RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW182 2139210-1 SpruchW182 2139208-1/28E W182 2139212-1/31E W182 2139210-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. 1020710901-14683264/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. 1020710901-14683264/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. 1020710705-14683272/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2016, Zl. 1020710705-14683272/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Sohn eines tschetschenischen Vaters sowie einer russischen Mutter und Moslem. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) ist Staatsangehörige der Ukraine, bekennt sich zum orthodoxen Glauben und gehört der ukrainischen Volksgruppe an. Der BF1 und die BF2 sind Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden BF3), welcher ebenfalls ein ukrainischer Staatsangehöriger ist. Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reisten illegal in das Bundesgebiet ein. Der BF1 stellte am 04.06.2014, die BF2 und der BF3 am 05.06.2014 einen Asylantrag. Bei der Erstbefragung am 06.06.2014 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er die Ukraine verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Vor ca. einem Monat sei die Miliz zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihre Ausweise gezeigt. Danach seien sie regelmäßig gekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn mitgenommen, in einen Keller gebracht und ihn geschlagen. Sie hätten ihn befragt, mit wem bzw. mit welchen Personen aus Russland er Kontakt habe und ihn beschuldigt, Gruppen zu organisieren, welche gegen die Ukraine seien. Nach einer Nacht habe er gehen dürfen. Eine Woche später hätten sie ihn von der Straße mitgenommen und ihm Miliz Ausweise gezeigt. Er sei in einen anderen Keller gebracht worden. Gegen 16:00 sei er mitgenommen worden und habe in der Früh wieder gehen dürfen. Sie hätten ihm gesagt, dass Tschetschenen in die Ukraine gereist seien, um für Russland zu kämpfen und er ihnen helfen würde. Im Keller sei er geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Er sei zu Hause gesucht und seine Frau mit einer Pistole bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Seine Mutter, XXXX , würde sich in der Ukraine aufhalten. In Österreich würden sich sein Vater, XXXX sowie seine beiden Halbschwestern XXXX und XXXX aufhalten, welche anerkannte Flüchtlinge seien.Bei der Erstbefragung am 06.06.2014 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er die Ukraine verlassen habe, weil dort Krieg herrsche. Vor ca. einem Monat sei die Miliz zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihre Ausweise gezeigt. Danach seien sie regelmäßig gekommen. Beim ersten Mal hätten sie ihn mitgenommen, in einen Keller gebracht und ihn geschlagen. Sie hätten ihn befragt, mit wem bzw. mit welchen Personen aus Russland er Kontakt habe und ihn beschuldigt, Gruppen zu organisieren, welche gegen die Ukraine seien. Nach einer Nacht habe er gehen dürfen. Eine Woche später hätten sie ihn von der Straße mitgenommen und ihm Miliz Ausweise gezeigt. Er sei in einen anderen Keller gebracht worden. Gegen 16:00 sei er mitgenommen worden und habe in der Früh wieder gehen dürfen. Sie hätten ihm gesagt, dass Tschetschenen in die Ukraine gereist seien, um für Russland zu kämpfen und er ihnen helfen würde. Im Keller sei er geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden. Danach habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten. Er sei zu Hause gesucht und seine Frau mit einer Pistole bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie. Seine Mutter, römisch 40 , würde sich in der Ukraine aufhalten. In Österreich würden sich sein Vater, römisch 40 sowie seine beiden Halbschwestern römisch 40 und römisch 40 aufhalten, welche anerkannte Flüchtlinge seien. Der BF1 legte einen russischen Inlandsreisepass sowie eine ukrainische Heiratsurkunde vor. Die BF2 brachte bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sie Angst um das Leben ihres Kindes, ihres Mannes und um ihr eigenes Leben habe. Es seien ständig, vermutlich Milizbeamte zu ihnen gekommen und hätten sie bedroht. Sie hätten Ausweise gezeigt, aber wer das tatsächlich gewesen sei, wisse sie nicht. Ihr Ehemann sei wegen seiner tschetschenischen Volksgruppe verfolgt worden. Sie sei auch mit Haft und physischer Gewalt bedroht worden. Während der Maidan-Vorfälle (Präsidentschaft von Janukovic), hätten sie die Menschen, welche auf den Maidanplatz gewesen seien, mit Lebensmittel unterstützt. Im Winter dieses Jahres seien sie zu ihr nach Hause gekommen, hätten sie geschlagen, sie bedroht und ihr eine Waffe an den Kopf gehalten. Sie hätten wissen wollen, wer diese Demonstranten unterstütze. Jetzt hätten sie angefangen ihren Mann zu verfolgen. Sie hätten Angst um ihr Leben gehabt und deshalb das Land verlassen. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass sie sterben müssen. Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe. Die BF2 legte ihren ukrainischen Reisepass, sowie die ukrainische Geburtsurkunde des BF3 vor. In der Folge wurde für den BF3 ein psychiatrischer Befund vom 20.08.2014, wonach bei diesem eine " XXXX " diagnostiziert wurde, vorgelegt. Zudem wurde ein ärztliches Attest eines Kinderarztes vom 01.12.2014 vorgelegt, wonach dieser an einer Nierenerkrankung leide und sehr häufig zur Harnuntersuchung müsse.In der Folge wurde für den BF3 ein psychiatrischer Befund vom 20.08.2014, wonach bei diesem eine " römisch 40 " diagnostiziert wurde, vorgelegt. Zudem wurde ein ärztliches Attest eines Kinderarztes vom 01.12.2014 vorgelegt, wonach dieser an einer Nierenerkrankung leide und sehr häufig zur Harnuntersuchung müsse. In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.06.2015 gab der BF1 an, dass er die letzten 15 Jahre in der Ukraine gelebt habe. Für die Ukraine habe er eine Migrationskarte (gültig für je drei Monate) gehabt. Russland habe er endgültig im Jahr 2000 verlassen, wobei er zuletzt in XXXX gewohnt habe. Die Ukraine habe er glaublich im Mai 2014 verlassen, wobei er zuletzt in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Ukraine brachte er vor, dass er zweimal festgenommen und in einem Keller für je 24 Stunden festgehalten worden sei. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Russischen Föderation brachte er vor, dass es Krieg gegeben habe. Sein älterer Bruder und seine Cousins seien bei den Kämpfern gewesen. Sein Vater, dessen tschetschenische Frau und seine beiden Halbschwestern seien im Jahr 1999 geflüchtet. Der BF1 sei mit seiner Mutter alleine im Haus in XXXX geblieben. Es seien Kämpfer gekommen und hätten bei ihnen im Haus gewohnt. Dann sei das Haus zerbombt worden. Eine Zeit lang hätten sie im Keller gelebt, dann seien sie mit den Kämpfern mitgegangen. Die Mutter habe für die Kämpfer gekocht und Holz gehackt. Sie seien mit den Kämpfern bis ins Dorf XXXX gelangt und hätten dann wieder nach XXXX zurückkehren müssen. Dann hätten sie erfahren, dass der Bruder gefallen sei und sich dazu entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie seien nach XXXX (Geburtsort der Mutter) gefahren, hätten sich Pässe machen lassen und seien schließlich in die Ukraine geflüchtet. Die Frage, ob er seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation und der damit verbundenen wirtschaftlichen Lage und nicht, weil er persönlich gegen ihn gerichtet Probleme gehabt hätte, verlassen habe, bejahte er und führte aus, dass dies auch wegen dem Tod des Bruders und seiner Cousins gewesen sei. Gegen ihn persönlich habe es keine Bedrohungs- und Verfolgungssituationen gegeben, da er ausgereist sei. Wäre er dort geblieben, wäre er als Familienmitglied von Kämpfern persönlich verfolgt worden. Sobald er den Pass bekommen hätte, wäre er zum Wehrdienst eingezogen worden. Im Jahr 2004 oder 2005 sei er mit seiner Mutter für ein paar Wochen in XXXX gewesen, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Dann sei er wieder zurück in die Ukraine gefahren. In Tschetschenien sei er seit seiner Ausreise nicht gewesen.In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.06.2015 gab der BF1 an, dass er die letzten 15 Jahre in der Ukraine gelebt habe. Für die Ukraine habe er eine Migrationskarte (gültig für je drei Monate) gehabt. Russland habe er endgültig im Jahr 2000 verlassen, wobei er zuletzt in römisch 40 gewohnt habe. Die Ukraine habe er glaublich im Mai 2014 verlassen, wobei er zuletzt in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Ukraine brachte er vor, dass er zweimal festgenommen und in einem Keller für je 24 Stunden festgehalten worden sei. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Russischen Föderation brachte er vor, dass es Krieg gegeben habe. Sein älterer Bruder und seine Cousins seien bei den Kämpfern gewesen. Sein Vater, dessen tschetschenische Frau und seine beiden Halbschwestern seien im Jahr 1999 geflüchtet. Der BF1 sei mit seiner Mutter alleine im Haus in römisch 40 geblieben. Es seien Kämpfer gekommen und hätten bei ihnen im Haus gewohnt. Dann sei das Haus zerbombt worden. Eine Zeit lang hätten sie im Keller gelebt, dann seien sie mit den Kämpfern mitgegangen. Die Mutter habe für die Kämpfer gekocht und Holz gehackt. Sie seien mit den Kämpfern bis ins Dorf römisch 40 gelangt und hätten dann wieder nach römisch 40 zurückkehren müssen. Dann hätten sie erfahren, dass der Bruder gefallen sei und sich dazu entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. Sie seien nach römisch 40 (Geburtsort der Mutter) gefahren, hätten sich Pässe machen lassen und seien schließlich in die Ukraine geflüchtet. Die Frage, ob er seine Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation und der damit verbundenen wirtschaftlichen Lage und nicht, weil er persönlich gegen ihn gerichtet Probleme gehabt hätte, verlassen habe, bejahte er und führte aus, dass dies auch wegen dem Tod des Bruders und seiner Cousins gewesen sei. Gegen ihn persönlich habe es keine Bedrohungs- und Verfolgungssituationen gegeben, da er ausgereist sei. Wäre er dort geblieben, wäre er als Familienmitglied von Kämpfern persönlich verfolgt worden. Sobald er den Pass bekommen hätte, wäre er zum Wehrdienst eingezogen worden. Im Jahr 2004 oder 2005 sei er mit seiner Mutter für ein paar Wochen in römisch 40 gewesen, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Dann sei er wieder zurück in die Ukraine gefahren. In Tschetschenien sei er seit seiner Ausreise nicht gewesen. In seiner Heimat würden noch Onkeln leben. Sein Vater lebe bereits seit 12 Jahren in Österreich und sei, wie auch seine Halbschwester XXXX , anerkannter Flüchtling. Seine Halbschwester XXXX besitze bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter sei ebenfalls Asylwerberin in Österreich. Zudem habe er einen Onkel und viele Cousins in XXXX .In seiner Heimat würden noch Onkeln leben. Sein Vater lebe bereits seit 12 Jahren in Österreich und sei, wie auch seine Halbschwester römisch 40 , anerkannter Flüchtling. Seine Halbschwester römisch 40 besitze bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Seine Mutter sei ebenfalls Asylwerberin in Österreich. Zudem habe er einen Onkel und viele Cousins in römisch 40 . Der BF1 legte Zeugnisse der BF2 aus der Ukraine, diverse Empfehlungsschreiben für die BF, Deutschkursbestätigungen des BF1 (Niveau A1.1.), einen Pass des BF1 sowie eine Heiratsurkunde (betreffend BF1 und BF2) vor. Die BF2 brachte in ihrer Einvernahme am 01.07.2015 anfangs vor, dass sie in der Ukraine in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX , gelebt habe und ihr Heimatland Anfang Juni 2014 verlassen habe. Zu ihren Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie während des Regierungssturzes (Janukowitsch-Regime) die Europäisierung der Ukraine, für ca. ein bis zwei Monate, unterstützt habe. Sie habe gemeinsam mit Freunden Lebensmittel, Kleidung, Geld etc. für die Aufständischen auf dem Maidan-Platz (Euro-Maidan) gesammelt. Da sie ein kleines Kind gehabt habe, habe sie diese Bewegung nur von zu Hause aus unterstützt. Nach einigen Wochen (Februar oder Anfang März 2014) seien zwei unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefragt, ob sie XXXX sei, sie angeschrien und beschimpft. Einer der Männer habe sie gegen die Türschnalle gestoßen, ihr eine Pistole gegen den Kopf gehalten und sie gefragt, wer den Euro-Maidan finanziere. Der Mann habe gesagt, dass ihre Familie Probleme bekommen werde. Wenn sie am Leben bleiben wolle, müsse sie damit aufhören. Sie sei beschimpft worden und die Männer hätten gesagt, dass sie noch einmal kommen würden, um zu überprüfen, ob sie die Tätigkeit weiter ausübe. Dann seien die Männer gegangen. Nach dem Besuch hätten sie ihre Tätigkeit fortgesetzt. Ungefähr ein bis zwei Wochen später (etwa im März 2014) seien wieder zwei Männer gekommen, hätten sie beschimpft und sie gefragt, warum sie einen Tschetschenen geheiratet habe. Sie sei erniedrigt und bedroht worden. Dann seien die Männer gegangen. Auch nach dem zweiten Besuch der Männer habe sie die Unterstützung fortgesetzt. Da die Menschen nicht mehr so viel herzugeben gehabt hätten, hätten sie dann mit der Unterstützung aufgehört. Ende April/Anfang Mai 2014 habe sie vom Haus aus gesehen, dass zwei Personen ihren Mann, welcher Handschellen getragen habe, in einem Auto weggebracht hätten. Er sei in einen Keller gebracht und geschlagen worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass Tschetschenen in der Ukraine kämpfen würden und gefragt, ob er eine Verbindung zu ihnen habe. Sie hätten gewollt, dass er Papiere unterschreibe. In der Früh sei er freigelassen worden und nach Hause gekommen. Etwa eine Woche später sei ihr Mann erneut von zwei Menschen auf der Straße mit einem Auto weggeführt, in einen Keller gebracht und misshandelt worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden und er sei mit einer Pistole bedroht worden. Er sei aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung beschuldigt worden, mit den für Russland kämpfenden Tschetschenen zusammenzuarbeiten. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden und nach Hause gekommen. Danach habe ihr Mann nicht mehr zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten gelebt. Etwa eine Woche später seien erneut Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Sie seien insgesamt ca. zwei bis dreimal gekommen. Die BF2 sei beschimpft und damit bedroht worden, dass man sie und ihren Mann töten werde. Sie habe ab und zu mit ihrem Mann telefoniert und sich in einem Park mit ihm getroffen. Bald darauf hätten sie die Ukraine verlassen. Sie habe die Ukraine aufgrund ihrer ehemaligen Unterstützung und wegen der Probleme ihres Gatten verlassen.Die BF2 brachte in ihrer Einvernahme am 01.07.2015 anfangs vor, dass sie in der Ukraine in der Provinz römisch 40 , im Dorf römisch 40 , gelebt habe und ihr Heimatland Anfang Juni 2014 verlassen habe. Zu ihren Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie während des Regierungssturzes (Janukowitsch-Regime) die Europäisierung der Ukraine, für ca. ein bis zwei Monate, unterstützt habe. Sie habe gemeinsam mit Freunden Lebensmittel, Kleidung, Geld etc. für die Aufständischen auf dem Maidan-Platz (Euro-Maidan) gesammelt. Da sie ein kleines Kind gehabt habe, habe sie diese Bewegung nur von zu Hause aus unterstützt. Nach einigen Wochen (Februar oder Anfang März 2014) seien zwei unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sie gefragt, ob sie römisch 40 sei, sie angeschrien und beschimpft. Einer der Männer habe sie gegen die Türschnalle gestoßen, ihr eine Pistole gegen den Kopf gehalten und sie gefragt, wer den Euro-Maidan finanziere. Der Mann habe gesagt, dass ihre Familie Probleme bekommen werde. Wenn sie am Leben bleiben wolle, müsse sie damit aufhören. Sie sei beschimpft worden und die Männer hätten gesagt, dass sie noch einmal kommen würden, um zu überprüfen, ob sie die Tätigkeit weiter ausübe. Dann seien die Männer gegangen. Nach dem Besuch hätten sie ihre Tätigkeit fortgesetzt. Ungefähr ein bis zwei Wochen später (etwa im März 2014) seien wieder zwei Männer gekommen, hätten sie beschimpft und sie gefragt, warum sie einen Tschetschenen geheiratet habe. Sie sei erniedrigt und bedroht worden. Dann seien die Männer gegangen. Auch nach dem zweiten Besuch der Männer habe sie die Unterstützung fortgesetzt. Da die Menschen nicht mehr so viel herzugeben gehabt hätten, hätten sie dann mit der Unterstützung aufgehört. Ende April/Anfang Mai 2014 habe sie vom Haus aus gesehen, dass zwei Personen ihren Mann, welcher Handschellen getragen habe, in einem Auto weggebracht hätten. Er sei in einen Keller gebracht und geschlagen worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass Tschetschenen in der Ukraine kämpfen würden und gefragt, ob er eine Verbindung zu ihnen habe. Sie hätten gewollt, dass er Papiere unterschreibe. In der Früh sei er freigelassen worden und nach Hause gekommen. Etwa eine Woche später sei ihr Mann erneut von zwei Menschen auf der Straße mit einem Auto weggeführt, in einen Keller gebracht und misshandelt worden. Ihm sei ein Sack über den Kopf gezogen worden und er sei mit einer Pistole bedroht worden. Er sei aufgrund seiner tschetschenischen Abstammung beschuldigt worden, mit den für Russland kämpfenden Tschetschenen zusammenzuarbeiten. Am nächsten Morgen sei er wieder freigelassen worden und nach Hause gekommen. Danach habe ihr Mann nicht mehr zu Hause, sondern bei Freunden und Verwandten gelebt. Etwa eine Woche später seien erneut Männer gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Sie seien insgesamt ca. zwei bis dreimal gekommen. Die BF2 sei beschimpft und damit bedroht worden, dass man sie und ihren Mann töten werde. Sie habe ab und zu mit ihrem Mann telefoniert und sich in einem Park mit ihm getroffen. Bald darauf hätten sie die Ukraine verlassen. Sie habe die Ukraine aufgrund ihrer ehemaligen Unterstützung und wegen der Probleme ihres Gatten verlassen. Zudem gab die BF2 an, dass sie ihren Mann im Winter 2012/2013 kennengelernt habe. In Russland sei sie mit ihrem Mann nie gewesen.Zudem gab die BF2 an, dass sie ihren Mann im Winter 2012 aus 2013, kennengelernt habe. In Russland sei sie mit ihrem Mann nie gewesen. Die BF2 legte eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses (Niveau A1.1, A1.2 und A2.1) vor. Am 20.08.2015 fand eine weitere Einvernahme des BF1 statt. Der BF1 gab an, dass er in Grosny geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Ukraine führte er aus, dass er - entweder von der Polizei oder vom "rechten Sektor" - im April/Mai 2014 von zu Hause abgeholt, in einem Keller gebracht und geschlagen worden wäre. Man habe gesagt, dass er Tschetschene sei und Papiere unterschreiben müsse. Er habe Handschellen getragen und einen Sack über dem Kopf gehabt. Beim zweiten Mal sei er von der Straße von zwei Männern abgeholten worden. Er sei wieder in einen Keller gebracht, geschlagen und gequält worden. Er sei beschuldigt worden, Menschengruppen organisiert zu haben, welche gegen die ukrainische Macht agieren würden. Danach habe er bei Freunden und Bekannten übernachtet. In seiner Abwesenheit seien Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gesucht und seien grob zu seiner Frau gewesen. Zu seiner Frau gab er an, dass diese die Maidan-Bewegung unterstützt habe. Die BF2 sei im Winter 2013/2014 von Männern aufgesucht worden. Zu Russland gab er an, dass er nicht dorthin zurückkönne, da sein Bruder und seine Cousins an Kriegshandlungen teilgenommen hätten. Deren Verwandten würden in Grosny verfolgt werden.Am 20.08.2015 fand eine weitere Einvernahme des BF1 statt. Der BF1 gab an, dass er in Grosny geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Ukraine führte er aus, dass er - entweder von der Polizei oder vom "rechten Sektor" - im April/Mai 2014 von zu Hause abgeholt, in einem Keller gebracht und geschlagen worden wäre. Man habe gesagt, dass er Tschetschene sei und Papiere unterschreiben müsse. Er habe Handschellen getragen und einen Sack über dem Kopf gehabt. Beim zweiten Mal sei er von der Straße von zwei Männern abgeholten worden. Er sei wieder in einen Keller gebracht, geschlagen und gequält worden. Er sei beschuldigt worden, Menschengruppen organisiert zu haben, welche gegen die ukrainische Macht agieren würden. Danach habe er bei Freunden und Bekannten übernachtet. In seiner Abwesenheit seien Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gesucht und seien grob zu seiner Frau gewesen. Zu seiner Frau gab er an, dass diese die Maidan-Bewegung unterstützt habe. Die BF2 sei im Winter 2013 aus 2014, von Männern aufgesucht worden. Zu Russland gab er an, dass er nicht dorthin zurückkönne, da sein Bruder und seine Cousins an Kriegshandlungen teilgenommen hätten. Deren Verwandten würden in Grosny verfolgt werden. Der BF1 legte ein Unterstützungsschreiben, die Kopie des österreichischen Reisepasses seines Vaters sowie eine Deutschkursbestätigung des BF1 (Niveau A1.a) vor. Am 13.07.2016 legten die BF weitere Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigungen hinsichtlich der BF2 (Niveau A2.2 und B1.1) sowie ein Bewertungsschreiben des BMWFW hinsichtlich der akademischen Grade (Bachelor und Master) der BF2 vor. Aus einer im Akt des BF1 einliegenden Staatendoku-Anfrage (zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der Ukraine vom 28.09.2015) geht hervor, dass ein Fremder eine Niederlassungsbewilligung in der Ukraine bekomme, wenn der betreffende ukrainische Ehepartner sich in der Ukraine aufhalte und dort ordnungsgemäß gemeldet sei. Laut dem ukrainischen Gesetzt über den rechtlichen Status Fremder und Staatenloser, seien Fremde, die in die Ukraine kommen würden zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ukrainischen Staatsbürgern, sowie Fremde, die sich legal in der Ukraine befunden hätten und in dieser Zeit ukrainische Bürger heiraten und eine temporäre Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, als in der Ukraine legal aufhältige Personen zu betrachten, bis sie eine Immigrationserlaubnis erhalten würden. Fremden, die zwecks Familienzusammenführung in die Ukraine kommen würden, bzw. die sich legal in der Ukraine befunden haben und in dieser Zeit ukrainische Bürger geheiratet hätten, sei eine temporäre Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. 1.
- Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF1 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.
- Das Bundesamt wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF1 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF1 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF1 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Begründung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Dazu wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sein Vorbringen nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich sei. Der BF1 habe bei seiner Erstbefragung keine Angaben zu seinem Fluchtgründen hinsichtlich der Russischen Föderation gemacht, sondern lediglich Ausführungen zu seinen Problemen in der Ukraine getätigt. In seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme habe der BF1 sehr detaillierte Angaben über die allgemeine Lage bzw. den Krieg in der Russischen Föderation gemacht und angegeben, seine Heimat deshalb verlassen zu haben. Erst nach wiederholter Nachfrage habe er dann angegeben, auch persönliche Probleme gehabt zu haben und ausgeführt, dass sein älterer Bruder und seine Cousins bei den tschetschenischen Rebellen gewesen wären und er als Familienmitglied mit einer individuellen Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Angaben würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat aufgrund der damaligen Kriegssituation und schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Regierung Familienangehörige von bereits verstorbenen Personen verfolgen würde. Vielmehr gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass nur Familienangehörige von Rebellen, welche untergetaucht seien, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Seine Angaben, wonach er im Jahr 2004/2005 nach Russland zurückgekehrt sei, um seinen Reisepass zu erneuern, würden seine Unglaubwürdigkeit noch unterstreichen, denn hätte er tatsächlich mit Repressalien seitens der russischen Regierung zu rechnen, dann wäre diese Rückkehr absolut unmöglich gewesen. Zudem habe sich die Lage in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien seit dem Jahr 2000 wesentlich verbessert und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Kriegssituation ausgegangen werden. Auch würden seine Angaben nicht mit den Angaben seiner Mutter und seines (angeblichen) Vaters übereinstimmen. Zum Wehrdienst wurde ausgeführt, dass aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit seinem Alter nicht davon ausgegangen werde, dass er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen wegen Wehrdienstentzug zu rechnen hätte bzw. er einberufen werden könnte. Auf sein Vorbringen hinsichtlich der Ukraine wurde aufgrund seiner russischen Staatsangehörigkeit nicht näher eingegangen.Zur Begründung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Dazu wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sein Vorbringen nicht schlüssig und zum Teil widersprüchlich sei. Der BF1 habe bei seiner Erstbefragung keine Angaben zu seinem Fluchtgründen hinsichtlich der Russischen Föderation gemacht, sondern lediglich Ausführungen zu seinen Problemen in der Ukraine getätigt. In seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme habe der BF1 sehr detaillierte Angaben über die allgemeine Lage bzw. den Krieg in der Russischen Föderation gemacht und angegeben, seine Heimat deshalb verlassen zu haben. Erst nach wiederholter Nachfrage habe er dann angegeben, auch persönliche Probleme gehabt zu haben und ausgeführt, dass sein älterer Bruder und seine Cousins bei den tschetschenischen Rebellen gewesen wären und er als Familienmitglied mit einer individuellen Verfolgung zu rechnen hätte. Seine Angaben würden darauf hindeuten, dass er seine Heimat aufgrund der damaligen Kriegssituation und schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Regierung Familienangehörige von bereits verstorbenen Personen verfolgen würde. Vielmehr gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass nur Familienangehörige von Rebellen, welche untergetaucht seien, einer Verfolgung ausgesetzt seien. Seine Angaben, wonach er im Jahr 2004 aus 2005, nach Russland zurückgekehrt sei, um seinen Reisepass zu erneuern, würden seine Unglaubwürdigkeit noch unterstreichen, denn hätte er tatsächlich mit Repressalien seitens der russischen Regierung zu rechnen, dann wäre diese Rückkehr absolut unmöglich gewesen. Zudem habe sich die Lage in der Russischen Föderation und auch in Tschetschenien seit dem Jahr 2000 wesentlich verbessert und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Kriegssituation ausgegangen werden. Auch würden seine Angaben nicht mit den Angaben seiner Mutter und seines (angeblichen) Vaters übereinstimmen. Zum Wehrdienst wurde ausgeführt, dass aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit seinem Alter nicht davon ausgegangen werde, dass er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen wegen Wehrdienstentzug zu rechnen hätte bzw. er einberufen werden könnte. Auf sein Vorbringen hinsichtlich der Ukraine wurde aufgrund seiner russischen Staatsangehörigkeit nicht näher eingegangen. Ebenso wies das Bundesamt mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der BF2 und des BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF2 und des BF3 gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF2 und des BF3 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Ebenso wies das Bundesamt mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der BF2 und des BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF2 und des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF2 und des BF3 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr Vorbringen nicht schlüssig und nicht glaubhaft sei. Ihre Angaben hinsichtlich der Unterstützungstätigkeit seien sehr allgemein gehalten und zum Teil nicht schlüssig. Die BF2 habe sich nach mehrmaliger Nachfrage nicht dazu äußern können, ob sie mit der Unterstützung aufgehört hätte oder nicht und habe ständig zwischen den beiden Angaben variiert. Zudem seien ihre Schilderungen zu vage geblieben und habe sie mehr allgemeine als persönliche Details erzählt. Auch habe sie die angeblich gegen sie gerichtete Bedrohung teilweise mit den Bedrohungen ihres Gatten vermischt. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass in den westlichen Landesteilen die Lage grundsätzlich ruhig sei. Auch ihre Angaben hinsichtlich ihres Gatten seien nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Es sei nicht glaubhaft, dass jemand wegen des Verdachtes, ein tschetschenischer Kämpfer zu sein, zwei Mal mitgenommen und danach wieder freigelassen werden würde, ohne Konsequenzen zu spüren. Auch sei nicht glaubhaft, dass sie sich während sich ihr Gatte versteckt gehalten habe, einige Male ungehindert und unbeobachtet mit ihm getroffen habe und dies keinem aufgefallen wäre. Hinsichtlich des BF3 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Zur Fortführung des Familienlebens der BF wurde ausgeführt, dass es für den BF1 laut seinen Angaben gesetzlich kein Problem gewesen wäre, in der Ukraine zu leben, zumal er schon 15 Jahre legal dort verbracht habe und mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Zudem wäre es auch für die BF2 und den BF3 möglich, das Familienleben in der Russischen Föderation fortzuführen. 1.
