Obsah (6)
§ 2Art. 133§ 4§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW207 2132015-1 SpruchW207 2132015-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR
§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 04.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 04.05.2016 50 v.H.römisch 40 gehört seit 04.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 04.05.2016 50 v.H. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 28.04.2016 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst
G). Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 28.04.2016 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.05.2016 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.05.2016 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: ".... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb% 1 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da vor allem das re. Bein mit einer leichten Motorikstörung betreffend, es besteht eine leichte Extremitätenataxie, aber keine Parese. Doppelbilder, Sprachstörung, Konzentrationsstörung sind nicht festzustellen. 04.08.01 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Bandscheibenvorfall mit lokaler Schmerzsymptomatik. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht negativ beeinflusst und daher erhöht sich der Gesamtbehinderungsgrad auch nicht weiter. ......" Der Zustand wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft. Ausgeführt wurde weiters, dass der Untersuchte infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Mit Bescheid vom 25.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 04.05.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben. Gegen diesen Bescheid vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 03.07.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, in der u.a. auf einen neuerlichen Schub betreffend den rechten Arm sowie das Unterbleiben der Berücksichtigung psychischer Symptome hingewiesen wurde und der weitere neurologische Befunde u.a. betreffend eine aktuelle Schubsymptomatik beigelegt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass des Beschwerdevorbringens sowie der beigelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2017 basierende Sachverständigengutachten vom 18.12.2017, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 01.01.2018, sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben: "Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten ...... Anamnese: 51 Jahre alter Mann, der alleine in meine Praxis zur Untersuchung kommt. Gelernter KFZ- Mechaniker. Lebt mit Lebensgefährtin. Keine Kinder. Stieftochter mit 36 Jahren, 2 Enkelkinder. Privat sei alles gut und in Ordnung. Er kommt mit 2 Walkingstöcken, weil er an Coxarthrose und auch an Beckenschiefstand leide und daher falsch belaste. Er sei als Außendienstmitarbeiter bei einer Werkzeugfirma tätig und diese Arbeit freue ihn sehr und er hoffe auch, noch lange weiter arbeiten zu können. Frühere Erkrankungen: + Varicocele OP vor ca. 30 Jahren + Unfälle mehrere mit Brüchen vor allem links in der Volksschulzeit (Handbruch etc.) + Schwere Augenverletzung als Lehrling, Bohrer ins Auge geraten, 3 Stunden Operation, aber ohne Schädigung des Auges ! + Multiple Sklerose seit 4/2016, chronisch progredient, daher keine medikamentöse Therapie möglich. Hemihypästhesie rechts. Trägt Peronaeusschiene rechts. Sommer 2016 3 Wochen Kur in XXXX . Sommer 2018 wieder Kur geplant+ Multiple Sklerose seit 4 aus 2016,, chronisch progredient, daher keine medikamentöse Therapie möglich. Hemihypästhesie rechts. Trägt Peronaeusschiene rechts. Sommer 2016 3 Wochen Kur in römisch 40 . Sommer 2018 wieder Kur geplant Größe: 176 cm Gewicht: 81 kg Nikotin: 1 Virginia pro Tag Alkohol: 0 Medikamentöse Therapie: Ramipiril 5 mg 1/2, Xanor 0,5 mg 1/2 bei Bedarf. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Bis auf Hemihypästhesie gesamter Körper mit Reflexsteigerung und Fußheberschwäche rechts, angedeutet Babinski positiv rechts, leichter bis mittelgradiger Schwäche rechts keine groben Auffälligkeiten. Koordination rechts dysmetrisch. Romberg unsicher. Unterberger nicht möglich. Zehenstand nicht möglich. Gangbild unsicher, ataktisch. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität. Eingesehener Befund: + Vorgutachten vom 17.5.2016 (Dr. L., Allgemeinmediziner, Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.) Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
- Diagnose: Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) Position 04.08.02 50% Unterer Rahmensatz, da Hemihypästhesie und ataktische Gangstörung
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %, da Leiden 1 durch Leider 2 des Vorgutachtens (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01 01,20 %, Oberer Rahmensatz, berücksichtigt Bandscheibenvorfall mit lokaler Schmerzsymptomatik) wegen fehlender negativer Beeinflussung nicht weiter erhöht wird.
- Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
- Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
- Die Beschwerden, die Beschwerdeführer schildert, sind für die Erkrankung Multiple Sklerose typisch und nachvollziehbar und glaubhaft, ist diese Erkrankung doch gekennzeichnet von wechselhafter Symptomatik und ständigen Auf's und Ab's und letztendlich von einem ständigen Fortschreiten der Symptomatik.
- Die Befunde unterstreichen nur das, was Beschwerdeführer in seinen Beschwerdevorbringungen gesagt hat.
- Es mag ja sein, dass bei der Untersuchung am 17.5.2016 Herr P. einen nicht so schlechten Eindruck seiner Symptomatik gemacht hat, aber für einen nervenfachärztlich erfahrenen Arzt bedeutet allein die Diagnose Multiple Sklerose schon einen Hinweis auf die Fluktuation der Symptomatik, die oft Tagesschwankungen zeigen kann, aber insgesamt nicht nur am Tag der Untersuchung zu beurteilen ist, sondern in Zusammenschau der Befunde und des Längsschnittes der Erkrankung.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Nach dem derzeitigen Wissensstand wird die Multiple Sklerose nicht besser.
- Nein (Anmerkung: Antwort auf die Frage, ob im Rahmen der Begutachtung Befunde vorgelegt wurden)." Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden darauf hingewiesen, dass, sollte eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt werden, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführe ist österreichischer Staatsbürger. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 04.05.2016 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört somit seit 04.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
- Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose); Hemihypästhesie und ataktische Gangstörung
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen; berücksichtigt ist Bandscheibenvorfall mit lokaler Schmerzsymptomatik Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde in Kopie einliegenden österreichischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung seit 04.05.2016 50 v.H. beträgt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2017, in dem sich die medizinische Sachverständige nachvollziehbar mit den beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Die nervenfachärztliche Gutachterin kommt auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2017 sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen, die u.a. auch eine aktuelle Schubsymptomatik zum Ausdruck bringen, auf Grundlage ihrer spezifischen Fachkenntnis zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen für die Erkrankung Multiple Sklerose typisch, nachvollziehbar und glaubhaft sind, zumal diese Erkrankung gekennzeichnet ist von wechselhafter Symptomatik und letztendlich von einem ständigen Fortschreiten der Symptomatik, weshalb das Ergebnis der nunmehrigen Begutachtung abweicht vom Vorgutachten vom 17.05.2016, damals basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.
- Dieses nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde sind daher den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten, es wurden kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; sie werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 ist darüber hinaus - diesbezüglich gibt es keine Abweichung zum Vorgutachten - auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2017 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2017 sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen, die u. a. auch eine aktuelle Schubsymptomatik zum Ausdruck bringen, eine Erhöhung des führenden Leidens 1 - festgestellt als Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) - gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe auf 50 v.H., was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend auswirkt. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2017 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2017 sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen, die u. a. auch eine aktuelle Schubsymptomatik zum Ausdruck bringen, eine Erhöhung des führenden Leidens 1 - festgestellt als Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) - gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe auf 50 v.H., was sich auch auf den Gesamtgrad der Behinderung erhöhend auswirkt. In diesem Gutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht; diesbezüglich werden auch in der Beschwerde keinerlei näher konkretisierte Ausführungen dazu getroffen, in welchem der festgestellten Leiden der Beschwerdeführer eine besonders nachteilige Beeinflussung eines anderen Leidens erblickt. Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.12.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es den Parteien, so sie der Auffassung sind, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist entsprechend dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten
§ 14Abs. 2 BEinst
G ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice und somit ab 04.05.2016 anzunehmen.Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist entsprechend dem eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Sozialministeriumservice und somit ab 04.05.2016 anzunehmen.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2132015.1.00