Obsah (9)
§ 3Art. 133§19§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW206 2182813-1 SpruchW206 2182813-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHR
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte am 16.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
§19Asyl
G 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, äthiopischer Staatsbürger zu sein und im Jahr XXXX geboren worden zu sein, er spreche Amharisch und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich im Sudan, in Libyen und in Italien aufgehalten, seine Reise sei schlepperunterstützt erfolgt, er habe dafür 5300 US -Dollar bezahlt. Dafür habe seine Mutter ihr Taxiunternehmen verkaufen müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass sein Vater aus politischen Gründen verschwunden sei und die Familie nicht mehr so weiterleben habe können. Sein Vater habe die Familie ernährt. Die politischen Gegner seien immer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe gefürchtet, dass ihm ein ähnliches Schicksal drohen könne.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums nach Österreich ein und stellte am 16.10.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung
§19Asyl
G 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, äthiopischer Staatsbürger zu sein und im Jahr römisch 40 geboren worden zu sein, er spreche Amharisch und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich im Sudan, in Libyen und in Italien aufgehalten, seine Reise sei schlepperunterstützt erfolgt, er habe dafür 5300 US -Dollar bezahlt. Dafür habe seine Mutter ihr Taxiunternehmen verkaufen müssen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, dass sein Vater aus politischen Gründen verschwunden sei und die Familie nicht mehr so weiterleben habe können. Sein Vater habe die Familie ernährt. Die politischen Gegner seien immer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe gefürchtet, dass ihm ein ähnliches Schicksal drohen könne. I.
- Am 22.5.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im einvernommen. Bezüglich seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat behauptete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe eine kleine Hütte besessen, er selbst sei nur dann zu ihr gegangen, wenn er vom Betteln genug Geld gehabt habe, ansonsten habe er auf der Straße gelebt. Mit seiner Mutter habe er zuletzt telefonischen Kontakt gehabt, als er in Italien angekommen sei. Die Telefonnummer seines Vaters sei ihm bekannt, er habe aber mit ihm nicht gesprochen. Die Mutter habe Holz gesammelt und dieses verkauft sein Bruder und er hätten überwiegend auf der Straße gelebt und dort gebettelt. Die Schule habe er besucht, weil man die Straßenkinder zur Schule gebracht habe. Das Geld für die Ausreise habe sein Bruder der Mutter gestohlen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder nach Libyen gereist, wo Letztgenannter dann an den Folgen einer Krankheit gestorben wäre. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, die Reise sei aus durch den Verkauf des Taxiunternehmens seiner Mutter lukrierten Mitteln finanziert worden, meinte der Beschwerdeführer, es seien falsche Sachen aufgeschrieben worden.römisch eins.
- Am 22.5.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im einvernommen. Bezüglich seiner Lebensumstände im Herkunftsstaat behauptete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe eine kleine Hütte besessen, er selbst sei nur dann zu ihr gegangen, wenn er vom Betteln genug Geld gehabt habe, ansonsten habe er auf der Straße gelebt. Mit seiner Mutter habe er zuletzt telefonischen Kontakt gehabt, als er in Italien angekommen sei. Die Telefonnummer seines Vaters sei ihm bekannt, er habe aber mit ihm nicht gesprochen. Die Mutter habe Holz gesammelt und dieses verkauft sein Bruder und er hätten überwiegend auf der Straße gelebt und dort gebettelt. Die Schule habe er besucht, weil man die Straßenkinder zur Schule gebracht habe. Das Geld für die Ausreise habe sein Bruder der Mutter gestohlen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder nach Libyen gereist, wo Letztgenannter dann an den Folgen einer Krankheit gestorben wäre. