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{'item': 'W207 2121778-1'}

Obsah (6)§ 2Art. 133§ 4§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW207 2121778-1 SpruchW207 2121778-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 09.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 09.09.2015 50 v.H.römisch 40 gehört seit 09.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 09.09.2015 50 v.H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G). Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Kopie eines Personalausweises der Republik Österreich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Kopie eines Personalausweises der Republik Österreich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Soweit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, war bereits am 03.07.2008 nach zuvor erfolgter Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 09.05.2008 ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 09.05.2008 mit folgendem Ergebnis ergangen: "Beurteilung und Begründung: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Positionen in den Höhe Richtsätzen- der MdE 1 Rezidivierende depressive Episoden 585 50 % Wahl dieser Position mit 5 Stufe über dem unteren Rahmensatz da mit Panik und teilweise psychotischen Symptomen einhergehend 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.Z. 417 10 %2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.Ziffer 417, 10 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz da wiederkehrend Schmerzen aber nur geringgradige Beweglichkeitseinschränkung an der Lendenwirbelsaule. 3 Auswartsschielen des rechten Auges mit beidseits 637 0 % gutem Sehvermögen (>2/3) beidseits Tabelle: Kolonne 1, Zeile 1 ...... Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit fünfzig vom Hundert (50 vH ) weil Leiden 2 und 3 wegen Geringfügigkeit nicht erholter Der gesamt GdB gilt ab Antragstellung" Im von der belangten Behörde auf Grundlage der gegenständlichen Antragstellung vom 09.09.2015 eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.11.2015 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.05.2016 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: ".... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese, 03.05.01 30 2 Venöses und lymphatisches System, Chronisch vensöse Insuffizienz, Zustand nach Varizenstripping beidseits eine Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringe Rückflussstörung am rechten Bein ohne trophische Hautschädigung 05.08.01 20 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01,01 10 4 Auswärtschielen rechts bei sehr guter Sehleistung beidseits unterer Rahmensatz, da Strabismus alternans ohne Doppelbilder 11.01.03 10 5 Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar, 02.02.01 10 6 Migräne unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik und keine Triptane erforderlich 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr 2) und 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Angeborene Eisenspeicherkrankheit ohne nachgewiesene Beeinträchtigung der Leber und Bauchspeicheldrüsenfunktion bedingt keinen Grad der Behinderung. Zustand nach erfolgreicher Operation einer Nasenscheidewandverkrümmung ohne Ventilationsstörung durch die Nase bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die nicht mehr rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Leidens 1) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung abgeändert und um zwei Stufen niedriger bewertet. ....." Der Zustand wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft. Ausgeführt wurde weiters, dass der Untersuchte infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Mit Bescheid vom 11.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag vom 09.09.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderung ab und stellte den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben. Gegen diesen Bescheid vom 11.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 12.01.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer Folgendes - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - ausführte: "Mit Bescheid vom 11.