- Dagegen wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Cousin des BF1, welcher selber nie den Widerstandskämpfern angehört habe, aufgrund der Tatsache, dass der Bruder des BF1 für diese kämpfte, bereits in ein Gefängnis gebracht worden wäre. Auch der Vater des BF1 sei aus diesen Gründen bereits vor 15 Jahren mit seiner Familie aus der Russischen Föderation geflüchtet. Der Vater des BF1 sowie eine Halbschwester würden bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die andere Halbschwester des BF1 sei seit 2003 anerkannter Flüchtling in Österreich. Aus diesem Grund wäre es keinem der BF möglich, in die Russische Föderation zurückzukehren. Hinsichtlich der BF2 wurde ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Unterstützungshandlungen mit einer Pistole bedroht worden wäre und ihr befohlen worden wäre, diese zu beenden. Die BF2 könne daher nicht in die Ukraine zurück, da alle Personen, welche die Euro-Maidan unterstützen würden, auf Listen stehen würden und geschlagen oder ins Gefängnis gebracht werden würden, sobald sie von pro-russischen Aktivisten ausfindig gemacht werden würden. Zudem sei die BF2 aufgrund der Tatsache, dass der BF1 Tschetschene ist, mit dem Tode bedroht worden. Auch sei der BF1 in der Ukraine zweimal festgenommen und misshandelt worden, weshalb es den BF nicht möglich wäre, in die Ukraine zurückzukehren. Es wurde bemängelt, dass die Behörde das Fluchtvorbringen der BF nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe. Die Einvernahmen der BF würden bereits 15 Monate zurückliegen und hätte diese neuerliche Einvernahmen durchführen müssen. Soweit die Behörde ausführe, dass der BF1 in seiner Erstbefragung keine Fluchtgründe zur Russischen Föderation geschildert habe, so sei dem zu entgegnen, dass dem BF nicht die Möglichkeit dazu gegeben worden sei, die Sachverhalte klar und ausführlich wiederzugeben. Auch seien die Länderberichte hinsichtlich des BF1 und der BF2 in den angefochtenen Bescheiden nicht aktuell und hätten Ausführungen zur Verfolgung von Familienangehörigen von Widerstandskämpfern sowie Ausführungen im Hinblick auf die Verfolgung von Unterstützern der Euro-Maidan Bewegung enthalten müssen. Dazu werde auf den Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2015 zur Lage im Nordkaukasus sowie auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2015 (zum tschetschenischen Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen) verwiesen. Zur Lage in der Westukraine werde ebenfalls auf einen Artikel aus dem Jahr 2016 verwiesen und ausgeführt, dass Russland noch immer versuche, eine Destabilisierung herbeizuführen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung gemacht habe. Hätte die Behörde detaillierte Fragen gestellt, hätte sie erfahren, dass auch bereits die schwangere Nachbarin des BF1 und deren Kinder nur aufgrund der Tatsache, weil ihr Mann die Kämpfer unterstützt habe, getötet worden seien. Hinsichtlich des Passes habe der BF1 keine andere Möglichkeit gehabt, als diesen in der Russischen Föderation erneuern zu lassen. Hinsichtlich der Angaben der BF2 zu Maidan-Bewegung und der Angaben, dass der BF1 in der Ukraine zweimal entführt worden wäre, sei sehr wohl von einem detaillierten, lebensnahen und glaubhaften Vorbringen auszugehen. Der Beschwerdeschrift waren ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Vaters des BF1, Unterstützungsschreiben für die BF, eine Kopie der Studentenkarte der BF2 sowie zwei Familienfotos der BF in Kopie, beigelegt. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 in Anwesenheit eines zu seiner Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass die näheren Verwandten des Vaters in XXXX leben würden. Ein 55-järiger Onkel (Bruder des Vaters) lebe in Tschetschenien. Sein Vater würde mit diesem in Kontakt stehen. Ein Onkel lebe in XXXX . Die Tante und zwei Cousinen väterlicherseits würden in XXXX leben. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Russischen Föderation brachte er ergänzend zu seinen Angaben vor dem Bundesamt vor, dass er in XXXX ein paar Mal von Russen festgenommen und geschlagen worden wäre. Er sei über seine Cousins und seinen Bruder bzw. wo sich diese aufhalten würden, befragt worden. Später sei es ihm gelungen, wegzulaufen und sich zu verstecken, da seine Mutter und seine Tante geweint und geschrien hätten. Mehrere Nachbarn seien getötet oder mitgenommen worden bzw. spurlos verschwunden. Im Juli oder August habe er erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei, danach hätte ihn nichts mehr in Tschetschenien gehalten. Wie auch vor dem Bundesamt erwähnte der BF die gemeinsame Reise (mit seiner Mutter) nach XXXX , um sich Pässe ausstellen zu lassen, und führte zusätzlich aus, dass er in XXXX von einem Mann in zivil gefragt worden wäre, ob er XXXX heiße und sein Bruder in Tschetschenien gestorben wäre. Der BF2 habe dies bejaht, ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei zu einem Auto geführt worden. Er sei ins Zentrum von XXXX in eine Polizeistation gefahren worden und ihm seien Fragen über seinen Bruder und seine Cousins gestellt worden. Er sei von Polizisten geschlagen worden und habe auf der Polizeistation übernachtet. Am nächsten Tag sei seine Mutter gekommen und er sei wieder freigelassen worden. Nachdem er dann den Pass bekommen habe, habe er Russland verlassen. Zu seinen Cousins ( XXXX ) befragt, gab er an, dass einer getötet und zwei verschwunden seien. Im Internet stehe, dass sie verschwunden seien, aber er glaube, dass keiner mehr am Leben sei. XXXX sei glaublich im Jahr 2001 oder 2002 getötet worden (Anm.: vorgelegter Artikel). XXXX und XXXX seien glaublich 2003 oder 2004 verschwunden. Darüber gebe es auch Informationen im Internet. Er glaube, dass XXXX ein Kommandant gewesen sei und eine eigene Gruppe gehabt habe. Sein Cousin XXXX sei ein XXXX der tschetschenischen Republik, XXXX vom XXXX und eine bekannte Persönlichkeit in Tschetschenien gewesen. Dieser sei zusammen mit seinem Bruder und seinen anderen Cousins im Krieg gewesen. Heute würde sich XXXX in der XXXX aufhalten. Befragt gab er an, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX früher oder später getötet werden würde. Alle Personen, deren Familienmitglieder im Widerstand aktiv gewesen seien, hätten Probleme. Auch nach XXXX könne er nicht zurück, da er dort auch die gleichen Probleme haben werde.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass die näheren Verwandten des Vaters in römisch 40 leben würden. Ein 55-järiger Onkel (Bruder des Vaters) lebe in Tschetschenien. Sein Vater würde mit diesem in Kontakt stehen. Ein Onkel lebe in römisch 40 . Die Tante und zwei Cousinen väterlicherseits würden in römisch 40 leben. Zu seinen Fluchtgründen bezüglich der Russischen Föderation brachte er ergänzend zu seinen Angaben vor dem Bundesamt vor, dass er in römisch 40 ein paar Mal von Russen festgenommen und geschlagen worden wäre. Er sei über seine Cousins und seinen Bruder bzw. wo sich diese aufhalten würden, befragt worden. Später sei es ihm gelungen, wegzulaufen und sich zu verstecken, da seine Mutter und seine Tante geweint und geschrien hätten. Mehrere Nachbarn seien getötet oder mitgenommen worden bzw. spurlos verschwunden. Im Juli oder August habe er erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei, danach hätte ihn nichts mehr in Tschetschenien gehalten. Wie auch vor dem Bundesamt erwähnte der BF die gemeinsame Reise (mit seiner Mutter) nach römisch 40 , um sich Pässe ausstellen zu lassen, und führte zusätzlich aus, dass er in römisch 40 von einem Mann in zivil gefragt worden wäre, ob er römisch 40 heiße und sein Bruder in Tschetschenien gestorben wäre. Der BF2 habe dies bejaht, ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei zu einem Auto geführt worden. Er sei ins Zentrum von römisch 40 in eine Polizeistation gefahren worden und ihm seien Fragen über seinen Bruder und seine Cousins gestellt worden. Er sei von Polizisten geschlagen worden und habe auf der Polizeistation übernachtet. Am nächsten Tag sei seine Mutter gekommen und er sei wieder freigelassen worden. Nachdem er dann den Pass bekommen habe, habe er Russland verlassen. Zu seinen Cousins ( römisch 40 ) befragt, gab er an, dass einer getötet und zwei verschwunden seien. Im Internet stehe, dass sie verschwunden seien, aber er glaube, dass keiner mehr am Leben sei. römisch 40 sei glaublich im Jahr 2001 oder 2002 getötet worden Anmerkung, vorgelegter Artikel). römisch 40 und römisch 40 seien glaublich 2003 oder 2004 verschwunden. Darüber gebe es auch Informationen im Internet. Er glaube, dass römisch 40 ein Kommandant gewesen sei und eine eigene Gruppe gehabt habe. Sein Cousin römisch 40 sei ein römisch 40 der tschetschenischen Republik, römisch 40 vom römisch 40 und eine bekannte Persönlichkeit in Tschetschenien gewesen. Dieser sei zusammen mit seinem Bruder und seinen anderen Cousins im Krieg gewesen. Heute würde sich römisch 40 in der römisch 40 aufhalten. Befragt gab er an, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 früher oder später getötet werden würde. Alle Personen, deren Familienmitglieder im Widerstand aktiv gewesen seien, hätten Probleme. Auch nach römisch 40 könne er nicht zurück, da er dort auch die gleichen Probleme haben werde. Die Verhandlung wurde zu weiteren Beweisaufnahme auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Vertreterin der BF legte eine Anfragebeantwortung zur Lage von Personen, die im
- Tschetschenienkrieg im Widerstand waren oder damit assoziiert wurden sowie eine Anfragebeantwortung zu Kadyrow-Gegner aus dem Jahr 2016, vor. Für die BF wurden in der Verhandlung u.a. vorgelegt: Studienbestätigung und Studienerfolgsbestätigung der BF2 als außerordentlich Studierende bei einer Deutschlehrveranstaltung; Teilnahmebestätigung der BF2 an einer ÖSD B1-Prüfung; Teilnahmebestätigung des BF1 für einen Deutschkurs A2.1; Internetberichte über die Cousins der BF1; Ausdruck der russischen Webseite " XXXX ", über den Umstand, dass der Cousin des BF1 namens XXXX seit dem XXXX verschollen sei; Ausdruck einer Fotografie, auf der laut eigener Angabe der BF1 mit seinem Vater zu sehen sei, Empfehlung für den BF1 der XXXX ; Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern für die BF; Bestätigung eines Gastronomieunternehmens vom 29.01.2017, wonach er im Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Stelle als Küchenhilfe bekommen würde; sowie Fotografien.Internetberichte über die Cousins der BF1; Ausdruck der russischen Webseite " römisch 40 ", über den Umstand, dass der Cousin des BF1 namens römisch 40 seit dem römisch 40 verschollen sei; Ausdruck einer Fotografie, auf der laut eigener Angabe der BF1 mit seinem Vater zu sehen sei, Empfehlung für den BF1 der römisch 40 ; Empfehlungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern für die BF; Bestätigung eines Gastronomieunternehmens vom 29.01.2017, wonach er im Fall der Erteilung einer Arbeitserlaubnis eine Stelle als Küchenhilfe bekommen würde; sowie Fotografien. Dem BF1 wurden in der Verhandlung aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und ihm dazu eine Frist von einer Woche (vor dem nächsten Verhandlungstermin) zu einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. 1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme der BF vom 03.08.2017 wurde ausgeführt, dass die BF2 während der Einvernahme des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 Fotos über die Misshandlung und Folterung des Onkels des BF1 namens XXXX in Tschetschenien auf ihr Handy geschickt bekommen habe. Auch in den Online-Medien sei der Vorfall dokumentiert worden. Der Onkel sei XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe dort ein eigenes Unternehmen namens " XXXX " gegründet. Einer seiner Kunden sei XXXX , der XXXX des XXXX von XXXX ( XXXX ) gewesen. Von XXXX sei dem Onkel das Angebot gemacht worden, für die XXXX zur arbeiten. Der Onkel habe das Angebot abgelehnt. Nach etwa zwei bis drei Monaten sei ihm das Angebot erneut gemacht worden, wobei dem Onkel suggeriert worden sei, es nicht abzulehnen. Der Onkel habe die Firma " XXXX " seinem Sohn überlassen und im Jahr 2016 seine Tätigkeit für die XXXX begonnen. Die Oberaufsicht über die Arbeit des Onkels habe XXXX , der XXXX und XXXX des XXXX von XXXX gehabt. Während seiner Tätigkeit als XXXX sei der Onkel wiederholt von XXXX ) aufgesucht worden. Dieser habe sich in Personal- und in finanzielle Agenden der XXXX eingemischt und habe wiederholte Male finanzielle Mittel aus der Kassa erpresst. Der Onkel habe sich schließlich telefonisch an den XXXX gewandt, um um Hilfe zu bitten. Der XXXX habe sich aber gerade in XXXX befunden. Einige Tage später sei der Onkel vom XXXX kontaktiert und zu einem Treffen ins XXXX eingeladen worden. An diesem Treffen hätten der XXXX , dessen XXXX und XXXX , sein XXXX , Mitarbeiter XXXX und andere unbekannte Personen teilgenommen. Der Onkel sei bei dem Treffen beschuldigt worden, Gelder der XXXX gestohlen zu haben. Der Onkel sei auf eine "Überprüfungsfahrt" mitgenommen worden, bei der er veranschlagte Gelder und Bezahlungen für verschiedene Objekte rechtfertigen habe müssen. Bei der Rückfahrt ins XXXX sei der Onkel festgenommen und des Diebstahls und der Unterschlagung von Geldern bezichtigt worden. Ihm seien in Beisein des XXXX Handschellen angelegt worden und er sei in die Kellerräume des XXXX gebracht worden. Dort sei er mit Füßen getreten und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Nach den Misshandlungen sei der Onkel erneut dem XXXX vorgeführt worden. Dieser habe ihn gefragt, ob ihm inzwischen eingefallen wäre, wo er das Geld versteckt habe. Als der Onkel dies verneint habe, habe der XXXX einen Freund ( XXXX ) angerufen und diesen ersucht, einen XXXX zu bringen. Als der Freund eingetroffen sei, sei der Onkel erneut in den Keller gebracht worden. Um vom Onkel ein Geständnis zu erzwingen, habe man ihm XXXX , ihn mit einer Pistole bedroht und mit dem Schlagstock geschlagen. Währenddessen habe der Sohn des Onkels wiederholt auf dessen Handy angerufen, wobei der XXXX auf einen der Anrufe geantwortet habe und dem Onkel damit gedroht habe, den Sohn zu diesem "Treffen" hinzu zu holen bzw. seiner Familie etwas anzutun. Aus Angst um die Familie habe der Onkel dann gestanden, das Geld genommen zu haben und eine Rückzahlungsverpflichtung (in Raten von ca. XXXX Rubel wöchentlich) unterschrieben. Unter Angabe eines Bürgen und mit der Drohung, dass bei Nichtbezahlung die Familie Schaden nehmen werde, sei der Onkel nach stundenlanger Folter freigelassen worden. Der Onkel habe sich daraufhin große Summen bei Familienmitgliedern und Geld aus der Firma des Sohnes ausgeliehen, um eine Anzahlung zu leisten. Dem Onkel sei auch angedroht worden, dass der XXXX und seine Verwandten über seine Familie und deren Geschichte Bescheid wüssten. Der Onkel habe ca. XXXX zahlen können, sei jedoch sofort nach XXXX