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, die Reise sei aus durch den Verkauf des Taxiunternehmens seiner Mutter lukrierten Mitteln finanziert worden, meinte der Beschwerdeführer, es seien falsche Sachen aufgeschrieben worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitglied der ONAG- Partei gewesen. Aus diesem Grund seien sie oft geschlagen worden und er habe auch deshalb die Schule abgebrochen. Nachdem er ein besseres Leben haben wollte, sei er ausgereist. An seine Mutter und die Sache mit seinem Bruder denken zu müssen, mache ihn traurig. Angefangen hätten die Probleme, als der Beschwerdeführer ca 12 oder13 Jahre alt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte er gemeinsam mit seiner Mutter bereits ca 8 oder 9 Jahre an einem anderen Ort als seinem Geburtsort gelebt. Die Polizei vor Ort sei aktiv geworden mit dem Ziel, die Familie schließlich an die Polizei des Geburtsortes, an dem damals die Probleme mit dem Vater bestanden hätten, zu übergeben. Einer seiner Brüder sei tatsächlich von der Polizei erwischt worden, der Beschwerdeführer und sein später verstorbener Bruder seien nach Addis Abeba gegangen. Es sei nicht knapp vor seiner Ausreise aus Äthiopien gewesen, er sei damals ca 12 Jahre alt gewesen. Über Vorhalt des Bundesamtes, dass er ursprünglich behauptet habe, sich nur drei Tage vor seiner Ausreise in Addis Abeba aufgehalten zu haben, gab er an, sei Bruder sei während eines Besuchs bei der Mutter erwischt und verhaftet worden, danach seien der Beschwerdeführer und sein anderer Bruder nach Addis Abeba gegangen. Seine Mutter sei früher, als sie noch am Geburtsort des Beschwerdeführers gelebt hätten, auch öfter mitgenommen worden. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer damit konfrontierte, dass dessen Angaben völlig durcheinander seien, forderte der Beschwerdeführer die anwesende Vertrauensperson auf, den Raum zu verlassen. Danach meinte er gegenüber der belangten Behörde, nunmehr die Wahrheit sagen zu wollen: er sei XXXX alt, stamme aus Äthiopien, sei aber nicht dort geboren, wo er bislang behauptet habe, sondern vielmehr an jenem Ort, den er als letzten Wohnort angegeben habe. Seine Eltern lebten nach wie vor in aufrechter Ehe unter einem Dach an einer konkret bezeichneten Adresse vor Ort. Er habe die Schule besucht und miterlebt, wie viele seiner Freunde ausgewandert seien. Über Facebook habe er gesehen, wie die anderen lebten und habe aus dem Wunsch nach einem besseren Leben heraus seinen Herkunftsstaat verlassen. Gemeinsam mit zwei anderen habe er das Land verlassen, einer von ihnen sei noch in Libyen.Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer damit konfrontierte, dass dessen Angaben völlig durcheinander seien, forderte der Beschwerdeführer die anwesende Vertrauensperson auf, den Raum zu verlassen. Danach meinte er gegenüber der belangten Behörde, nunmehr die Wahrheit sagen zu wollen: er sei römisch 40 alt, stamme aus Äthiopien, sei aber nicht dort geboren, wo er bislang behauptet habe, sondern vielmehr an jenem Ort, den er als letzten Wohnort angegeben habe. Seine Eltern lebten nach wie vor in aufrechter Ehe unter einem Dach an einer konkret bezeichneten Adresse vor Ort. Er habe die Schule besucht und miterlebt, wie viele seiner Freunde ausgewandert seien. Über Facebook habe er gesehen, wie die anderen lebten und habe aus dem Wunsch nach einem besseren Leben heraus seinen Herkunftsstaat verlassen. Gemeinsam mit zwei anderen habe er das Land verlassen, einer von ihnen sei noch in Libyen. Mit der Polizei, so führte der Beschwerdeführer weiter aus, habe er nie Probleme gehabt, gelegentlich sei es zu Schlägereien reinander gekommen. Seine Eltern hätten beide keine richtige Arbeit gehabt und von der Unterstützung des zwischenzeitlich verstorbenen Großvaters gelebt. Seine älteren Brüder hätten außerdem durch die Verrichtung von Hilfstätigkeiten ebenfalls zum Lebensunterhalt beigetragen. Er habe Äthiopien wegen des Hungers und der Armut verlassen und weil er die Fotos gesehen habe. Nachgefragt betonte der Beschwerdeführer, dass die Armut seiner Familie nicht mit deren Volksgruppenzugehörigkeit zu tun habe. I.
