Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 146§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW203 2147614-1 SpruchW203 2147614-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 10.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Moslem sei und der Volksgruppe der Kurden angehöre. Er sei in Damaskus geboren und habe dort von 1989 bis 1995 die Grundschule besucht. Weiters habe er von 1997 bis 2001 - ebendort - eine HTL für Optiker besucht. Neben seinen Eltern bestehe seine Familie aus seiner Ehefrau, zwei Töchtern, vier Brüdern und einer Schwester. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Er sei am 21.02.2014 illegal aus Syrien ausgereist. Er besitze einen syrischen Reisepass. Dieser würde sich bei seiner Familie befinden. Die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich habe vom 16.12.2014 bis zum 10.05.2015 gedauert. Die Fluchtroute habe von der Türkei - wo sich der Beschwerdeführer für acht Monate in Istanbul aufgehalten habe - über Griechenland nach Mazedonien, nachfolgend nach Serbien und dann nach Ungarn geführt. Die Reise sei teilweise schlepperunterstützt erfolgt. Am 09.05.2015 sei er ca. 60 km nach der ungarischen Grenze aus dem Auto gestiegen und habe von dort aus die Polizei angerufen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sein Heimatland "wegen des Krieges" verlassen habe. Er habe bei einer Rückkehr Angst um sein Leben und um das Leben seiner Familie.
- Am 08.07.2015 teilte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass sich seine Frau und seine Kinder noch in Syrien - genauer: in Damaskus - befinden würden und diese nunmehr nicht mehr - wie davor möglich - von seinem Bruder versorgt werden könnten. Seine Familie sei nunmehr abhängig von der Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen. Vorgelegt wurden Bilder der Familie, des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers und der Straße, in der sich dieses befand.
- Am 17.09.2015 legte der Beschwerdeführer u.a. sein syrisches Militärbuch, eine Verlustbestätigung seines syrischen Personalausweises, ein Familienbuch, ein Parteibuch sowie eine Heiratsbestätigung der belangten Behörde vor.
- Am 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Person. Er hielt fest, dass der bisher protokollierte Name " XXXX " falsch sei und stellte seinen Namen richtig. Weiters gab er an, dass er Medikamente wegen Nierensteinen einnehme. Alle zwei Monate habe er Kontrolltermine bei seinem Hausarzt. Er habe keinen Reisepass mehr. Der Beschwerdeführer legte - erneut - sein Militärbuch, einen Entlassungsschein der Militärbehörden, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde der zweiten Tochter und der Ehefrau, einen Auszug aus dem Familienregister sowie eine Heiratsurkunde und eine Heiratsbestätigung vor. Befragt zur Fluchtroute bestätigte der Beschwerdeführer die bei der Ersteinvernahme getätigten Angaben, wobei er diesmal ausführte, dass sein Bruder mit ihm unterwegs gewesen sei. Er sei am 09.05.2015 in Österreich angekommen und habe am 10.05.2015 einen Asylantrag gestellt. Sein Bruder befinde sich jetzt in Graz, dieser sei asylberechtigt und studiere dort. Das für die Flucht benötigte Geld hätten sie von ihrer Familie bekommen, die in Syrien sehr reich sei, sie hätten fünf Optiker-Geschäfte in Damaskus. Nach seiner Ausbildung habe er im Optikergeschäft seiner Eltern gearbeitet, von 2002 bis 2004 habe er seinen Militärdienst geleistet. Danach habe er weiter im Geschäft seiner Eltern gearbeitet, dies bis zu seiner Ausreise im März
