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{'item': 'W200 2179485-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW200 2179485-1 SpruchW200 2179485-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der vergünstigten Behinderten und nannte darin als Gesundheitsschädigungen: Schädeltrauma mit Kraniotomie, HNO-OP, (unleserlich), Mobbing, depressive Reaktion, (unleserlich), Anpassungsstörung, Depression, Sarcoidose. Dem Antrag angeschlossen waren Arztbriefe einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.05., 12.06. und 12.07.2007, ein vorläufiger Patientenbrief des St. Josef-Krankenhaus, 1. Interne Abteilung vom 11.07.2007 sowie vom 15.09.2009, ein Entlassungsbericht der Privatklinik St. Radegund über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24.03. bis 05.05.2010, ambulante Patientenbriefe des Krankenhauses Hietzing, Abteilung für Atmungs- und Lungenkrankheiten vom 30.04.2014 und vom 01.02.2017, ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.04.2015, ein radiologischer Befund der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 30.04.2015, einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.04.2015. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 22.11.2017 nach Durchführung der Untersuchung am 02.10.2017 ergab Folgendes: "Anamnese: Sarkoidose, Amblyopie linkes Auge, Depressio, Gastritis, Zustand nach Nasenseptumoperation 1988, Zustand nach Schädelhirntrauma 1978, Tonsillektomie 2003 Derzeitige Beschwerden: Er leide an zunehmenden Atembeschwerden. Kontrollen der Sarkoidose werden im Krankenhaus Hietzing halbjährlich durchgeführt, zuletzt im April 2017. Begonnen habe alles mit einer Knochenschwellung der unteren Extremität und Atembeschwerden, es sei damals der Verdacht auf Gichterkrankung gestellt worden. Der Lungenfacharzt habe 2014 dann die Diagnose Sarkoidose gestellt. Der Arbeitsmediziner habe empfohlen, keine Tätigkeiten im Außendienst zu absolvieren, um Rauchbelastung zu vermeiden. Der Arbeitgeber teile ihn jedoch fast ausschließlich zum Außendienst ein. Fallweise bestehen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, welche in das linke Gesäß ausstrahlen. Am linken Auge sei lediglich ein Visus von 0,4 vorliegend. Eine neurologische Untersuchung sei unauffällig. Halbjährlich sei er aufgrund der Depressio in Behandlung bei der Nervenärztin Dr. Fast. Er habe als Kind 1978 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, habe keinen Befund darüber. In Krakau sei er damals neurochirurgisch versorgt worden. In den Jahren 2007 und 2009 sei er gemobbt worden, sei 6 Wochen stationär im Rehabilitationszentrum St. Radegund gewesen und habe seine Berufstätigkeit danach wieder aufnehmen können. Die Prostata sei vergrößert. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Kinder, beim Fond Soziales Wien beschäftigt (Case Management). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): II. Medizinische Abteilung Krankenhaus barmherzige Schwestern Wien vom 27. April 2017: Steatosis Hepatitis, Sarkoidose, Hyperlipidamie, Hyperurikamie. Vom Hausarzt wurden erhöhte Leberwerte diagnostiziert, Leber sonographisch wie bei Steatosis, sonst unauffällig. Fibroscan empfohlen.römisch zwei. Medizinische Abteilung Krankenhaus barmherzige Schwestern Wien vom 27. April 2017: Steatosis Hepatitis, Sarkoidose, Hyperlipidamie, Hyperurikamie. Vom Hausarzt wurden erhöhte Leberwerte diagnostiziert, Leber sonographisch wie bei Steatosis, sonst unauffällig. Fibroscan empfohlen. Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 28. 11. 2016: ein Einsatz im Innendienst wird empfohlen. Da eine chronische Erkrankung besteht und es durch Rauchbelastung zu einer Verschlechterung der Beschwerden kommen kann, sollte er aus gesundheitlichen Gründen keinen Tabakrauch ausgesetzt werden. Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 30. April 2015: incipiente lumbale Spondylose, Chondrosis intervertebralis L5/S1, kein Beckenschiefstand. Unfallkrankenhaus Meidling, Ambulanzkarte vom 19. Oktober 2016: Distorsio der Lendenwirbelsäule. Konservative Behandlung. Augenärztlicher Befund Krankenhaus Hietzing vom 30. April 2014: Visus c.c. rechts 1,0, links 0,4p, linkes Auge seit Kindheit amblyop. Kein Hinweis auf Augenbeteiligung bei Sarkoidose. Psychologischer Befund vom 9. Februar 2010, Mag. XXXX :Psychologischer Befund vom 9. Februar 2010, Mag. römisch 40 : Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, undifferenzierte Somatisierungsstörung. Verlaufskontrolle in einem Jahr. Privatklinik St. Radegund, Entlassungsbericht vom 26. Mai 2010: Anpassungsstörung, arterielle Hypertonie. Die Therapiemaßnahmen konnten die Stimmung weiter stabilisieren, Zukunftsperspektiven konnten entwickelt werden. Patient konnte gebessert entlassen werden. Abteilung für Lungenkrankheiten Krankenhaus Hietzing vom 1. Februar 2017: Sarkoidose. Die Lungenfunktion weiterhin ohne atemfunktionelle Einschränkung, kein Hinweis auf eine Gasaustauschstörung, unauffälliges Rontgen, kein Hinweis auf eine Aktivität der Sarkoidose. Internistischer Befund Dr. XXXX vom 10. April 2015:Internistischer Befund Dr. römisch 40 vom 10. April 2015: Belastungshypertonie, Refluxosophagitis, Gastritis, Hyperurikämie, Koronare Herzkrankheit, Nativkalk im CT, Sarkoidose, Barett Osophagus, Hyperlipidamie. Echokardiographie: normale globale Pumpfunktion, EF 65 %. Ergometrie: kein Hinweis auf belastungsabhängige Koronarinsuffizienz. Zusammenfassung: Trainingstherapie weiter, fettarme Ernährung, keine medikamentöse Therapie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: blande, kaum sichtbare Narbe linke Stirn/behaarter Kopf, sonst ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schurzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 110°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 110°, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: unauffällig, Ödeme: keine Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: unauffällig Sensibilität unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, flüssig, flott, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe. Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio bei Anpassungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach rehabilitativem Aufenthalt bei nervenärztlichen Kontrollen in weiteren Abstanden und Fehlen einer medikamentösen Therapie, sozial integriert. 03.06.01 20 2 Sarkoidose Unterer Rahmensatz dieser Position, da in der Lungenfunktion kein Hinweis auf atemfunktionelle Einschränkung, Fehlen einer Gasaustauschstörung sowie unauffälliges Lungenröntgen bei fehlendem 06.07.01 10 3 Schwachsichtigkeit des linken Auges bei normalem Sehvermögen rechts Wahl dieser Position, da Visus links 0,4p bei Visus rechts von 1,0. Tabelle Kolonne 1, Zeile 4 11.02.01 10 4 Arterielle Hypertonie bei Verkalkung der Herzkranzgefäße Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Lebensstilmodifikation bei Fehlen von Sekundärschäden und im Normbereich liegender Pumpfunktion 05.01.01 10 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule objektivierbar 02.01.01 10 Zustand nach Schädeltrauma 1978 Unterer Rahmensatz, da Zustand nach komplikationsfreier Operation bei blander Narbe und ohne Hinweis auf maßgebliche neurologische Defizite. 04.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2,3, 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Gastritis und eine Refluxosophagitis sind mit den zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar und erreichen keinen Behinderungsgrad. Ein Zustand nach Operation einer Nasenseptumdeviation erreicht keinen GdB, da saniert bei Fehlen von Komplikationen. Eine Lebersteatose erreicht keinen GdB, da maßgebliche Leberfunktionsstörungen nicht belegt sind." Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.11.2017 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 20 von 100 betrage. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass eine neurologische Diagnose bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerde angeschlossen war ein Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 06.12.2017 mit den Diagnosen "Parese des linken Beines unklarer Genese, LWS-Schmerzen bei degenerativem Prozess, chronische Sinusitis, chronische Kopfschmerzen". Das Sozialministeriumservice legte diesen Arztbrief einem Allgemeinmediziner des chefärztlichen Dienstes zur Beurteilung vor, der ausführte, dass der vorgelegte Befund für eine Beschwerdevorentscheidung nicht aussagekräftig genug sei. In weiterer Folge legte das Sozialministeriumservice den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG vor. Das BVwG verständigte den Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §17 VwGVG über die Beurteilung des Allgemeinmediziners des chefärztlichen Dienstes und teilte mit, dass gemäß §19 BEinstG beim Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürften und die Entscheidung auf der Grundlage Lage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werden würde.Das BVwG verständigte den Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG über die Beurteilung des Allgemeinmediziners des chefärztlichen Dienstes und teilte mit, dass gemäß §19 BEinstG beim Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürften und die Entscheidung auf der Grundlage Lage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werden würde. Am 30.01.2018 langte beim BVwG kommentarlos ein Patientenbrief des Krankenhauses Göttlicher Heiland über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.12. bis 23.12.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 12.07.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: blande, kaum sichtbare Narbe linke Stirn/behaarter Kopf, sonst ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Cor: reine Herztone, rhythmische Herzaktion, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt, Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei, Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei, Nacken- und Schurzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 110°, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion 110°, Abduktion und Adduktion frei, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Sprunggelenke bds. frei, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressio bei Anpassungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach rehabilitativem Aufenthalt bei nervenärztlichen Kontrollen in weiteren Abstanden und Fehlen einer medikamentösen Therapie, sozial integriert. 