geflüchtet, um sich dort mit seiner Familie zu treffen und die Russische Föderation zu verlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort werde aus Schutzgründen nicht angegeben. Der Onkel werde, da er alles, was ihm widerfahren sei, öffentlich gemacht habe, vom XXXX gesucht. Aus Angst würden auch die Verwandten in XXXX und XXXX über eine Namensänderung nachdenken. Auch die BF seien als Angehörige des Onkels einer Bedrohung ausgesetzt. Dazu werde auf die beiliegende ACCORD-Anfragebeantwortung verwiesen, worin ausgeführt werde, dass die kleinste soziale Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus Eltern, ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe, Cousins und Cousinen würden ebenso als nahe Verwandte gelten wie Schwestern und Brüder. Die BF wären daher als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie mit Verfolgung bedroht. Zudem habe der BF1 in der Verhandlung detaillierte Angaben zur Verfolgung seiner Familie aufgrund seiner Verwandtschaft zu Rebellen gemacht und sei auch selbst mit seiner Mutter mit den tschetschenischen Kämpfern mitgezogen. Dazu werde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Russischen Föderation: "Tschetschenien/Dagestan:1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme der BF vom 03.08.2017 wurde ausgeführt, dass die BF2 während der Einvernahme des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 Fotos über die Misshandlung und Folterung des Onkels des BF1 namens römisch 40 in Tschetschenien auf ihr Handy geschickt bekommen habe. Auch in den Online-Medien sei der Vorfall dokumentiert worden. Der Onkel sei römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe dort ein eigenes Unternehmen namens " römisch 40 " gegründet. Einer seiner Kunden sei römisch 40 , der römisch 40 des römisch 40 von römisch 40 ( römisch 40 ) gewesen. Von römisch 40 sei dem Onkel das Angebot gemacht worden, für die römisch 40 zur arbeiten. Der Onkel habe das Angebot abgelehnt. Nach etwa zwei bis drei Monaten sei ihm das Angebot erneut gemacht worden, wobei dem Onkel suggeriert worden sei, es nicht abzulehnen. Der Onkel habe die Firma " römisch 40 " seinem Sohn überlassen und im Jahr 2016 seine Tätigkeit für die römisch 40 begonnen. Die Oberaufsicht über die Arbeit des Onkels habe römisch 40 , der römisch 40 und römisch 40 des römisch 40 von römisch 40 gehabt. Während seiner Tätigkeit als römisch 40 sei der Onkel wiederholt von römisch 40 ) aufgesucht worden. Dieser habe sich in Personal- und in finanzielle Agenden der römisch 40 eingemischt und habe wiederholte Male finanzielle Mittel aus der Kassa erpresst. Der Onkel habe sich schließlich telefonisch an den römisch 40 gewandt, um um Hilfe zu bitten. Der römisch 40 habe sich aber gerade in römisch 40 befunden. Einige Tage später sei der Onkel vom römisch 40 kontaktiert und zu einem Treffen ins römisch 40 eingeladen worden. An diesem Treffen hätten der römisch 40 , dessen römisch 40 und römisch 40 , sein römisch 40 , Mitarbeiter römisch 40 und andere unbekannte Personen teilgenommen. Der Onkel sei bei dem Treffen beschuldigt worden, Gelder der römisch 40 gestohlen zu haben. Der Onkel sei auf eine "Überprüfungsfahrt" mitgenommen worden, bei der er veranschlagte Gelder und Bezahlungen für verschiedene Objekte rechtfertigen habe müssen. Bei der Rückfahrt ins römisch 40 sei der Onkel festgenommen und des Diebstahls und der Unterschlagung von Geldern bezichtigt worden. Ihm seien in Beisein des römisch 40 Handschellen angelegt worden und er sei in die Kellerräume des römisch 40 gebracht worden. Dort sei er mit Füßen getreten und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Nach den Misshandlungen sei der Onkel erneut dem römisch 40 vorgeführt worden. Dieser habe ihn gefragt, ob ihm inzwischen eingefallen wäre, wo er das Geld versteckt habe. Als der Onkel dies verneint habe, habe der römisch 40 einen Freund ( römisch 40 ) angerufen und diesen ersucht, einen römisch 40 zu bringen. Als der Freund eingetroffen sei, sei der Onkel erneut in den Keller gebracht worden. Um vom Onkel ein Geständnis zu erzwingen, habe man ihm römisch 40 , ihn mit einer Pistole bedroht und mit dem Schlagstock geschlagen. Währenddessen habe der Sohn des Onkels wiederholt auf dessen Handy angerufen, wobei der römisch 40 auf einen der Anrufe geantwortet habe und dem Onkel damit gedroht habe, den Sohn zu diesem "Treffen" hinzu zu holen bzw. seiner Familie etwas anzutun. Aus Angst um die Familie habe der Onkel dann gestanden, das Geld genommen zu haben und eine Rückzahlungsverpflichtung (in Raten von ca. römisch 40 Rubel wöchentlich) unterschrieben. Unter Angabe eines Bürgen und mit der Drohung, dass bei Nichtbezahlung die Familie Schaden nehmen werde, sei der Onkel nach stundenlanger Folter freigelassen worden. Der Onkel habe sich daraufhin große Summen bei Familienmitgliedern und Geld aus der Firma des Sohnes ausgeliehen, um eine Anzahlung zu leisten. Dem Onkel sei auch angedroht worden, dass der römisch 40 und seine Verwandten über seine Familie und deren Geschichte Bescheid wüssten. Der Onkel habe ca. römisch 40 zahlen können, sei jedoch sofort nach römisch 40 geflüchtet, um sich dort mit seiner Familie zu treffen und die Russische Föderation zu verlassen. Der derzeitige Aufenthaltsort werde aus Schutzgründen nicht angegeben. Der Onkel werde, da er alles, was ihm widerfahren sei, öffentlich gemacht habe, vom römisch 40 gesucht. Aus Angst würden auch die Verwandten in römisch 40 und römisch 40 über eine Namensänderung nachdenken. Auch die BF seien als Angehörige des Onkels einer Bedrohung ausgesetzt. Dazu werde auf die beiliegende ACCORD-Anfragebeantwortung verwiesen, worin ausgeführt werde, dass die kleinste soziale Einheit in Tschetschenien die Großfamilie sei, die aus Eltern, ihren männlichen Nachkommen samt deren Familien bestehe, Cousins und Cousinen würden ebenso als nahe Verwandte gelten wie Schwestern und Brüder. Die BF wären daher als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie mit Verfolgung bedroht. Zudem habe der BF1 in der Verhandlung detaillierte Angaben zur Verfolgung seiner Familie aufgrund seiner Verwandtschaft zu Rebellen gemacht und sei auch selbst mit seiner Mutter mit den tschetschenischen Kämpfern mitgezogen. Dazu werde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zur Russischen Föderation: "Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafung für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff" verwiesen. Daraus würde sich ergeben, dass die BF aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu tschetschenischen Rebellen als Zugehörige der sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden würden. Die Verfolgung sei dem russischen Staat eindeutig zuzurechnen. Daraus ergebe sich ebenso, dass den BF eine IFA in der Russischen Föderation nicht offenstehe. Zudem würde der BF1, der in der Ukraine gelebt habe, und die BF2, die proeuropäische Kräfte des Euro-Maidan unterstützt habe, in der Russischen Föderation aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung verfolgen werden. Zur Lage in der Ukraine wurde ausgeführt, dass der BF1 von der Polizei oder dem "rechten Sektor" entführt, misshandelt und gefoltert worden sei. Auch seine Frau sei in der Ukraine Bedrohungen ausgesetzt gewesen und sei zweimal zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Al Jazeera habe im Mai 2014 berichtet, dass die ukrainische Regierung nicht in der Lage sei, rechtsextreme, aus den Maidan-Protesten hervorgegangene Gruppierungen aus dem Weg zu räumen. Zudem werde auf einen Bericht der Jamestown Foundation aus 2015 verwiesen, wonach Mitglieder des "rechten Sektors" trotz bestehender Waffenvorschriften in voller Bewaffnung ungehindert durch das ganze Land reisen würden. Auch gebe es Bedenken vom UNO-Sonderberichterstatter. Aus der ACCORD-Anfrage "Gehen Polizei und Staatsanwaltschaften Anzeigen wegen Übergriffen durch Mitglieder der Gruppe rechter Sektor nach?" ergebe sich, dass die Polizei in der Ukraine keine Kontrolle über die Milizen des "rechten Sektor" erlangt habe und auch Verflechtungen mit den ukrainischen Behörden bestehen würden. Der BF1 und die BF2 wären daher auch in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Von einer Drittstaatensicherheit könne daher nicht ausgegangen werden. Der Stellungnahme wurden ein Artikel über die Folter des Onkels in russischer Sprache (vom XXXX auf der Homepage " XXXX ", ein Bericht vom XXXX basierend auf Informationen der XXXX " XXXX " sowie ein Bericht vom XXXX von " XXXX "); ein Bericht auf der Homepage " XXXX " vom XXXX (mit dem Titel: " XXXX ") in englischer Sprache, Fotos in schwarz-weiß Kopie mit folgenden Bildunterschriften: Visitenkarte des Onkels, Onkel in der Ukraine, Onkel an seinem Arbeitsplatz in der XXXX , Onkel mit dem XXXX , Fotos der mutmaßlichen Täter, Fotos von den Folterspuren) sowie ein Bericht des Onkels selbst, beigelegt.Der Stellungnahme wurden ein Artikel über die Folter des Onkels in russischer Sprache (vom römisch 40 auf der Homepage " römisch 40 ", ein Bericht vom römisch 40 basierend auf Informationen der römisch 40 " römisch 40 " sowie ein Bericht vom römisch 40 von " römisch 40 "); ein Bericht auf der Homepage " römisch 40 " vom römisch 40 (mit dem Titel: " römisch 40 ") in englischer Sprache, Fotos in schwarz-weiß Kopie mit folgenden Bildunterschriften: Visitenkarte des Onkels, Onkel in der Ukraine, Onkel an seinem Arbeitsplatz in der römisch 40 , Onkel mit dem römisch 40 , Fotos der mutmaßlichen Täter, Fotos von den Folterspuren) sowie ein Bericht des Onkels selbst, beigelegt. Im Bericht von " XXXX " vom XXXX , im Internet abrufbar unter: XXXX wird darüber berichtet, dass der XXXX den Leiter eines XXXX namens XXXX , durch Folter zu einem falschen Geständnis bezüglich einer Veruntreuung von XXXX gezwungen habe. XXXX lebe nun im Ausland und habe " XXXX " darüber berichtet. Laut XXXX hätten die Folterungen im Gebäude, wo sich auch XXXX befinde, stattgefunden. Der XXXX habe einen Freund gebeten, ihm den XXXX zu bringen. Das Menschenrechtszentrum habe bereits den XXXX sowie das XXXX gebeten, die Fakten zu überprüfen, habe aber auch nach einem Monat keine Antwort bekommen. XXXX , der Inhaber der Firma " XXXX " habe seit XXXX (nach Einladung der XXXX ) die XXXX geleitet. Seine Arbeit sei vom XXXX namens XXXX ( XXXX ) überwacht worden. Ein anderer XXXX namens XXXX , habe sich ständig in die Personal- und Finanzangelegenheiten des XXXX eingemischt. XXXX sei am XXXX zu einem Gespräch ins XXXX eingeladen und beschuldigt worden, Unternehmensgelder gestohlen zu haben. Gemeinsam mit XXXX , hätten sie dann die Unternehmenseinrichtungen besichtigt. XXXX habe die Einrichtungen geschätzt und gesagt, dass diese nicht den angekündigten Kosten entsprechen würden. Nach Rückkehr ins XXXX habe XXXX dann versucht, sich beim XXXX zu rechtfertigen. XXXX hätten XXXX dann gefesselt, ihn in den Keller gebracht und XXXX gefoltert. XXXX habe dann die Unwahrheiten gestanden. Sein Geständnis sei mittels Videokamera dokumentiert worden. Zudem hätten sie die Rückzahlungsbedingungen für die angeblich gestohlenen Gelder festgelegt. Am XXXX hätte XXXX zurückgeben sollen, am XXXX weitere XXXX und zwei Wochen später die restlichen XXXX . Danach habe er gehen können. Am XXXX . habe XXXX , gemeinsam mit einem Freund, der als Bürge eingetreten sei, lediglich XXXX in XXXX bringen können. Am nächsten Tag sei ihm gesagt worden, dass er am XXXX zurückzahlen müsse, ansonsten er und seine Familie getötet werden. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Verwandten habe XXXX gemeinsam mit seiner Familie umgehend Russland verlassen. Etwa Mitte XXXX sei ihm dann von entfernten Verwandten ausgerichtet worden, dass bezüglich des Geldbetrages ein Fehler passiert sei. Zudem sei ihm angeboten worden, dieses leichte Missverständnis zu vergessen, nach Russland zurückzukehren und seine Arbeit fortzusetzen.Im Bericht von " römisch 40 " vom römisch 40 , im Internet abrufbar unter: römisch 40 wird darüber berichtet, dass der römisch 40 den Leiter eines römisch 40 namens römisch 40 , durch Folter zu einem falschen Geständnis bezüglich einer Veruntreuung von römisch 40 gezwungen habe. römisch 40 lebe nun im Ausland und habe " römisch 40 " darüber berichtet. Laut römisch 40 hätten die Folterungen im Gebäude, wo sich auch römisch 40 befinde, stattgefunden. Der römisch 40 habe einen Freund gebeten, ihm den römisch 40 zu bringen. Das Menschenrechtszentrum habe bereits den römisch 40 sowie das römisch 40 gebeten, die Fakten zu überprüfen, habe aber auch nach einem Monat keine Antwort bekommen. römisch 40 , der Inhaber der Firma " römisch 40 " habe seit römisch 40 (nach Einladung der römisch 40 ) die römisch 40 geleitet. Seine Arbeit sei vom römisch 40 namens römisch 40 ( römisch 40 ) überwacht worden. Ein anderer römisch 40 namens römisch 40 , habe sich ständig in die Personal- und Finanzangelegenheiten des römisch 40 eingemischt. römisch 40 sei am römisch 40 zu einem Gespräch ins römisch 40 eingeladen und beschuldigt worden, Unternehmensgelder gestohlen zu haben. Gemeinsam mit römisch 40 , hätten sie dann die Unternehmenseinrichtungen besichtigt. römisch 40 habe die Einrichtungen geschätzt und gesagt, dass diese nicht den angekündigten Kosten entsprechen würden. Nach Rückkehr ins römisch 40 habe römisch 40 dann versucht, sich beim römisch 40 zu rechtfertigen. römisch 40 hätten römisch 40 dann gefesselt, ihn in den Keller gebracht und römisch 40 gefoltert. römisch 40 habe dann die Unwahrheiten gestanden. Sein Geständnis sei mittels Videokamera dokumentiert worden. Zudem hätten sie die Rückzahlungsbedingungen für die angeblich gestohlenen Gelder festgelegt. Am römisch 40 hätte römisch 40 zurückgeben sollen, am römisch 40 weitere römisch 40 und zwei Wochen später die restlichen römisch 40 . Danach habe er gehen können. Am römisch 40 . habe römisch 40 , gemeinsam mit einem Freund, der als Bürge eingetreten sei, lediglich römisch 40 in römisch 40 bringen können. Am nächsten Tag sei ihm gesagt worden, dass er am römisch 40 zurückzahlen müsse, ansonsten er und seine Familie getötet werden. Aus Angst um sein Leben und das Leben seiner Verwandten habe römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie umgehend Russland verlassen. Etwa Mitte römisch 40 sei ihm dann von entfernten Verwandten ausgerichtet worden, dass bezüglich des Geldbetrages ein Fehler passiert sei. Zudem sei ihm angeboten worden, dieses leichte Missverständnis zu vergessen, nach Russland zurückzukehren und seine Arbeit fortzusetzen. Am Beginn des Berichtes ist ein Foto des XXXX , darunter dessen Namen, abgebildet. Zudem findet sich darin ein Foto von XXXX , welches Blutergüsse an seinen Beinen zeigt.Am Beginn des Berichtes ist ein Foto des römisch 40 , darunter dessen Namen, abgebildet. Zudem findet sich darin ein Foto von römisch 40 , welches Blutergüsse an seinen Beinen zeigt. 1.
