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{'item': 'W200 2172835-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW200 2172835-1 SpruchW200 2172835-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen nannte er folgende: koronare Herzkrankheiten, Bypassoperation am 03.01.2017, CABG x 4, Bandscheibenbeschwerden im Bereich der LWS, Schulterschmerzen. Dem Antrag angeschlossen waren ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule sowie ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 06.11.2015, ein internistischer-kardiologischer Arztberief vom 09.12.2016, ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien, klinische Abteilung für Herzchirurgie vom 10.01.2017 samt Laborbefund, ein Thoraxröntgen vom 08.01.2017, ein Röntgenbefund betreffend beide Schultern, ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKA-RZ Bad Tatzmansdorf vom 28.03.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 bis 15.03.2017.Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen nannte er folgende: koronare Herzkrankheiten, Bypassoperation am 03.01.2017, CABG x 4, Bandscheibenbeschwerden im Bereich der LWS, Schulterschmerzen. Dem Antrag angeschlossen waren ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule sowie ein MRT der Lendenwirbelsäule vom 06.11.2015, ein internistischer-kardiologischer Arztberief vom 09.12.2016, ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien, klinische Abteilung für Herzchirurgie vom 10.01.2017 samt Laborbefund, ein Thoraxröntgen vom 08.01.2017, ein Röntgenbefund betreffend beide Schultern, ein ärztlicher Entlassungsbericht der SKA-RZ Bad Tatzmansdorf vom 28.03.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 bis 15.03.2017. Das eingeholte allgemein medizinische Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.08.2017 ergab Folgendes: "Anamnese: Er erhielt 4 Bypässe 07/17. Im Anschluss verbrachte er einen Rehab-Aufenthalt in Bad Tatzmannsdorf. Er konnte einen guten Erfolg bei der Rehab erreichen. Es bestehen jedoch noch seit der Operation ziehende Schmerzen in der rechten Brust, die in den rechten Arm ausstrahlen. Er wird weiterhin noch schneller müde, die Ausdauer ist noch nicht wiederhergestellt. Heben ist ebenfalls noch erschwert. Seitens der Wirbelsäule werden Schmerzen und Bewegungseinschränkung bei falscher Bewegung angegeben. Er erhält wiederholte Infiltrationen und Injektionen. Zuletzt hatte er massive Bandscheibenprobleme 2015. Seither konnte er den Zustand mit gezielter Bewegung stabil halten. Es treten wiederholte Schmerzen im rechten Schultergelenkt auf. Derzeitige Beschwerden: KHK III, St.p. CABG x 4 am 03.01.2017: LIMA-LAD, RIMA ad CX, SVG ad PDA, SVG ad OM I, Resektion li. Herzohr, Hypertonie, Hyperlipdämie, NIDDM, Diskusprolaps L3-S1, Omarthrose reKHK römisch drei, St.p. CABG x 4 am 03.01.2017: LIMA-LAD, RIMA ad CX, SVG ad PDA, SVG ad OM römisch eins, Resektion li. Herzohr, Hypertonie, Hyperlipdämie, NIDDM, Diskusprolaps L3-S1, Omarthrose re Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin, Artovalan, Concor, Losartan, Thromb ASS Sozialanamnese: Techniker bei AUA, verheiratet, 1 Kind Zusammenfassung relevanter Befunde ( inkl. Datumsangabe): Bad Tatzmannsdorf, ärztl. Entlassungsbericht, 28.03.2017: - KHK III,Bad Tatzmannsdorf, ärztl. Entlassungsbericht, 28.03.2017: - KHK römisch drei, St.p. CABG x 4 am 03.01.2017: LIMA-LAD, RIMA ad CX, SVG ad PDA, SVG ad OM I, Resektion li. Herzohr, Hypertonie, Hyperlipdämie, NIDDM, Diskusprolaps L3-S1, Omarthrose re.St.p. CABG x 4 am 03.01.2017: LIMA-LAD, RIMA ad CX, SVG ad PDA, SVG ad OM römisch eins, Resektion li. Herzohr, Hypertonie, Hyperlipdämie, NIDDM, Diskusprolaps L3-S1, Omarthrose re. Zusammenfassung: hieorts kardialerseits beschwerdefrei und absolviert ein umfangreiches Bewegungsprogramm ohne Komplikationen, Langzeit-EKG können keine komplexen Rhythmusstörungen erhoben werden, seine Leistungsfähigkeit von anfangs 85% des Sollwertes konnte er auf 106% des für ihn errechneten Normalwertes gegen Ende des Aufenthaltes steigern; Nicht bestätigen konnte sich die Diagnose Diabetes mellitus, auch war in zwei erhobenen Lungenfunktionsprüfungen die Spirometrie unauffällig, sodass die COPD-Medikation abgesetzt wurde -Ärztezentrum Leopoldau, 31.03.2017, Beide Schultern mit Innen- und Außenrotation bds.: AC-Gelenkarthrose mit periarticulären Verkalkungen bds. Tendinitis calcarea rechts AKH, Unib. Klinik für Chirurgie, Stationärer Patientenbrief, 11.01.2017: Diagnosen: -koronare Herzkrankheit (Dreigefäßerkrankung), arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus latent, COPD, St.p. Nikotinabusus; Operation 03.01.2017: CABGx4 (LIMA ad LAD, RIMA als Freegraft ad CX-Endast, SVG ad PDA, SVG ad OM I), Resektion des linken HerzohresOperation 03.01.2017: CABGx4 (LIMA ad LAD, RIMA als Freegraft ad CX-Endast, SVG ad PDA, SVG ad OM römisch eins), Resektion des linken Herzohres -Ärztezentrum Leopoldau, 06.11.2015: LWS: Discopathie L4 bis S1. Deutliche Spondylose Ausgeprägte Intervertebralarthrose ohne Instabilitäsnachweis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Unauffällig; Ernährungszustand: Übergewichtig Größe: 176,00 cm Gewicht: 88,00 KG Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Kontaktlinsenversorgung; Zähne: saniert; Halsorgane: Arterien: bds. Tastbar; Venen: nicht gestaut; Schilddrüse: unauff. Tastbefund; Thorax: blande med. Sternotomienarbe, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau; Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei; Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li, HSW: frei beweglich, Seitneigen Rumpf, symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen. Fersen- und Einbeinstand bds. Durchführbar; Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustverschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerst unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine Untere Extremitäten: blande Narbe nach Venenentnahme re. Unterschenkel, Aktives Heben re. 30 °, li 40°; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung ; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch (...) Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Poitionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtposition bei Zustand nach Bypassoperation 01/17 und erfolgreich abgeschlossenem Rehab Aufenthalt mit guter Leistungssteigerung; 05.05.02 30 2 Degenerative Gelenksveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtposition bei wiederholten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Schultergelenken, jedoch ohne nachweisbare dauerhafte schwerwiegende Funktionseinschränkungen oder Nervenausfallserscheinungen 02.02.01 10 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz berücksichtigt auch Übergewicht, Fettstoffwechselstörung und latenten Diabetes ohne Erfordernis einer spezifischen Medikation 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da dieses geringgradig ist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsbeschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: COPD bei attestierter unauffälliger Lungenfunktionsprüfung (Bad Tatzmannsdorf, ärztl. Entlassungsbericht, 28.03.2017) erreicht keinen Grad der Behinderung. (...) Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von 100 betrage. Begründet wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Brustbereich ständig spürbar seien und eine ständige Belastung darstellen würden, die sich auch nicht zu ändern scheinen würden. Trotz seines regelmäßigen Ausdauertrainings würden rasche Ermüdungserscheinungen auftreten, die sich früher bemerkbar machen würden, als bei einem gesunden Menschen in seinem Alter. Die Probleme mit der Wirbelsäule hätte er in Folge seins unermüdlichen Trainings und Therapien soweit im Griff, damit diese nicht akut werden würden, allerdings hätte er ständig Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die auf Dauer ebenso sehr quälend zu ertragen seien. Die fortwährenden Beschwerden würden für ihn eine starke psychische Belastung darstellen. Das BVwG holte aufgrund des Beschwerdevorbringens eine Stellungnahme der befassten Allgemeinmedizinerin ein. Diese wurde befragt, ob die ständig spürbaren Schmerzen im rechten Brustbereich, die eine ständige Belastung darstellten, sowie die raschen Ermüdungserscheinung(verglichen mit einem gesunden Menschen) trotz eines regelmäßigen Ausdauertrainings sowie die ständigen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die auf Dauer sehr quälend seien, und die daraus resultierenden starken psychischen Belastungen, geeignet seien, einer Änderung der im Gutachten erfolgten Einschätzung herbeizuführen. Die allgemeinmedizinische Stellungnahme vom 19.1.2017 ergab, dass die Schmerzen im rechten Brustbereich als Folge der Bypass Operation im Leiden 1 entsprechend inkludiert seien. Die Funktionseinschränkungen aufgrund der koronaren Herzkrankheit seien ebenfalls in dem Rahmensatz der gewählten Richtsatzpostion enthalten. Es hätte laut Rehabbefund vom 28.03.2017 kardinale Beschwerdefreiheit attestiert werden können, die Leistungsfähigkeit hätte von anfangs 85% des Sollwertes auf 106% des für ihn errechneten Normalwertes gegen Ende des Aufenthalts gesteigert werden können. Die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien entsprechen der Position 3 berücksichtigt und die psychischen Belastungen aufgrund der Leiden 1 und 2 seien in den gewählten Richtssatzpositionen enthalten. Die Gutachterin führte weiters aus, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet seien, eine Änderung der im Gutachten erfolgten Einschätzung herbeizuführen und eine neue Einstufung vorzunehmen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer zur eingeholten allgemeinmedizinschen Stellungnahme selbst keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.04.