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{'item': 'W185 2168093-1'}

Obsah (24)§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3Art. 33§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW185 2168093-1 SpruchW185 2168093-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTE

§ 5Asyl

G 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 10.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines vom 07.01.2017 bis zum 20.04.2017 gültigen Visums für Schweden war. Im Jahr 2015 wurde ein von ihm beantragtes Visum für Österreich abgelehnt (siehe Aktenseite 41 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.03.2017 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe seine Heimat vor ungefähr drei Monaten verlassen und sei mit einem Visum, das er selbst beim schwedischen Konsulat beantragt habe und für welches er eine Einladung von seinem in Schweden lebenden Bruder erhalten habe, nach Schweden geflogen. Er habe sich vier Tage bei seinem Bruder in Schweden aufgehalten und sei danach über Deutschland nach Österreich gekommen. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil hier seine Ehefrau und seine Tochter aufhältig seien. Schweden sei ein "gutes" Land; da seine Frau jedoch in Österreich lebe, wolle der Beschwerdeführer hier bi seiner Familie bleiben. Er habe in keinem Land außer in Österreich um Asyl angesucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2017 ein Aufnahmeersuchen

Art. 12Abs.

2 bzw. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Schweden. Dies unter Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sich seine Frau und seine Tochter in Österreich aufhalten würden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2017 ein Aufnahmeersuchen

Artikel 12, Absatz 2, bzw.

