G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 14.11.2016, eingelangt am 14.11.2016 hat die beschwerdeführende Partei gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.10.2016, ZI. 1103270308-160123188, Beschwerde erhoben. Die Verwaltungsbehörde hat in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer umfassendst die Glaubwürdigkeit wegen Vorliegen von Widersprüchen abgesprochen. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde seitens IOM mitgeteilt, dass der BF am 28.11.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers ist notwendig. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.02.2018 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, XXXX , XXXX , abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor; auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden.Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.02.2018 wurde die beschwerdeführende Partei von der letzten bekannten Adresse, römisch 40 , römisch 40 , abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor; auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: * aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters; * aktueller Auszug aus dem GVS; * Verfahrensakt. III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist die logische Konsequenz der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verwaltungsbehörde und der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu Spruchpunkt I) Einstellung des VerfahrensZu Spruchpunkt römisch eins) Einstellung des Verfahrens Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu Spruchpunkt II) (Un)Zulässigkeit der Revision:Zu Spruchpunkt römisch zwei) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.Die Revision ist
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2140914.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.