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{'item': 'W207 2140840-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW207 2140840-1 SpruchW207 2140840-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 14.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015 rechtskräftig abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 17.06.2015, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. "Asthma bronchiale; unterer Rahmensatz, da Dauermedikation und gelegentliche Anfälle", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. nach der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  2. "Autoimmunhepatitis; unterer Rahmensatz, da keine sklerotischen Herde nachgewiesen sind", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 07.05.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  3. "Abnützungen der Wirbelsäule; oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringe Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  4. "Krampfaderleiden; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellneigung bei Zustand nach Thrombose", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  5. "Einschränkungen des Hörvermögens; Tabelle Zeile 2/ Kolonne 4", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  6. "N. Vesicae; oberer Rahmensatz, der operativ saniert", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  7. "Kniegelenksabnützung links; unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  8. "Stimmbandkeukoplakie beidseits; unterer Rahmensatz, da Stimme normal, aber rasch ermüdend", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 12.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt, weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstelle. Die Leiden 3 bis 8 würden nicht weiter erhöhen.Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 14.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2015 rechtskräftig abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 17.06.2015, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
  9. "Asthma bronchiale; unterer Rahmensatz, da Dauermedikation und gelegentliche Anfälle", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v. H. nach der Positionsnummer 06.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  10. "Autoimmunhepatitis; unterer Rahmensatz, da keine sklerotischen Herde nachgewiesen sind", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 07.05.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  11. "Abnützungen der Wirbelsäule; oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringe Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  12. "Krampfaderleiden; 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellneigung bei Zustand nach Thrombose", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  13. "Einschränkungen des Hörvermögens; Tabelle Zeile 2/ Kolonne 4", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  14. "N. Vesicae; oberer Rahmensatz, der operativ saniert", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 13.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  15. "Kniegelenksabnützung links; unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.05.18 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
  16. "Stimmbandkeukoplakie beidseits; unterer Rahmensatz, da Stimme normal, aber rasch ermüdend", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 12.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt, weil der führende Grad der Behinderung unter der Position 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da Leiden 2 ein relevantes Zusatzleiden darstelle. Die Leiden 3 bis 8 würden nicht weiter erhöhen. Am 20.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und führte begründend das Leiden "Bandscheibenvorfall" an. Sie legte diesem Antrag medizinische Unterlagen bei.Am 20.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und führte begründend das Leiden "Bandscheibenvorfall" an. Sie legte diesem Antrag medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 31.10.2016 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.09.2016 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: "Anamnese: Operationen: Zystektomie der Ovarien 2006 im KFJ, keine bleibenden Schäden, 2011 laparoskopische Cholecystektomie im KFJ ohne Folgeschaden, guter Ernährungszustand, kein ständiges Therapieerfordernis, 03/2015 Elektroabrasion eines Blasentumors im XXXX Krankenhaus, kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachgewiesen,03 aus 2015, Elektroabrasion eines Blasentumors im römisch 40 Krankenhaus, kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachgewiesen, Entfernung eines Nierentumors links