Obsah (12)
§ 33§ 17Art. 133§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 53§ 54§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW181 2180053-1 SpruchW181 2180053-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichte
§ 33Abs. 1 Vw
GVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom römisch 40 wird
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 24.11.2017 werden
§ 17Vw
GVG iVm § 53b AVG mit EUR 181,60 (inkl. USt) bestimmt.römisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 24.11.2017 werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit EUR 181,60 (inkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 03.11.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 03.11.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
- In der Folge fand am 03.11.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
- Am 24.11.2017 übermittelte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 03.11.
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2017 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 17.11.2017 geendet habe. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle
§ 17Zustell
G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am XXXX durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2017 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 17.11.2017 geendet habe. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle
Paragraph 17, ZustellG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sie die Honorarnote betreffend ihre Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom 03.11.2017 zwar rechtzeitig, d.h. innerhalb offener Frist, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sich hiebei jedoch in der Adresse geirrt habe.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass sie die Honorarnote betreffend ihre Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom 03.11.2017 zwar rechtzeitig, d.h. innerhalb offener Frist, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, sich hiebei jedoch in der Adresse geirrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 53b
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
§ 38Geb
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat. Zu A) I.römisch eins. § 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert: "
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)-
(4a)[...]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Vw
GVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR.
- GP, 7). § 71 Abs. 2 AVG - genauso wie § 33 VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH
- 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)§ 71 Rz 110).Paragraph 71, Absatz 2, AVG - genauso wie Paragraph 33, VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Paragraph 71, Rz 110). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom XXXX - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn sie vorbringt, sich bei der (postalischen) Übermittlung der Honorarnoten lediglich bei der Hausnummer des Bundesverwaltungsgerichtes geirrt zu haben.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom römisch 40 - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn sie vorbringt, sich bei der (postalischen) Übermittlung der Honorarnoten lediglich bei der Hausnummer des Bundesverwaltungsgerichtes geirrt zu haben. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Partei darf dabei kein Verschulden an der Versäumung, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)§ 71 Rz 40).Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Der Partei darf dabei kein Verschulden an der Versäumung, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens zur Last gelegt werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Paragraph 71, Rz 40). Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 29. 11. 1994, 9405/0318; 3. 4. 2001, 2000/08/0214; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 33 VwGVG, E18). Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse (vgl. VwGH
- 1986, 86/10/0169 und
- 2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH
- 1994, 9405/0318;
- 2001, 2000/08/0214; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 33, VwGVG, E18). Ob ein Ereignis als "unvorhergesehen" einzustufen ist, richtet sich dabei nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse vergleiche VwGH
- 1986, 86/10/0169 und
- 2005, 2004/07/0135). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)§ 33 VwGVG, E18).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Paragraph 33, VwGVG, E18). Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom XXXX vor, den Antrag für Dolmetscher samt zugehöriger Honorarnote an das "Bundesverwaltungsgericht" adressiert zu haben. Dabei habe sie jedoch die beiden letzten Ziffern der Hausnummer vertauscht und das Schriftstück versehentlich an "Erdbergstraße 129" anstelle von "Erdbergstraße 192" adressiert.Die Antragstellerin brachte in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 vor, den Antrag für Dolmetscher samt zugehöriger Honorarnote an das "Bundesverwaltungsgericht" adressiert zu haben. Dabei habe sie jedoch die beiden letzten Ziffern der Hausnummer vertauscht und das Schriftstück versehentlich an "Erdbergstraße 129" anstelle von "Erdbergstraße 192" adressiert. Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Dolmetscherin, anders als bei einer mit einem regelmäßigen Behörden- und Gerichtsverkehr nicht derart vertrauten Person, in Bezug auf die Erstellung und Einreichung von Anträgen ein strengerer Maßstab zur Kontrolle der Richtigkeit der Adressierung anzulegen ist. Dennoch kann in diesem Fall, zumal lediglich die letzten beiden Ziffern der Hausnummer des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes vertauscht wurden, im Übrigen jedoch das Schriftstück an das Bundesverwaltungsgericht mit richtiger Straßennamenbezeichnung und Postleitzahl adressiert war, von einem minderen Grad des Versehens und somit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB ausgegangen werden (vgl. VfGH
- 1990, B567/90).Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Dolmetscherin, anders als bei einer mit einem regelmäßigen Behörden- und Gerichtsverkehr nicht derart vertrauten Person, in Bezug auf die Erstellung und Einreichung von Anträgen ein strengerer Maßstab zur Kontrolle der Richtigkeit der Adressierung anzulegen ist. Dennoch kann in diesem Fall, zumal lediglich die letzten beiden Ziffern der Hausnummer des Gerichtsgebäudes des Bundesverwaltungsgerichtes vertauscht wurden, im Übrigen jedoch das Schriftstück an das Bundesverwaltungsgericht mit richtiger Straßennamenbezeichnung und Postleitzahl adressiert war, von einem minderen Grad des Versehens und somit leichter Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB ausgegangen werden vergleiche VfGH
- 1990, B567/90). Darüber hinaus hat die Antragstellerin unmittelbar nach Bekanntwerden des Irrtums, im Rahmen der Kontaktaufnahme durch eine an der Adresse Erdbergstraße 129 offenbar wohnhafte Person, den Antrag samt Honorarnote neuerlich übermittelt und damit versucht, allfällige sie treffende Säumnisfolgen noch rechtzeitig abzuwenden. Das Vorbringen der Antragstellerin ist daher berechtigt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33Abs. 1 Vw
GVG spruchgemäß stattzugeben war.Das Vorbringen der Antragstellerin ist daher berechtigt, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG spruchgemäß stattzugeben war. II.römisch zwei.
§ 53Abs. 1 Z 2 Geb
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
§ 54Abs.
1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.
§ 32Abs. 1 Geb
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70. Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin antragsgemäß mit EUR 181,60 zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180053.1.00