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{'item': 'W207 2145128-1'}

Obsah (8)§§ 2Art. 133§ 4§§ 8§ 14§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW207 2145128-1 SpruchW207 2145128-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 30.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 rechtskräftig abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.09.2015, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. "Zustand nach Nephrektomie rechts; Oberer Rahmensatz, da Verlust einer Niere", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, und
  2. "Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk nach operierter subkapitaler Oberarmfraktur", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v. H. festgestellt, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ausreichend relevante Leidensbeeinflussung bestehe.Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 30.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 rechtskräftig abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.09.2015, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. "Zustand nach Nephrektomie rechts; Oberer Rahmensatz, da Verlust einer Niere", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 08.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, und
  2. "Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk nach operierter subkapitaler Oberarmfraktur", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v. H. festgestellt, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine ausreichend relevante Leidensbeeinflussung bestehe. Am 28.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Sie legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 28.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Sie legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 13.12.2016 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2016 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: "Anamnese: Siehe auch das Vorgutachten, sie hat den Antrag auf Neueinstufung gestellt, da nun eine Niereninsuffizienz aufgetreten sei. Vorgutachten vom

  1. 2015 1 Zustand nach Nephrektomie rechts 08.01.01 30 Prozent Oberer Rahmensatz, da Verlust einer Niere 2 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk nach operierter subkapitaler Oberarmfraktur 02.06.01 10 Prozent Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Derzeitige Beschwerden: Der letzte Kreatininwert vom September 2016 hat 1,29 mg/dl betragen. Sie ist in der Nephrologie der
  2. medizinischen Abteilung in der Krankenanstalt XXXX in Behandlung, eine Medikation ist derzeit nicht erforderlich. Bezüglich der Schulter ist keine Veränderung eingetreten.Der letzte Kreatininwert vom September 2016 hat 1,29 mg/dl betragen. Sie ist in der Nephrologie der
  3. medizinischen Abteilung in der Krankenanstalt römisch 40 in Behandlung, eine Medikation ist derzeit nicht erforderlich. Bezüglich der Schulter ist keine Veränderung eingetreten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine erforderlich Sozialanamnese: Diplomkrankenschwester in einem Gemeindespital Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine neuen, außer der oben zitierte Laborbefund von September 2016 2016-09,Befund,Labor,KA XXXX2016-09,Befund,Labor,KA römisch 40 14.09.2016, XXXX , Laborbefund: Kreatinin 1,29, EGFR 23, BUN 22, im Harnbefund vereinzelte Erythrozyten. Proteinurie 0,4 g/Tag, Histologie der rechten Niere: chronischinterstitielle Nephritis.14.09.2016, römisch 40 , Laborbefund: Kreatinin 1,29, EGFR 23, BUN 22, im Harnbefund vereinzelte Erythrozyten. Proteinurie 0,4 g/Tag, Histologie der rechten Niere: chronischinterstitielle Nephritis. 2015-06,Befundbericht,rechte Niere, Urologie, KA XXXX : Nephrektomie rechts, kein maligner Befund.2015-06,Befundbericht,rechte Niere, Urologie, KA römisch 40 : Nephrektomie rechts, kein maligner Befund. 2014-11,MRT-Befund,ges.Wirbelsäule,Dr.Lee 21.11.2014 MRT-Befund - bereits im Vorgutachten erfasst. Sowie eine Reihe weiterer Unterlagen aus den Jahren 2002 - 2014, die bereits im Vorgutachten erfasst sind. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Allgemeinzustand gut Ernährungszustand: Ernährungszustand gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status - Fachstatus: Thorax elastisch Herz: reine, rhythmische Herztöne, Frequenz 80/Minute rhythmisch Lunge: vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, Narbe in der rechten Flanke und Median nach Eingriffen an der Niere bzw. Entfernung. Extremitäten: Narben am linken Oberarm nach operierter Fraktur wie im Vorgutachten, mit leichter Bewegungseinschränkung, sonst altersgemäß normaler Gelenksstatus, Muskelkraft gut, weder Varizen noch Ödeme. Gesamtmobilität - Gangbild: normal Status Psychicus: entfällt im internistischen Fachgebiet Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Nephrektomie rechts Oberer Rahmensatz, da Verlust einer Niere 08.01.01 30 2 interstitielle Nephritis 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beginnende Einschränkung der exkretorischen Nierenfunktion und dauernde Eiweißausscheidung im Harn. 05.04.01 20 3 Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk nach operierter subkapitaler Oberarmfraktur fixer Rahmensatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist interstitielle Nephritis der verbliebenen Niere in die Diagnosenliste aufgenommen worden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung Xrömisch zehn Dauerzustand Frau L. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA ...." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2016 wurde der am 28.09.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen; spruchgemäß wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.12.2016, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit am 12.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 09.01.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Fristgerecht lege ich gegen den Inhalt des Bescheides vom 13.12.2016 (OB: XXXX ) Beschwerde ein.Fristgerecht lege ich gegen den Inhalt des Bescheides vom 13.12.2016 (OB: römisch 40 ) Beschwerde ein. Im beiliegenden Gutachten vom 12.12.2016 begründet der Sachverständige, das Leiden Nr.1 "Zustand nach Nephrektomie" keine ungünstige Wechselseitige Leidensbeeinflussung durch Leiden Nr.2 "interstitielle Nephritis" vorliegt. Dem kann im Inhalt nicht gefolgt werden. Sehr wohl sehe ich meine Lebenssituation mit einer verbliebenen Niere, aufgrund der fortschreitenden Nephritis und der dadurch realistischen Gefahr Dialysepatientin zu werden deutlich beeinträchtigt. Sehr wohl sind daher, aus meiner Sicht, die beiden vom Sachverständigen angeführten Punkte voneinander abhängig. Neuerliche Nachsorge Kontrolle vom 17.11.2017, mit hochgradigem Rezidivverdacht eines Lymphangioms.( CT Befund beiliegend ) Verlaufskontrolle/Progredienz? Am 10.1.2017, re.Befundkonstanz: siehe Beilage. Ich bitte daher aufgrund meines formalen Einspruches um Überprüfung der Begründung im Sachverständigengutachten. Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin" Der Beschwerde wurden zwei CT-Befunde eines näher genannten Radiologischen Institutes vom 17.11.2016 und vom 10.01.2017 folgenden Inhaltes - soweit relevant - beigelegt: CT-Befund vom 17.11.2016: "..... Multislice-CT des gesamten Abdomens ohne KM vom 17.11.2016: MDCT, eine Serie nativ, Rekonstruktion axial (3/2) und coronal (4/3) im Weichteilfenster DLP: 213 mGy*cm (bekannte Niereninsuffizienz) Die mitdargestellten basalen Lungenabschnitte unauffällig. Es besteht ein Z.n. Nephrektomie rechts bei Z.n. retroperitonealem Lymphangiom. Retroperitoneal, rechts paravertebral in Höhe L1/L2 lässt sich eine sichelförmige, 3,7 x 1,4 x 3,8 cm große Läsion erkennen, mit Dichtewerten im flüssigkeitsäquivalenten Bereich bei hochgradigem Rezidivverdacht eines Lymphangioms. Rechts paravertebräi.Metallklammern bei Z.n. Nephrektomie. Im Übrigen an Leber, Pankreas, Milz, linker Nebenniere und linker Niere sowie an den Organen des Uriferßaüchs keine Auffälligkeiten. Kein Aszites. Kein Nachweis eines mechanischen Ileus. Nativ pathologische Lymphknoten nicht abzugrenzen. Die Nachberechnung im Knochenfenster ohne Nachweis suspekter ossärer Läsionen. Kleinster Sklerosespot im Os ileum rechts. Ergebnis: Z.n. Nephrektomie rechts. Bei Z.n. retroperitonealem Lymphangiom hochgradiger Rezidivverdacht wie beschrieben in Höhe L1/L2 rechts paravertebral. ....." CT-Befund vom 10.01.2017: "... Multislice-CT des Unterbauchs ohne KM vom 10.01.2017: Multislice-CT des Oberbauches ohne KM vom 10.01.2017: Multislice-CT der Nieren ohne KM vom 10.01.2017: MDCT, eine Serie nativ, Rekonstruktion axial (3/2) und coronal (4/3) im Weichteilfenster. DLP: 200 mGy*cm Verglichen mit der Voruntersuchung vom 17.11.2016 zeigt sich bei Statuspost Nephrektomie rechts eine Befundkonstanz: Retroperitoneal, rechts paravertebral in Höhe L1/L2 lässt sich eine sichelförmige, 3,7 x 1,4 x 3,8 cm große Läsion abgrenzen, mit Dichtewerten im flüssigkeitsäquivalenten Bereich bei hochgradigem Rezidivverdacht eines Lymphangioms. Rechts paravertebral Metallklammern bei Z.n. Nephrektomie. Im Übrigen an Leber, Pankreas, Milz, linker Nebenniere und linker Niere sowie an den Organen des Unterbauchs keine Auffälligkeiten. Kein Aszites. Nativ pathologische Lymphknoten nicht abzugrenzen. ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.09.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.09.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

