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{'item': 'W207 2127849-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW207 2127849-1 SpruchW207 2127849-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 20.01.1993 beim damaligen Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumservice; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.1993 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ab 20.01.1993 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 16.04.1993, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. "Herzmuskelschaden" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g. Z. III/c/319 der Richtsatzverordnung,
  2. "Nephrolithiasis einseitig", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. nach der Positionsnummer II/a/235 der Richtsatzverordnung,
  3. "Verdauungsstörung bei axialer Gleithernie mit Reflux; Oberer Rahmensatz, der gesamten Funktionsstörung entsprechend", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer g.Z. III/d/349 der Richtsatzverordnung,
  4. "Vorderer Kreuzbandschaden rechts", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer I/d/124 der Richtsatzverordnung, und
  5. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Unterer Rahmensatz, entsprechend der funktionellen Einschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer I/f/190 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v. H. festgesetzt, weil der führende Einzel-GdB im Zusammenwirken aller Leiden um drei Stufen erhöht werde. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde darüber hinaus auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Mit Datum 07.07.1993 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Am 17.04.2002 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 12.12.2003 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2004 wurde ein vom Beschwerdeführer am 13.02.2003 gestellter Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass rechtskräftig abgewiesen. Am 29.09.2015 stellte der Beschwerdeführe, vertreten durch den KOBV, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis). Er legte diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 29.09.2015 stellte der Beschwerdeführe, vertreten durch den KOBV, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis). Er legte diesen Anträgen ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.01.2016 sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.02.2016 ein. Im medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.01.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2016, wurde nach Anfertigung eines Tonaudiogramms auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "...... BEWERTUNG

  1. Gleichgew.Störung 12.03.01 20 % Eine Stufe überr dem unteren Rahmensatz, Provokationsnystagmus. da nach mehr als einem Jahr noch
  2. Dysphonie Unterer Rahmensatz, da nur gering überlüftet. 12.05.01 10%
  3. Hörstörung links fixer Rahmensatz 12.02.01 Z1/K3 10%
  4. Tinnitus links; unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert 12.02.02 10% In allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.02.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2016, wurde unter Einbeziehung der Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.01.2016 auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Anamnese : Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks und der Schultergelenke, Koronare Herzkrankheit, Gleichgewichtsstörung, Dysphonie, Hörstörung links, Tinnitus links, Z.n. Knieoperation rechts 2001, Zustand nach Schulteroperation 2007 Derzeitige Beschwerden: Der AW habe Beschwerden in der Lendenwirbelsäule mit fallweiser Ausstrahlung in die rechte untere Extremität, die Bizepssehnen seien gerissen, er könne nichts mehr heben. Ein operativer Eingriff sei derzeit nicht erforderlich und nicht geplant, da er nicht schwer heben müsse. Fallweise bestehen Beschwerden in beiden Schultergelenken. Zudem fallweise Schmerzen im rechten Kniegelenk, es besteht ein Zustand nach Muskelfaserriss links im Bereich des Oberschenkels. Die Schwindelsymptomatik sei besser geworden, das Gehirn kompensiere den Schwindel. Von Seiten des Herzens gehe es ihm nicht schlecht, zwischenzeitlich habe keine Intervention stattgefunden. Das Stimmband links sei gelähmt. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Omeprazol, L-Lysin Antiherpes, Cayenne-Extrakt Sozialanamnese: verheiratet, ein Sohn, EDV-Programmierer, seit Ende 2010 in Pension. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  5. Neurologische Abteilung, Krankenhaus XXXX vom
  6. Dezember 2014:
  7. Neurologische Abteilung, Krankenhaus römisch 40 vom
  8. Dezember 2014: Polyneuritis der Hirnnerven VII, VIII, sowie des Nervus Recurrens durch VZV-lnfektion, St.p. Herzkatheter
  9. Altersentsprechender AZ, normaler EZ, leicht ausgeprägter Vestibularis-Ausfall links sowie Innenohrschwerhörigkeit links, unter Therapie Besserung der Symptomatik,Polyneuritis der Hirnnerven römisch sieben, römisch acht, sowie des Nervus Recurrens durch VZV-lnfektion, St.p. Herzkatheter
  10. Altersentsprechender AZ, normaler EZ, leicht ausgeprägter Vestibularis-Ausfall links sowie Innenohrschwerhörigkeit links, unter Therapie Besserung der Symptomatik, Entlassung in deutlich gebessertem Allgemeinzustand. MRT rechtes Kniegelenk vom