- Am 07.08.2017 wurden dem BVwG Informationen zu den Verwandten der BF übermittelt. Ein Cousin XXXX ) sei XXXX von einer kleinen Gruppe von ca. 15-20 Personen gewesen. XXXX (Cousin) habe ein sehr enges Verhältnis zu den damaligen Hauptkommandeuren gehabt und sich aktiv in den zwei Tschetschenienkriegen beteiligt. XXXX (Cousin) sei gemeinsam mit XXXX und dem Bruder des BF1 in der Bergen von Tschetschenien gewesen. XXXX sei von XXXX gewesen. XXXX sei XXXX und Obmann des XXXX gewesen. Sein Onkel ( XXXX ) sei Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung " XXXX ", an der Adresse: XXXX gewesen. Andere Informationen über die Tätigkeit des Onkels seien im Internet frei zugänglich.1.
- Am 07.08.2017 wurden dem BVwG Informationen zu den Verwandten der BF übermittelt. Ein Cousin römisch 40 ) sei römisch 40 von einer kleinen Gruppe von ca. 15-20 Personen gewesen. römisch 40 (Cousin) habe ein sehr enges Verhältnis zu den damaligen Hauptkommandeuren gehabt und sich aktiv in den zwei Tschetschenienkriegen beteiligt. römisch 40 (Cousin) sei gemeinsam mit römisch 40 und dem Bruder des BF1 in der Bergen von Tschetschenien gewesen. römisch 40 sei von römisch 40 gewesen. römisch 40 sei römisch 40 und Obmann des römisch 40 gewesen. Sein Onkel ( römisch 40 ) sei Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung " römisch 40 ", an der Adresse: römisch 40 gewesen. Andere Informationen über die Tätigkeit des Onkels seien im Internet frei zugänglich. 1.
- In einer fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.08.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2 sowie der Mutter des BF1 in Anwesenheit eines zur Vertretung der beschwerdeführenden Parteien bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und ukrainischen Sprache. Die Mutter des BF1 machte im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der BF1 und berichtete über die "Mitnahme" des BF1 durch die Polizei in XXXX im Jahr
- Die Frage, ob es noch Angehörige von XXXX in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gebe, verneinte sie und führte aus, dass der jüngere Bruder nun auch aus Tschetschenien weg sei. Befragt, wo die Brüder von XXXX seien bzw. was mit diesen passiert sei, gab sie an, dass er zwei Brüder habe. Sein Zwillingsbruder lebe in XXXX , der jüngere sei in XXXX gewesen, hätte XXXX jetzt aber verlassen. Die näheren Umstände würde ihr Sohn kennen. Die Mutter des BF1 berichtete in weiterer Folge auch über die Teilnahme des Bruders des BF1 sowie seiner Cousins am tschetschenischen Krieg und über deren Unterstützung der Rebellen. Zudem gab sie an, dass der BF1 in XXXX bei den "Säuberungsaktionen" getreten, geschlagen und beschimpft worden wäre. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Ukraine berichtete sie über die beiden Festnahmen ihres Sohnes und darüber, dass unbekannte Leute bei ihr aufgetaucht seien. Die Leute hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt, sie bedroht und grob behandelt.Die Mutter des BF1 machte im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der BF1 und berichtete über die "Mitnahme" des BF1 durch die Polizei in römisch 40 im Jahr
- Die Frage, ob es noch Angehörige von römisch 40 in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation gebe, verneinte sie und führte aus, dass der jüngere Bruder nun auch aus Tschetschenien weg sei. Befragt, wo die Brüder von römisch 40 seien bzw. was mit diesen passiert sei, gab sie an, dass er zwei Brüder habe. Sein Zwillingsbruder lebe in römisch 40 , der jüngere sei in römisch 40 gewesen, hätte römisch 40 jetzt aber verlassen. Die näheren Umstände würde ihr Sohn kennen. Die Mutter des BF1 berichtete in weiterer Folge auch über die Teilnahme des Bruders des BF1 sowie seiner Cousins am tschetschenischen Krieg und über deren Unterstützung der Rebellen. Zudem gab sie an, dass der BF1 in römisch 40 bei den "Säuberungsaktionen" getreten, geschlagen und beschimpft worden wäre. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Ukraine berichtete sie über die beiden Festnahmen ihres Sohnes und darüber, dass unbekannte Leute bei ihr aufgetaucht seien. Die Leute hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes befragt, sie bedroht und grob behandelt. Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor in der Ukraine leben würden. Nach ihrer Ausreise aus der Ukraine seien öfters Leute zu ihrem Haus, wo sie früher gewohnt hätten, gekommen und hätten nach den BF gesucht. Die Leute seien auch bei ihren Eltern gewesen und hätten sich nach dem BF erkundigt. Das letzte Mal sei in etwa vor zwei Jahren gewesen. Zu den Problemen ihres Mannes in Tschetschenien befragt, führte sie aus, dass sie seine Erzählungen kenne, aber nicht alle Details wisse. Ihr Mann habe ihr vom Krieg in Tschetschenien erzählt und auch, dass sein Bruder und seine Cousins im Krieg gefallen seien. Zudem sei ihr Mann bei den "Säuberungsaktionen" mehrmals festgenommen worden. Sie wisse auch, dass ihr Mann wegen der Papiere in XXXX gewesen sei und er dort von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Sie habe ihren Mann ungefähr vor fünf Jahren kennengelernt.Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern und ihr Bruder nach wie vor in der Ukraine leben würden. Nach ihrer Ausreise aus der Ukraine seien öfters Leute zu ihrem Haus, wo sie früher gewohnt hätten, gekommen und hätten nach den BF gesucht. Die Leute seien auch bei ihren Eltern gewesen und hätten sich nach dem BF erkundigt. Das letzte Mal sei in etwa vor zwei Jahren gewesen. Zu den Problemen ihres Mannes in Tschetschenien befragt, führte sie aus, dass sie seine Erzählungen kenne, aber nicht alle Details wisse. Ihr Mann habe ihr vom Krieg in Tschetschenien erzählt und auch, dass sein Bruder und seine Cousins im Krieg gefallen seien. Zudem sei ihr Mann bei den "Säuberungsaktionen" mehrmals festgenommen worden. Sie wisse auch, dass ihr Mann wegen der Papiere in römisch 40 gewesen sei und er dort von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei. Sie habe ihren Mann ungefähr vor fünf Jahren kennengelernt. Der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er vor den Vorfällen persönlichen Kontakt zu seinem Onkel gehabt habe. Auch sein Vater habe regelmäßigen Kontakt zum Onkel gehabt. Sein Vater könne darüber berichten. Er habe auch eine Videoaufnahme von seinem Onkel bekommen, dieser habe alles auf Video festgehalten (die Verletzungen und Fotos von den Leuten, die ihn misshandelt hätten). Befragt, in welchem Zusammenhang die Probleme des Onkels mit den Problemen des BF1 stehen würden, führte der Vertreter der BF aus, dass der Onkel der letztverbliebene Verwandte der Familie in XXXX sei und in Tschetschenien gefoltert und beschuldigt worden sei, Geld gestohlen zu haben. Er gehöre einer Familie an, welche aktiv am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen wäre und sei daher eine Verfolgung seiner Person in Zusammenhang zu sehen. Zudem habe der Onkel seine Folter öffentlich gemacht und dabei auch Namen und Daten (sowohl seinen eigenen als auch den Namen der Verfolger, darunter den XXXX , dessen XXXX und XXXX ) genannt. Seine Verfolger hätten gedroht, sich an seiner Familie zu vergreifen. Im Sinne des tschetschenischen Familienbegriffs seien seine Brüder und deren Familien ebenso von dieser Verfolgung bedroht. Der Onkel würde sich nicht mehr in Russland, sondern in XXXX aufhalten.Der BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass er vor den Vorfällen persönlichen Kontakt zu seinem Onkel gehabt habe. Auch sein Vater habe regelmäßigen Kontakt zum Onkel gehabt. Sein Vater könne darüber berichten. Er habe auch eine Videoaufnahme von seinem Onkel bekommen, dieser habe alles auf Video festgehalten (die Verletzungen und Fotos von den Leuten, die ihn misshandelt hätten). Befragt, in welchem Zusammenhang die Probleme des Onkels mit den Problemen des BF1 stehen würden, führte der Vertreter der BF aus, dass der Onkel der letztverbliebene Verwandte der Familie in römisch 40 sei und in Tschetschenien gefoltert und beschuldigt worden sei, Geld gestohlen zu haben. Er gehöre einer Familie an, welche aktiv am tschetschenischen Widerstand beteiligt gewesen wäre und sei daher eine Verfolgung seiner Person in Zusammenhang zu sehen. Zudem habe der Onkel seine Folter öffentlich gemacht und dabei auch Namen und Daten (sowohl seinen eigenen als auch den Namen der Verfolger, darunter den römisch 40 , dessen römisch 40 und römisch 40 ) genannt. Seine Verfolger hätten gedroht, sich an seiner Familie zu vergreifen. Im Sinne des tschetschenischen Familienbegriffs seien seine Brüder und deren Familien ebenso von dieser Verfolgung bedroht. Der Onkel würde sich nicht mehr in Russland, sondern in römisch 40 aufhalten. Für die BF wurden in der Verhandlung u.a. zwei Empfehlungsschreiben, ein Konvolut an Fotos (Bilder vom Onkel des BF1, worauf dessen Folterspuren zu sehen sind, Bilder auf dem der BF1 mit seinem Onkel zu sehen ist); ein Konvolut an Zeitungs- bzw. Internetartikeln über den Onkel des BF1, kopierte Fotografien und Schreiben des Vaters des BF1 vorgelegt. Zudem zeigte der BF1 in der Verhandlung ein Video auf seinem Handy, das die Folterspuren des Onkels dokumentieren würde. 1.