  1. Zustand nach Nephrektomie rechts; Verlust einer Niere
  2. interstitielle Nephritis; beginnende Einschränkung der exkretorischen Nierenfunktion und dauernde Eiweißausscheidung im Harn.
  3. Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk nach operierter subkapitaler Oberarmfraktur Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.12.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung wird hingegen auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.12.
  5. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. In der Beschwerde nicht vorgebracht, im Hinblick auf welche konkrete Funktionsbeeinträchtigung sich die Beschwerdeführerin beschwert erachtet bzw. welche konkrete Einstufung unzutreffend sein sollte. Die Beschwerde wendet sich allerdings konkret gegen die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Beurteilung, Leiden Nr. 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Mit dem Beschwerdevorbringen, sehr wohl sehe die Beschwerdeführerin ihre Lebenssituation mit einer verbliebenen Niere aufgrund der fortschreitenden Nephritis deutlich beeinträchtigt, sehr wohl seien daher die beiden vom Sachverständigen angeführten Punkte voneinander abhängig, ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht; diesbezüglich, was also die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung betrifft, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Was hingegen die beiden von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen CT-Befunde eines näher genannten Radiologischen Institutes vom 17.11.2016 und vom 10.01.2017 betrifft, so ist diesen beiden Befunden der Verdacht eines Rezidivs eines retroperitonealem Lymphangioms - einer Lymphgeschwulst, also eines gutartigen Tumors der Lymphgefäße - in Höhe L1/L2 rechts paravertebral zu entnehmen. Ansonsten gebe es keine Auffälligkeiten. Abgesehen davon, dass es sich entsprechend diesen beiden der Beschwerde beigelegten Befunden lediglich um einen "Verdacht" und nicht um einen objektiviert festgestellten gutartigen Tumor handelt (die Beschwerdeführerin legte keine weiteren Unterlagen vor, die belegen würden, dass sich dieser Verdacht in der Folge bestätigt hätte), weshalb schon aus diesem Grund keine Einstufung einer festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen vorgenommen werden könnte, wird mit diesen Befunden auch keine dauerhafte Funktionseinschränkung maßgeblicher, sohin also einstufungsrelevanter Intensität im Sinne der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung konkret dargetan und werden in der Beschwerde diesbezüglich auch keinerlei nähere Ausführungen getätigt. Das Vorliegen einer diesbezüglich einstufungsrelevanten Funktionseinschränkung im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung ist daher mit diesen Befunden nicht objektiviert. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde daher keine zu berücksichtigenden Befunde vorgelegt, die ein höher einzustufendes Leiden belegen und damit objektivieren würden; weitere dauerhafte Leiden sind daher aktuell nicht objektiviert und können somit gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkungen maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.12.2016 daher - was die vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen betrifft - im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.12.2016 daher - was die vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen betrifft - im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der im vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.12.2016 vorgenommenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden; diesbezüglich wird dieses Sachverständigengutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  7. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ...." Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung, was die vorgenommenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden betrifft, das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.12.2016 zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung, was die vorgenommenen Einzeleinstufungen der festgestellten Leiden betrifft, das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.12.2016 zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Was allerdings die im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung betrifft, Leiden Nr. 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege - bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage -, so kann dem Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2 und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe nicht gegeben sieht.Was allerdings die im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung betrifft, Leiden Nr. 1 werde durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege - bei dieser Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage -, so kann dem Sachverständigengutachten in diesem Punkt nicht gefolgt werden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 durch Leiden 2 und somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe nicht gegeben sieht.

