsprechend dem Wiederholungsverbot in derselben Sache keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe und im gegenständlichen Fall seit der Erlassung des Bescheides vom 04.05.2005 weder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften noch eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, wirke die Rechtskraft des Bescheides vom 04.05.2005 auch im konkreten Fall weiter und steht somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG komme nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil es sich bei dem nunmehr zur Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten betreffend die erhöhte Familienbeihilfe vom 18.9.2012 sowie bei dem Protokoll betreffend die Sachwalterschaft, aufgenommen am 06.09.2011 vor dem BG, nicht um Beweismittel handle, welche bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien.Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG komme nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil es sich bei dem nunmehr zur Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten betreffend die erhöhte Familienbeihilfe vom 18.9.2012 sowie bei dem Protokoll betreffend die Sachwalterschaft, aufgenommen am 06.09.2011 vor dem BG, nicht um Beweismittel handle, welche bereits beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen seien. Da das Gutachten vom 11.01.1991 bereits im Zuge der Antragstellung vom 19.07.2004 zur Vorlage gebracht worden sei, liege diesbezüglich kein neues Beweismittel vor, welches erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens neu hervorgekommen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Entscheidung der belangten Behörde über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über das
  28. Lebensjahr hinaus auf Basis medizinischer Sachverständigengutachten, welchen die durchgeführte Anamnese, die Befundlage sowie der erhobene Status zugrunde gelegen seien. Aus dem Protokoll der gerichtlichen Tagsatzung vom 06.09.2011 würden sich keine neuen Aufschlüsse im Hinblick auf das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über das
  29. Lebensjahr hinaus ergeben. Soweit die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid vom 04.05.2005 betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Erwerbsfähigkeit über das
  30. Lebensjahr hinaus auf die von ihr eingeholten medizinischen Gutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie sowie Orthopädie samt die chefärztliche Stellungnahme gestützt habe, habe sie - die fachliche Richtigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten annehmend - einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt, der als solcher im Rahmen des § 101 ASVG nicht ohne Weiteres neu aufgerollt werden könne. Vor allem könne auch nicht gesagt werden, dass bei diesen Begutachtungen sowie bei der chefärztlichen Oberbegutachtung damalige Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin unbeachtet oder ununtersucht geblieben wären. Die nunmehr vorgebrachte anlagenbedingte intellektuelle Minderleistung (Oligophrenie) welche dem Gutachten vom 11.01.1991 zu entnehmen sei, sei der belangte Behörde im Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung bekannt gewesen, zumal das Gutachten zusammen mit dem damaligen Antrag zur Vorlage gebracht worden sei. Die Diagnose leichte Minderbegabung sei in den eingeholten Gutachten explizit genannt worden und habe daher in die medizinische Beurteilung auch ausreichend Eingang gefunden.Soweit die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid vom 04.05.2005 betreffend die Beurteilung des Vorliegens von Erwerbsfähigkeit über das
  31. Lebensjahr hinaus auf die von ihr eingeholten medizinischen Gutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie sowie Orthopädie samt die chefärztliche Stellungnahme gestützt habe, habe sie - die fachliche Richtigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten annehmend - einen Akt der Beweiswürdigung gesetzt, der als solcher im Rahmen des Paragraph 101, ASVG nicht ohne Weiteres neu aufgerollt werden könne. Vor allem könne auch nicht gesagt werden, dass bei diesen Begutachtungen sowie bei der chefärztlichen Oberbegutachtung damalige Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin unbeachtet oder ununtersucht geblieben wären. Die nunmehr vorgebrachte anlagenbedingte intellektuelle Minderleistung (Oligophrenie) welche dem Gutachten vom 11.01.1991 zu entnehmen sei, sei der belangte Behörde im Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung bekannt gewesen, zumal das Gutachten zusammen mit dem damaligen Antrag zur Vorlage gebracht worden sei. Die Diagnose leichte Minderbegabung sei in den eingeholten Gutachten explizit genannt worden und habe daher in die medizinische Beurteilung auch ausreichend Eingang gefunden. Auf der Ebene der Beweiswürdigung durch die gefertigte Anstalt liege daher ein wesentlicher Irrtum oder ein offenkundiges Versehen nicht vor. Eine unvollständige Befundaufnahme sei aus Sicht der belangten Behörde ebenfalls nicht ersichtlich, zumal sich auch aus dem nunmehr vorgelegten Gutachten betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom 18.09.2012 keine zusätzlichen - noch nicht bekannten - Aufschlüsse betreffend das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über das
  32. Lebensjahr hinaus ergeben haben. Vielmehr werde in diesem Gutachten der im Jahr 2012 erhobene Status beschrieben. Betreffend den Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vollendung des
  33. Lebensjahres werde nur die im Gutachten vom 11.01.1991 diagnostizierte angeborene Oligophrenie am Rande der Debilität erwähnt.
