← Österreich

{'item': 'W200 2169565-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW200 2169565-1 SpruchW200 2169565-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. 1099193006-152013004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zl. 1099193006-152013004, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben an, stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Der Sohn seines Onkels sei vor seinen Augen geköpft worden, da er ein Schüler gewesen sei. Darüber hinaus gebe es in Afghanistan keine Arbeit. Sein kleiner Bruder sei auch umgebracht worden. Auch er sei von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden. Sein Onkel heiße Asis, den Familiennamen wisse er nicht. Er sei fünfzig Jahre alt. Er sei der Bruder des Vaters. Er hätte auch den zweiten Bruder seines Vaters Isaak getötet. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2017 gab er an, gehört zu haben, dass seine Mutter in Österreich sei. Er sei ein Monat alt gewesen, als er von seiner Mutter getrennt gewesen sei. Ein Bekannter hätte sie in Griechenland gesehen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Schule hätte er nicht besucht und sei letztmalig Ende Herbst 2015 in Afghanistan gewesen. Er stamme aus Ghazni, Distrikt XXXX im Dorf XXXX , wo er zwölf oder dreizehn Jahre mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gelebt hätte. Er selbst hätte in den Wintermonaten in der Moschee gearbeitet und in den Sommermonaten sei er Hirte gewesen. Davon hätte er den Lebensunterhalt bestritten. Die finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2017 gab er an, gehört zu haben, dass seine Mutter in Österreich sei. Er sei ein Monat alt gewesen, als er von seiner Mutter getrennt gewesen sei. Ein Bekannter hätte sie in Griechenland gesehen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem, ledig und kinderlos. Die Schule hätte er nicht besucht und sei letztmalig Ende Herbst 2015 in Afghanistan gewesen. Er stamme aus Ghazni, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 , wo er zwölf oder dreizehn Jahre mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gelebt hätte. Er selbst hätte in den Wintermonaten in der Moschee gearbeitet und in den Sommermonaten sei er Hirte gewesen. Davon hätte er den Lebensunterhalt bestritten. Die finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen. Befragt, wann er den Entschluss gefasst hätte Afghanistan zu verlassen, antwortete er, dass sein Cousin getötet worden sei. Diesem sei der Kopf abgeschnitten worden. Ende 2014 hätte er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Er sei damals sehr verängstigt gewesen und auch sein Onkel väterlicherseits hätte umziehen müssen. Er hätte bei ihm gelebt. Der Onkel hätte ihn eigentlich verlassen und er sei auf sich selbst gestellt gewesen. Er wisse nicht, wo sein Onkel hingegangen sei. Er sei ganz alleine gewesen. Er hätte keinen Ausweg gesehen und sich verloren gefühlt. Eine Familie aus seiner Ortschaft hätte Afghanistan verlassen wollen und er sei mit dieser Familie mitgereist. Mit dieser Familie sei er bis zur Grenze nach Deutschland zusammen gereist. In Afghanistan hätte er ein sehr schlechtes Leben bei seinem Onkel väterlicherseits gehabt. Als er noch klein gewesen sei, hätte dieser ihn geschlagen. Als sein Vater noch gelebt hatte, hatte auch dieser ihn geschlagen. Sein Vater sei vor sieben Jahren verstorben. Diese hätte die Absicht gehabt ihn zu töten. Zwei oder drei Mal hätte er versucht ihn mit einem Kabel zu erdrosseln. Er kenne seine Mutter nicht. Sein Vater hätte ihn nicht ins Haus gelassen und in der Nacht hätte er nicht im Haus schlafen dürfen, sondern hätte auf der Straße geschlafen. Die Nächte seien sehr verängstigend gewesen und er hätte Angst vor wilden Tieren gehabt. Sein Vater sei ungerecht gewesen, die Leute aus der Ortschaft hätten aus Mitleid ihm in der Moschee einen Schlafplatz ermöglicht. Er könne sich erinnern, dass er einmal bis zum Bauch im Schnee gestanden sei und die Nacht im Freien verbringen hätte müssen. Wenn sein Vater erfahren hätte, dass die Dorfbewohner ihm einen Schlafplatz ermöglicht hätten, sei er gekommen und hätte ihn verprügelt und mit nach Hause gekommen. Dann hätte er ihn zwei Tage im Haus gelassen, ihn wieder aus dem Haus geworfen und gemeint, dass er nicht sein Sohn sei. Sein Rücken sei voll mit blauen Flecken gewesen. Das fluchtauslösende Ereignis sei, dass dem Cousin väterlicherseits vor seinen Augen der Kopf abgeschnitten worden sei. Sie hätten die Leiche ins Haus gebracht. Sein Onkel hätte ihn verlassen und er sei in Afghanistan ganz alleine gewesen. Befragt, ob er noch andere Probleme hätte, antwortete er, dass er im Jahr 2014 etwa 120 Schafe als Hirte gehütet hätte. Er hätte die Herde verloren. Es gäbe immer Kämpfe zwischen den Dorfbewohnern und den Kuchis. Sie seien ins Dorf gekommen und hätten die Landwirtschaft zerstört. Es sei zwischen zehn und elf Uhr vormittags gewesen und er sei mit der Schafsherde auf der Weide gewesen. Die Kochis seien mit ihrer Schafsherde unterwegs gewesen. Er hätte einen guten Platz gefunden, um die Tiere weiden zu lassen und hätte selbst etwas essen wollen. Plötzlich seien vier bewaffnete Unbekannte