- Im Jahr 2006 habe er geheiratet. Er habe mit seiner Frau zwei Töchter. Ihre finanzielle Lage sei sehr gut gewesen. Sie hätten in einem eigenen Haus in Damaskus gewohnt, eine Landwirtschaft betrieben und ein Auto besessen. Seine Frau und seine Kinder würden bei seinen Schwiegereltern in XXXX leben. Seine Eltern, seine Schwester und ein Bruder würden in Damaskus leben. Ein weiterer Bruder in XXXX , einer in XXXX . Die Brüder würden sich um die dortige Brillenproduktion kümmern. Sein Vater führe die Geschäfte, seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester studiere in Damaskus und sein Bruder sei seit 2011 beim Militär, müsse aber nicht kämpfen, sondern könne dem Vater im Geschäft helfen, da sein Vater EUR 200,00 an einen hohen Offizier bezahle. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Familie sehr reich sei, wenn er Geld brauche, würden sie ihm dieses per Western Union überweisen. Von Mai 2015 bis 10.10.2016 habe er ca. EUR 8.000,00 bis EUR 9.000,00 von seinen Eltern erhalten. Bis 23.01.2014 habe er keine Probleme mit den syrischen oder libanesischen Behörden gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Einberufung als Reservist zur syrischen Armee erhalten. Er habe viele Angehörige, die noch in Syrien leben würden. Seine Freunde seien zum Großteil geflüchtet oder im Krieg getötet worden. In Österreich sei nur sein Bruder, er habe noch Verwandte in Deutschland und Schweden, wo genau wisse er nicht. Er sei nicht zu seinen Brüdern nach XXXX bzw. XXXX gegangen, da sein Reisepass im August 2013 ausgelaufen sei und er sich wegen dem Militär keinen neuen ausstellen lassen habe können. Als Fluchtgrund gab er an, dass er am 23.01.2014, 16.02.2014 und am 09.03.2014 mündlich übermittelte Benachrichtigungen seitens der syrischen Militärbehörden erhalten habe, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass er als Reservist einrücken müsse. Er habe die Militärpolizisten bestochen. Nach der dritten Benachrichtigung habe ein hoher Offizier seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer sofort ausreisen müsse, da er sonst zwangsrekrutiert werden würde. Durch Bestechung mit EUR 5.000,00 sei dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht zum syrischen Militär, da er keine Menschen töten und auch selbst nicht getötet werden wolle. Er sei in seiner Militärzeit auf Panzerwaffen ausgebildet worden, eine sehr gefragte Ausbildung bei der syrischen Armee. Er habe wegen der Weigerung, den Reservedienst zu leisten, die Todesstrafe gefürchtet. Er habe keinen Reisepass vor der Einberufung beantragt, da er einen speziellen "Geschäftsmann"-Pass hätte beantragen wollen, und dies habe zu viel Zeit in Anspruch genommen. Mit diesem Pass hätte er jederzeit ein Visum für Europa bekommen können. Er habe die finanzielle Unterstützung seitens seiner Familie in Österreich den Behörden gemeldet. Er habe niemals Probleme mit österreichischen Behörden oder der Polizei gehabt. Zum Strafverfahren, das seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen schwerem Betrug gegen ihn läuft, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er mit dem Opfer ausgemacht habe, dass dieses das Geld im Dezember 2016 zurückbekomme. Von einem Gerichtsverfahren wisse er nichts.
- Am 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Person. Er hielt fest, dass der bisher protokollierte Name " römisch 40 " falsch sei und stellte seinen Namen richtig. Weiters gab er an, dass er Medikamente wegen Nierensteinen einnehme. Alle zwei Monate habe er Kontrolltermine bei seinem Hausarzt. Er habe keinen Reisepass mehr. Der Beschwerdeführer legte - erneut - sein Militärbuch, einen Entlassungsschein der Militärbehörden, seine Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde der zweiten Tochter und der Ehefrau, einen Auszug aus dem Familienregister sowie eine Heiratsurkunde und eine Heiratsbestätigung vor. Befragt zur Fluchtroute bestätigte der Beschwerdeführer die bei der Ersteinvernahme getätigten Angaben, wobei er diesmal ausführte, dass sein Bruder mit ihm unterwegs gewesen sei. Er sei am 09.05.2015 in Österreich angekommen und habe am 10.05.2015 einen Asylantrag gestellt. Sein Bruder befinde sich jetzt in Graz, dieser sei asylberechtigt und studiere dort. Das für die Flucht benötigte Geld hätten sie von ihrer Familie bekommen, die in Syrien sehr reich sei, sie hätten fünf Optiker-Geschäfte in Damaskus. Nach seiner Ausbildung habe er im Optikergeschäft seiner Eltern gearbeitet, von 2002 bis 2004 habe er seinen Militärdienst geleistet. Danach habe er weiter im Geschäft seiner Eltern gearbeitet, dies bis zu seiner Ausreise im März