  11. November 2006: degenerative Veränderungen, narbige Verdickung Lig. med. coli, nach OP, Baker-Zyste Sonografie der linken Schulter vom
  12. November 2012: chronisch imponierende Schädigung des vorderen Anteils der Rotatorenmanschette, lange Bizepssehne nicht darstellbar Unfallchirurgie Krankenhaus XXXX Aufnahmediagnose: Rerupturtend. SSP omi sin., Infiltration, Physiotherapie, operatives Vorgehen wird besprochenUnfallchirurgie Krankenhaus römisch 40 Aufnahmediagnose: Rerupturtend. SSP omi sin., Infiltration, Physiotherapie, operatives Vorgehen wird besprochen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 171cm Gewicht: 76,5 kg Blutdruck: 120/75 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich Caput: ua., keine Lippenzyanose, Sprache gut verständlich keine Halsvenenstauung Cor: reine HT, rhythmische HA Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., EupnoePulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion 160 und Anteversion 160 , Muskelbauch bei Zustand nach Bizepssehnenriss, Anheben der OE überder Horizontalebene gegen Widerstand bei reduzierter Kraft möglich Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion ungehindert UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 100, Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite, geringe Muskelverhärtung am linken Oberschenkel palpabel bei Z.n. Muskelfaserriss Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, blande Narbe rechtes Kniegelenk medialseitig Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. durchführbar Hocke durchführbar beide UE können von der Unterlage abgehoben werden Fußpulse bds. palp. Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl: ua., Harnanamnese ua. Romberg unauffällig, Unterberger: minimal schwankend, jedoch keine Drehtendenz, sicher durchführbar Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensalzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks 2 Koronare Herzkrankheit 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Lumbalsyndrom 5 Degenerative Veränderungen der Schultergelenke 6 Gleichgewichtsstörung 7 Dysphonie 8 Hörstörung links 9 Tinnitus links Gesamtgrad der Behinderung v. H. ...... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  13. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenksfunktion der unteren Extremitäten vor. Bei unauffälliger Greif-und Haltefunktion erreichen die degenerativen Veränderungen der Schultergelenke kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Herzerkrankung bzw. bei bekannter Nervus Recurrensparese links vor. Bei objektivierbarem unauffälligem und sicherem Gangbild ohne Hilfsmittelgebrauch bewirken die vorliegenden HNO-ärztlichen Leiden keine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen damit nicht vor.
  14. Liegt eine schwere Erkrankung des Jmmunsystems vor? nein ......" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde der am 29.09.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.02.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt. Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 19.04.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 19.04.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 30.05.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "..... In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.04.2016, den bevollmächtigten Vertretern zugestellt am 20.04.2016, den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes, koronarer Herzkrankheit, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Lumbalsyndrom, degenerativen Veränderungen der Schultergelenke, Gleichgewichtsstörung, Dysphonie, Hörstörung links, Tinnitus links und ist dadurch in seiner Mobilität massivst eingeschränkt. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Schmerzen wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes keine 300m zurücklegen. Die Wegstrecke ist weitaus kürzer und kann er nach ca. 100m auch nach einer Pause nicht weitergehen. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dann ebenso nicht gefahrlos möglich. Zusätzlich besteht beim Beschwerdeführer noch eine koronare Herzkrankheit, welche ihn ebenfalls in der Belastbarkeit stark einschränkt. Die Gleichgewichtsstörung sowie die degenerativen Veränderungen der Schultergelenke führen ebenfalls dazu, dass ein gefahrloses Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Beweis: > beiliegende Befunde > Durchführung einer mündlichen Verhandlung > einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der ¿ Orthopädie ¿ Innere Medizin Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben." Der Beschwerde beigelegt beigelegt wurde: * ein Befund eines näher genannten Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 03.05.2016 beinhaltend das Ergebnis "Geringe linksskoliotische Fehlhaltung der LWS; Geringe Spondylosis deformans nach kaudal zunehmend; Zarte arterielle Gefäßverkalkung; Sonst unauffälliger Befund" betreffend die Lendenwirbelsäule sowie "Coxarthrosezeichen mit gering lateralseitiger Gelenksspaltverschmälerung bei geringem Beckenschiefstand. ISG-Arthrosen links bei Synostosierung rechts. Sonst keine Auffälligkeiten" betreffend das Becken sowie "Geringe Gonarthrosezeichen beidseits mit mäßig medialseitiger Gelenksspaltverschmälerung rechts sowie gering auch links. Femoropatellaarthrose beidseits, gering ausgeprägt (rechts mehr als links). Gering proximaler Patellasporn" betreffend beide Kniegelenke * ein weiterer Befund dieses Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 28.09.2015, beinhaltend das Ergebnis "Flachbogige Sinistroskoliose bei hypolordotischer Fehlhaltung. Nach kaudal zunehmende Spondylose der Lendenwirbelsäule. Geringe Spondylarthrosen im unteren LWS-Abschnitt" betreffend die Lendenwirbelsäule und "Beckenschiefstand links um 1,2 cm. Mäßige Coxarthrose beidseits mit geringer Gelenksspaltverschmälerung. Verknöcherung des rechten ISG. Mäßige Arthrosezeichen links." betreffend das Becken. Am 03.06.