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Halsorgane: Arterien: bds. Tastbar; Venen: nicht gestaut; Thorax: blande med. Sternotomienarbe, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: im Thoraxniveau; Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei; Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, Druckschmerz ISG li, HSW: frei beweglich, Seitneigen Rumpf, symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch: Unterrand der Patella, Zehenspitzen, Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar; Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustverschluß: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerst unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, keine signifikante Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine Untere Extremitäten: blande Narbe nach Venenentnahme re. Unterschenkel, aktives Heben re. 30 °, li 40°; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich,; Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen, Beschwielung: seitengleich typisch Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Poitionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtposition bei Zustand nach Bypassoperation 01/17 und erfolgreich abgeschlossenem Rehab Aufenthalt mit guter Leistungssteigerung; 05.05.02 30 2 Degenerative Gelenksveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtposition bei wiederholten Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und in den Schultergelenken, jedoch ohne nachweisbare dauerhafte schwerwiegende Funktionseinschränkungen oder Nervenausfallserscheinungen 02.02.01 10 3 Hypertonie Fixer Rahmensatz berücksichtigt auch Übergewicht, Fettstoffwechselstörung und latenten Diabetes ohne Erfordernis einer spezifischen Medikation 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da dieses geringgradig ist. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Das vom SMS eingeholten Gutachten einer Allgemeinmedizinerin ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Trotz der Schlüssigkeit hat das BVwG aufgrund des Beschwerdevorbringens eine ergänzende Stellungnahme der befassten Allgemeinmedizinerin zum Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt. Die Sachverständige stuft in ihrem Gutachten die koronare Herzkrankheit unter Pos.Nr. 05.05.02 mit 30% ein und begründete dies damit, dass ein Zustand nach Bypassoperation 01/17 vorliege und der Rehabaufenthalt erfolgreich abgeschlossen worden war. Die Anlage zur EVO sieht dann eine Einstufung unter 05.05.02 vor, wenn keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung bzw. eine signifikante Herzkranzgefässverengung (Intervention) bzw. ein abgelaufener Myocardinfarkt vorliegt. 30% sind zu wählen, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) ist bzw. eine erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass-Operation stattgefunden hat. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.Die Sachverständige stuft in ihrem Gutachten die koronare Herzkrankheit unter Pos.Nr. 05.05.02 mit 30% ein und begründete dies damit, dass ein Zustand nach Bypassoperation 01/17 vorliege und der Rehabaufenthalt erfolgreich abgeschlossen worden war. Die Anlage zur EVO sieht dann eine Einstufung unter 05.05.02 vor, wenn keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung bzw. eine signifikante Herzkranzgefässverengung (Intervention) bzw. ein abgelaufener Myocardinfarkt vorliegt. 30% sind zu wählen, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) ist bzw. eine erfolgreiche Gefäßaufdehnung/Stent-Implantation oder Bypass-Operation stattgefunden hat. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass ständig Schmerzen im rechten Brustbereich spürbar seien und eine ständige Belastung darstellten, und trotz seines regelmäßigen Ausdauertrainings rasche Ermüdungserscheinungen auftreten würden, die sich früher bemerkbar machen würden, als bei einem gesunden Menschen in seinem Alter, so hält dem die Sachverständige erfolgreich entgegen, dass die Schmerzen im rechten Brustbereich als Folge der Bypass Operation im Leiden 1 entsprechend inkludiert seien. Die Funktionseinschränkungen aufgrund der koronaren Herzkrankheit seien ebenfalls in dem Rahmensatz der gewählten Richtsatzpostion enthalten. Sie verwies auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rehabbefund vom 28.03.2017, in dem kardinale Beschwerdefreiheit attestiert worden sei, die Leistungsfähigkeit hätte von anfangs 85% des Sollwertes auf 106% des für ihn errechneten Normalwertes gesteigert werden können. Das LWS-Leiden und die Schulterbeschwerden stufte sie als degenerative Gelenksveränderungen unter 02.02.01 mit 10% ein und verwies schlüssig darauf, dass keine nachweisbaren dauerhaften schwerwiegenden Funktionseinschränkungen oder Nervenausfallerscheinungen vorlägen. Zum Vorbringen in der Beschwerde (Die Probleme mit der Wirbelsäule hätte er in Folge seins unermüdlichen Trainings und Therapien soweit im Griff, damit diese nicht akut werden würden, allerdings hätte er ständig Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die auf Dauer ebenso sehr quälend zu ertragen seien.) gab sie an, dass diese entsprechend der EVO eingestuft worden seien ("leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung"). Die aus den Leiden 1 und 2 resultierende psychische Belastung seien in deren Einstufung inkludiert. In dem Zusammenhang ist auch auf den im Status wiedergegebenen "status psychicus" zu verweisen (orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen). Nachvollziehbar führt die Gutachterin aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, und durch Leiden 3 wegen dessen Geringgradigkeit nicht erhöht wird. Das vom SMS eingeholten Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in der eingeholten Stellungnahme - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in der eingeholten Stellungnahme - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2172835.1.00

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