- Im Jahr 2006 habe er geheiratet. Er habe mit seiner Frau zwei Töchter. Ihre finanzielle Lage sei sehr gut gewesen. Sie hätten in einem eigenen Haus in Damaskus gewohnt, eine Landwirtschaft betrieben und ein Auto besessen. Seine Frau und seine Kinder würden bei seinen Schwiegereltern in römisch 40 leben. Seine Eltern, seine Schwester und ein Bruder würden in Damaskus leben. Ein weiterer Bruder in römisch 40 , einer in römisch 40 . Die Brüder würden sich um die dortige Brillenproduktion kümmern. Sein Vater führe die Geschäfte, seine Mutter sei Hausfrau, seine Schwester studiere in Damaskus und sein Bruder sei seit 2011 beim Militär, müsse aber nicht kämpfen, sondern könne dem Vater im Geschäft helfen, da sein Vater EUR 200,00 an einen hohen Offizier bezahle. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Familie sehr reich sei, wenn er Geld brauche, würden sie ihm dieses per Western Union überweisen. Von Mai 2015 bis 10.10.2016 habe er ca. EUR 8.000,00 bis EUR 9.000,00 von seinen Eltern erhalten. Bis 23.01.2014 habe er keine Probleme mit den syrischen oder libanesischen Behörden gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Einberufung als Reservist zur syrischen Armee erhalten. Er habe viele Angehörige, die noch in Syrien leben würden. Seine Freunde seien zum Großteil geflüchtet oder im Krieg getötet worden. In Österreich sei nur sein Bruder, er habe noch Verwandte in Deutschland und Schweden, wo genau wisse er nicht. Er sei nicht zu seinen Brüdern nach römisch 40 bzw. römisch 40 gegangen, da sein Reisepass im August 2013 ausgelaufen sei und er sich wegen dem Militär keinen neuen ausstellen lassen habe können. Als Fluchtgrund gab er an, dass er am 23.01.2014, 16.02.2014 und am 09.03.2014 mündlich übermittelte Benachrichtigungen seitens der syrischen Militärbehörden erhalten habe, in denen ihm mitgeteilt worden sei, dass er als Reservist einrücken müsse. Er habe die Militärpolizisten bestochen. Nach der dritten Benachrichtigung habe ein hoher Offizier seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer sofort ausreisen müsse, da er sonst zwangsrekrutiert werden würde. Durch Bestechung mit EUR 5.000,00 sei dem Beschwerdeführer die Flucht ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht zum syrischen Militär, da er keine Menschen töten und auch selbst nicht getötet werden wolle. Er sei in seiner Militärzeit auf Panzerwaffen ausgebildet worden, eine sehr gefragte Ausbildung bei der syrischen Armee. Er habe wegen der Weigerung, den Reservedienst zu leisten, die Todesstrafe gefürchtet. Er habe keinen Reisepass vor der Einberufung beantragt, da er einen speziellen "Geschäftsmann"-Pass hätte beantragen wollen, und dies habe zu viel Zeit in Anspruch genommen. Mit diesem Pass hätte er jederzeit ein Visum für Europa bekommen können. Er habe die finanzielle Unterstützung seitens seiner Familie in Österreich den Behörden gemeldet. Er habe niemals Probleme mit österreichischen Behörden oder der Polizei gehabt. Zum Strafverfahren, das seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen schwerem Betrug gegen ihn läuft, hielt der Beschwerdeführer fest, dass er mit dem Opfer ausgemacht habe, dass dieses das Geld im Dezember 2016 zurückbekomme. Von einem Gerichtsverfahren wisse er nichts.
- Im Rahmen einer Niederschrift des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche die Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht hilfsbedürftig sei und er aus der Grundversorgung entlassen werde. Dies wurde mit Bescheid vom 31.10.2016 behördlicherseits explizit festgestellt.