- Mit Stellungnahme vom 6.6.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertretung schriftlich zu den Länderfeststellungen und zur Asylrelevanz seines Vorbringens. Der Genannte könne nicht nach Äthiopien zurück, da eine Aufnahme durch seine Familie nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei somit auf sich allein gestellt und anfällig gegenüber Ausbeutung, Drogen, Übergriffen, Kriminalität und Hunger. Eine Überlebenssicherung durch die Kernfamilie sei nicht gegeben. Besonders hervorgehoben wurden in diesem Zusammenhang die UNHCR Richtlinien in Bezug auf obdachlose Kinder bzw. Kinder ohne elterliche Betreuung. Demnach könnten Straßenkinder und auch Waisenkinder als soziale Gruppe angesehen werden. Weitere Ausführungen folgten zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Versorgungslage sowie zur Volksgruppe der Oromo.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 6.6.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer mittels seiner gesetzlichen Vertretung schriftlich zu den Länderfeststellungen und zur Asylrelevanz seines Vorbringens. Der Genannte könne nicht nach Äthiopien zurück, da eine Aufnahme durch seine Familie nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei somit auf sich allein gestellt und anfällig gegenüber Ausbeutung, Drogen, Übergriffen, Kriminalität und Hunger. Eine Überlebenssicherung durch die Kernfamilie sei nicht gegeben. Besonders hervorgehoben wurden in diesem Zusammenhang die UNHCR Richtlinien in Bezug auf obdachlose Kinder bzw. Kinder ohne elterliche Betreuung. Demnach könnten Straßenkinder und auch Waisenkinder als soziale Gruppe angesehen werden. Weitere Ausführungen folgten zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Versorgungslage sowie zur Volksgruppe der Oromo. I.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 9.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt verständigt: er habe sein Herkunftsland wegen der dort herrschenden Armut und in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen. Seine Eltern und zwei der Geschwister lebten nach wie vor dort. Beigeschlossen wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus der sich ergäbe, dass der Herkunftsort an eine der stärksten von der Hungersnot betroffenen Regionen angrenze, selbst aber derzeit nicht betroffen sei. Die staatliche Fluglinie würde ein Begleitservice anbieten inklusive der Übergabe an die Eltern am Flughafen.römisch eins.
- Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 9.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt verständigt: er habe sein Herkunftsland wegen der dort herrschenden Armut und in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen. Seine Eltern und zwei der Geschwister lebten nach wie vor dort. Beigeschlossen wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus der sich ergäbe, dass der Herkunftsort an eine der stärksten von der Hungersnot betroffenen Regionen angrenze, selbst aber derzeit nicht betroffen sei. Die staatliche Fluglinie würde ein Begleitservice anbieten inklusive der Übergabe an die Eltern am Flughafen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch die gesetzliche Vertretung, zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Betont wurde, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen habe, weshalb eine Rückkehr samt Übergabe nicht möglich sei. Zudem seien die Eltern des Beschwerdeführers nicht imstande, den Genannten zu ernähren, Aufnahmeeinrichtungen für Minderjährige existierten nicht. Sehr wohl sei der Herkunftsort des Beschwerdeführers von der Lebensmittelunsicherheit betroffen. I.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem Genannten wurde mit Hinweis auf die prekäre Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.