3 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Schweden. Dies unter Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sich seine Frau und seine Tochter in Österreich aufhalten würden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 28.03.2017 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu übernehmen (vgl. AS 67).Schweden stimmte mit Schreiben vom 28.03.2017 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO zu übernehmen vergleiche AS 67). Am 27.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Ehegattin, seiner Tochter, seiner Schwiegermutter, seinem Schwager und seiner Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem sei eine Tante von ihm in Österreich aufhältig. Sein jüngerer Bruder sei in Schweden wohnhaft. Seine Frau arbeite derzeit und sorge für den Lebensunterhalt der gesamten Familie; der Beschwerdeführer passe auf die gemeinsame Tochter auf. Den Kindergarten könnten sie sich nicht leisten. Über Vorhalt der Zustimmung Schwedens zur Übernahme des Beschwerdeführers erklärte dieser, nicht von seiner Frau und seiner Tochter getrennt werden zu wollen, weshalb er auch nicht nach Schweden zurückkehren wolle. Er werde es nicht zulassen, dass seine Tochter ohne Vater aufwachsen müsse. Er habe bereits vergeblich versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, vier Tage nach seiner Eheschließung in Österreich am 11.01.2014 nach Schweden gereist zu sein und sich dort fünf bis sechs Monate aufgehalten zu haben, bevor er in die Türkei geflogen sei. Im September 2014 sei er erneut über Schweden nach Österreich gereist und einige Monate später in die Türkei zurückgekehrt, wo er mit seiner Frau "ie Hochzeit gefeiert" habe. Einen Monat später sei der Beschwerdeführer dann nach Schweden gereist seine Frau sei nach Österreich geflogen. Nach fünf bis sechs Tagen Aufenthalt in Schweden sei der Beschwerdeführer zu seiner Frau nach Österreich gekommen und hier drei Monate verblieben, bevor er schließlich wieder in die Türkei geflogen sei. Seitdem habe er die Türkei bis zur aktuellen Einreise in Österreich nicht mehr verlassen. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater einen Selbsteintritt Österreichs gem. Art. 17 der Dublin-III-VO aufgrund des Familienlebens des Beschwerdeführers.Am 27.04.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. In Österreich lebe er gemeinsam mit seiner Ehegattin, seiner Tochter, seiner Schwiegermutter, seinem Schwager und seiner Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem sei eine Tante von ihm in Österreich aufhältig. Sein jüngerer Bruder sei in Schweden wohnhaft. Seine Frau arbeite derzeit und sorge für den Lebensunterhalt der gesamten Familie; der Beschwerdeführer passe auf die gemeinsame Tochter auf. Den Kindergarten könnten sie sich nicht leisten. Über Vorhalt der Zustimmung Schwedens zur Übernahme des Beschwerdeführers erklärte dieser, nicht von seiner Frau und seiner Tochter getrennt werden zu wollen, weshalb er auch nicht nach Schweden zurückkehren wolle. Er werde es nicht zulassen, dass seine Tochter ohne Vater aufwachsen müsse. Er habe bereits vergeblich versucht, ein Visum für Österreich zu erhalten. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, vier Tage nach seiner Eheschließung in Österreich am 11.01.2014 nach Schweden gereist zu sein und sich dort fünf bis sechs Monate aufgehalten zu haben, bevor er in die Türkei geflogen sei. Im September 2014 sei er erneut über Schweden nach Österreich gereist und einige Monate später in die Türkei zurückgekehrt, wo er mit seiner Frau "ie Hochzeit gefeiert" habe. Einen Monat später sei der Beschwerdeführer dann nach Schweden gereist seine Frau sei nach Österreich geflogen. Nach fünf bis sechs Tagen Aufenthalt in Schweden sei der Beschwerdeführer zu seiner Frau nach Österreich gekommen und hier drei Monate verblieben, bevor er schließlich wieder in die Türkei geflogen sei. Seitdem habe er die Türkei bis zur aktuellen Einreise in Österreich nicht mehr verlassen. Am Ende der Einvernahme beantragte der anwesende Rechtsberater einen Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 17, der Dublin-III-VO aufgrund des Familienlebens des Beschwerdeführers. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Aufenthaltstitel seiner Gattin (Daueraufenthalt - EU) und seiner Tochter (Rot-Weiß-Rot Karte plus),eine österreichische Heiratsurkunde (wonach er hier am 11.01.2014 seine Frau geheiratet habe), die Geburtsurkunde seiner Tochter (die im August 2015 in Österreich zur Welt kam und in welcher der Beschwerdeführer als Vater aufscheint) sowie eine Anstellungszusage, vor. Am 08.05.2017 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt als Zeugin einvernommen und gab hierbei an, Ende November 2014 von ihrer Schwangerschaft erfahren zu haben und im Februar 2015 für ca. drei Wochen bei ihrem Mann in der Türkei gewesen zu sein. Im August 2015 sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Ab November 2015 habe sie sich während ihrer Karenz für ca. 2 1/2 Monate in der Türkei aufgehalten und sei im März 2016 wegen der Hochzeit ihrer Schwester nach Österreich zurückgekehrt. Im August 2016 sei sie wieder in die Türkei geflogen, wo sie sich ungefähr 2 1/2 Monate mit ihrer Tochter aufgehalten habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Schweden