  34. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die Beschwerdeverfahren zu den beiden unter Pkt. 4 genannten Bescheiden im ggst Verfahren vereint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen und Beweiswürdigung: Aus dem Verfahrensgang (unter I.
  36. bis I.7.) ergibt sich, dass die Bf Anträge nach § 101 ASVG zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend ihre Waisenpension gestellt hatAus dem Verfahrensgang (unter römisch eins.
  37. bis römisch eins.7.) ergibt sich, dass die Bf Anträge nach Paragraph 101, ASVG zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes betreffend ihre Waisenpension gestellt hat Die belangte Behörde hat jeweils eine Entscheidung (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) nach § 68 AVG getroffen.Die belangte Behörde hat jeweils eine Entscheidung (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) nach Paragraph 68, AVG getroffen. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
  38. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  39. Gesetzliche Grundlagen: § 101 ASVG:Paragraph 101, ASVG: Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen. Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 2.2 Im gegenständlichen Verfahren liegen nach Ansicht des Gerichts Anträge nach § 101 ASVG vor: Das ergibt sich jedenfalls aus den Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf vom 24.08.2017; nach Auffassung des Gericht waren aber bereits die Anträge vom 24.Mai 2017 als solche zu werten; bei allfälligen Zweifeln wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit einer Nachfrage den Parteiwillen zu klären.2.2 Im gegenständlichen Verfahren liegen nach Ansicht des Gerichts Anträge nach Paragraph 101, ASVG vor: Das ergibt sich jedenfalls aus den Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf vom 24.08.2017; nach Auffassung des Gericht waren aber bereits die Anträge vom 24.Mai 2017 als solche zu werten; bei allfälligen Zweifeln wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, mit einer Nachfrage den Parteiwillen zu klären. Sache der Verfahren war somit die Frage, ob die Voraussetzungen des § 101 ASVG vorliegen.Sache der Verfahren war somit die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 101, ASVG vorliegen. Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die verfahrensgegenständlichen Anträge nach § 101 ASVG abgesprochen, sondern über - so nicht gestellte - neuerliche Anträge auf Waisenpension entschieden. Dieses Thema war aber nicht Gegenstand des Begehrens der Bf.Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden nicht über die verfahrensgegenständlichen Anträge nach Paragraph 101, ASVG abgesprochen, sondern über - so nicht gestellte - neuerliche Anträge auf Waisenpension entschieden. Dieses Thema war aber nicht Gegenstand des Begehrens der Bf. Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben. Es hat eine Entscheidung über die Anträge nach § 101 ASVG zu ergehen, vgl. dazu auch Beschluss des VwGH 24.11.2014, Ra 2014/08/0006)Es hat eine Entscheidung über die Anträge nach Paragraph 101, ASVG zu ergehen, vergleiche dazu auch Beschluss des VwGH 24.11.2014, Ra 2014/08/0006) 2.3 Auf Folgendes ist noch hinzuweisen: Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Nach Fellinger in SV-Komm § 101 ASVG Rz1 und 2 existiert im Bereich des ASVG eine spezielle Regelung betreffend Wiederaufnahme (§101 ASVG). Zweck der Bestimmung des § 101 ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustands jederzeit, ungehemmt durch formelle Bedenken und daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG möglich sein soll (VwGH 2002/08/0270, SVSlg 48.147 = VwSlg 16.065 A). § 101 ASVG bietet jedoch keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (VwGH 2002/98/0096, zuletzt Erk vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174). Die Korrektur rechtskräftiger Bescheide, also die Durchbrechung ihrer materiellen Rechtskraft, darf nur zugunsten des Versicherten erfolgen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Versicherten ist hingegen nur nach den Grundsätzen des § 69 AVG zulässig. Der Umstand, dass der Versicherte den Bescheid des VTr unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer Anwendung des § 101 nicht entgegen (VwGH 99/08/0110, SVSlg 45.107) ZitatendeNach Fellinger in SV-Komm Paragraph 101, ASVG Rz1 und 2 existiert im Bereich des ASVG eine spezielle Regelung betreffend Wiederaufnahme (§101 ASVG). Zweck der Bestimmung des Paragraph 101, ASVG ist es, dass mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der Versicherungsleistung der den wirklichen Verhältnissen entsprechende Zustand hergestellt werden soll. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Herstellung des gesetzlichen Zustands jederzeit, ungehemmt durch formelle Bedenken und daher auch ohne die strengen Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens nach Paragraph 69, AVG möglich sein soll (VwGH 2002/08/0270, SVSlg 48.147 = VwSlg 16.065 A). Paragraph 101, ASVG bietet jedoch keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (VwGH 2002/98/0096, zuletzt Erk vom 13.09.2017, Ra 2016/08/0174). Die Korrektur rechtskräftiger Bescheide, also die Durchbrechung ihrer materiellen Rechtskraft, darf nur zugunsten des Versicherten erfolgen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Versicherten ist hingegen nur nach den Grundsätzen des Paragraph 69, AVG zulässig. Der Umstand, dass der Versicherte den Bescheid des VTr unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, steht einer Anwendung des Paragraph 101, nicht entgegen (VwGH 99/08/0110, SVSlg 45.107) Zitatende Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Dieser Umstand ist durch die rechtskräftigen Bescheide vom 06.05.2005 erfüllt. Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden vom 06.05.2005 zwar keinen konkreten Sachverhalt festgestellt, auch nicht angegeben, auf welche Beweismittel sie sich stützt und wie sie diese in einer Beweiswürdigung wertet; es wurde lediglich die rechtliche Würdigung aufgenommen. Es erweist sich daher auf den ersten Blick schwierig, einen Irrtum in den Sachverhaltsfeststellungen auszumachen. Die Frage eines wesentlichen Irrtums wird aber wohl - im Sinne der Stellungnahmen der belangten Behörde vom 16.11.2017 - unter Heranziehung der den Entscheidungen über die Waisenpension im Jahr 2005 zugrundeliegenden Beweismittel und Sachverhaltsannahmen, die zur Ablehnung der Waisenpension geführt haben, zu prüfen sein. Die Nachholung der Beurteilung nach § 101 ASVG in Form der Stellungnahme (und Urkundenvorlage) zur Beschwerde vom 16.11.2017 ersetzt nicht eine rechtskonforme Entscheidung in der Sache "Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes".Die Nachholung der Beurteilung nach Paragraph 101, ASVG in Form der Stellungnahme (und Urkundenvorlage) zur Beschwerde vom 16.11.2017 ersetzt nicht eine rechtskonforme Entscheidung in der Sache "Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes". Die Vertretung der Bf ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren nach § 101 ASVG nur geklärt werden kann, ob ein wesentlicher Irrtum vorliegt, die allfällige Zuerkennung einer Waisenpension hat mit einem Leistungsbescheid zu erfolgen, vgl. dazu Fellinger in SV-Komm § 101 ASVG, Rz.6: Seit dem Erk des VfGH v
  40. 1994, KI-5/93, VfSlg 13.824 = DRdA 1995/20, 255 (Moritz) ist nach nunmehr übereinstimmender Rsp der Höchstgerichte die Entscheidung darüber, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, eine Verwaltungssache; die Herstellung dieses Zustands selbst ist hingegen eine Leistungssache.ZitatendeDie Vertretung der Bf ist darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 101, ASVG nur geklärt werden kann, ob ein wesentlicher Irrtum vorliegt, die allfällige Zuerkennung einer Waisenpension hat mit einem Leistungsbescheid zu erfolgen, vergleiche dazu Fellinger in SV-Komm Paragraph 101, ASVG, Rz.6: Seit dem Erk des VfGH v
  41. 1994, KI-5/93, VfSlg 13.824 = DRdA 1995/20, 255 (Moritz) ist nach nunmehr übereinstimmender Rsp der Höchstgerichte die Entscheidung darüber, ob der gesetzliche Zustand herzustellen ist, eine Verwaltungssache; die Herstellung dieses Zustands selbst ist hingegen eine Leistungssache.Zitatende Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie beantragt konnte nach § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie beantragt konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2177913.1.00

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