zu ihm gekommen, deren Gesichter verhüllt gewesen seien. Sie hätten ihm gesagt, dass er ihnen die Herde des Shah Wali Khan zeigen solle. Er hätte diesen Personen gesagt, dass er diese Person nicht kenne und auch nicht wisse, wo dessen Schafherde sei. Er hätte es geschworen, dennoch hätten die Leute ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei zwanzig oder dreißig Meter mit ihnen gegangen, sei misshandelt worden und dann hätte man ihn hinter einen Hügel gebracht und ausgefragt. Die Leute hätten ihn in seine Ortschaft zurückbringen wollen, er hätte sie jedoch auf seine Schafsherde verwiesen. Sie hätten ihn ein Stückchen mitgenommen und er hätte sich von seiner Herde entfernt. Er sei von diesen Leuten weggelaufen. So hätte er seine Schafsherde verloren. Er hätte herumgefragt, jedoch hätte ihm keiner helfen können. Weder er noch jemand anderer hätte die Herde finden können. Die Kuchis seien in der Mehrzahl gewesen. Eines Tages seien die Kinder der Kuchis gekommen und hätten ihn gefragt, warum er den Aufenthaltsort der Kuchis verraten und gesagt hätte, dass die Kuchis auch Schafsherden hätten. Das sei der Grund, warum er ausgereist sei. Er sei von zwei Seiten bedroht worden: Einerseits von den Kuchis, andererseits von den Dorfbewohnern, deren Vieh er verloren hätte. Die Schafsherde hätte er zehn Tage vor seiner Ausreise verloren. Die Kinder der Kuchis seien zwei Tage, nachdem er die Herde verloren hätte, zu ihm gekommen. Die Taliban hätten seinem Cousin den Kopf abgeschnitten, da er zur Schule gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, dass er im Herbst 2015 Afghanistan verlassen hätte und nun aussage, dass er im März 2014 Afghanistan verlassen hätte, antwortetet er, dass er fünf oder sechs Tage nach dem Verlust der Herde sein Zuhause verlassen hätte, nach Herat und danach nach Kabul gegangen sei, um zu arbeiten. In Kabul hätte man ihn angreifen und festnehmen wollen, er sei aber davon gelaufen. Er sei von den Eigentümern der Herde aus dem Heimatdorf angegriffen worden. Er sei zwei Monate in Herat und sechs Monate in Kabul geblieben. Von den Eigentümern der Herde sei er in Kabul im siebenten Monat angegriffen worden und sei danach noch ein Monat in Afghanistan geblieben. In seiner Heimatregion würden Leute entführt, gefangen genommen und alle würden bedroht werden. Sie hätten ethnische Probleme. In seiner Heimatregion würden Kuchis kommen und alles zerstören. Wenn sie erfahren würden, dass man ein Shiit sei, würde man gefangen genommen. Nach Kabul befragt, antwortete er, dass die allgemeine Lage schlecht gewesen sei. Er hätte nur seinen Onkel väterlicherseits, zu dem er keinen Kontakt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. Die Leute aus der Region würden ihn töten. Er hätte niemanden und besitze auch nichts - weder ein Haus noch Grundstücke. Er würde von Leuten aus der Region getötet werden und er hätte auch Zeugen, die das bestätigen könnten. Diese könnten den Vorfall mit der Schafsherde bezeugen. Befragt, ob er auf Grund des Vorfalls in Kabul, wo die Eigentümer der Herde versucht hätten, ihn anzugreifen, zur Polizei gegangen sei, antwortete er, dass die afghanische Regierung nur gegen Bezahlung von Geld etwas für einen machen könne. Er hätte keines. Er selbst hätte 2.000 Afghanis besessen. Er hätte eine Familie kennengelernt und mit dieser Familie sei er in den Iran gereist. Der Mann, der ihn in Kabul angegriffen hätte, heiße XXXX . Es sei mittags gewesen, XXXX sei ins Restaurant gekommen, in dem er gearbeitet hätte, um da zu essen. Er hätte ihn erkannt. Er selbst sei dort Tellerwäscher gewesen und er hätte ihn zu sich gerufen und sei mit ihm hinausgegangen. Er hätte ihn geschlagen und er hätte auch eine Narbe über seinem Auge davon getragen. Der Restaurantbesitzer sei mit anderen Leuten gekommen und XXXX sei dann davongelaufen und hätte gerufen, dass er ihn umbringen werde. Er hätte das nicht ernst genommen und seine Wunden versorgt. Er hätte seine Arbeit fortgesetzt. Der Restaurantbesitzer sei abends zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass diese Person hinter ihm her sei und vermutlich wieder komme. Er könne nicht mehr hierbleiben. Er sei am selben Abend von dort geflohen. Der Restaurantbesitzer hätte erkannt, dass diese Person ihn töten werde oder jemanden schicken werde, um ihn zu töten.Befragt, ob er auf Grund des Vorfalls in Kabul, wo die Eigentümer der Herde versucht hätten, ihn anzugreifen, zur Polizei gegangen sei, antwortete er, dass die afghanische Regierung nur gegen Bezahlung von Geld etwas für einen machen könne. Er hätte keines. Er selbst hätte 2.000 Afghanis besessen. Er hätte eine Familie kennengelernt und mit dieser Familie sei er in den Iran gereist. Der Mann, der ihn in Kabul angegriffen hätte, heiße römisch 40 . Es sei mittags gewesen, römisch 40 sei ins Restaurant gekommen, in dem er gearbeitet hätte, um da zu essen. Er hätte ihn erkannt. Er selbst sei dort Tellerwäscher gewesen und er hätte ihn zu sich gerufen und sei mit ihm hinausgegangen. Er hätte ihn geschlagen und er hätte auch eine Narbe über seinem Auge davon getragen. Der Restaurantbesitzer sei mit anderen Leuten gekommen und römisch 40 sei dann davongelaufen und hätte gerufen, dass er ihn umbringen werde. Er hätte das nicht ernst genommen und seine Wunden versorgt. Er hätte seine Arbeit fortgesetzt. Der Restaurantbesitzer sei abends zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass diese Person hinter ihm her sei und vermutlich wieder komme. Er könne nicht mehr hierbleiben. Er sei am selben Abend von dort geflohen. Der Restaurantbesitzer hätte erkannt, dass diese Person ihn töten werde oder jemanden schicken werde, um ihn zu töten. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die afghanische Staatsagenhörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und die schiitische Religionszugehörigkeit ebenso fest, wie dass der Beschwerdeführer illegal eingereist sei, ledig, kinderlos und gesund sei. Er sei in Ghazni aufgewachsen und hätte in Afghanistan als Hirte bzw. Tellerwäscher gearbeitet. Er hätte keine Verwandten in Österreich. Zum Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass er nicht glaubhaft machen hätte können, dass ihm in Afghanistan Verfolgung bzw. Gefahr für Leib und Leben drohe. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu erleiden hätte. Er könne sich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wieder eine neue Existenz aufbauen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei, da es keinesfalls nach vollziehbar sei, warum er erst acht Monate nach dem Problemen mit den Kuchi-Nomaden bzw. Problemen mit den Dorfbewohnern Afghanistan verlassen hätte. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer nach diesen Vorfällen hätte die Behörde nicht feststellen können, dass die vorgebrachten Verfolgungshandlungen eine entsprechende Intensität erlangt hätte, so dass er gezwungen gewesen wäre, Afghanistan zu verlassen. Der weitere achtmonatige Aufenthalt entspreche keineswegs einem nachvollziehbaren und logischen Fluchtverhalten, da er somit den Eindruck erweckt hätte, dass es ihm durchaus zumutbar sei, sich in Afghanistan aufzuhalten. Der Vorfall in Kabul sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Hätte sich der Vorfall tatsächlich so zugetragen, könne daraus ebenfalls keine entsprechende Intensität auf Verfolgung festgestellt werden. Die Tatsache, dass er selbst seine Arbeit fortgesetzt hätte und erst am Abend der Restaurantbesitzer daraufhin gewiesen hätte, dass er mit dem Tode bedroht werden würde, lasse das Bundesamt massiv an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Es erscheine der Behörde als äußert zweifelhaft, dass er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, eine entsprechende Intensität der Verfolgung zu erkennen. Vielmehr sei die Tatsache, dass erst der Restaurantbesitzer ihm gesagt hätte, dass er getötet werde, ein Hinweis darauf, dass er keineswegs die Wahrheit angegeben hätte, sondern die Entscheidung, das Heimatland zu verlassen, auf eine dritte Person hätte abschieben wollen. Ebenso hätte er angegeben, dass er im siebenten Monat in Kabul angegriffen worden wäre und danach noch einen Monat in Afghanistan geblieben sei, wobei er in dem letzten Monat vor der Ausreise kein weiteres Mal bedroht worden sei. Im Fall einer Rückkehr könne er wie bereits vor seiner Ausreise alleine für sich selbst sorgen, so dass er anscheinend nicht auf ein familiäres Auffangnetz angewiesen sei, zumal er sich über zwei Monate in Herat und über sechs Monate in Kabul aufgehalten hätte und seine Existenz sichern hätte können. Auch auf Grund seiner westlichen Lebenseinstellung - die von der Behörde nicht feststellbar gewesen wäre - hätte er keine Verfolgung von den afghanischen Behörden zu befürchten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde rückte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in Form von Textbausteinen und verifizierbaren Spekulationen. Im Rahmen der am 16.02.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Hazara, Shiite und aus Ghazni stammend zu sein. Die Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gestaltete sich im Übrigen in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = erkennende Richterin, BF = Beschwerdeführer): "VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF: Ich habe in Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX ca 13 Jahr lang gelebt. Im Heimatdorf habe ich als Hirte gearbeitet. In Ghazni Stadt habe ich etwas weniger als ein Jahr gelebt. Dann bin ich nach Herat gegangen, dort bin ich zwei Monate gewesen. Dann war ich für 6 Monate in Kabul. Von Kabul bin ich ausgereist.BF: Ich habe in Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ca 13 Jahr lang gelebt. Im Heimatdorf habe ich als Hirte gearbeitet. In Ghazni Stadt habe ich etwas weniger als ein Jahr gelebt. Dann bin ich nach Herat gegangen, dort bin ich zwei Monate gewesen. Dann war ich für 6 Monate in Kabul. Von Kabul bin ich ausgereist. VR: Wo haben Sie in Kabul gelebt? BF: Im Stadtteil XXXX und ich habe dort in einem Restaurant gearbeitet und auch dort gelebt.BF: Im Stadtteil römisch 40 und ich habe dort in einem Restaurant gearbeitet und auch dort gelebt. VR: Was haben Sie in Herat gemacht? BF: Ich habe dort auf der Straße gewartet, dass mich jemand als Tagelöhner zur Arbeit verpflichtet. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Nein. VR: Wie können Sie dann jetzt die Schule in Österreich besuchen? Wie kommen Sie da mit? BF: Ich habe in Afghanistan ein sehr schwieriges Leben gehabt. Ich habe mich in Österreich hier jetzt bemüht und ich verstehe auch, was wir in der Schule lernen. VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert? BF: Die ersten sieben Jahre hat mein Vater finanziert. Mein Vater ist verstorben als ich 7 war. Danach habe ich bei meinem Onkel väterlicherseits gelebt. Ich wurde von meinem Vater schlecht behandelt. Als ich noch bei meinem Vater war, habe ich als Hirte gearbeitet. 5 bis 6 Jahre war ich bei dem Onkel väterlicherseits. Ich habe weiterhin als Hirte gearbeitet. Im Sommer war ich Hirte, im Winter habe ich in der Moschee zu essen bekommen, als ich beim Onkel väterlicherseits war. VR: Was war in Kabul? BF: Dort habe ich in einem Restaurant gearbeitet. VR: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Ausreise. BF: Ich habe als Hirte gearbeitet und die Leute aus unserem Dorf hatten Probleme mit den Kuchis. Wir wurden von ihnen immer wieder angegriffen. Sie haben unsere Felder vernichtet. Eines Tages habe ich meine Tiere zum Futter gebracht, das war gegen 10 bis 12 Uhr am Vormittag. Ich bin dort gesessen und wollte essen und zufällig habe ich 5 bewaffnete und vermummte Personen bemerkt. Sie haben mich unter Druck gesetzt, mein Essen weggenommen und mich geschlagen. Zwei Personen haben mich hinter einen Hügel mitgenommen. Dort haben sie mich massiv geschlagen mit dem Gewehrkolben. Ca. eine halbe Stunde haben sie mich misshandelt und geschlagen. Mir wurde gesagt, dass ich ihnen sagen soll, wo die Tiere des Shawali sind. Ich habe gesagt, dass ich es nicht wisse. Ich habe es geschworen. Sie hielten mich dort fest, nahmen mir meine Tiere weg und auch die Tiere der Kuchis. VR: Wer waren die vermummten Personen? BF: Das weiß ich nicht. VR: So wie ich den Akt gelesen habe, waren die vermummten Personen Kuchis. BF: Ich weiß es selber nicht genau, aber ich glaube, sie waren Kuchis. VR: In welcher Sprache haben Sie mit ihnen gesprochen? BF: In Farsi. VR: Sie haben jetzt gerade gesagt: "Sie hielten mich dort fest, nahmen mir meine Tiere weg und auch die Tiere der Kuchis." Haben jetzt die Kuchis anderen Kuchis Tiere weggenommen? BF: Das waren Diebe. Sie haben den Kuchis und auch unsere Schafe mitgenommen. VR: Wessen Schafherde haben Sie gehütet? BF: 120 Schafe. Sie gehörten den Menschen aus unserer Ortschaft. Das waren viele Eigentümer. VR: Wissen Sie, was mit der Schafherde passiert ist? Haben Sie das gesehen? BF: Nein, ich war weit weg. Sie haben mich irgendwo hingebracht. VR: Verstehe ich das richtig: Nachdem Sie zurückgekehrt sind, nach den Misshandlungen hinter dem Hügel, waren die Schafe weg? BF: Ja. VR: Was haben Sie gemacht, als die Schafherde weg war? Haben Sie die Eigentümer informiert, was passiert ist? BF: Zwei Nächte war ich am Berg, dann bin ich geflüchtet. Ich habe die Leute informiert. Sie sind dann gekommen und haben auch selbst die Tiere gesucht. VR: Haben Sie den Vorfall angezeigt? BF: Nein, weil die Regierung dort schwach ist. VR zu BV: Haben Sie zu dem noch Fragen? BV: Nein. VR: Wer hat Sie verfolgt? BF: Ich war unter Druck von beiden Seiten. Die Kuchis und die Dorfbewohner, deren Schafe ich verloren habe. VR: Wieso hätten Ihnen die Kuchis etwas tun sollen? BF: Sie haben geglaubt, dass ich etwas mit den Dieben zu tun habe, dass ich die Diebe informiert habe. VR: Das ist für mich jetzt unverständlich, weil die Herde, die gestohlen wurde, war ja keine Kuchi-Herde. BF: Die Kuchis haben mich gesehen, dass ich täglich mit Tieren dort unterwegs bin. VR wiederholt die Frage. BF: Weil die Tiere der Kuchis auch gestohlen wurden. VR: Von wem? BF: Die Tiere haben jemandem namens Shawali gehört. Er war ein Anführer der Kuchis. VR: Wer hat jetzt die Tiere von Shawali gestohlen? Dieselben 5 Personen? BF: Ja. VR: Sind Sie sicher, dass es 5 waren? Beim BFA haben Sie gesagt, dass es 4 waren. BF: 4 oder 5 Personen, ich glaube

  1. VR: Wer genau hat Sie wann genau verfolgt? Wie sind die Bedrohungen abgelaufen? BF: Zuerst haben mich die Kuchis unter Druck gesetzt und mich bedroht. Sie haben zu mir gesagt, ich muss die Tiere finden, sonst werden sie mich umbringen. VR: Welche Tiere? BF: Die Tiere, die den Kuchis gestohlen wurden. VR: Wie hat sich das konkret abgespielt? BF: Jemand aus unserer Ortschaft hat auch seine Tiere verloren, ich habe ihn davon informiert. Er kam, um die Tiere zu suchen. Ich blieb am Berg. Ich wurde am Berg von den Kuchis festgehalten und sie haben zu mir gesagt, ich bin verpflichtet, die Tiere zu finden. VR: Wer sind die Kuchis? Wie viele Leute? BF: 10 bis 15 Personen. VR: Männer oder Frauen? Alt oder jung? BF: Männer. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass eines Tages die Kinder der Kuchis gekommen seien und Ihnen vorgeworfen hätte, dass Sie den Aufenthaltsort der Kuchis bekanntgegeben hätten. BF: Es wurde geschrieben Kinder. Sie waren 10 bis 15 Jahre alt. VR: Sie haben vorher gerade gesagt, dass 10 bis 15 Männer zu Ihnen auf den Berg gekommen sind. BF: Gemeint waren diese Kuchis. Sie waren zwischen 10 und 15 Jahre alt. VR: Ich habe Sie vorher explizit gefragt, "Männer oder Frauen, alt oder jung" und Sie haben gesagt Männer. Ein Mann ist bei mir kein 10 jähriges Kind. BF: In Afghanistan trennen die Leute das nicht so - Jugendliche oder Männer. Es waren die Söhne der Kuchis. VR: Diese Personen sind jetzt zu Ihnen auf den Berg gekommen. Schildern Sie mir jetzt konkret was da passiert ist. BF: Sie haben mich festgehalten und zu mir gesagt, warum hast du den Männern gesagt, wo die Tiere des Shawali sind. Sie haben auch deine Herde weggenommen, jetzt bist du verpflichtet beide Herden zu finden. Ich hatte keine andere Wahl. Beide Seiten hätten mich getötet, wenn Sie mich erwischt hätten. VR: Der Vorfall ist noch nicht fertig geschildert. Sind sie dann einfach wieder gegangen? BF: Sie haben zu mir gesagt, dass sie mich töten werden, wenn ich die Tiere von Shawali nicht finde. Ich war zwei Tage und Nächte ohne Essen und Trinken auf dem Berg. Dann bin ich nach Ghazni Stadt gegangen. Ich wollte dort arbeiten, habe dort aber keine Arbeit gefunden. Dann bin ich nach Herat gegangen. VR: Wovon haben Sie in Ghazni Stadt gelebt? BF: Zwei Monate bin ich dort geblieben. VR: Sie haben vorher gesagt, dass sie ein Jahr in Ghazni Stadt waren. BF: Nach diesem Vorfall war ich insgesamt noch ein Jahr in Afghanistan. VR: Sind Sie von Herat nach Kabul, weil Sie in Herat keine Arbeit gefunden haben? BF: Ja. VR: Sie haben vorher gerade eine Bedrohung durch die Kuchis auf dem Berg gesprochen. Sie haben aber auch gesagt, dass Sie auch von den Dorfbewohnern bedroht wurden. Was war da los? BF: Die Dorfbewohner haben die Polizei informiert. Hätten mich die Dorfbewohner erwischt, hätten sie mich umgebracht. VR: Was hat die Polizei gemacht? BF: Die haben mich nicht erwischt. Die Kuchis haben auch die Polizei informiert. VR: Das heißt, alle haben Sie angezeigt und keiner hat die 5 Vermummten angezeigt? BF: Ja, keiner hat gewusst, wer die sind. Ich wurde angezeigt. VR: Was wurde Ihnen unterstellt? BF: Mir wurde vorgeworfen, dass ich etwas mit diesem Diebstahl der Herden zu tun gehabt hätte. VR: Also dass Sie ein Mittäter der Vermummten sind? BF: Ja, das stimmt aber nicht. VR: Wieso haben Sie das bis jetzt noch nie gesagt, dass Sie angezeigt worden sind? BF: Bei der Erstbefragung habe ich es vergessen, ich war müde und es ging mir schlecht. VR: Und beim BFA? BF: Ich habe es bei der Polizei und beim BFA nicht gesagt, weil ich es vergessen habe, weil es mir schlecht gegangen ist. VR: Was war dann in Kabul los? BF: Ca. nach einem Monat habe ich dort einen Job gefunden. Ich fing in einem Restaurant an zu arbeiten. Es war ziemlich versteckt und die Dorfbewohner konnten mich dort nicht leicht finden. Dann habe ich dort vier Monate gearbeitet. Eines Tages, so gegen Mittags, hat einer der Dorfbewohner, der auch seine Tiere in meiner Herde verloren hat, mich dort gefunden. Der Dorfbewohner hat mich aus dem Restaurant herausgeholt. Er hat mich massiv geschlagen, die Spur kann man noch immer im Gesicht sehen. Er hat mich auch am Hinterkopf geschlagen. Fremde Leute haben uns dann getrennt. VR: Wer war der Mann? BF: Er hieß Isa. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er XXXX geheißen hat.VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er römisch 40 geheißen hat. BF: Der Mensch, der mich angegriffen hat hieß Isa. XXXX hat mir geholfen, Afghanistan zu verlassen.BF: Der Mensch, der mich angegriffen hat hieß Isa. römisch 40 hat mir geholfen, Afghanistan zu verlassen. VR: Sie haben beim BFA auf die Frage, wer Sie in Kabul versucht hat anzugreifen, geantwortet: XXXX .VR: Sie haben beim BFA auf die Frage, wer Sie in Kabul versucht hat anzugreifen, geantwortet: römisch 40 . BF: Nein, Isa hat mich geschlagen. VR: Sie haben explizit auf die Aufforderung den Vorfall zu schildern gesagt.... XXXX ist ins Restaurant gekommen... er hat mich erkannt....er ging mit mir hinaus (AS 429, S. 8 und 9 des angefochtenen Bescheides).VR: Sie haben explizit auf die Aufforderung den Vorfall zu schildern gesagt.... römisch 40 ist ins Restaurant gekommen... er hat mich erkannt....er ging mit mir hinaus (AS 429, S. 8 und 9 des angefochtenen Bescheides). BF: Nein, XXXX hat mir geholfen.BF: Nein, römisch 40 hat mir geholfen. VR: Sie haben vorher gerade gesagt, dass fremde Leute Sie vor dem Lokal getrennt hätten. Sind diese Leute von draußen gekommen? BF: Es waren fremde Leute. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Restaurantbesitzer eingegriffen hat. BF: Der auch. VR: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Er hat gedroht, mich umzubringen. Zwei Nächte bin ich dort geblieben. Mein Arbeitgeber hat gesagt, dass ich gehen soll, weil mein Leben in Gefahr ist. VR: Das war nach zwei Tagen? BF: Ja. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, es war am selben Abend. BF: Ja, eine Stunde nach dem Vorfall hat er das zu mir gesagt. VR: Aber sie haben gerade gesagt, dass er nach zwei Tagen zu Ihnen gekommen ist. BF: Tut mir leid, ich habe es vergessen. Es war eine Stunde nach dem Vorfall. RV: Ist das Protokoll des BFA rückübersetzt worden?Regierungsvorlage, Ist das Protokoll des BFA rückübersetzt worden? BF: Nein. Es hat keine Rückübersetzung stattgefunden. VR: Das widerspricht dem Protokoll des BFA (AS 431) wonach Ihnen die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt worden ist. BF: Nein. VR: Auch Ihr Rechtsberater hat unterschrieben, dass rückübersetzt wurde. Sind Sie sicher? BF: Ja. VR: Sie haben auch noch gesagt, dass die Taliban Ihrem Cousin den Kopf abgeschnitten haben. Was hat es damit auf sich? BF: Ich habe beim Onkel väterlicherseits gelebt. Er hatte zwei Söhne. Einer war 7 Jahre alt und der zweite war 17 Jahre alt. Wir waren nach Ghazni unterwegs, der 17 -Jährige und ich. Die Taliban haben unser Auto in der Ortschaft XXXX gestoppt. Da der Cousin auf der Uni war, hat man bei ihm Unterlagen von der Uni gefunden. Die Taliban haben uns durchsucht. Wir sind geflüchtet, mein Cousin hat es nicht geschafft, er wurde auf der Stelle geköpft. Er wurde umgebracht und ich hatte keinen Mut umzukehren. Seine Leiche wurde dann zum Onkel gebracht.BF: Ich habe beim Onkel väterlicherseits gelebt. Er hatte zwei Söhne. Einer war 7 Jahre alt und der zweite war 17 Jahre alt. Wir waren nach Ghazni unterwegs, der 17 -Jährige und ich. Die Taliban haben unser Auto in der Ortschaft römisch 40 gestoppt. Da der Cousin auf der Uni war, hat man bei ihm Unterlagen von der Uni gefunden. Die Taliban haben uns durchsucht. Wir sind geflüchtet, mein Cousin hat es nicht geschafft, er wurde auf der Stelle geköpft. Er wurde umgebracht und ich hatte keinen Mut umzukehren. Seine Leiche wurde dann zum Onkel gebracht. RV: Warum haben Sie den Vorfall mit dem Cousin bei der Befragung des BFA nicht so genau geschildert wie heute?Regierungsvorlage, Warum haben Sie den Vorfall mit dem Cousin bei der Befragung des BFA nicht so genau geschildert wie heute? BF: Ich habe erwähnt, dass er geköpft wurde. Ich habe gesagt, dass er auf der Uni war und geköpft wurde. RV: Hat der Referent oder die Referentin nicht nachgefragt?Regierungsvorlage, Hat der Referent oder die Referentin nicht nachgefragt? BF: Doch. Aber er hat nicht gesagt, dass ich es so detailliert schildern soll. Ich habe gesagt, dass er auf der Uni war. VR: Aus der Einvernahme beim BFA geht hervor, dass Ihr Cousin geköpft wurde und Ihr Onkel sie daraufhin verlassen hat und Sie dann ganz auf sich alleine gestellt waren. BF: Ja, das stimmt. Ich weiß jetzt nicht, wo sich mein Onkel befindet. VR: Sie haben nie ausgesagt, dass Sie Angst vor den Taliban hätten, sondern, dass Sie auf Grund dieses Vorfalles ganz einsam und völlig verlassen zurückgelblieben sind. BF: Der Cousin wurde geköpft und ich habe danach seine Leiche gesehen. Danach ging es mir sehr schlecht. VR: Sind Sie gesund? BF: Ja. VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten? BF: Nein, niemanden. VR: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Meine Mutter befindet sich in Österreich, aber ich weiß nicht genau wo. BFV: Es gibt Neuigkeiten: Die Mutter, die Schwester, zwei Brüder sind zum Verfahren hinzugekommen, sie befinden sich im Familiennachzugsverfahren zum BF. VR: Wer ist wo? BF: Ich weiß nicht, wie meine Mutter heißt, ich war ein Monat alt, als meine Mutter fortgezogen ist. VR: Mit den Geschwistern? BF: Nein, alleine. VR: Haben Sie die Mutter jetzt in Österreich schon gesehen? BF: Nein, aber ich weiß, dass sie in Österreich ist. VR: Und die Geschwister kennen Sie? Haben Sie sie schon einmal gesehen? BF: Sie sind Halbgeschwister. Ja, wir haben uns in Wien getroffen. Wir haben uns über andere Menschen kennengelernt. VR: Das heißt, Sie haben Ihre Mutter nicht gesehen, aber Ihre Halbgeschwister schon? BF: Ich habe auch meine Mutter dort gesehen. VR zu BFV: Bitte legen Sie mir binnen einer Woche detailliert dar, welche Familienangehörige des BF sich in Österreich befinden, wie das konkrete Verwandtschaftsverhältnis aussieht und geben Sie die Namen bekannt. VR: Wissen Sie, wie lange sie schon da sind? Wann haben Sie sie gesehen? BF: Vor einem Monat haben wir uns gesehen. VR: Was machen Sie hier in Österreich? Schildern Sie mir das bitte. BF auf Deutsch: Ich bin in Österreich ich lerne deutsch. Ich schreibe Deutsch. Ich will einen Beruf machen als Schneider, Gartenarbeiter oder auf einer Baustelle. VR: Wo wohnen Sie? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ich wohne in XXXX .BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ich wohne in römisch 40 . VR: Was machen Sie an einem ganz normalen Tag? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: 5 Tage die Woche gehe ich in die Schule. Am Wochenende spiele ich Fußball und lerne für die Schule. VR: Wie kommen Sie von XXXX in die Schule nach XXXX ?VR: Wie kommen Sie von römisch 40 in die Schule nach römisch 40 ? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Mit dem Zug. VR: Täglich? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ja. VR: 5 Tage sind Sie in XXXX .VR: 5 Tage sind Sie in römisch 40 . BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: 2 Tage am Nachmittag mache ich in XXXX einen Deutschkurs A1.BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: 2 Tage am Nachmittag mache ich in römisch 40 einen Deutschkurs A