- Mit Urteil vom 08.11.2016, rechtskräftig seit 12.11.2016, wurde der Beschwerdeführer
§ 146und 147 Abs. 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese wurde mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.6. Mit Urteil vom 08.11.2016, rechtskräftig seit 12.11.2016, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 146 und 147 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese wurde mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 7. Mit Bescheid vom 23.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 23.01.2017 - zugestellt am 25.01.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die Angabe, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in Syrien aufgrund einer bevorstehenden Einberufung als Reservist unmöglich und deswegen das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen sei, sei aufgrund seiner Ausführungen zur Möglichkeit der Bestechung von Regierungssoldaten sowie der Tatsache, dass sein Bruder seit 2011 offiziell seinen Militärdienst leiste und aufgrund von Bestechung nie zum Mitkämpfen aufgefordert worden sei, nicht glaubhaft. Die Behörde ging davon aus, dass es auch dem Beschwerdeführer möglich sein müsse, sich vom Militärdienst freizukaufen, wenn dies bei seinem Bruder möglich sei. Auch habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, aus einer reichen Unternehmerfamilie zu stammen. Dass ein mit dem Vater des Beschwerdeführers befreundeter hoher syrischer Offizier für EUR 5.000,00 kurzfristig dessen Namen aus dem Militärcomputer gelöscht habe, um diesem eine Ausreise zu ermöglichen, sei nicht glaubhaft und auch nicht nachvollziehbar. Den behaupteten Fluchtgründen habe deshalb kein Glauben geschenkt werden können, da die Angaben widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Es ginge aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch nicht hervor, dass dieser in irgendeiner Form politisch tätig gewesen sei, und auch eine Verfolgung aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er nicht geltend gemacht. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Der Behörde werde die Unterlassung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht und damit einhergehend eine falsche rechtliche Beurteilung unterstellt. Der Beschwerdeführer sei Teil einer sozialen Gruppe, die sich weigere, als Militärmitglied an Kampfhandlungen in Syrien teilzunehmen, und er sei bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, in Verbindung mit dem erhöhten Rekrutierungsaufkommen durch das Regime der Verfolgung ausgesetzt. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe, sei er von Seiten des syrischen Regimes drei Mal aufgefordert worden, einen Reservedienst abzuleisten. Es sei ihm jedes Mal gelungen, durch Zahlung eines Geldbetrages der drohenden Einberufung zu entkommen. Der Bürgerkrieg treffe wehrfähige Männer in Syrien in deutlich schwerem Maße, da sie durch die Rekrutierung zum Militär mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgefordert würden, aktiv an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken. Die belangte Behörde habe zudem Unrecht, wenn es festhalte, dass es einer persönlichen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung bedürfe. Schon alleine die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Gruppe könne ausreichend für die Gewährung von Asyl sein. Es sei auch festzuhalten, dass es aufgrund der Flucht vor der Rekrutierung zu - zumindest erniedrigenden - Sanktionen kommen könne. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Sachlage substantiiert auseinanderzusetzen. Es käme bei einer Rückkehr darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär auszugehen sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verlassen, weshalb er Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von 1951 sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Der Behörde werde die Unterlassung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht und damit einhergehend eine falsche rechtliche Beurteilung unterstellt. Der Beschwerdeführer sei Teil einer sozialen Gruppe, die sich weigere, als Militärmitglied an Kampfhandlungen in Syrien teilzunehmen, und er sei bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes, dass er sich im wehrfähigen Alter befinde, in Verbindung mit dem erhöhten Rekrutierungsaufkommen durch das Regime der Verfolgung ausgesetzt. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe, sei er von Seiten des syrischen Regimes drei Mal aufgefordert worden, einen Reservedienst abzuleisten. Es sei ihm jedes Mal gelungen, durch Zahlung eines Geldbetrages der drohenden Einberufung zu entkommen. Der Bürgerkrieg treffe wehrfähige Männer in Syrien in deutlich schwerem Maße, da sie durch die Rekrutierung zum Militär mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgefordert würden, aktiv an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken. Die belangte Behörde habe zudem Unrecht, wenn es festhalte, dass es einer persönlichen, an den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung bedürfe. Schon alleine die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Gruppe könne ausreichend für die Gewährung von Asyl sein. Es sei auch festzuhalten, dass es aufgrund der Flucht vor der Rekrutierung zu - zumindest erniedrigenden - Sanktionen kommen könne. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Sachlage substantiiert auseinanderzusetzen. Es käme bei einer Rückkehr darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär auszugehen sei.