  1. 2015 wurde mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit folgenden Argumenten abgewiesen: Meine Erkrankung würde weniger als 6 Monate dauern: Aus fachärztlicher Sicht wurde festgestellt, dass ich seit 2006 an einer rezidivierenden Depression leide mit monatelangen ängstlich-depressiven Episoden ohne freie Intervallen-diesbezügliche fachärztliche Befunde wurden in keiner Weise berücksichtigt!!! Entsprechende Befunde werden nun neuerlich beigelegt. Eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung würde fehlen: Ich hatte 2007 einen längeren Aufenthalt an der Universitätsklinik für Psychiatrie, XXXX für 14.April 2016 ist ein 6-wöchiger Reha-Aufenthalt in der Klinik G. bewilligt.Ich hatte 2007 einen längeren Aufenthalt an der Universitätsklinik für Psychiatrie, römisch 40 für 14.April 2016 ist ein 6-wöchiger Reha-Aufenthalt in der Klinik G. bewilligt. Eine regelmäßige ambulante Behandlung und Kombinationstherapie würde fehlen: Ich bin seit ca 2001 bei meiner praktischen Ärztin Frau Dr. D. in Wien , XXXX in regelmäßiger Behandlung, immer wieder kurzfristige Krankenstände wegen depressiver Zustände notwendig, daneben fachärztliche Betreuung bei Dr. P. in Wien und später Dr. B. in Wien (nächster Termin am 22.1.2016);ich habe außerdem Prof. L. den ich von meinem Aufenthalt im XXX kenne neuerlich mit der Bitte um eine Begutachtung aufgesucht. Medikamentöse Behandlung mit Cipralex und Trittico in unterschiedlicher Dosierung; Juli 2008 bis 2010 wurde ein Behindertenpass ausgestellt,den ich leider aus Unwissenheit nicht mehr verlängern ließ; Dezember 2010 bis Ende 2012 kostenlose Gesprächspsychotherapie bei Frau M. von der Caritas Wien, eine kostenpflichtige Gesprächstherapie war für mich leider nie leistbar.Ich bin seit ca 2001 bei meiner praktischen Ärztin Frau Dr. D. in Wien , römisch 40 in regelmäßiger Behandlung, immer wieder kurzfristige Krankenstände wegen depressiver Zustände notwendig, daneben fachärztliche Betreuung bei Dr. P. in Wien und später Dr. B. in Wien (nächster Termin am 22.1.2016);ich habe außerdem Prof. L. den ich von meinem Aufenthalt im römisch 30 kenne neuerlich mit der Bitte um eine Begutachtung aufgesucht. Medikamentöse Behandlung mit Cipralex und Trittico in unterschiedlicher Dosierung; Juli 2008 bis 2010 wurde ein Behindertenpass ausgestellt,den ich leider aus Unwissenheit nicht mehr verlängern ließ; Dezember 2010 bis Ende 2012 kostenlose Gesprächspsychotherapie bei Frau M. von der Caritas Wien, eine kostenpflichtige Gesprächstherapie war für mich leider nie leistbar. Meine jetzigen Beschwerden, die mir so große Schwierigkeiten in der Arbeit und im Leben machen sind vor allem: Ich habe die letzten 8 Jahre ein der Fa X., einem Projekt des AMS durch 7 Jahre sehr zufriedenstellend gearbeitet (Berufsintegrationsprojekt mit Frauen aus EX-Jugoslawien), im letzten Jahr wurde ich in das Projekt Step-2-Job überstellt, welches eine Berufsintegrationsarbeit mit einer besonders schwierigen Zielgruppe von einerseits traumatisierten Flüchtlingen und andererseits oft sehr schwierigen und auch aggressiven und wenig motivierten Menschen beinhaltet, die allesamt große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben und bei denen eine Arbeitsvermittlung äußerst schwierig ist. Gleichzeitig haben wir Vorgaben über das notwendige Ausmass von Arbeitsvermittlung (50% der Menschen sollen mehr als 90 Tage in einen Arbeitsprozess kommen). Dieser Druck geht bei meiner verminderten Belastbarkeit an Grenzen, die immer wieder zu einem Zusammenbruch geführt haben (auch stellen die Traumatisierungen der Flüchtlinge für mich oft auch einen Trigger für Erinnerungen und Flashbacks an eigene Traumatisierung im Krieg dar).ich gerate da immer wieder in ängstlich-depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten,Angst,Flashbacks verbunden mit Leistungsinsuffizienz.Ich habe die letzten 8 Jahre ein der Fa römisch zehn., einem Projekt des AMS durch 7 Jahre sehr zufriedenstellend gearbeitet (Berufsintegrationsprojekt mit Frauen aus EX-Jugoslawien), im letzten Jahr wurde ich in das Projekt Step-2-Job überstellt, welches eine Berufsintegrationsarbeit mit einer besonders schwierigen Zielgruppe von einerseits traumatisierten Flüchtlingen und andererseits oft sehr schwierigen und auch aggressiven und wenig motivierten Menschen beinhaltet, die allesamt große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache haben und bei denen eine Arbeitsvermittlung äußerst schwierig ist. Gleichzeitig haben wir Vorgaben über das notwendige Ausmass von Arbeitsvermittlung (50% der Menschen sollen mehr als 90 Tage in einen Arbeitsprozess kommen). Dieser Druck geht bei meiner verminderten Belastbarkeit an Grenzen, die immer wieder zu einem Zusammenbruch geführt haben (auch stellen die Traumatisierungen der Flüchtlinge für mich oft auch einen Trigger für Erinnerungen und Flashbacks an eigene