  2. VR: Haben Sie Freunde in Österreich? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: In XXXX habe ich 5 Freunde und in XXXX habe ich auch viele Freunde.BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: In römisch 40 habe ich 5 Freunde und in römisch 40 habe ich auch viele Freunde. VR: Wer ist das? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: Ein Österreicher namens Karl. VR: Wo spielen Sie Fußball? BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: In XXXX . Ich spiele in der Schule und auch privat.BF auf Deutsch ohne Rückübersetzung: In römisch 40 . Ich spiele in der Schule und auch privat. VR: Bei einem Verein oder privat? BF nach Rückübersetzung: Mit Freunden. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Ich wurde von meinem Vater sehr schlecht behandelt, darüber habe ich nicht gesprochen. Ich wurde dazu nicht befragt. VR: Ihr Vater ist verstorben, als Sie 7 Jahre alt waren. Ist das Verhalten Ihres Vaters irgendwie mit der Ausreise in Verbindung zu bringen? BF: Ja, er hat mein Leben vernichtet. Ich wurde sehr schlecht behandelt. VR: Sind Sie deshalb ausgereist? BF: Nein. Ich bin wegen der Angelegenheit mit den Kuchis geflohen. BFV: Das Verhalten steht nicht in Zusammenhang mit Ihrer Flucht. Wollen Sie trotzdem darüber sprechen? BF: Nein. VR: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt. VR: Ist die Übersetzung in Ordnung, oder wollen Sie etwas berichtigen? BF: Die Übersetzung ist in Ordnung, ich möchte nichts berichtigen." Am 21.02.2018 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Mutter des Beschwerdeführers laut dem Beschwerdeführer keine Daten bekanntgeben will. Der Vertreter konnte auch keine Auskunft dazu geben, ob die Verfahren der behaupteten Familie des Beschwerdeführers bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig sind oder nicht. Am 23.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein Email einer Vertrauensperson des Beschwerdeführers, worin diese ausführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von einem Monat von seiner Mutter beim Vater zurückgelassen wurde. Die Mutter hätte kurz danach wieder geheiratet. Aus Erzählungen wisse der Beschwerdeführer, dass es zwischen den Familien seiner Mutter und seines Vaters Verfeindungen gebe. Der jüngere Halbbruder (Vorname XXXX ) sei vor einigen Jahren als Minderjähriger nach Österreich gekommen und hätte seine Mutter und zwei minderjährige Schwestern im Rahmen einer Familienzusammenführung nachgeholt.Der jüngere Halbbruder (Vorname römisch 40 ) sei vor einigen Jahren als Minderjähriger nach Österreich gekommen und hätte seine Mutter und zwei minderjährige Schwestern im Rahmen einer Familienzusammenführung nachgeholt. Der Beschwerdeführer hätte durch Zufall erfahren, dass sich seine Mutter und Halbgeschwister in Österreich befänden und hätte diese bereits besucht. Nach der Verhandlung des BVwG am 16.02.2018 hätte der Beschwerdeführer seine Mutter in ihrer Wohnung aufgesucht und diese ersucht zu bestätigen, dass sie seine Mutter sei. Die Mutter hätte zugesagt am folgenden Montag gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Vertrauensperson ins Büro zu kommen. Später hätte der Beschwerdeführer der Vertrauensperson mitgeteilt, dass sich die Mutter strikt weigere ihre Angaben zu bestätigen, da sie Angst hätte, dass der Beschwerdeführer einen "Negativbescheid" erhalten werde und sie mit ihren Kindern gemeinsam mit ihm abgeschoben werde. Sie verweigere jegliche Kooperation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Ghazni, Distrikt XXXX im Dorf XXXX , stammend, stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan nicht die Schule. Er hat in Afghanistan im Heimatdorf als Hirte gearbeitet. Er hat für einen kurzen Zeitraum in Kabul gelebt und ist danach nach Europa ausgereist. Er hat während seines Aufenthaltes in Kabul in einem Restaurant gearbeitet. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, aus Ghazni, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 , stammend, stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte in Afghanistan nicht die Schule. Er hat in Afghanistan im Heimatdorf als Hirte gearbeitet. Er hat für einen kurzen Zeitraum in Kabul gelebt und ist danach nach Europa ausgereist. Er hat während seines Aufenthaltes in Kabul in einem Restaurant gearbeitet. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er war in Afghanistan bereits selbsterhaltungsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er war in Afghanistan bereits selbsterhaltungsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Ob der Beschwerdeführer im Bundesgebiet tatsächlich über Familienangehörige verfügt, ist ungeklärt. Er behauptet, dass sich seine Mutter, die ihn im Alter von einem Monat bei seinem Vater in Afghanistan zurückgelassen hat, mit ihren Kindern (Halbgeschwistern des Beschwerdeführers) legal in Österreich aufhält. Er hat die (behauptete) Mutter samt Halbgeschwistern erstmalig vor einem Monat in Wien getroffen. Die (behauptete) Mutter verweigert die Herausgabe ihrer Daten an den Beschwerdeführer. Eine Verwandtschaft ist nicht erwiesen. Er hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer besucht aktuell täglich die Schule und besucht mehrfach wöchentlich Deutschkurse. Er spricht trotz des erst knapp über zweijährigen Aufenthaltes in Österreich sehr gut deutsch. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ausgesprochen bemüht sich in Österreich zu integrieren. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 2 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung -BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  4. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  5. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.12.2017): Hunting Taliban and Islamic State Fighters, From 20,000 Feet, https://www.nytimes.com/2017/12/11/world/asia/taliban-isis-afghanistan-drugs-b52s.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station Is Attacked in Kabul,NYT - The New York Times (7.11.2017): A Leading Afghan TV Station römisch eins s Attacked in Kabul, https://www.nytimes.com/2017/11/07/world/asia/kabul-shamshad-tv-attack.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (20.10.2017): Twin Mosque Attacks Kill Scores in One of Afghanistan's Deadliest Weeks, https://www.nytimes.com/2017/10/20/world/asia/afghanistan-kabul-attack-mosque.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (18.12.2017): Palastintrige in Kabul, https://www.nzz.ch/international/palastintrige-in-kabul-ld.1340788, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (1.12.2017): 31 militants eliminated in security operations, says MoD, https://www.pajhwok.com/en/2017/12/01/31-militants-eliminated-security-operations-says-mod, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (1.12.2017): Islamic State seizes new Afghan foothold after luring Taliban defectors, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-seizes-new-afghan-foothold-after-luring-taliban-defectors-idUSKBN1DV3G5, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.11.2017): Islamic State beheads 15 of its own fighters: Afghan official, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-islamic-state/islamic-state-beheads-15-of-its-own-fighters-afghan-official-idUSKBN1DN12I, Zugrif 21.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (16.11.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, Suicide bomber kills nine near Afghan political meeting, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/suicide-bomber-kills-nine-near-afghan-political-meeting-idUSKBN1DG164, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (19.12.2017): Powerful Afghan Governor Vows To Fight His Disputed Ouster, https://www.rferl.org/a/afghan-kabul-ghani-government-ousts-powerful-governor-noor-vows-fight-jamiat-e-islami/28926040.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Free Liberty (18.12.2017): Afghan Party Cries Foul After Ghani Says Powerful Governor Has Resigned, https://www.rferl.org/a/afghanistan-noor-balkh-governor-resigns-fired-disputed/28924925.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (30.11.2017): December 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-12/afghanistan_23.php, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.10.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-10-30qr.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung Telegraph (31.10.2017): Suicide bomber thought to be as young as 12 kills five in Kabul's diplomatic zone, http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/31/motorcycle-suicide-bomber-kills-three-kabuls-diplomatic-zone/, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Tolonews (5.12.2017): Senior al-Qaeda Member Killed In Joint Military Operation, http://www.tolonews.com/afghanistan/senior-al-qaeda-member-killed-joint-military-operations, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung TP - The Peninsula (20.12.2017): At least 5 killed, 7 injured in security forces operations in Eastern Afghanistan, https://www.thepeninsulaqatar.com/article/20/12/2017/At-least-5-killed,-7-injured-in-security-forces-operations-in-Eastern-Afghanistan, Zugriff21.12.2017 -Strichaufzählung Tribune (24.11.2017): Afghan forces claim killing top Haqqani commander, https://tribune.com.pk/story/1567289/3-afghan-forces-claim-killing-top-haqqani-commander/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.11.2017): protection of civilians in armed conflict: attacks against places of worship, religious leaders and worshippers, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_report_on_attacks_against_places_of_worship_7nov2017_0.pdf, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (10.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  1. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  2. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  3. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  4. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  6. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: -Strichaufzählung U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, -Strichaufzählung https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation- -Strichaufzählung afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  1. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  2. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  3. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.05.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.