- In einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 26.09.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Vaters des BF1 als Zeugen, des BF1 und der BF2 in Anwesenheit eines zur Vertretung der beschwerdeführenden Parteien bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der russischen und ukrainischen Sprache. Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung die schriftlichen deutschen Übersetzungen des russischen Internetartikels " XXXX " vom XXXX sowie die deutsche schriftliche Übersetzung des russischen Internetartikels von " XXXX " vom XXXX vor.Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung die schriftlichen deutschen Übersetzungen des russischen Internetartikels " römisch 40 " vom römisch 40 sowie die deutsche schriftliche Übersetzung des russischen Internetartikels von " römisch 40 " vom römisch 40 vor. Aus dem Artikel " XXXX " vom XXXX geht im Wesentlichen hervor, dass sich XXXX am XXXX an die XXXX gewandt habe. In seinem Schreiben habe er um Unterstützung gebeten, die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen und seine Ansprüche durchzusetzen. In der Folge habe XXXX das XXXX sowie das XXXX um Prüfung gebeten und die Einleitung eines Strafverfahrens erbeten. XXXX habe berichtet, dass er in Tschetschenien ein gut gehendes Unternehmen namens " XXXX " besessen habe. Zu seinen Auftraggebern habe u.a. XXXX ( XXXX gehört. Dieser habe ihm die Stelle des XXXX von XXXX angeboten. Im XXXX habe er das Angebot angenommen. Der XXXX ( XXXX ) sei für die Fernwärme zuständig gewesen und alle Zahlungen hätten mit ihm abgestimmt werden müssen. XXXX ( XXXX ) habe das Amt des XXXX von XXXX inne gehabt. XXXX habe sich in personelle und finanzielle Angelegenheiten des Betriebes eingemischt. Dies habe auch nach Ausscheiden XXXX aus dem XXXX nicht aufgehört. XXXX habe aber dem Druck nicht nachgeben wollen. Am XXXX habe der XXXX , angerufen und ihm gesagt, dass sie gemeinsam mit XXXX eine Besprechung hätten. Bei dieser Besprechung im XXXX sei XXXX von XXXX mit dem Vorwurf der Unterschlagung konfrontiert worden. XXXX habe sich gegen die Behauptungen gewehrt, der XXXX habe aber nichts davon hören wollen. Bei einer Besichtigungstour vor Ort habe XXXX dann erklärt, dass der Wert der Anlagen nicht den angegebenen Kosten entspreche. XXXX habe die von XXXX vorgebrachten Vorwürfe bestätigt. XXXX sei dann alleine beim XXXX und dessen XXXX geblieben. Er sei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen, wobei XXXX erwidert habe, kein Geld unterschlagen zu haben. Gegen 20 Uhr sei er dann von XXXX in den Keller XXXX geführt worden. XXXX seien Handschellen angelegt und er sei gefoltert worden. Man habe ihn mit Füßen getreten, sowie mit Stöcken, Knüppeln geschlagen und XXXX angewendet. Die XXXX hätten gewollt, dass er die Unterschlagung gestehe, den Namen seiner Mittäter verrate und sage, wo das Geld sei. XXXX habe alles bestritten. Nach 23 Uhr sei er wieder ins XXXX gebracht worden. Der XXXX habe einen Mann ( XXXX ) angerufen, welcher ein XXXX zu ihm XXXX bringen solle. XXXX sei wieder in den Keller gebracht und erneut misshandelt und unter Einsatz des XXXX gefoltert worden. Letztlich habe XXXX zugegeben, XXXX unterschlagen zu haben. Dies sei auf Video aufgenommen worden. Er habe versprochen, das Geld zurückzugeben, XXXX am XXXX ., weitere XXXX am XXXX . und die restlichen XXXX in den darauffolgenden zwei Wochen. Dann habe er gehen dürfen. Er habe sich kaum bewegen können und überall Blutergüsse sowie Rippenbrüche gehabt. Zum XXXX . habe XXXX XXXX auftreiben können und der XXXX übergeben. Am XXXX . hätte er XXXX überbringen sollen, sonst werde nicht nur er, sondern auch seine Familie bestraft. Aus Angst um sein Leben habe er dann Russland verlassen und in einem XXXX Land Zuflucht gesucht. Mitte XXXX hätten entfernte Verwandte von XXXX Besuch von Vertretern des XXXX bekommen. Diese hätten berichtet, dass man sich bei dem Geld geirrt habe und dass, wenn überhaupt, in der Kassa nicht so viel fehle. Sie hätten XXXX über die Verwandten ausrichten lassen, dass er das bedauerliche Missverständnis vergessen und in die Heimat zurückkehren solle, wo er seine Stelle bei den XXXX wieder antreten könne.Aus dem Artikel " römisch 40 " vom römisch 40 geht im Wesentlichen hervor, dass sich römisch 40 am römisch 40 an die römisch 40 gewandt habe. In seinem Schreiben habe er um Unterstützung gebeten, die Schuldigen zur Verantwortung zu ziehen und seine Ansprüche durchzusetzen. In der Folge habe römisch 40 das römisch 40 sowie das römisch 40 um Prüfung gebeten und die Einleitung eines Strafverfahrens erbeten. römisch 40 habe berichtet, dass er in Tschetschenien ein gut gehendes Unternehmen namens " römisch 40 " besessen habe. Zu seinen Auftraggebern habe u.a. römisch 40 ( römisch 40 gehört. Dieser habe ihm die Stelle des römisch 40 von römisch 40 angeboten. Im römisch 40 habe er das Angebot angenommen. Der römisch 40 ( römisch 40 ) sei für die Fernwärme zuständig gewesen und alle Zahlungen hätten mit ihm abgestimmt werden müssen. römisch 40 ( römisch 40 ) habe das Amt des römisch 40 von römisch 40 inne gehabt. römisch 40 habe sich in personelle und finanzielle Angelegenheiten des Betriebes eingemischt. Dies habe auch nach Ausscheiden römisch 40 aus dem römisch 40 nicht aufgehört. römisch 40 habe aber dem Druck nicht nachgeben wollen. Am römisch 40 habe der römisch 40 , angerufen und ihm gesagt, dass sie gemeinsam mit römisch 40 eine Besprechung hätten. Bei dieser Besprechung im römisch 40 sei römisch 40 von römisch 40 mit dem Vorwurf der Unterschlagung konfrontiert worden. römisch 40 habe sich gegen die Behauptungen gewehrt, der römisch 40 habe aber nichts davon hören wollen. Bei einer Besichtigungstour vor Ort habe römisch 40 dann erklärt, dass der Wert der Anlagen nicht den angegebenen Kosten entspreche. römisch 40 habe die von römisch 40 vorgebrachten Vorwürfe bestätigt. römisch 40 sei dann alleine beim römisch 40 und dessen römisch 40 geblieben. Er sei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen, wobei römisch 40 erwidert habe, kein Geld unterschlagen zu haben. Gegen 20 Uhr sei er dann von römisch 40 in den Keller römisch 40 geführt worden. römisch 40 seien Handschellen angelegt und er sei gefoltert worden. Man habe ihn mit Füßen getreten, sowie mit Stöcken, Knüppeln geschlagen und römisch 40 angewendet. Die römisch 40 hätten gewollt, dass er die Unterschlagung gestehe, den Namen seiner Mittäter verrate und sage, wo das Geld sei. römisch 40 habe alles bestritten. Nach 23 Uhr sei er wieder ins römisch 40 gebracht worden. Der römisch 40 habe einen Mann ( römisch 40 ) angerufen, welcher ein römisch 40 zu ihm römisch 40 bringen solle. römisch 40 sei wieder in den Keller gebracht und erneut misshandelt und unter Einsatz des römisch 40 gefoltert worden. Letztlich habe römisch 40 zugegeben, römisch 40 unterschlagen zu haben. Dies sei auf Video aufgenommen worden. Er habe versprochen, das Geld zurückzugeben, römisch 40 am römisch 40 ., weitere römisch 40 am römisch 40 . und die restlichen römisch 40 in den darauffolgenden zwei Wochen. Dann habe er gehen dürfen. Er habe sich kaum bewegen können und überall Blutergüsse sowie Rippenbrüche gehabt. Zum römisch 40 . habe römisch 40 römisch 40 auftreiben können und der römisch 40 übergeben. Am römisch 40 . hätte er römisch 40 überbringen sollen, sonst werde nicht nur er, sondern auch seine Familie bestraft. Aus Angst um sein Leben habe er dann Russland verlassen und in einem römisch 40 Land Zuflucht gesucht. Mitte römisch 40 hätten entfernte Verwandte von römisch 40 Besuch von Vertretern des römisch 40 bekommen. Diese hätten berichtet, dass man sich bei dem Geld geirrt habe und dass, wenn überhaupt, in der Kassa nicht so viel fehle. Sie hätten römisch 40 über die Verwandten ausrichten lassen, dass er das bedauerliche Missverständnis vergessen und in die Heimat zurückkehren solle, wo er seine Stelle bei den römisch 40 wieder antreten könne. In dem Artikel von " XXXX " vom XXXX berichtete XXXX per Skype aus seinem XXXX Exil über seine Folterungen und Misshandlungen in XXXX . XXXX führte laut Artikel im Wesentlichen aus, dass er XXXX nach XXXX zurückgekehrt sei und dort ein erfolgreiches Unternehmen für XXXX namens " XXXX " für XXXX gegründet habe. Er habe die neueste XXXX nach XXXX gebracht. Zu seinen Auftraggebern habe XXXX , der XXXX des XXXX ( XXXX ) gehört. Dieser habe ihm die XXXX angeboten. Er habe zunächst abgelehnt, wobei er zwei Monate später, ca. im XXXX , auf Bitten des XXXX , doch zugesagt habe. Im Juni habe er die Stelle angetreten und seine Firma seinem Sohn überlassen. Im ersten Monat habe er ungestört gearbeitet, dann habe XXXX ( XXXX ) angefangen sich in personelle Angelegenheiten einzumischen. Er hätte Mitarbeiter entlassen sollen. XXXX sei immer aggressiver mit seinen Forderungen geworden und es sei zu Konfliktsituationen gekommen. XXXX habe die XXXX als Diebe bezeichnet und erfundene Zahlen verbreitet. Für die Finanzen sei XXXX ) zuständig gewesen. XXXX habe ihm die Situation geschildert und dieser sei von XXXX Gerüchten ebenfalls nicht begeistert gewesen. XXXX sei im November oder Dezember gekündigt worden, aber habe ihn auch danach nicht in Ruhe gelassen und Arbeitsbesprechungen im XXXX veranlasst sowie Finanzberichte verlangt. Es habe weiterhin Konflikte gegeben. Anfang Februar habe ihn die Buchhalterin angerufen und ihm erzählt, dass XXXX einen Monatsbericht sehen wolle. XXXX habe gemeint, sie solle ihm diesen nicht geben. Nach wenigen Minuten habe er einen Anruf des XXXX bekommen. XXXX habe dem XXXX von XXXX Verhalten erzählt und ihm gesagt, dass er kündigen wolle. Am XXXX habe es ein Meeting beim XXXX gegeben. Dort seien der XXXX und einige Leute aus der XXXX gewesen. Er sei mir Vorwürfen konfrontiert worden und es habe geheißen, dass es bei ihm große Fehlbeträge gebe. Er habe diese bestritten, aber es habe ihm keiner zugehört. Sie seien zurück ins XXXX gefahren und dort habe es geheißen, dass die Vorwürfe berechtigt seien. Alle hätten gehen dürfen, nur der XXXX sei beim XXXX geblieben. Sie hätten wissen wollen, wo das Geld sei, XXXX habe aber nichts dazu gesagt. Am Abend habe der XXXX angerufen und den Befehl gegeben, XXXX abzuführen. Er sei in einen Keller gebracht worden, ihm seien Handschellen angelegt worden, das Licht abgedreht und er allein gelassen worden. Nach einer Stunde seien sie wieder gekommen, hätten auf ihn eingetreten, ihn mit Stöcken und Knüppel geschlagen und XXXX verwendet. Sie hätten erfahren wollen, wo er das Geld versteckt habe. Er sei ca. drei Stunden gefoltert worden. Dann sei er wieder nach oben gebracht worden und die Befragung nach dem Geld sei fortgesetzt worden. Der XXXX habe sein Handy überprüft und die Gespräche mit XXXX gelesen. Dann habe der XXXX jemanden angerufen und " XXXX XXXX verlangt. Er sei wieder in den Keller gebracht worden und XXXX gefoltert worden. Zudem hätten sie ihm einen Pistolenlauf an die Schläfe gehalten und einen Schuss imitiert. Danach sei er wieder nach oben gebracht worden. Ihm seien die Handys abgenommen worden und sein Sohn habe angerufen. Sie hätten gemeint, dass sie den Sohn holen würden. XXXX habe gemeint, dass er XXXX schulde. Er habe dann einen Freund anrufen dürfen, der für ihn bürge. Dieser sei auch ins Büro des XXXX gekommen. Sie hätten alles schriftlich haben wollen und plötzlich seien es XXXX gewesen. Er habe nicht widersprochen. Er habe eine Woche Zeit gehabt um XXXX , noch eine Woche für weitere XXXX und zwei Wochen für XXXX aufzutreiben. So sei es notiert worden und er habe dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Dann hätten er und sein Freund gehen dürfen. Er habe Hab und Gut verkauft und XXXX zur XXXX gebracht. Am nächsten Tag habe der XXXX ihn und den Bürgen zu sich bestellt. Der XXXX habe dann zu ihm gesagt, dass er bis zum Ende der Woche Zeit habe, um weitere XXXX zu bringen. Den Rest der Woche habe er alle möglichen Leute nach Geld gefragt, habe aber kein Geld mehr auftreiben können. Er habe dann versucht, in XXXX Geld zu leihen. Der XXXX habe den Bürgen dann aus seiner Pflicht entlassen und zu diesem gesagt, dass falls XXXX in zwei Tagen nicht auftauche, der XXXX ihn schon finden werde. XXXX habe dann beschlossen, das Land zu verlassen. Zu Hause habe niemand gewusst, was er durchgemacht habe. Die Familie habe aber Probleme vermutet. Nach dem Gespräch mit dem Bürgen habe er den Sohn angerufen und ihm gesagt, dass er alle versammeln und die Papiere vorbereiten solle. Am XXXX , eine Stunde vor Aufbruch, habe seine Familie von der Flucht erfahren und sei von XXXX nach XXXX geflogen. Von XXXX seien sie dann nach XXXX geflogen. Im XXXX habe ein Mann im Auftrag von XXXX ihre Verwandten aufgesucht. Er habe zu ihnen gesagt, dass alles ein Missverständnis sei und es die Fehlbeträge gar nicht gebe. Wenn Geld fehle, dann höchstens XXXX . Zudem habe er gesagt, dass XXXX zurückkehren könne und seine Arbeit wieder aufnehme könne. XXXX glaube aber nicht mehr daran.In dem Artikel von " römisch 40 " vom römisch 40 berichtete römisch 40 per Skype aus seinem römisch 40 Exil über seine Folterungen und Misshandlungen in römisch 40 . römisch 40 führte laut Artikel im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt sei und dort ein erfolgreiches Unternehmen für römisch 40 namens " römisch 40 " für römisch 40 gegründet habe. Er habe die neueste römisch 40 nach römisch 40 gebracht. Zu seinen Auftraggebern habe römisch 40 , der römisch 40 des römisch 40 ( römisch 40 ) gehört. Dieser habe ihm die römisch 40 angeboten. Er habe zunächst abgelehnt, wobei er zwei Monate später, ca. im römisch 40 , auf Bitten des römisch 40 , doch zugesagt habe. Im Juni habe er die Stelle angetreten und seine Firma seinem Sohn überlassen. Im ersten Monat habe er ungestört gearbeitet, dann habe römisch 40 ( römisch 40 ) angefangen sich in personelle Angelegenheiten einzumischen. Er hätte Mitarbeiter entlassen sollen. römisch 40 sei immer aggressiver mit seinen Forderungen geworden und es sei zu Konfliktsituationen gekommen. römisch 40 habe die römisch 40 als Diebe bezeichnet und erfundene Zahlen verbreitet. Für die Finanzen sei römisch 40 ) zuständig gewesen. römisch 40 habe ihm die Situation geschildert und dieser sei von römisch 40 Gerüchten ebenfalls nicht begeistert gewesen. römisch 40 sei im