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, vertreten durch den KOBV, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "wegen Diätverpflegung" in den Behindertenpass aufgrund der bereits 1993 anerkannten Verdauungsstörung, welche nach wie vor vorliege. Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag das (eingangs erwähnte) medizinische Sachverständigengutachten vom 16.04.1993 sowie einen "Befundbericht Gastroskopie" vom 07.08.2014 bei. Eine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages erging seitens der belangten Behörde bisher nicht. Diesbezüglich ist einem Aktenvermerk der belangten Behörde 08.06.2016 zu entnehmen, eine Behandlung dieses Antrages werde nach Rückübermittlung des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Die belangte Behörde legte in der Folge den Verwaltungsakt zusammen mit der Beschwerde vom 30.05.2016 gegen den Bescheid vom 19.04.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen worden war, unter Anschluss des vom Beschwerdeführer am 03.06.2016 gestellten Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "wegen Diätverpflegung" dem Bundesveraltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2015 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: 1) Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks 2) Koronare Herzkrankheit 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4) Lumbalsyndrom 5) Degenerative Veränderungen der Schultergelenke 6) Gleichgewichtsstörungen 7) Dysphonie 8) Hörstörung links 9) Tinnitus links Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Befundung und Beurteilung im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.02.2016, in das die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.01.2016 eingeflossen sind, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.02.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.02.2016, , in das die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 12.01.2016 eingeflossen sind. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, weil die beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden zusammengefasst nicht maßgebend sind, um zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu führen. Der medizinische Sachverständige führte unter Bedachtnahme auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen aus, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen der Gelenksfunktion der unteren Extremitäten vorliegen. Bei unauffälliger Greif- und Haltefunktion erreichen die degenerativen Veränderungen der Schultergelenke kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Herzerkrankung bzw. bei bekannter Nervus Recurrensparese links vor. Bei objektivierbarem unauffälligem und sicherem Gangbild ohne Hilfsmittelgebrauch bewirken die vorliegenden HNO-ärztlichen Leiden keine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Diese Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters zur persönlichen Untersuchung am 18.08.2016 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("Aus- und Ankleiden zur Durchführung der klinischen Untersuchung, Aufstehen und Lagewechsel selbständig problemlos möglich ...... Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion 160 und Anteversion 160 , Muskelbauch bei Zustand nach Bizepssehnenriss, Anheben der OE überder Horizontalebene gegen Widerstand bei reduzierter Kraft möglich; Schultergelenk links: idem zur Gegenseite; Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar; Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei; Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion ungehindert; UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 100, Abd. und Add. altersentsprechend frei; Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite, geringe Muskelverhärtung am linken Oberschenkel; palpabel bei Z.n. Muskelfaserriss; Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil, blande Narbe rechtes Kniegelenk medialseitig ; Sprunggelenke bds. frei ; sonstige Gelenke altersentsprechend frei; Fußheben und -senken bds. durchführbar; 1-Beinstand bds. durchführbar ; Hocke durchführbar; beide UE können von der Unterlage abgehoben werden; ...... Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe"), aus denen sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (der Beschwerdeführer könne aufgrund der Schmerzen wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes keine 300m zurücklegen, die Wegstrecke sei weitaus kürzer und er könne nach ca. 100m auch nach einer Pause nicht weitergehen, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei dann ebenso nicht gefahrlos möglich, zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer noch eine koronare Herzkrankheit, welche ihn ebenfalls in der Belastbarkeit stark einschränke, die Gleichgewichtsstörung sowie die degenerativen Veränderungen der Schultergelenke führten ebenfalls dazu, dass ein gefahrloses Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe"), aus denen sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (der Beschwerdeführer könne aufgrund der Schmerzen wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes keine 300m zurücklegen, die Wegstrecke sei weitaus kürzer und er könne nach ca. 100m auch nach einer Pause nicht weitergehen, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sei dann ebenso nicht gefahrlos möglich, zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer noch eine koronare Herzkrankheit, welche ihn ebenfalls in der Belastbarkeit stark einschränke, die Gleichgewichtsstörung sowie die degenerativen Veränderungen der Schultergelenke führten ebenfalls dazu, dass ein gefahrloses Benützen der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die koronare Herzkrankheit schränke den Beschwerdeführer in der Belastbarkeit stark ein, so sind diesem Vorbringen im Übrigen auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst entgegenzuhalten, der im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 18.02.2016 ("Derzeitige Beschwerden") diesbezüglich selbst angab, von Seiten des Herzens gehe es ihm nicht schlecht, zwischenzeitlich habe keine Intervention stattgefunden Was nun die der Beschwerde beigelegten, oben im Ergebnis wiedergegebenen Befunde eines näher genannten Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 03.05.2016 und vom 28.09.2016 betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beiden Befunde zu den Untersuchungsergebnissen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Widerspruch stehen würden und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht. Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass - wie sich auch aus diesen der Beschwerde beigelegten Befunden ergibt - beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, jedoch, soweit auf Grundlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse objektiviert ist, nicht in einem solchen Maße, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wäre. Auch vermag mit dem in diesen Befunden dargelegten Ausmaß der Beeinträchtigungen keine nachträglich eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt zu werden und ist eine solche nachträglich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes daher nicht belegt und damit nicht objektiviert.Was nun die der Beschwerde beigelegten, oben im Ergebnis wiedergegebenen Befunde eines näher genannten Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 03.05.2016 und vom 28.09.2016 betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese beiden Befunde zu den Untersuchungsergebnissen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Widerspruch stehen würden und wird dies auch vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht. Wie bereits erwähnt ist unbestritten, dass - wie sich auch aus diesen der Beschwerde beigelegten Befunden ergibt - beim Beschwerdeführer Funktionseinschränkungen bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, jedoch, soweit auf Grundlage der medizinischen Untersuchungsergebnisse objektiviert ist, nicht in einem solchen Maße, dass die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschritten wäre. Auch vermag mit dem in diesen Befunden dargelegten Ausmaß der Beeinträchtigungen keine nachträglich eingetretene dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes dargelegt zu werden und ist eine solche nachträglich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes daher nicht belegt und damit nicht objektiviert. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.02.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - dies gilt, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch für die der Beschwerde beigelegte Befunde eines näher genannten Facharztes für Radiologie und Nuklearmedizin vom 03.05.2016 und vom 28.09.2016 - kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie/Chirurgie und der Inneren Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und der HNO-Heilkunde eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; wie belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises

§ 29bSt

VO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; wie belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises

Paragraph 29 b, StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor. Was nun letztlich den vom Beschwerdeführer am 03.06.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "wegen Diätverpflegung" in den Behindertenpass betrifft, so ist auch bezüglich dieses Antrages anzumerken, dass die belangte Behörde auch über diesen Antrag bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und auch diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides daher nicht verfahrensgegenständlich sein kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2127849.1.00

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