- Mit Schreiben vom 14.02.2017, eingelangt am 16.02.2017, legte das die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus Damaskus, ist Moslem und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Der Beschwerdeführer ist 1983 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff: 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016" Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syri-en fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen - darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer. (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihren Bescheiden zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Reservistendienstes beim Militär in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Reservistendienstes beim Militär in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militär- bzw. Reservedienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militär- bzw. Reservedienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Reservedienst beim syrischen Militär eingezogen zu werden. Aus dem Umstand, dass es dem Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2011 seinen Militärdienst antrat - zumindest bis zu dem Zeitpunkt im Jahr 2014, in dem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat - möglich gewesen war, durch von dessen Familie gezahlten Bestechungsgeldern nie zu Kampfhandlungen herangezogen zu werden, ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Einziehung zur syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies deshalb, da einerseits nicht feststeht, ob die Familie des Beschwerdeführers und dessen Bruders gewillt bzw. überhaupt finanziell dazu in der Lage wäre, auch diesen durch Bezahlung von Bestechungsgeld von der faktischen Ableistung des Wehrdienstes bzw. der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen desselben freizukaufen, und andererseits zu beachten ist, dass sich die Situation auf Grund des zunehmenden Personalmangels in der syrischen Armee seit dem Zeitpunkt im Jahr 2014, in dem der BF letztmals Syrien verlassen hat, wesentlich zugespitzt hat (vgl. dazu die oben unter Punkt 1.
- angeführten einschlägigen Feststellungen betreffend die syrischen Streitkräfte und den Wehr- und Reservedient, die vor allem auf Berichten aus dem Jahr 2016 oder später beruhen). Außerdem ist davon auszugehen, dass die syrische Armee auf Grund der speziellen militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers - er beherrscht den Umgang mit Panzerwaffen - großes Interesse daran hat, diesen für ihre Dienste zu gewinnen, notfalls auch durch Zwangsrekrutierung.Aus dem Umstand, dass es dem Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahr 2011 seinen Militärdienst antrat - zumindest bis zu dem Zeitpunkt im Jahr 2014, in dem der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat - möglich gewesen war, durch von dessen Familie gezahlten Bestechungsgeldern nie zu Kampfhandlungen herangezogen zu werden, ändert nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Einziehung zur syrischen Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies deshalb, da einerseits nicht feststeht, ob die Familie des Beschwerdeführers und dessen Bruders gewillt bzw. überhaupt finanziell dazu in der Lage wäre, auch diesen durch Bezahlung von Bestechungsgeld von der faktischen Ableistung des Wehrdienstes bzw. der aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen desselben freizukaufen, und andererseits zu beachten ist, dass sich die Situation auf Grund des zunehmenden Personalmangels in der syrischen Armee seit dem Zeitpunkt im Jahr 2014, in dem der BF letztmals Syrien verlassen hat, wesentlich zugespitzt hat vergleiche dazu die oben unter Punkt 1.
- angeführten einschlägigen Feststellungen betreffend die syrischen Streitkräfte und den Wehr- und Reservedient, die vor allem auf Berichten aus dem Jahr 2016 oder später beruhen). Außerdem ist davon auszugehen, dass die syrische Armee auf Grund der speziellen militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers - er beherrscht den Umgang mit Panzerwaffen - großes Interesse daran hat, diesen für ihre Dienste zu gewinnen, notfalls auch durch Zwangsrekrutierung. Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.2.
- Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung - im Rahmen der Ableistung seines regulären Militärdienstes - Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee als Reservist einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mehrmals Aufschub - durch Zahlung von Bestechungsgeld - erlangen konnte. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Situation des Bruders des Beschwerdeführers dessen Wehrdienst betreffend hat darauf keine unmittelbare Auswirkung. Zum einen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken,
den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung gesehen wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist 1983 geboren und wäre damit nach derzeit geltender Rechtslage in Syrien wehrdienstpflichtig. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, verurteilt würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer also eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militär- bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer also eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militär- bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 2).Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen vergleiche dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 2). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.2.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.5. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt - die Verurteilung des Beschwerdeführers ergab sich nicht aufgrund eines "besonders schweren Verbrechens" - war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.5. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt - die Verurteilung des Beschwerdeführers ergab sich nicht aufgrund eines "besonders schweren Verbrechens" - war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.05.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.2.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 10.05.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um aktuellere Feststellungen, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2147614.1.00