- Mit dem nunmehr in Spruchpunkt römisch eins angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem Genannten wurde mit Hinweis auf die prekäre Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Bezüglich der negativen Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz hätten. Der Genannte habe nach anfänglichen Widersprüchen selbst eingeräumt, Äthiopien aufgrund der dort herrschenden Armut und in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen zu haben. Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. I.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sie habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, zumal sie wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen habe. So seien Aussagen des Beschwerdeführers nicht näher hinterfragt worden, so dass der Genannte nicht von den nächtlichen Attacken auf ihn habe berichten können. Generell sei die Behörde verpflichtet, bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit nachzufragen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Ungereimtheiten und Zweifel zu beseitigen. Zitiert wurden in diesem Zusammenhang zwei Urteile des EuGH.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) fristgerecht mittels Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sie habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, zumal sie wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen habe. So seien Aussagen des Beschwerdeführers nicht näher hinterfragt worden, so dass der Genannte nicht von den nächtlichen Attacken auf ihn habe berichten können. Generell sei die Behörde verpflichtet, bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit nachzufragen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, Ungereimtheiten und Zweifel zu beseitigen. Zitiert wurden in diesem Zusammenhang zwei Urteile des EuGH. Darüber hinaus hätten sich auch die Länderfeststellungen als veraltet erwiesen und seien außerdem unvollständig und mangelhaft im Punkte der Befassung mit der Lage alleinstehender Minderjähriger. Die Beweiswürdigung erweise sich ebenso wie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen Lebensumstände im Herkunftsstaat als mangelhaft. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit ergäbe sich in der Verkennung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und sei somit auf sich allein gestellt. Man könne ihn daher als "Quasi -Waise" qualifizieren. Als Straßenkind wäre er ein einfaches Opfer, wobei ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zukäme. Abschließend beantragte die gesetzliche Vertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zur Person: Der Beschwerdeführer ist minderjähriger Staatsangehöriger Äthiopiens. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich. 1.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Die der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegten Länderfeststellungen sind in den entscheidungsrelevanten Punkten aktuell und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werden zum integrierten Bestandteil dieser Entscheidung erhoben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Äthiopien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wird daher von einer äthiopischen Staatsbürgerschaft ausgegangen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem im Ergebnis keine Asylrelevanz aufzeigenden Vorbringen und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH
- 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH
- 1996, 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Falle des Beschwerdeführers keine diesem im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell drohende Verfolgung aus Gründen der "Rasse", Nationalität, Religion, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erkennt. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven - bezogen auf den Herkunftsstaat -ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Nach ursprünglich falschen Angaben hat sich der minderjährige Beschwerdeführer aus freien Stücken im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt dazu entschlossen, die Wahrheit zu erzählen. Demzufolge ist der Genannte wegen der im Herkunftsstaat herrschenden Armut, die sich auch auf seine eigene Familie erstreckt, und in der Hoffnung auf ein besseres Leben ausgereist. Diese Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar und in hohem Maße auch menschlich verständlich, gerade für einen jungen Menschen wie den Beschwerdeführer, der sein Leben noch vor sich hat. Das Bundesamt hat diese Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft angesehen und der Entscheidung in schlüssiger Art und Weise zugrunde gelegt. Es kann somit seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden, worin ein Mangel des Ermittlungsverfahrens und in weiterer Folge der Beweiswürdigung konkret bestehen soll. Auch ist aus dem Protokoll der Einvernahme nicht erkennbar, worin eine im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte mangelhafte Befragung gelegen sein soll; vielmehr hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer ganz gezielt nach Übergriffen auf seine Person befragt und unzweifelhafte Antworten ohne jeglichen Hinweis auf asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungsszenarien erhalten. So sagte er: "Wir hatten kein gutes Leben, manchmal auch nichts zu essen. Ich habe gedacht, dass ich was Anderes machen muss, bevor ich auf der Straße lande, bevor es noch schlimmer wurde, bin ich ausgewandert." In diesem Zusammenhang gab er auch an, geschlagen worden zu sein, räumte aber über Nachfrage ein, es sei vergleichbar mit Streitereien zwischen Dornbirn und Bregenz. Wenn nun die gesetzliche Vertretung in der Beschwerde behauptet, der Genannte hätte, wäre er näher befragt worden, von nächtlichen Attacken und Raubüberfällen auf ihn berichtet, so scheint dies vor dem Hintergrund des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, der ausreichenden Befragung und mehrfachen Gewährung von schriftlichem Parteiengehör, eine reine Schutzbehauptung durch die Vertretung. Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters behauptet wird, dass die Länderfeststellungen veraltet und am Beweisthema vorbeigingen bzw. der Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur ausreichenden Äußerung gehabt habe , muss dem aus der Aktenlage heraus entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals (siehe Verfahrensgang) mit Ergebnissen der Beweisaufnahme konfrontiert und Gelegenheit zur Stellungnahme (unter anderem auch zu den Länderberichten) erhalten und vom Parteiengehör umfassend Gebrauch gemacht hat. All die in der Beschwerde aufgezeigten Umstände der konkret den Beschwerdeführer betreffenden Minderjährigkeit, seine familiäre Situation und die generell schlechte Versorgungslage wurden bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes seitens der belangten Behörde zutreffend berücksichtigt. Die genannten Umstände (familiäre Situation, Armut, Hunger) sind demgegenüber per se nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der sozialen Gruppe von "Waisenkindern" handle, geht an den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers vorbei. Seine Familie, konkret Eltern und Geschwister, leben in Äthiopien, und auch wenn die wirtschaftliche Lage seiner Verwandten schlecht sein mag, kann beim Beschwerdeführer, der im Übrigen auch die Schule besucht hat, nicht von einem "Straßenkind" oder "Waisenkind" ausgegangen werden. Solches wurde vom Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund gehen die in der Beschwerde getätigten Aussagen der gesetzlichen Vertretung ins Leere und können von vornherein zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Dasselbe gilt im Übrigen für die in der Beschwerde in einem Halbsatz angezogene Verfolgung aus ethnischen Gründen. Der Beschwerdeführer hat selbst über ausdrückliche Nachfrage verneint, dass die Armut seiner Familie mit deren Volksgruppenzugehörigkeit im Zusammenhang steht. Eine darüberhinausgehende Verfolgung aus ethnisch motivierten Gründen hat er trotz mehrfacher Gelegenheit im Rahmen der Einvernahme oder der schriftlichen Stellungnahmen nicht behauptet. Die belangte Behörde ist daher im Zusammenhalt mit den diesbezüglich der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten zutreffend von keiner feststellbaren Verfolgung aus ethnischen Gründen ausgegangen. Im Ergebnis war daher den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A. I.) - Abweisung der Beschwerde:3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch eins.) - Abweisung der Beschwerde:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062).Festzuhalten bleibt zunächst, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei bezogen auf ihren Herkunftsstaat geprüft und als Herkunftsstaat jenen herangezogen hat, dessen Staatsangehörigkeit die beschwerdeführende Partei besitzt. Diese Beurteilung entspricht der Genfer Flüchtlingskonvention, der Richtlinie 2011/95/EU und der eindeutigen österreichischen Rechtslage (Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005). Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung, dass "Herkunftsstaat" jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH vom 10. Dezember 2009, 2008/19/0977, sowie zu der insofern weiterhin maßgeblichen früheren Rechtslage etwa VwGH vom 2. März 2006, 2004/20/0240, mwN, und vom 17. Februar 1994, 94/19/0936). Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese - sachlich begründete - völkerrechtlich vorgegebene und sowohl unionsrechtlich als auch nationalgesetzlich übernommene Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit eines Asylwerbers dem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 20, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspräche vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0062). Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:Paragraph 21, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, besagt: Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Absatz 7, leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.Paragraph 21, Absatz 7, stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden. § 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. § 24 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG besagt: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 2, leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Absatz 4, leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."Artikel 6, EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang." Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.Artikel 6, EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind. Art. 47 GRC lautet:Artikel 47, GRC lautet: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1)Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Artikel 6, EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
- Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung. Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Artikel 12, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 47, der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Artikel 12, der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Artikel 47, der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Äthiopiens bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt II.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Äthiopien nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Dezember 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger auf Äthiopiens bezogener Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen sowie den herangezogenen Herkunftslandquellen, wie unter Punkt römisch zwei.
- aufgezeigt, nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergibt sich zweifelsfrei, dass ein glaubhafter Verfolgungssachverhalt in Bezug auf Äthiopien nicht vorgebracht wurde. Auch in der Beschwerdeschrift wurde kein Anhaltspunkt geboten, welches Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung hätte erstatten wollen, welches zu einer abweichenden Beurteilung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen können. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen.Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W206.2182813.1.00