§ 3Abs.

3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, oder wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. In diesem Zusammenhang seien die herangezogenen entscheidungsrelevanten Positionsnummern der Anlage der Einschätzungsverordnung wiedergegebenen: "08.01 Ableitende Harnwege und Nieren Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. Liegen darüber hinaus primäre oder sekundäre Nierenfunktionsstörungen vor, sind diese zusätzlich nach 05.04 einzuschätzen. 08.01.01 -Fehlbildung der Niere, des Nierenbeckens und des Harnleiters -10 - 30 % Abhängig von den Einschränkungen im gesamten ableitenden System, dem Nierenhohlsystem Nierenhypoplasie, Beckenniere, Nierenhohlraumzysten, Nephroptose 10 - 20 %: bei leichten bis mäßigen Symptomen 30 % : bei ausgeprägten Symptomen, Beschwerden Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere" "05.04 Niere 05.04.01 -Funktionseinschränkungen leichten Grades -10 - 40 % 10 %: Mikrohämaturie oder Proteinurie, ohne Hypertonie, Kreatinin im Normalbereich 20 %: Einfache Hypertonie, 1 Antihypertensivum 30 %: Schwere Hypertonie 40 %: Höhergradige Hypertonie oder Kreatinin über 2 mg/dl" Die Anlage der Einschätzungsverordnung bietet keine Rechtsgrundlage, das führende Leiden 1 ("Zustand nach Nephrektomie rechts") anders bzw. höher einzustufen. Die nunmehr gegenüber dem Vorgutachten vom 20.09.2015 zusätzlich festgestellte Funktionsstörung der linken Niere wurde zutreffend als Funktionseinschränkung 2 ("interstitielle Nephritis") unter der Positionsnummer 05.04.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft; schwere Hypertonie ist bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht aktenkundig. Allerdings setzt die Positionsnummer 08.01.01 oberer Rahmensatz der Anlage der Einschätzungsverordnung den Verlust oder anlagebedingtes Fehlen einer Niere bei uneingeschränkter Funktionsfähigkeit der anderen Niere voraus, was bei der Beschwerdeführerin nunmehr nicht mehr der Fall ist. Diesem Umstand kann - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - nur durch Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe von 30 v.H. auf 40 v.H. wegen besonders nachteiliger Auswirkung des Leidens 2 auf Leiden 1 Rechnung getragen werden. Was hingegen das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin sehe ihre Lebenssituation mit einer verbliebenen Niere aufgrund der fortschreitenden Nephritis und der dadurch realistischen Gefahr, Dialysepatientin zu werden, deutlich beeinträchtigt, so ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte hypothetischen Gefahr, Dialysepatientin zu werden, aktuell bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt zu werden vermag. Bei der Einstufung nach der Anlage der Einschätzungsverordnung kommt es entscheidend auf den aktuellen Gesundheitszustand, nicht aber auf mögliche künftige Entwicklungen eines Krankheitsverlaufes an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Auch die als Leiden 3 festgestellte und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertete Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk vermag nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu führen.

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist bezüglich Leiden 3 nicht ersichtlich.Auch die als Leiden 3 festgestellte und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertete Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk vermag nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu führen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v. H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist bezüglich Leiden 3 nicht ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. - nunmehr liegen 40 v.H. vor - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2

  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. - nunmehr liegen 40 v.H. vor - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2145128.1.00

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