im XXXX Krankenhaus, laut Auskunft der Antragwerberin handelte es sich um einen gutartigen Tumor, bleibende Beschwerden: Schmerzen linke Nierenlager, keine laufende Behandlung,Entfernung eines Nierentumors links im römisch 40 Krankenhaus, laut Auskunft der Antragwerberin handelte es sich um einen gutartigen Tumor, bleibende Beschwerden: Schmerzen linke Nierenlager, keine laufende Behandlung, Vorgutachten 06/2015 wegen Asthma bronchiale, Autoimmunhepatitis, Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Krampfadernleiden, Einschränkung des Hörvermögens, Neoplasie der Blase, Kniegelenksabnützung links und Stimmbandleukoplakie: 40 %Vorgutachten 06 aus 2015, wegen Asthma bronchiale, Autoimmunhepatitis, Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Krampfadernleiden, Einschränkung des Hörvermögens, Neoplasie der Blase, Kniegelenksabnützung links und Stimmbandleukoplakie: 40 % 2010 tiefe Beinvenenthrombose links, Erstversorgung im KFJ, passagere Marcoumartherapie über 6 Monate, keine bleibenden Schäden, Wirbelsäulen-Läsion seit 28.08.2016, Bandscheibenschädigung, Operationstermin für 30.11.2016 im Krankenhaus XXXX in Aussicht gestellt, die Patientin ist noch unschlüssig, ob sie diesen Termin wahrnehmen wird, da eine postoperative Besserung nicht sicher in ausgestellt Aussicht gestellt werden kann, derzeit keine Operation, keine motorischen30.11.2016 im Krankenhaus römisch 40 in Aussicht gestellt, die Patientin ist noch unschlüssig, ob sie diesen Termin wahrnehmen wird, da eine postoperative Besserung nicht sicher in ausgestellt Aussicht gestellt werden kann, derzeit keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Gangstörung, kann nicht auf dem linke Bein auftreten, Medikation: Seractil forte 3-mal täglich, Sirdalud 6 0-01, Asthma bronchiale bei Nikotinabusus (20/d), Medikation: Ultibro 1-0-1, Miflonide 400 1-00 Mucobene 600 1-0-1 Aprednislon 25 bei Verkühlung, des Loratadin 5 0-0-1, Autoimmunhepatitis seit 2010 bekannt, keine sklerotische Herde nachgewiesen, kein einschlägiges Therapieerfordernis, keine Syntheseleistungsstörung der Leber dokumentiert, guter Ernährungszustand, Hörstörung beidseits, derzeit kein Hörgerät, Umgangssprache gut verständlich, Abnützungserscheinung des linken Kniegelenkes seit 2000, keine Operation, Beschwerden: Schmerzen bei Belastung, Nik: 20, Alk: 0, P: 2, Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in das linke Bein ausstrahlend, Gangstörung, Operation in Aussicht gestellt, ob der Termin wahrgenommen wird ist heute noch nicht klar, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Seractil forte, Sirdalud 6, Ultibro, Miflonide 400, Mucobene 600, Aprednislon 25, Loratadin 5, Sozialanamnese: kein erlernter Beruf, Hausarbeiterinnen im XXXX , letzter länger Krankenstand vom vonkein erlernter Beruf, Hausarbeiterinnen im römisch 40 , letzter länger Krankenstand vom von 5.9.2016 bis auf weiteres wegen Wirbelsäulenleiden, verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Gatte: arbeitslose Starkstrommonteur, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 31.08.2016, Ergebnis: Multisegmentäre, degenerative Veränderungen an den Bandscheiben und Wirbelkörpern, mit multisegmentären, dorsalen Bandscheibenvorwölbungen und teils pseudoentzündlichen Fettmarkskonversionen in den Wirbelkörpern. Im Segment L4/5 links ein kleiner, vermutlich älterer Bandscheibensequester, welcher den linken Spinalnerven L5 tangiert, Ambulanzkarte individuell des Krankenhaus XXXX vom 06.09.2016: Am 26.
  17. nach langer Autofahrt von ca. 10 h Auftreten von Lumbago und Parästhesie des Vorfusses, wobei Zehen 1-3 Ii. dorsal und tlw. im Ber. der Sohle betroffen sind. klinisch: Vorfußheberschwäche KG 3-4 Ii. (It. Rat. in Besserung begriffen), Kauda oB, Parästhesie der Großzehe MRT (IP): nach kaudal sequesterierter DP L4/5 Ii.Ambulanzkarte individuell des Krankenhaus römisch 40 vom 06.09.2016: Am 26.
  18. nach langer Autofahrt von ca. 10 h Auftreten von Lumbago und Parästhesie des Vorfusses, wobei Zehen 1-3 römisch eins i. dorsal und tlw. im Ber. der Sohle betroffen sind. klinisch: Vorfußheberschwäche KG 3-4 römisch eins i. (römisch eins t. Rat. in Besserung begriffen), Kauda oB, Parästhesie der Großzehe MRT (IP): nach kaudal sequesterierter DP L4/5 römisch eins i. Procedere: nachdem eine zunehmende Besserung berichtet wird, muss derzeit keine NCH Intervention indiziert werde, ich empfehle allerdings eine physiotherapeutische Weiterbetreuung und ev. auch physik. Massnahmen zur Stärkung der Fußhebung Ii. Bei Verschlechterung Wiedervorstellung und Erwägung einer Op. L4/5 Ii.Procedere: nachdem eine zunehmende Besserung berichtet wird, muss derzeit keine NCH Intervention indiziert werde, ich empfehle allerdings eine physiotherapeutische Weiterbetreuung und ev. auch physik. Massnahmen zur Stärkung der Fußhebung römisch eins i. Bei Verschlechterung Wiedervorstellung und Erwägung einer Op. L4/5 römisch eins i. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 163,00 cm Gewicht: 116,00 kg Blutdruck: 125/80 Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft pO2: 94%, Puls 90/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: saniert, Fernbrille und Lesebrille, geringgradige Hörstörung beidseits, kein Hörgerät, Umgangssprache gut verständlich, sonst Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach laparoskopischer Cholezystektomie, Nierenlager: beidseits frei, blande Narbe am linken Nierenlager nach Nephrotomie, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des linken Hüft- und Kniegelenkes, fester Bandapparat, Umfang des rechten Kniegelenkes: 49cm (links: 48cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleiche Umfang beider Unterschenkel: 41cm, keine Ödeme, Gefäßzeichnung ohne trophische Hautstörungen, Reflex kaum auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang nur rechts demonstriert, Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asthma bronchiale unterer Rahmensatz, da Dauermedikation und gelegentliche Anfälle, 06.05.02 30 2 Autoimmunhepatitis unterer Rahmensatz, da keine sklerotischen Herde nachgewiesen sind 07.05.04 30 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung, oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung 02.01.01 20 4 Stammvarikositas beidseits eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Schwellenneigung bei Zustand nach Thrombose, 05.08.01 20 5 Einschränkung des Hörvermögens fixer Rahmensatz, Tab. Kolonne 2, Zeile 4 12.02.01 20 6 Neoplasie der Harnblase, Zustand nach erfolgreicher Elektroabrasion oberer Rahmensatz, da operativ saniert 13.01.01 20 7 Kniegelenksabnützung links unterer Rahmensatz, da geringer Funktionseinschränkung 02.05.18 10 8 Stimmbandleukoplakie beidseits unterer Rahmensatz, da stimme normal, aber rasch ermüdend 12.05.01 10 9 Zustand nach Gallenblasenentfernung unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis und keine Ernährungsstörung nachweisbar 07.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: da der führende Grad der Behinderung unter Position 1) durch Leiden 2) um eine Stufe erhöht wird, da relevantes Zusatzleiden. Leiden 3) bis 9) erhöht nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Entfernung eines gutartigen Tumors aus der linken Niere ohne Malignitätszeichen und ohne signifikante Klinik sowie ohne Dokumentation einer Nierenfunktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position
  19. Insgesamt jedoch keine Änderung des Gesamt-GdB. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine ......" Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016 wurde der am 20.09.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2016, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit am 25.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine handschriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringt, sie verstehe nicht, dass ihr Antrag abgelehnt worden sei, obwohl sie so krank sei. Sie bitte darum, ihre Befunde anzuschauen, da sie noch eine Operation am 12.10.2016 gehabt habe und es ihr nicht besser gehe. Der Beschwerde wurden zwei Ambulanzkarten vom 10.11.2016 und vom 22.11.2016 folgenden Inhaltes - soweit relevant - beigelegt: Ambulanzkarte vom 10.11.2016: "Z.n. OP bei sequestrierten Dicusprolaps links L4/5 am 12.10.2016 bei der pat lag ein sequestrierter DP vor, der auf die 5 wurzel links gedrückt hat und zu einer Lähmung des Vorfußes geführt hat. da eine konservative therapie selber keine besserung erbrachte und ausserdem sich ein sequestrierter DP auch von nicht zurückbildet, musste die pat neurochirurgisch operiert werden. bei neurologischer kontrolle heute hat die pat nach wie vor interm schmerzen, welche nach dieser operation üblich ist. zudem darf die pat insgesamt 6 wochen lang kein schweren gegnstände heben und benötigt derzeit noch schmerzmittel und physikalische therapie. weiters besteht nach wie vor eine vorfußheberparese, welche im vergleich zur vor OP nur wenig gebessert ist frau p. braucht nun noch ch weiterhin physikalische therpaie sowie schmerztherapie für 2 Wochen und kann anschl mit höchster wahrscheinlichkeit ihre arbeit wieder nachgehen, gut wäre eine möglichst rückenschonende arbeit." Ambulanzkarte vom 22.11.2016: "DEKURS vom 22.11.2016 11:40 durch Dr.L. vidiert von: L. / 22.11.2016 11:52 Pat. gebessert. Peronaeusparese remittiert. St.p. OP am 12.10.