Traumatisierung im Krieg dar).ich gerate da immer wieder in ängstlich-depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten,Angst,Flashbacks verbunden mit Leistungsinsuffizienz. Trotz meiner hohen beruflichen Qualifikationen habe ich große Ängste vor einer Kündigung wegen meines Alters und meiner mangelnden Belastbarkeit. Von einer zumindest 50%igen Behinderteneinstufung würde ich mir Erleichterungen am Arbeitsplatz im Sinne von mehr geschützten Bedingungen und eine Akzeptanz, dass ich nicht mehr eine volle Leistungsfähigkeit habe erhoffen. Name und Unterschrift des Beschwerdeführers" Der Beschwerde beigelegt wurden weitere medizinische Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass des Beschwerdevorbringens sowie der beigelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2018 basierende Sachverständigengutachten vom 30.01.2018, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 15.02.2018, sei hier in den wesentlichen Teilen - in anonymisierter Form - wiedergegeben: "Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten "...... Anamnese: 56 Jahre alter Mann, der Literaturwissenschaften in Bosnien studiert hat und in den 90er Jahren in seiner Heimat in den Krieg geraten ist. Er sei in Gefangenschaft geraten, sei in Kellern gefangen gehalten gewesen, habe in Bosnien den Wahnsinn miterlebt, wie ehemalige Freunde plötzlich Feinde wurden und habe den Krieg und den Wahnsinn in seiner Heimat bis heute nicht verstanden. Seine Mutter sei gestorben, sein Vater lebe noch und sei 85 Jahre alt und lebe noch in Bosnien. Im Juni 1992 sei ihm die Flucht gelungen. Seine Eltern seien besonders unter Beschuss geraten, weil seine Mutter römisch katholisch gewesen sei, der Vater serbisch orthodox. Sie hätten als Bosnier auf der serbischen Seite gelebt und was das in der Kriegszeit bedeutet habe, kann man sich in Österreich gar nicht vorstellen. Unter Tito sei es viel besser gewesen. Nach Titos Tod habe es allmählich angefangen, dass sich die einzelnen Ethnien gegenseitig zu hassen begonnen hätten. Er habe auch noch eine Schwester, die 4 Jahre älter sei und in Bosnien lebe. Sie sei verheiratet. Er habe die österreichische Staatsbürgerschaft und habe hier gut Fuß gefasst, aber es gehe ihm psychisch durchgängig schlecht. Er habe beim AMS mit Frauen gearbeitet im Rahmen eines Projekts. Frauen, die Flüchtlinge waren. Das Projekt sei aber nicht mehr sicher und er lebe jetzt von der Mindestsicherung. Er habe nur mehr Angst. Er sei homosexuell, sein Freund lebe in Deutschland und er sähe ihn nur etwa einmal pro Monat. Frühere Erkrankungen: + 2 x Varizen Operation + Eisenspeicher Krankheit, Diätetisch eingestellt + TE als Kind + Nasenpolypen Operation + Operation wegen Strabismus divergens am 6.2.2018 Vegetativ: Größe: 187 cm Gewicht: 105 kg Nikotin: 0 Alkohol: 0 Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Olanzapin 10 mg 1, Trittico 150 mg retard 1, Citalopram 10 mg 1, Inderal 40 mg 1-1-1, Berodual Spray Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus. Kraft, Sensibilität und Rellexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg. Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration. Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit affektlabil, während des gesamten Gesprächs weinend, nicht ins Positive zu Offizieren, antriebsvermindert, ängstlich, zukunftsängstlich, negativistisch. Biorhythmusstörungen, flash backs, Albträume, Schlafstörungen. Instabil. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
  2. Diagnosen: Beschwerdeführer (BF) leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit der Positionsnummer 03.05.05 50 % Unterer Rahmensatz, da psychisch instabil und zahlreiche Beeinträchtigungen, aber ambulant führbar.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da nunmehr durch die Erhöhung von Leiden 1 auf 50 % die weiteren Leiden 2 bis 6 wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen.
  4. Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
  5. Der BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  6. Den Einwendungen des BF ist stattzugeben, da tatsächlich das Krankheitsbild ein jahrelanges Leiden darstellt, welches ausgelöst wurde durch den Kriegszustand und die dort erlebten Traumata in seinem Heimatland, da er tatsächlich jahrelange Therapien sowohl medikamentös, kurmäßig als auch psychotherapeutisch absolviert und konsumiert hat ohne jemals ganz gesund zu werden und da das Leiden daher fortbesteht und daher nach wie vor eine Behinderung darstellt.