03.06.01 20 2 Sarkoidose Unterer Rahmensatz dieser Position, da in der Lungenfunktion kein Hinweis auf atemfunktionelle Einschränkung, Fehlen einer Gasaustauschstörung sowie unauffälliges Lungenröntgen bei fehlendem 06.07.01 10 3 Schwachsichtigkeit des linken Auges bei normalem Sehvermögen rechts Wahl dieser Position, da Visus links 0,4p bei Visus rechts von 1,0. Tabelle Kolonne 1, Zeile 4 11.02.01 10 4 Arterielle Hypertonie bei Verkalkung der Herzkranzgefäße Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Lebensstilmodifikation bei Fehlen von Sekundärschäden und im Normbereich liegender Pumpfunktion 05.01.01 10 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Einschränkungen in der Lendenwirbelsäule objektivierbar 02.01.01 10 Zustand nach Schädeltrauma 1978 Unterer Rahmensatz, da Zustand nach komplikationsfreier Operation bei blander Narbe und ohne Hinweis auf maßgebliche neurologische Defizite. 04.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20% Die Leiden 2, 3, 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. 1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Das vom SMS eingeholten Gutachten eines Allgemeinmediziners ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter stuft die Depression bei Anpassungsstörung unter 03.06.01 mit 20% ein und begründet dies nachvollziehbar damit, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach rehabilitativem Aufenthalt bei nervenärztlichen Kontrollen in weiteren Abständen und Fehlen einer medikamentösen Therapie vorliegt und der Beschwerdeführer sozial integriert ist. Seiner Einschätzung legt er die vorgelegten fachärztlichen Unterlagen, insbesondere den Entlassungsbericht der Privatklinik St. Radegund zu Grunde. Der Gutachter begründet seine Einstufung auch damit, dass der Beschwerdeführer keinerlei Medikation einnimmt. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich keines der eingestuften Leiden irgendeine Medikation einnimmt, da keines der Leiden einer Medikation bedarf, weshalb diese jeweils mit 10% eingestuft werden: Leiden 3 (Sarkoidose) gestaltet sich derart, dass kein Hinweis auf atemfunktionelle Einschränkung vorliegt, Leiden 4 (arterielle Hypertonie bei Verkalkung bei Verkalkung der Herzkranzgefäße) wird bei Fehlen von Sekundärschäden und im Normbereich liegender Pumpfunktion mittels Lebensstilmodifikation behandelt, Leiden 5 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule) äußerst sich nur durch eine geringe funktionelle Einschränkung in der LWS und Leiden 6 (Zustand nach Schädeltrauma 1978) wird als komplikationsfrei und ohne Hinweis auf maßgebliche neurologische Defizite beschrieben. Die Schwachsichtigkeit des linken Auges bei normalem Sehvermögen rechts (Leiden 3) wird entsprechend der Tabelle unter 11.02.01 ebenfalls mit 10% eingestuft. Die vorgebrachte Gastritis und Refluxosophagitis erreichen laut Gutachter keinen Behinderungsgrad, da sie mit den zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar sind. Auch der Zustand nach der Operation einer Nasenseptumdeviation erreicht keinen GdB, da die Sanierung komplikationslos erfolgte. Die Lebersteatose erreicht keinen GdB, da maßgebliche Leberfunktionsstörungen nicht belegt sind. Zum Gesamtgrad der Behinderung hielt der Gutachter plausibel fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen nicht maßgeblich funktionell negativem Zusammenwirken nicht erhöht wird. Das vom SMS eingeholten Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief ist mangels Aussagekraft nicht geeignet eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen. Dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG hingewiesen. Der anschließend vorgelegte neurologische Patientenbrief kann deshalb keiner Beurteilung mehr unterzogen werden.Der mit der Beschwerde vorgelegte Arztbrief ist mangels Aussagekraft nicht geeignet eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen. Dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG hingewiesen. Der anschließend vorgelegte neurologische Patientenbrief kann deshalb keiner Beurteilung mehr unterzogen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH durch das vom SMS in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum nachgereichten Patientenbrief des Krankenhauses Göttlicher Heiland ist auf § 19 Abs. 1 letzter Satz zu verweisen, in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der Patientenbrief war somit keiner Beurteilung zu unterziehen.Zum nachgereichten Patientenbrief des Krankenhauses Göttlicher Heiland ist auf Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz zu verweisen, in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der Patientenbrief war somit keiner Beurteilung zu unterziehen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und das angeschlossene Dokument - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und das angeschlossene Dokument - in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten - nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2179485.1.00

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