  20. Procedere: Pat. zeigt 6 Wo postoperativ zwar einen guten Verlauf, um allerdings hier eine Optimierung der Bewegungsabläufe bei stark belastender körperlicher Arbeit zu gewährleisten, empfehle ich weiterführende Physiotherapie, Heilgymnastik mit Muskelaufbau und einen Rehab-Aufenthalt. In diesem Zusammenhang ist auch eine Gewichtsreduktion eher erzielbar. ......" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
  22. Asthma bronchiale; Dauermedikation und gelegentliche Anfälle,
  23. Autoimmunhepatitis; keine sklerotischen Herde nachgewiesen
  24. degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung; nachvollziehbare Symptomatik mit geringer Funktionseinschränkung
  25. Stammvarikositas beidseits; ausgeprägte Schwellenneigung bei Zustand nach Thrombose,
  26. Einschränkung des Hörvermögens fixer Rahmensatz, Tab. Kolonne 2, Zeile 4
  27. Neoplasie der Harnblase, Zustand nach erfolgreicher Elektroabrasion; operativ saniert
  28. Kniegelenksabnützung links; geringe Funktionseinschränkung
  29. Stimmbandleukoplakie beidseits; Stimme normal, aber rasch ermüdend
  30. Zustand nach Gallenblasenentfernung; gutes postoperatives Ergebnis und keine Ernährungsstörung nachweisbar Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  31. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.
  32. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, im Hinblick auf welche konkrete Funktionsbeeinträchtigung sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet bzw. welche konkrete Einstufung unzutreffend sein sollte; die Beschwerde wendet sich gegen keine konkret vorgenommene Einstufung. Insoweit in der Beschwerde aber auf eine am 12.10.2016 nachträglich stattgefunden habende Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen wird, so ist diesbezüglich zunächst der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das im gegenständlichen Fall eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.10.2016 datiert und diese Operation vom 12.10.2016 daher auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hätte vorgebracht werden können, was die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat. Was nun die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde zulässiger Weise beigelegten Ambulanzkarten vom 10.11.2016 und vom 22.11.2016 - diese unterliegen nicht der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 letzter Satz BEinstG - betrifft, welche die in der Beschwerde vorgebrachte Operation dokumentieren, so ist diesen von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen guten postoperativen Verlauf zeige, ihr Zustand sich gebessert habe und die Peronaeusparese sechs Wochen nach der am 12.10.2016 erfolgten Operation remittiert sei, auch wenn zur Gewährleistung der Optimierung der Bewegungsabläufe bei stark belastender körperlicher Arbeit eine weiterführende Physiotherapie empfohlen wird. Diese von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Ambulanzkarten widersprechen daher der Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe am 12.10.2016 eine Operation gehabt und es gehe ihr nicht besser. Aus der Beschwerde und den der Beschwerde beigelegten Ambulanzkarten ergibt sich daher nicht, dass auf Grundlage der mittels Operation am 12.10.2016 behandelten Peronaeusparese ein länger als sechs Monate bestehendes und somit dauerhaftes Leiden einschätzungsrelevanter Intensität vorliegt.Insoweit in der Beschwerde aber auf eine am 12.10.2016 nachträglich stattgefunden habende Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen wird, so ist diesbezüglich zunächst der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das im gegenständlichen Fall eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 31.10.2016 datiert und diese Operation vom 12.10.2016 daher auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde hätte vorgebracht werden können, was die Beschwerdeführerin aber unterlassen hat. Was nun die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde zulässiger Weise beigelegten Ambulanzkarten vom 10.11.2016 und vom 22.11.2016 - diese unterliegen nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz BEinstG - betrifft, welche die in der Beschwerde vorgebrachte Operation dokumentieren, so ist diesen von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen guten postoperativen Verlauf zeige, ihr Zustand sich gebessert habe und die Peronaeusparese sechs Wochen nach der am 12.10.2016 erfolgten Operation remittiert sei, auch wenn zur Gewährleistung der Optimierung der Bewegungsabläufe bei stark belastender körperlicher Arbeit eine weiterführende Physiotherapie empfohlen wird. Diese von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Ambulanzkarten widersprechen daher der Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe am 12.10.2016 eine Operation gehabt und es gehe ihr nicht besser. Aus der Beschwerde und den der Beschwerde beigelegten Ambulanzkarten ergibt sich daher nicht, dass auf Grundlage der mittels Operation am 12.10.2016 behandelten Peronaeusparese ein länger als sechs Monate bestehendes und somit dauerhaftes Leiden einschätzungsrelevanter Intensität vorliegt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine zu berücksichtigenden Befunde vorgelegt, die ein höher einzustufendes Leiden belegen und damit objektivieren würden. Weitere dauerhafte Leiden sind aktuell nicht dokumentiert und daher nicht objektiviert und können somit gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkungen maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2016 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.10.2016 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  34. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2 und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe gegeben sieht. In der Beschwerde werden diesbezüglich keinerlei näher konkretisierte Ausführungen getroffen.Das medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2 und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe gegeben sieht. In der Beschwerde werden diesbezüglich keinerlei näher konkretisierte Ausführungen getroffen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2140840.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.