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Schweden

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016
  2. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016). Schweden erhielt in den ersten 10 Monaten des Jahres 2015 rund 4.500 Dublin-In-Requests. Tatsächlich nach Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail
  3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Entsprechend der Bestimmungen im Fremdenrecht, muss Kindern im Asylverfahren spezielle Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Prüfung der Asylgründe soll dabei separat erfolgen, da Kinder andere Asylgründe als ihre Eltern haben können. Die Befragung muss dem Alter, dem Gesundheitszustand und besonderen Umständen des Kindes entsprechend angepasst sein. Kinder haben dabei das Recht von ihren Eltern, einem Rechtsberater oder einem Vormund begleitet zu werden. Kinder haben das Recht auf eine schulische Ausbildung, sowie kostenlose medizinische Versorgung und Zahnbehandlung wie schwedische Kinder (Migrationsverket 20.7.2016). Auf den Umgang mit den speziellen Bedürfnissen vulnerabler Asylwerber wird im Gesetz und beim Training der Verfahrensführer besonders eingegangen. Zumindest 50% der Antragsteller nehmen die Möglichkeit der Gesundenuntersuchung wahr, was wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. ist. Wegen der Schweigepflicht wird dies dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des AW, kann dies aber ins Verfahren einbringen. Nicht geschäftsfähigen Antragstellern muss ein Vormund zur Seite gestellt werden (AIDA 5.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016): Children in the asylum process, http://www.migrationsverket.se/info/4328_en.html, Zugriff 21.9.2016
  4. Non-Refoulement In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Sweden, http://www.ecoi.net/local_link/322576/462053_de.html, Zugriff 21.9.2016
  5. Versorgung 5.
  6. Unterbringung Mit 20.Juli 2016 ist in Schweden eine Regelung in Kraft getreten, die festlegt, dass für die Dauer von 3 Jahren alle schwedischen Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsrecht auf die EU-Minima zurückgeschraubt werden. Das bringt Befristungen beim Aufenthaltsrecht und beim Familiennachzug mit sich (siehe Kap. 7.) (Migrationsverket 16.8.2016). Die schwedische Migrationsbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch eine private Unterbringung auf eigene Faust ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b). Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (12.8.2016): Avveckling av tillfälliga asylboenden, http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-och-uthyrare/Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalliga-asylboenden.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (16.8.2016): The new temporary law has entered into force, http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/News-archive-2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff 21.9.2016 5.
  7. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (1.6.2016): Health care for asylum seekers, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016
  8. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 20.7.2016c). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 20.7.2016d). Antragsteller, denen eine Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, können von den Behörden Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Wohnung erhalten. Bis es so weit ist, können sie in der Unterbringung bleiben (Migrationsverket 20.7.2016b). Sie müssen sich im Melderegister eintragen lassen und haben Zugang zu Schwedisch-Kursen und ein Recht auf Sozialhilfe (Migrationsverket 6.9.2016). Es gibt eine Reihe von Institutionen, welche Schutzberechtigte in verschiedener Weise bei der Integration unterstützen (Migrationsverket 20.7.2016c). Quellen: -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016c): Residence permits for those granted refugee status, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (20.7.2016d): Residence permits for those granted subsidiary protection status, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Migrationsverket (6.9.2016): Permanent residence permit for asylum seekers, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Permanent-residence-permits.html, Zugriff 21.9.2016 Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden spreche. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Schengenvisums für Schweden mit einer Gültigkeitsdauer von 07.01.2017 bis 20.04.2017 gewesen und hätten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 28.03.2017 der Übernahme gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt. In Österreich würden die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben, welche im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte seien. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am 11.01.2014 in Österreich standesamtlich geheiratet. Nach der Eheschließung sei der Beschwerdeführer nach Schweden zurückgekehrt. Im Herkunftsland habe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Gattin bestanden; eine Familienangehörigeneigenschaft bestehe deshalb nicht. Es habe niemals ein über einen längeren Zeitraum bestehendes gemeinsames Leben mit der Gattin bestanden. Zusammengefasst seien aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben und offensichtlich ein dauerhaftes Familienleben führen zu wollen, sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich habe bekannt sein müssen und er zu diesem Zeitpunkt nicht habe davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Jänner 2014 in Österreich geheiratet und habe danach Österreich verlassen. Nachdem seine Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, sei auch gewährleistet, dass im Falle des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Schweden zumindest zeitweise ein gemeinsames Familienleben möglich sei. Zudem stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich von Schweden aus um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu bemühen. Zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebend angeführten Personen bestehe keine finanzielle Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf. Im vorliegenden Fall habe auch keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Im Bescheid wurde sodann zusammengefasst festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Schweden spreche. In Schweden sei ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines Schengenvisums für Schweden mit einer Gültigkeitsdauer von 07.01.2017 bis 20.04.2017 gewesen und hätten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 28.03.2017 der Übernahme gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zugestimmt. In Österreich würden die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers leben, welche im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte seien. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am 11.01.2014 in Österreich standesamtlich geheiratet. Nach der Eheschließung sei der Beschwerdeführer nach Schweden zurückgekehrt. Im Herkunftsland habe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Gattin bestanden; eine Familienangehörigeneigenschaft bestehe deshalb nicht. Es habe niemals ein über einen längeren Zeitraum bestehendes gemeinsames Leben mit der Gattin bestanden. Zusammengefasst seien aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Schweden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt zu leben und offensichtlich ein dauerhaftes Familienleben führen zu wollen, sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er das gemeinsame Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu welchem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich habe bekannt sein müssen und er zu diesem Zeitpunkt nicht habe davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Jänner 2014 in Österreich geheiratet und habe danach Österreich verlassen. Nachdem seine Ehefrau im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich sei, sei auch gewährleistet, dass im Falle des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Schweden zumindest zeitweise ein gemeinsames Familienleben möglich sei. Zudem stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich von Schweden aus um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu bemühen. Zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebend angeführten Personen bestehe keine finanzielle Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf. Im vorliegenden Fall habe auch keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung habe nicht erschüttert werden können; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und erneut auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2014 seine Ehefrau in Österreich standesamtlich geheiratet, sei danach nach Schweden geflogen und von dort nach sechs Monaten in die Türkei ausgereist. Im August 2014 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Türkei "Hochzeit gefeiert". Seitdem hätten sie sich gegenseitig ständig besucht und als die Gattin schwanger gewesen sei, sei sie für ca. 2 1/2 Monate beim Beschwerdeführer in der Türkei geblieben. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Haushalt, wobei der Lebensunterhalt von seiner Gattin finanziert werde. Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Schweden überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 10.03.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er war in Besitz eines vom 07.01.2017 bis zum 20.04.2017 gültigen Schengen-Visums für Schweden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 der Dublin III-VO an Schweden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 28.03.2017 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zu übernehmen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2017 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 2, bzw. 3 der Dublin III-VO an Schweden. Schweden stimmte mit Schreiben vom 28.03.2017 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO zu übernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Schweden ist ausreichend medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet und auch in der Praxis zugänglich. In Österreich leben die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers, welche hier aufenthaltsberechtigt sind (Daueraufenthalt-EU bzw Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; einen Schutzstatus haben die Genannten nicht), sowie seine Schwiegermutter, sein Schwager, seine Schwägerin und eine Tante. Der Beschwerdeführer heiratete seine nunmehrige Gattin am 11.01.2014 in Österreich standesamtlich. Seine leibliche Tochter kam im August 2015 in Österreich zur Welt. Seit seiner Einreise nach Österreich besteht (bestand) ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Familienagheörigen. Zuvor kam es zu mehreren längeren Besuchen. Am 06.09.2017 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden.
  10. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie des zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich gültigen schwedischen Schengen-Visums, ergeben sich aus der - im Verwaltungsakt dokumentierten - Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres vom März
  11. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Schwedens leitet sich aus dem durchgeführten mängelfreien Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der schwedischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das schwedische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Schweden, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würde hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich seinen eigenen Angaben sowie der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde. Der Umstand der am 06.09.2017 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion NÖ vom selben Tag.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist" Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Schwedens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Dublin III-VO geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen schwedischen Schengen-Visums war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder untergegangen. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der gem. Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Frist nach Schweden überstellt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen schwedischen Schengen-Visums war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Schweden finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder untergegangen. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der gem. Artikel 29, Absatz eins, der Dublin-III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Frist nach Schweden überstellt. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK").Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter "Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK"). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Schweden