  7. Stellungnahme zu den Befunden: Vom 25.20.2007, Aktenblatt (AB) 32,33: Befund XXXX Psychiatrie vom 25.10.2007 mit der Diagnose: recidivierende depressive Episode, gegenwärtig ohne psychotische Symptome. Stationärer Aufenthalt vom 3.9.2007 bis 25.10.2007:Vom 25.20.2007, Aktenblatt Ausschussbericht 32,33: Befund römisch 40 Psychiatrie vom 25.10.2007 mit der Diagnose: recidivierende depressive Episode, gegenwärtig ohne psychotische Symptome. Stationärer Aufenthalt vom 3.9.2007 bis 25.10.2007: Dieser Befund zeigt die lange Dauer der Behandlung bei depressiver Episode und den Hinweis, dass auch zuvor ein Suizidversuch vorgenommen worden war. weiters ambulante Kontaktaufnahmen im X. erfolgten im April 2007 mit dem Vorschlag, im AKH einen Turnus auf der verhaltenstherapeutischen Station zu absolvieren.Dieser Befund zeigt die lange Dauer der Behandlung bei depressiver Episode und den Hinweis, dass auch zuvor ein Suizidversuch vorgenommen worden war. weiters ambulante Kontaktaufnahmen im römisch zehn. erfolgten im April 2007 mit dem Vorschlag, im AKH einen Turnus auf der verhaltenstherapeutischen Station zu absolvieren. Vom 14.9.2015, AB 35: Befund Dr. B. vom 14.9.2015: Diagnose:Vom 14.9.2015, Ausschussbericht 35: Befund Dr. B. vom 14.9.2015: Diagnose: recidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige antriebsreduzierte Episode. Dieser Befund listet lediglich die Befunde auf und gibt einen psychopathologischen Status an. der bestätigt, dass Herr Mag. P. an Depressionen leidet. Vom 12.1.2016, AB 36: Befund Univ.Prof.Dr. L. vom 12.1.2016: GenaueVom 12.1.2016, Ausschussbericht 36: Befund Univ.Prof.Dr. L. vom 12.1.2016: Genaue Anamnese und Diagnose: recidivierende Depression und Therapie. Dieser Befund bestätigt nur auch die Krankengeschichte des Herrn Mag. P. und die Diagnose sowie die Therapie. Weiters die jahrelange Dauer der Erkrankung.
  8. Im Sachverständigengutachten vom 16.10.2015, AB 22-26, vom Allgemeinmediziner wurde unter Leiden 1 ein Sammelsurium an Diagnosen unter 03.05.01 eingestuft, was nicht der Einschätzungsverordnung entspricht. Entweder man entscheidet sich als Sachverständiger, dass man die Diagnose hauptsächlich unter "posttraumatischer Belastungsstörung" (03.05.04 bis 03.05.06) einordnet, dann sind auch selbstverständlich die anderen Symptome wie Albträume. Schlafstörungen. Depressionen, psychosomatische Symptome, etc., etc. includiert, oder man entscheidet sich für eine Einstufung unter "neurotische Belastungsreaktion" (03.05.01 bis 03.05.02). Jedenfalls bedeutet sowohl in dem einen als auch in dem anderen Einstufungsfall, wenn man sich für 30 % entscheidet, dass die Störung als nicht so gravierend angesehen wird. Im Falle der Neurotischen Belastungsstörung wird als Kriterium "Behandlung für mindestens 1 Jahr" angegeben. Bei Herrn Mag. P. handelt es sich um eine jahrelange Leidensgeschichte, die im Jahr 1992 begonnen hat
  9. Im Sachverständigengutachten vom 16.10.2015, Ausschussbericht 22-26, vom Allgemeinmediziner wurde unter Leiden 1 ein Sammelsurium an Diagnosen unter 03.05.01 eingestuft, was nicht der Einschätzungsverordnung entspricht. Entweder man entscheidet sich als Sachverständiger, dass man die Diagnose hauptsächlich unter "posttraumatischer Belastungsstörung" (03.05.04 bis 03.05.06) einordnet, dann sind auch selbstverständlich die anderen Symptome wie Albträume. Schlafstörungen. Depressionen, psychosomatische Symptome, etc., etc. includiert, oder man entscheidet sich für eine Einstufung unter "neurotische Belastungsreaktion" (03.05.01 bis 03.05.02). Jedenfalls bedeutet sowohl in dem einen als auch in dem anderen Einstufungsfall, wenn man sich für 30 % entscheidet, dass die Störung als nicht so gravierend angesehen wird. Im Falle der Neurotischen Belastungsstörung wird als Kriterium "Behandlung für mindestens 1 Jahr" angegeben. Bei Herrn Mag. P. handelt es sich um eine jahrelange Leidensgeschichte, die im Jahr 1992 begonnen hat
  10. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
  11. Nein (Anmerkung: Antwort auf die Frage, ob im Rahmen der Untersuchung weitere Befunde vorgelegt wurden)" Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführe ist österreichischer Staatsbürger. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 09.09.2015 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört somit seit 09.09.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  13. posttraumatischen Belastungsstörung; psychisch instabil und zahlreiche Beeinträchtigungen, aber ambulant führbar
  14. Venöses und lymphatisches System, Chronisch vensöse Insuffizienz, Zustand nach Varizenstripping beidseits; geringe Rückflussstörung am rechten Bein ohne trophische Hautschädigung
  15. Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades; nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar
  16. Auswärtschielen rechts bei sehr guter Sehleistung beidseits; Strabismus alternans ohne Doppelbilder
  17. Abnützungserscheinung an beiden Kniegelenken; zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar
  18. Migräne; milde Symptomatik und keine Triptane erforderlich Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer bestehenden führenden Leidens 1, festgestellt als "posttraumatischen Belastungsstörung; psychisch instabil und zahlreiche Beeinträchtigungen, aber ambulant führbar", eingeschätzt nach der Positionsnummer 03.05.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H., wird die diesbezügliche fachärztliche Beurteilung im oben wiedergegebenen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der weiteren Leidenspositionen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2015 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung wird die diesbezügliche Beurteilung im oben wiedergegebenen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  19. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist unbestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung seit 09.09.2015 50 v.H. beträgt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.01.2018, in dem sich die medizinische Sachverständige nachvollziehbar mit der beim Beschwerdeführer bestehenden, unter der Leidensposition 1 geführten Funktionseinschränkung aus dem Bereich der psychischen Störungen, ihrem Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung sowie dem Zeitpunkt, ab dem diese Beeinträchtigung vorliegt, unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Die nervenfachärztliche Gutachterin kommt auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2018 und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen und damit auch auf Grundlage einer aktuelleren Bewertung als jene, die dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 05.11.2015 zu Grunde lag, unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Fachkenntnis zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende führende Funktionseinschränkung eine Posttraumatische Belastungsstörung mittleren Grades im Sinne der Positionsnummer 03.05.05 unterer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung darstellt, da der Beschwerdeführer psychisch instabil, aber ambulant führbar bei regelmäßigen Therapien ist, weshalb das Ergebnis der nunmehrigen Begutachtung diesbezüglich abweicht von der Beurteilung des führenden Leidens 1 im Vorgutachten vom 05.11.
  20. Dieses nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind daher den Ausführungen der beigezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten, es wurden keine Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständigen Aussagen vorgelegt, in welchen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die fachspezifischen Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 ist darüber hinaus - diesbezüglich gibt es keine Abweichung zum Vorgutachten - auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.01.2018 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2018 sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen gegenüber dem Vorgutachten vom 05.11.2015 eine Erhöhung des führenden Leidens 1 um zwei Stufen von 30 v.H. auf 50 v.H., was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend (auf 50 v.H.) auswirkt. In diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Bewertung der bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2015 eingeschätzten Leidenspositionen 2 bis 6 wird in der Beschwerde nicht beeinsprucht und ist diesbezüglich auch von Amts wegen keine rechtsunrichtige Einschätzung zu erkennen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.01.2018 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2018 sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen gegenüber dem Vorgutachten vom 05.11.2015 eine Erhöhung des führenden Leidens 1 um zwei Stufen von 30 v.H. auf 50 v.H., was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend (auf 50 v.H.) auswirkt. In diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Bewertung der bereits im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2015 eingeschätzten Leidenspositionen 2 bis 6 wird in der Beschwerde nicht beeinsprucht und ist diesbezüglich auch von Amts wegen keine rechtsunrichtige Einschätzung zu erkennen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht und es daher nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung als 50 v.H. kommt; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblicken würde.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht und es daher nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung als 50 v.H. kommt; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblicken würde. Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist entsprechend dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten

§ 14Abs. 2 BEinst

G ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice und somit ab 09.09.2015 anzunehmen.Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist entsprechend dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice und somit ab 09.09.2015 anzunehmen.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2121778.1.00

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