November oder Dezember gekündigt worden, aber habe ihn auch danach nicht in Ruhe gelassen und Arbeitsbesprechungen im römisch 40 veranlasst sowie Finanzberichte verlangt. Es habe weiterhin Konflikte gegeben. Anfang Februar habe ihn die Buchhalterin angerufen und ihm erzählt, dass römisch 40 einen Monatsbericht sehen wolle. römisch 40 habe gemeint, sie solle ihm diesen nicht geben. Nach wenigen Minuten habe er einen Anruf des römisch 40 bekommen. römisch 40 habe dem römisch 40 von römisch 40 Verhalten erzählt und ihm gesagt, dass er kündigen wolle. Am römisch 40 habe es ein Meeting beim römisch 40 gegeben. Dort seien der römisch 40 und einige Leute aus der römisch 40 gewesen. Er sei mir Vorwürfen konfrontiert worden und es habe geheißen, dass es bei ihm große Fehlbeträge gebe. Er habe diese bestritten, aber es habe ihm keiner zugehört. Sie seien zurück ins römisch 40 gefahren und dort habe es geheißen, dass die Vorwürfe berechtigt seien. Alle hätten gehen dürfen, nur der römisch 40 sei beim römisch 40 geblieben. Sie hätten wissen wollen, wo das Geld sei, römisch 40 habe aber nichts dazu gesagt. Am Abend habe der römisch 40 angerufen und den Befehl gegeben, römisch 40 abzuführen. Er sei in einen Keller gebracht worden, ihm seien Handschellen angelegt worden, das Licht abgedreht und er allein gelassen worden. Nach einer Stunde seien sie wieder gekommen, hätten auf ihn eingetreten, ihn mit Stöcken und Knüppel geschlagen und römisch 40 verwendet. Sie hätten erfahren wollen, wo er das Geld versteckt habe. Er sei ca. drei Stunden gefoltert worden. Dann sei er wieder nach oben gebracht worden und die Befragung nach dem Geld sei fortgesetzt worden. Der römisch 40 habe sein Handy überprüft und die Gespräche mit römisch 40 gelesen. Dann habe der römisch 40 jemanden angerufen und " römisch 40 römisch 40 verlangt. Er sei wieder in den Keller gebracht worden und römisch 40 gefoltert worden. Zudem hätten sie ihm einen Pistolenlauf an die Schläfe gehalten und einen Schuss imitiert. Danach sei er wieder nach oben gebracht worden. Ihm seien die Handys abgenommen worden und sein Sohn habe angerufen. Sie hätten gemeint, dass sie den Sohn holen würden. römisch 40 habe gemeint, dass er römisch 40 schulde. Er habe dann einen Freund anrufen dürfen, der für ihn bürge. Dieser sei auch ins Büro des römisch 40 gekommen. Sie hätten alles schriftlich haben wollen und plötzlich seien es römisch 40 gewesen. Er habe nicht widersprochen. Er habe eine Woche Zeit gehabt um römisch 40 , noch eine Woche für weitere römisch 40 und zwei Wochen für römisch 40 aufzutreiben. So sei es notiert worden und er habe dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Dann hätten er und sein Freund gehen dürfen. Er habe Hab und Gut verkauft und römisch 40 zur römisch 40 gebracht. Am nächsten Tag habe der römisch 40 ihn und den Bürgen zu sich bestellt. Der römisch 40 habe dann zu ihm gesagt, dass er bis zum Ende der Woche Zeit habe, um weitere römisch 40 zu bringen. Den Rest der Woche habe er alle möglichen Leute nach Geld gefragt, habe aber kein Geld mehr auftreiben können. Er habe dann versucht, in römisch 40 Geld zu leihen. Der römisch 40 habe den Bürgen dann aus seiner Pflicht entlassen und zu diesem gesagt, dass falls römisch 40 in zwei Tagen nicht auftauche, der römisch 40 ihn schon finden werde. römisch 40 habe dann beschlossen, das Land zu verlassen. Zu Hause habe niemand gewusst, was er durchgemacht habe. Die Familie habe aber Probleme vermutet. Nach dem Gespräch mit dem Bürgen habe er den Sohn angerufen und ihm gesagt, dass er alle versammeln und die Papiere vorbereiten solle. Am römisch 40 , eine Stunde vor Aufbruch, habe seine Familie von der Flucht erfahren und sei von römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Von römisch 40 seien sie dann nach römisch 40 geflogen. Im römisch 40 habe ein Mann im Auftrag von römisch 40 ihre Verwandten aufgesucht. Er habe zu ihnen gesagt, dass alles ein Missverständnis sei und es die Fehlbeträge gar nicht gebe. Wenn Geld fehle, dann höchstens römisch 40 . Zudem habe er gesagt, dass römisch 40 zurückkehren könne und seine Arbeit wieder aufnehme könne. römisch 40 glaube aber nicht mehr daran. Der Vater des BF1 gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass er zwei Brüder und zwei Schwestern habe, wobei sich ein Bruder in XXXX niedergelassen habe. Sein anderer Bruder (Anm.: gemeint XXXX ) halte sich nicht mehr in Russland auf, den genauen Aufenthaltsort wolle er aus Sicherheitsgründen nicht nennen. Eine Schwester väterlicherseits (Tochter des Vaters aus erster Ehe) lebe in XXXX und die Schwester mütterlicherseits (Tochter der Mutter aus erster Ehe) lebe in XXXX . Sonst würden sich vielleicht mütterlicherseits noch Familienangehörige in der Russischen Föderation aufhalten, aber diese würden nach tschetschenischer Tradition nicht als Verwandte gelten. Väterlicherseits gebe es keine Verwandten, die sich noch in der Russischen Föderation aufhalten würden. Seine Familie habe seit Beginn der Kriegszeit Probleme gehabt. Die Neffen hätten im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gekämpft. Zu Beginn des zweiten Krieges seien fast alle umgekommen. Sein Bruder XXXX sei in XXXX gewesen und etwa im Jahr XXXX nach Tschetschenien zurückgekehrt. Beruflich habe er XXXX nach Tschetschenien gebracht und dort eine Firma gegründet. Sein Bruder sei sehr erfolgreich gewesen und habe auch Großprojekte betreut und mit seinen Systemen beliefert. Aus diesem Grund sei man mit der Bitte an ihn herangetreten, die XXXX ( XXXX ) in XXXX zu verbessern. Zuerst habe er ablehnen wollen, aber man habe ihm ausdrücklich nahegelegt, die Stelle anzunehmen. Der Bruder sei dann ca. ein halbes Jahr für die XXXX tätig gewesen. Sein Bruder sei mehr oder weniger "erpresst" worden. Er habe mehrere Aufträge für die XXXX gehabt. Ihm sei von Leuten in Umkreis des XXXX , darunter dessen XXXX nahegelegt worden, die Stelle bei der XXXX anzunehmen. Wenn sein Bruder abgelehnt hätte, hätte er kein Geld für die bereits geleisteten Aufträge bekommen und es hätte auch keine neuen Aufträge mehr gegeben. Sein Bruder habe dann die Stelle des XXXX übernommen. Es habe einen Kurator gegeben ( XXXX ), welcher bei den Kommunalbetrieben nach dem Rechten gesehen hätte. Dieser habe dann gewollt, dass XXXX ihm jedes Monat in etwa 20% des Budgets der XXXX "schwarz" auszahle, wobei dieser dann das Geld an weitere Personen weiterleite. Dann habe der Bruder eine Unterredung mit dem XXXX gehabt, wobei dieser ihn dazu zwingen habe wollen, die Praxis mit der Geldabzweigung durchzuführen. Der Bruder habe dann kündigen wollen, doch der XXXX hätte ihm zu verstehen gegeben, dass diese Option nicht möglich sei. Er habe ihm zu verstehen geben, dass er sich "freikaufen" könne und ihm zur Bezahlung drei Wochen eingeräumt. Dann habe es ein großes Meeting mit allen Geschäftsführern und Leitern der XXXX gegeben. Sein Bruder habe nach dem Meeting bleiben müssen, ihm seien Handschellen angelegt und er misshandelt worden. Er habe dies alles von seinem Bruder erfahren und stehe mit diesem telefonisch und per Internet in Kontakt. Sein Bruder habe das Geld nicht gehabt und sei gefoltert worden. Er habe gebrochene Rippen gehabt und sei XXXX gefoltert worden. Der Bruder habe dann einen Bürgen vorgeschlagen. Mit dem Bürgen als Vermittler habe der Bruder dann XXXX an die XXXX bezahlen können. Dann habe sich der Bruder samt Familie in Sicherheit gebracht und mit Hilfe einer XXXX eine Anzeige gegen den XXXX erstattet. Die XXXX habe sich an eine XXXX gewandt und eine Anzeige beim XXXX beim russischen XXXX (mit dem Ersuchen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) erstattet. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei vom Gericht aber abgelehnt worden. Der XXXX sei wiedergewählt worden. Befragt, gab er an, dass XXXX ein Bruder des XXXX sei. Es seien aber Brüder und Cousins des XXXX dabei gewesen. Er kenne die Geschichte nicht so genau. Sein Bruder habe immer nur von XXXX und XXXX des XXXX gesprochen. Sein Bruder habe ihm diese Geschichte nicht zusammenhängend erzählt und habe zuerst nicht von seinen Verletzungen sprechen wollen und dies verheimlicht. Erst als die Familie des Bruders in Sicherheit gewesen sei, habe er ihm davon erzählt. Am Anfang habe er nur erfahren, dass er Probleme habe und Geld benötige. Der Bruder habe im Bekanntenkreis erzählt, dass er nach XXXX fahre um Geld aufzutreiben, um seine Flucht absichtlich zu verschleiern. Nach seiner Flucht habe er ihm die Einzelheiten erzählt und ihm auch die Fotos von den Leuten geschickt, für den Fall, dass ihm etwas passiere. Der Kurator habe sich ständig in die Arbeit des Bruders eingemischt und habe einmal Finanzunterlagen in Abwesenheit des Bruders vom Buchhalter haben wollen. Der Buchhalter habe dann den Bruder kontaktiert und der Bruder habe ihn angewiesen, die Unterlagen nicht herzugeben. Der XXXX habe sich dann beim XXXX beschwert, welcher dann den Bruder angerufen habe. Der Bruder sei dann in die XXXX zum XXXX bestellt und gefoltert worden. Der Bruder habe dann auch etwas unterschreiben müssen und vor der Kamera seine Schuld (dass er ihnen XXXX schuldig wäre) zugeben müssen. Er würde sich dauernd mit seinem Bruder über die Angelegenheiten unterhalten und die Details, welche er heute erzählt habe, habe er in den Unterhaltungen in den letzten drei oder vier Monaten erfahren. Ihm hätte auch mehr die Sicherheit und die Leute, die ihm das angetan hätten, interessiert. Leute vom XXXX seien einige Mal zu den Nachbarn gekommen. Befragt, was dem BF1 passieren würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren würde, gab er an, dass der BF1 wegen der Probleme seines Bruders Probleme bekommen würde. Er selbst bekomme jetzt auch Drohungen und Anrufe wegen seines Bruders. Er glaube, dass alle Familienangehörigen einer Gefahr wegen seines Bruders ausgesetzt wären. Wenn man Probleme mit Kadyrow habe, dann hätte man sie auch im Rest der Russischen Föderation. Befragt, warum die 20% Zahlungen in den vorgelegten Berichten nicht erwähnt werden würden, gab er an, dass sein Bruder diese Geschichten vielleicht in der Öffentlichkeit nicht erwähnt habe, weil er nicht alles belegen könne, da dies nur mündlich gewesen sei. Es sei üblich, dass man 20% inoffiziell an staatliche Behörden abführe, sonst bekomme man Probleme. Befragt, warum sich der Bruder dann aufgeregt habe, gab er an, dass er den Posten ja gar nicht annehmen habe wollen, er dies aber habe machen müssen, da er sonst keine Aufträge mehr erhalten hätte. Nach Befragung durch den Vertreter der BF, führte der Zeuge aus, dass seine Neffen und der Bruder des BF1 im Tschetschenienkrieg auf tschetschenischer Seite gekämpft hätten und der Name seines Bruders auch heute noch in Tschetschenien mit den Widerstandskämpfern assoziiert werde.Der Vater des BF1 gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an, dass er zwei Brüder und zwei Schwestern habe, wobei sich ein Bruder in römisch 40 niedergelassen habe. Sein anderer Bruder Anmerkung, gemeint römisch 40 ) halte sich nicht mehr in Russland auf, den genauen Aufenthaltsort wolle er aus Sicherheitsgründen nicht nennen. Eine Schwester väterlicherseits (Tochter des Vaters aus erster Ehe) lebe in römisch 40 und die Schwester mütterlicherseits (Tochter der Mutter aus erster Ehe) lebe in römisch 40 . Sonst würden sich vielleicht mütterlicherseits noch Familienangehörige in der Russischen Föderation aufhalten, aber diese würden nach tschetschenischer Tradition nicht als Verwandte gelten. Väterlicherseits gebe es keine Verwandten, die sich noch in der Russischen Föderation aufhalten würden. Seine Familie habe seit Beginn der Kriegszeit Probleme gehabt. Die Neffen hätten im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gekämpft. Zu Beginn des zweiten Krieges seien fast alle umgekommen. Sein Bruder römisch 40 sei in römisch 40 gewesen und etwa im Jahr römisch 40 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Beruflich habe er römisch 40 nach Tschetschenien gebracht und dort eine Firma gegründet. Sein Bruder sei sehr erfolgreich gewesen und habe auch Großprojekte betreut und mit seinen Systemen beliefert. Aus diesem Grund sei man mit der Bitte an ihn herangetreten, die römisch 40 ( römisch 40 ) in römisch 40 zu verbessern. Zuerst habe er ablehnen wollen, aber man habe ihm ausdrücklich nahegelegt, die Stelle anzunehmen. Der Bruder sei dann ca. ein halbes Jahr für die römisch 40 tätig gewesen. Sein Bruder sei mehr oder weniger "erpresst" worden. Er habe mehrere Aufträge für die römisch 40 gehabt. Ihm sei von Leuten in Umkreis des römisch 40 , darunter dessen römisch 40 nahegelegt worden, die Stelle bei der römisch 40 anzunehmen. Wenn sein Bruder abgelehnt hätte, hätte er kein Geld für die bereits geleisteten Aufträge bekommen und es hätte auch keine neuen Aufträge mehr gegeben. Sein Bruder habe dann die Stelle des römisch 40 übernommen. Es habe einen Kurator gegeben ( römisch 40 ), welcher bei den Kommunalbetrieben nach dem Rechten gesehen hätte. Dieser habe dann gewollt, dass römisch 40 ihm jedes Monat in etwa 20% des Budgets der römisch 40 "schwarz" auszahle, wobei dieser dann das Geld an weitere Personen weiterleite. Dann habe der Bruder eine Unterredung mit dem römisch 40 gehabt, wobei dieser ihn dazu zwingen habe wollen, die Praxis mit der Geldabzweigung durchzuführen. Der Bruder habe dann kündigen wollen, doch der römisch 40 hätte ihm zu verstehen gegeben, dass diese Option nicht möglich sei. Er habe ihm zu verstehen geben, dass er sich "freikaufen" könne und ihm zur Bezahlung drei Wochen eingeräumt. Dann habe es ein großes Meeting mit allen Geschäftsführern und Leitern der römisch 40 gegeben. Sein Bruder habe nach dem Meeting bleiben müssen, ihm seien Handschellen angelegt und er misshandelt worden. Er habe dies alles von seinem Bruder erfahren und stehe mit diesem telefonisch und per Internet in Kontakt. Sein Bruder habe das Geld nicht gehabt und sei gefoltert worden. Er habe gebrochene Rippen gehabt und sei römisch 40 gefoltert worden. Der Bruder habe dann einen Bürgen vorgeschlagen. Mit dem Bürgen als Vermittler habe der Bruder dann römisch 40 an die römisch 40 bezahlen können. Dann habe sich der Bruder samt Familie in Sicherheit gebracht und mit Hilfe einer römisch 40 eine Anzeige gegen den römisch 40 erstattet. Die römisch 40 habe sich an eine römisch 40 gewandt und eine Anzeige beim römisch 40 beim russischen römisch 40 (mit dem Ersuchen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) erstattet. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei vom Gericht aber abgelehnt worden. Der römisch 40 sei wiedergewählt worden. Befragt, gab er an, dass römisch 40 ein Bruder des römisch 40 sei. Es seien aber Brüder und Cousins des römisch 40 dabei gewesen. Er kenne die Geschichte nicht so genau. Sein Bruder habe immer nur von römisch 40 und römisch 40 des römisch 40 gesprochen. Sein Bruder habe ihm diese Geschichte nicht zusammenhängend erzählt und habe zuerst nicht von seinen Verletzungen sprechen wollen und dies verheimlicht. Erst als die Familie des Bruders in Sicherheit gewesen sei, habe er ihm davon erzählt. Am Anfang habe er nur erfahren, dass er Probleme habe und Geld benötige. Der Bruder habe im Bekanntenkreis erzählt, dass er nach römisch 40 fahre um Geld aufzutreiben, um seine Flucht absichtlich zu verschleiern. Nach seiner Flucht habe er ihm die Einzelheiten erzählt und ihm auch die Fotos von den Leuten geschickt, für den Fall, dass ihm etwas passiere. Der Kurator habe sich ständig in die Arbeit des Bruders eingemischt und habe einmal Finanzunterlagen in Abwesenheit des Bruders vom Buchhalter haben wollen. Der Buchhalter habe dann den Bruder kontaktiert und der Bruder habe ihn angewiesen, die Unterlagen nicht herzugeben. Der römisch 40 habe sich dann beim römisch 40 beschwert, welcher dann den Bruder angerufen habe. Der Bruder sei dann in die römisch 40 zum römisch 40 bestellt und gefoltert worden. Der Bruder habe dann auch etwas unterschreiben müssen und vor der Kamera seine Schuld (dass er ihnen römisch 40 schuldig wäre) zugeben müssen. Er würde sich dauernd mit seinem Bruder über die Angelegenheiten unterhalten und die Details, welche er heute erzählt habe, habe er in den Unterhaltungen in den letzten drei oder vier Monaten erfahren. Ihm hätte auch mehr die Sicherheit und die Leute, die ihm das angetan hätten, interessiert. Leute vom römisch 40 seien einige Mal zu den Nachbarn gekommen. Befragt, was dem BF1 passieren würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren würde, gab er an, dass der BF1 wegen der Probleme seines Bruders Probleme bekommen würde. Er selbst bekomme jetzt auch Drohungen und Anrufe wegen seines Bruders. Er glaube, dass alle Familienangehörigen einer Gefahr wegen seines Bruders ausgesetzt wären. Wenn man Probleme mit Kadyrow habe, dann hätte man sie auch im Rest der Russischen Föderation. Befragt, warum die 20% Zahlungen in den vorgelegten Berichten nicht erwähnt werden würden, gab er an, dass sein Bruder diese Geschichten vielleicht in der Öffentlichkeit nicht erwähnt habe, weil er nicht alles belegen könne, da dies nur mündlich gewesen sei. Es sei üblich, dass man 20% inoffiziell an staatliche Behörden abführe, sonst bekomme man Probleme. Befragt, warum sich der Bruder dann aufgeregt habe, gab er an, dass er den Posten ja gar nicht annehmen habe wollen, er dies aber habe machen müssen, da er sonst keine Aufträge mehr erhalten hätte. Nach Befragung durch den Vertreter der BF, führte der Zeuge aus, dass seine Neffen und der Bruder des BF1 im Tschetschenienkrieg auf tschetschenischer Seite gekämpft hätten und der Name seines Bruders auch heute noch in Tschetschenien mit den Widerstandskämpfern assoziiert werde. Der BF1 machte zu den Gründen, die ihn dazu veranlasst hätten, die Ukraine zu verlassen im Wesentlichen die gleichen Angaben wie in seiner Einvernahme am 23.06.2015 vor dem Bundesamt und schilderte die zwei Vorfälle, wo er mitgenommen und misshandelt worden sei. Er habe auf den Beinen Blutergüsse gehabt, sei getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Zudem sei er mit einer Waffe bedroht, als tschetschenischer Spion bezeichnet worden und hätte er etwas unterschreiben sollen. Zudem führte er auch aus, dass sich seine Frau als Freiwillige für die Maidan-Bewegung engagiert und mit Freunden Lebensmittel und Kleidung gesammelt habe. Janukovic sei noch im Amt gewesen und seine Frau habe ihm erzählt, dass sie sie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei Ende Herbst/Anfang Winter gewesen. Er glaube, dass sie von der Polizei bedroht worden sei und man von ihr in Erfahrung bringen habe wollen, durch wen die Hilfsaktionen finanziert werden würden bzw. wer ihre Mitstreiter gewesen seien. Nach ihrer Ausreise sei seine Mutter einige Male aufgesucht und über ihren Aufenthaltsort ausgefragt worden. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst, dass er oder seine Familie getötet werden. Er habe Angst vor den Leuten, die ihn zweimal entführt hätten und glaube, dass sie dem "rechten Sektor" angehören. Zudem sei es auch möglich, dass die Behörden darin involviert seien. Er befürchte auch, dass er wegen seines Onkels in der Ukraine nicht sicher sei. Kadyrow habe wiederholt kundgetan, dass er nicht aufhöre, Angehörige von ehemaligen Kämpfern zu verfolgen. Er befürchte auch aufgrund der in der Ukraine verbreiteten Korruption Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu bekommen. Vom Rechtsvertreter befragt, ob es Hinweise dafür gebe, dass in Tschetschenien nach dem Onkel gesucht werde, gab er an, dass er gehört habe, dass Nachbarn des Onkels nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden seien. Aus Gesprächen mit seinem Cousin (Sohn von XXXX ) habe er erfahren, dass dessen Tante (Schwester der Mutter), welche nach wie vor in der gleichen Straße in XXXX wohne, vor dem Haus des BF bzw. dem Haus des Onkels schwarze Fahrzeuge (Fahrzeuge von Kadyrow) gesehen habe.Der BF1 machte zu den Gründen, die ihn dazu veranlasst hätten, die Ukraine zu verlassen im Wesentlichen die gleichen Angaben wie in seiner Einvernahme am 23.06.2015 vor dem Bundesamt und schilderte die zwei Vorfälle, wo er mitgenommen und misshandelt worden sei. Er habe auf den Beinen Blutergüsse gehabt, sei getreten und mit Gummiknüppeln geschlagen worden. Zudem sei er mit einer Waffe bedroht, als tschetschenischer Spion bezeichnet worden und hätte er etwas unterschreiben sollen. Zudem führte er auch aus, dass sich seine Frau als Freiwillige für die Maidan-Bewegung engagiert und mit Freunden Lebensmittel und Kleidung gesammelt habe. Janukovic sei noch im Amt gewesen und seine Frau habe ihm erzählt, dass sie sie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Es sei Ende Herbst/Anfang Winter gewesen. Er glaube, dass sie von der Polizei bedroht worden sei und man von ihr in Erfahrung bringen habe wollen, durch wen die Hilfsaktionen finanziert werden würden bzw. wer ihre Mitstreiter gewesen seien. Nach ihrer Ausreise sei seine Mutter einige Male aufgesucht und über ihren Aufenthaltsort ausgefragt worden. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst, dass er oder seine Familie getötet werden. Er habe Angst vor den Leuten, die ihn zweimal entführt hätten und glaube, dass sie dem "rechten Sektor" angehören. Zudem sei es auch möglich, dass die Behörden darin involviert seien. Er befürchte auch, dass er wegen seines Onkels in der Ukraine nicht sicher sei. Kadyrow habe wiederholt kundgetan, dass er nicht aufhöre, Angehörige von ehemaligen Kämpfern zu verfolgen. Er befürchte auch aufgrund der in der Ukraine verbreiteten Korruption Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu bekommen. Vom Rechtsvertreter befragt, ob es Hinweise dafür gebe, dass in Tschetschenien nach dem Onkel gesucht werde, gab er an, dass er gehört habe, dass Nachbarn des Onkels nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden seien. Aus Gesprächen mit seinem Cousin (Sohn von römisch 40 ) habe er erfahren, dass dessen Tante (Schwester der Mutter), welche nach wie vor in der gleichen Straße in römisch 40 wohne, vor dem Haus des BF bzw. dem Haus des Onkels schwarze Fahrzeuge (Fahrzeuge von Kadyrow) gesehen habe. Die BF2 schilderte erneut, dass sie im Winter 2014 in der Ukraine die Maidan-Bewegung unterstützt habe und Probleme mit den Behörden bekommen habe. Zwei Personen seien gekommen, hätten ihr Ausweise gezeigt, sie über die Hilfsaktionen ausgefragt und sie beschimpft. Dann seien zwei andere Männer gekommen, hätten ihr die gleichen Fragen gestellt und sie mit einer Waffe bedroht. Danach habe sie keine Probleme mehr deshalb bekommen und die Hilfsaktionen seien eingestellt worden. Sie befürchte, dass sie jetzt auch diesbezüglich Probleme bekommen werde, da viele Leute noch auf dem gleichen Posten sitzen würden und sie nicht wisse, ob sie von Leuten der Behörde oder vom "rechten Sektor" bedroht worden sei. Leute, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, seien auch nach dem Machtwechsel verschwunden und man habe ihre Leichen gefunden. Zudem habe sie Befürchtungen wegen der Probleme ihres Mannes. Sie habe gesehen, wie dieser das erste Mal von zu Hause abgeholt worden sei. Zudem habe sie seinen körperlichen Zustand gesehen. Er habe Blutergüsse gehabt und sei in einem schlechten psychischen Zustand gewesen. Auch seien zwei oder dreimal, als ihr Mann nicht mehr zu Hause gewohnt habe, Leute gekommen und hätten wissen wollen, wo dieser sich aufhalte. Sie hätten ihr auch damit gedroht, sie zu bestrafen. Der BF1 würde in der Ukraine Probleme haben, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Familie. Auch fürchte sie sich vor den Problemen, welche der Onkel des BF1 habe. Die BF2 legte im Zuge der Verhandlung die Kopie einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs B2.
- vom Juni 2017 vor. Den BF wurden in der Verhandlung aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. zur Ukraine zur Kenntnis gebracht und ihnen dazu eine Frist von zwei Wochen zu einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. 1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme der BF vom 21.09.2017 wurde zur Situation in der Ukraine nochmals auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zur Ukraine ("Gehen Polizei und Staatsanwaltschaften Anzeigen wegen Übergriffen durch Mitglieder der Gruppe "Rechter Sektor" nach?") hingewiesen und ausgeführt, dass sich daraus ergebe, dass die Polizei in der Ukraine bisher keine Kontrolle über die Milizen des "Rechten Sektors" erlangt habe. Darüber hinaus würden Verflechtungen mit den ukrainischen Behörden bestehen. Der BF1 sei in der Ukraine entführt, misshandelt und gefoltert worden und habe angegeben, dass die Täter entweder dem "Rechten Sektor" oder der Polizei angehört hätten. Zudem gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es der ukrainischen Regierung meist nicht gelinge, Beamte strafrechtlich zu verfolgen bzw. zu bestrafen. Ein staatlicher Schutz durch die Polizei sei im Falle des BF1 und der BF2 keinesfalls gewährleistet. Auch gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es Berichte gebe, wonach Folterpraktiken von Sicherheitsbehörden angewendet werden würden. Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, insbesondere in Fällen von unterstellter pro-separatistischer Gesinnung würden weder ermittelt, noch bestraft werden. Dem BF1 drohe daher aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung in Form von Folter, willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen bis hin zum Tod. Er habe in der Ukraine auch nicht mit staatlichem Schutz zu rechnen. Der BF1 und die BF2 seien aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (BF1 würde sich als Tschetschene am pro-separatistischen Kampf beteiligten) bzw. aufgrund der Nationalität des BF1 in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Ihr Vorbringen würde vom Länderinformationsblatt bestätigt werden. Zudem spitze sich der Konflikt zwischen der Ukraine und der russischen Föderation zu, sodass die Ukraine plane, eine Visapflicht für russische Staatsangehörige einzuführen. Der BF1 habe schon angegeben, dass er bisher lediglich aufgrund einer 3-Monate gültigen Migrationskarte, die bis zu sechs Monate verlängert werden könne in der Ukraine gelebt habe und er einen dauerhaften Aufenthalt trotz seiner Heirat nicht erhalten habe. Von einer Drittstaatensicherheit für die BF könne daher keinesfalls ausgegangen werden. 1.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2017 wurde zur Situation in der Russischen Föderation ausgeführt, dass die Länderinformationen das Fluchtvorbringen der BF im Wesentlichen bestätige. Ramsan Kadyrow habe ein vollkommen auf seine Person ausgerichtetes autoritäres und repressives System geschaffen. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige sowie gegen politische Gegner werde hart vorgegangen. Aufständische und Kritiker bestehender Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten seien weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen (ungerechte Gewaltanwendung, rechtswidrige Verhaftung, Verschwindenlassen, Folter, Misshandlungen etc.) sei weit verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit im Nordkaukasus sei mangelhaft. Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen werde den Sicherheitskräften zugeschrieben. Auch die im Verfahren vorgebrachten Korruptionsvorwürfe des Onkels des BF1 gegenüber den Tschetschenischen Machthabern würden in den Länderberichten bestätigt werden. Die von den BF vorgebrachte Verfolgung sei im Lichte der Länderfeststellungen plausibel und nachvollziehbar. Die vorgelegten Beweismittel würden die Verfolgungsgefahr des BF1 und seinen Angehörigen bestätigen. Es sei ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 1.
- Im Strafregister scheinen mit Stichtag keine Verurteilung der beschwerdeführenden Parteien auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zu den Personen und Fluchtgründen: Die BF führen die im Spruch genannten Namen. Der BF1 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, die BF2 und der BF3 sind Staatsangehörige der Ukraine. Der BF1 ist Sohn eines tschetschenischen Vaters sowie einer russischen Mutter. Die BF2 gehört der ukrainischen Volksgruppe an. Beide sind die Eltern des minderjährigen BF
- Der BF1 lebte bis zum Jahr 2000 in XXXX , verließ in weiterer Folge gemeinsam mit seiner Mutter (W182 2125666-1) die Russische Föderation, hielt sich dann in der Ukraine auf, wo er im Oktober 2012 die BF2 heiratete. Der BF3 wurde im November XXXX in der Ukraine geboren.Der BF1 lebte bis zum Jahr 2000 in römisch 40 , verließ in weite