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der schwedischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Schweden jemals geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während seiner Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Schweden jemals geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gab an, dass Schweden ein "gutes" Land sei, er jedoch nach Österreich habe reisen wollen, da sich hier seine Ehefrau und seine Tochter befinden würden. Die Vorgehensweise, sich aufgrund familiärer bzw. privater Aspekte ein Land der Wahl für die Führung des Asylverfahrens auszusuchen, widerspricht jedoch eindeutig der Dublin-VO. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Schwedens ergeben und hat sich Schweden auch ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Schweden und einer entsprechenden Asylantragstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren bzw. keine ordnungsgemäße Versorgung in Schweden erhalten würde. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer offiziell an die schwedischen Behörden überstellt wurde. Er hat bei einer Überstellung nach Schweden auch keine unmittelbare Abschiebung in seine Heimat zu befürchten, zumal Schweden das Non-Refoulement-Gebot beachtet und dort demnach Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden dürfen. Von etwaigen Vorfällen gegen seine Person in Schweden hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Es bleibt festzuhalten, dass Schweden schutzwillig und schutzfähig ist; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Übergriffe welcher Art auch immer auf Asylwerber von den schwedischen Sicherheitsbehörden geduldet würden. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Schweden: Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling").Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. "Außergewöhnliche Umstände" würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Solche "außergewöhnlichen Umstände" konnte der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch ohne Zweifel nicht darlegen. Er hat keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Zudem ist in Schweden der Zugang zu medizinischer Versorgung gegeben. Sollte der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen, kann er eine solche auch in Schweden in Anspruch nehmen. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.09.2017 ergibt sich kein Hinweis für allfällige medizinische Vorfälle im Zuge der durchgeführten Überstellung nach Schweden. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beide in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sowie von seiner Schwiegermutter, seiner Schwägerin, seinem Schwager und seiner Tante, zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seiner Tochter, die beide in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sowie von seiner Schwiegermutter, seiner Schwägerin, seinem Schwager und seiner Tante, zur Folge. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Gegenständlich befinden sich, wie bereits dargestellt, die Gattin, die mj leibliche Tochter, die Schwiegermutter, die Schwägerin, der Schwager und eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben alle genannten Personen im selben Haushalt. Die Gattin, die der Beschwerdeführer im Jänner 2014 in Österreich standesamtlich geheiratet hat (Anm: zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer grundsätzlich in Schweden aufhältig), verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die im August 2015 in Österreich zur Welt gekommene leibliche Tochter des Beschwerdeführers verfügt über die Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Ein Schutzstatus kommt den Genannten nicht zu. In der Heimat bestand keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Gattin.Gegenständlich befinden sich, wie bereits dargestellt, die Gattin, die mj leibliche Tochter, die Schwiegermutter, die Schwägerin, der Schwager und eine Tante des Beschwerdeführers in Österreich. Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben alle genannten Personen im selben Haushalt. Die Gattin, die der Beschwerdeführer im Jänner 2014 in Österreich standesamtlich geheiratet hat Anmerkung, zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer grundsätzlich in Schweden aufhältig), verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die im August 2015 in Österreich zur Welt gekommene leibliche Tochter des Beschwerdeführers verfügt über die Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Ein Schutzstatus kommt den Genannten nicht zu. In der Heimat bestand keine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Gattin. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Schweden aus zur Eheschließung mit seiner nunmehrigen Gattin in Österreich angereist ist und Österreich bereits wenige Tage nach der standesamtlichen Hochzeit wieder verlassen hat. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich dann für fünf bis sechs Monate in Schweden aufgehalten und ist in weiterer in die Türkei zurückgekehrt. Im September 2014 sei er wieder nach Österreich gekommen und 2 Monate später in die Türkei gereist, wo er seine Gattin getroffen hätte. Im September 2014 sei er dann erneut nach Österreich gekommen, wo er drei Monate bei seiner Frau geblieben sei. Vor der letzten Einreise nach Österreich im März 2017 bestand die Beziehung zu seiner Gattin sohin aus gelegentlichen, wenn auch offenbar länger dauernden Besuchen, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben mit seiner Gattin und seiner in der Zwischenzeit in Österreich zur Welt gekommenen Tochter bestand nicht. Erst nach der Einreise nach Österreich im März 2017 erfolgte die Begründung einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushaltes. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau und seinem Kind wurde also erstmalig nach seiner Asylantragstellung in Österreich begründet und dauerte bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden am 06.09.2017, somit ca ein halbes Jahr. Demgegenüber hat für mehr als 3 Jahre kein geregeltes Ehe- bzw Familienleben stattgefunden (Anm: die gemeinsame Tochter wuchs mehr als eineinhalb Jahre ohne Vater auf).Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Schweden aus zur Eheschließung mit seiner nunmehrigen Gattin in Österreich angereist ist und Österreich bereits wenige Tage nach der standesamtlichen Hochzeit wieder verlassen hat. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er sich dann für fünf bis sechs Monate in Schweden aufgehalten und ist in weiterer in die Türkei zurückgekehrt. Im September 2014 sei er wieder nach Österreich gekommen und 2 Monate später in die Türkei gereist, wo er seine Gattin getroffen hätte. Im September 2014 sei er dann erneut nach Österreich gekommen, wo er drei Monate bei seiner Frau geblieben sei. Vor der letzten Einreise nach Österreich im März 2017 bestand die Beziehung zu seiner Gattin sohin aus gelegentlichen, wenn auch offenbar länger dauernden Besuchen, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben mit seiner Gattin und seiner in der Zwischenzeit in Österreich zur Welt gekommenen Tochter bestand nicht. Erst nach der Einreise nach Österreich im März 2017 erfolgte die Begründung einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushaltes. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Frau und seinem Kind wurde also erstmalig nach seiner Asylantragstellung in Österreich begründet und dauerte bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Schweden am 06.09.2017, somit ca ein halbes Jahr. Demgegenüber hat für mehr als 3 Jahre kein geregeltes Ehe- bzw Familienleben stattgefunden Anmerkung, die gemeinsame Tochter wuchs mehr als eineinhalb Jahre ohne Vater auf). Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine hier aufhältigen Familienangehörigen mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird. (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten konnte, sein Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Dass die in Österreich zur Welt gekommene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von der in Österreich lebenden Kindsmutter (und den weiteren hier aufhältigen Verwandten, die im selben Haushalt leben) versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in gewissem Umfang aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche sind, wie gesagt, möglich und auch zumutbar (siehe diesbezüglich u.a. Art. 21 Abs. 1 SDÜ und § 31 Abs. 1 Z 3 FPG).. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Kind kann zwischenzeitlich überdies auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi "frei wählen" können müssen.Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine hier aufhältigen Familienangehörigen mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird. vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten konnte, sein Familienleben aufgrund des hier gestellten Asylantrages in Österreich fortführen zu können. Dass die in Österreich zur Welt gekommene gemeinsame Tochter in weiterer Folge überwiegend von der in Österreich lebenden Kindsmutter (und den weiteren hier aufhältigen Verwandten, die im selben Haushalt leben) versorgt werden wird, wobei der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch wechselseitige Besuche in gewissem Umfang aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Gattin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Regelmäßige Besuche sind, wie gesagt, möglich und auch zumutbar (siehe diesbezüglich u.a. Artikel 21, Absatz eins, SDÜ und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG).. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie seinem Kind kann zwischenzeitlich überdies auch telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit geht, dass sich Asylwerber im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi "frei wählen" können müssen. Wechselseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen nicht. Sofern der Beschwerdeführer auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehefrau verwiesen hat, ist auszuführen, dass dieser tatsächlich nicht auf eine finanzielle Unterstützung seitens der Gattin angewiesen ist, da er während seines laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung sowohl in Österreich als auch in Schweden hat, in deren Rahmen seine existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden. Es bleibt der Gattin des Beschwerdeführers auch unbenommen, den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Schweden weiterhin finanziell zu unterstützen. Das Vorliegen eines Pflegebedarfs wurde nicht einmal behauptet. Das Bestehen einer etwaigen (wechselseitigen) ausgeprägten Abhängigkeit des Beschwerdeführers (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu den weiteren namhaft gemachten Verwandten in Österreich (Schwiegermutter, Schwägerin, Schwager und Tante) wurde nicht vorgebracht und konnte eine solche auch vom Gericht nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit den genannten Verwandten auszugehen Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehung konnte auch nicht erkannt werden. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinen Familienangehörigen vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre. Insgesamt gesehen kann dem Beschwerdeführer jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum des Beschwerdeführers in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig war.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61

Abs 2 FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, zumal festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Schweden überstellt wurde, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2168093.1.00

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