Obsah (11)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW211 2169925-1 SpruchW211 2169925-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX .2019 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 .2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus dem Ort Abudwak in der Region Galguduud zu stammen und den Sheikhal anzugehören. In Somalia herrsche Bürgerkrieg und ihr Vater sei in diesem Krieg getötet worden. Sie selbst habe in diesem Land nicht mehr weiterleben wollen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2017 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich an, sie stamme aus Abudwak, wo noch ihre Mutter und zwei Schwestern leben würden. In Abudwak habe sie ein paar Monate eine Schule besucht, und ab 2013 in einem Teehaus gearbeitet. Ihre Familie besitze mehrere Schafe und Ziegen, und ihre Mutter verkaufe Gemüse am Markt. Sie gehöre dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qdub an. 2014 hätten sie Männer vom Clan der Marehan mit der Absicht, sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitsclan der Sheikhal zu versklaven, zuhause aufgesucht und aufgefordert, für sie als Lastenträger zu arbeiten. Die beschwerdeführende Partei habe aber abgelehnt, woraufhin die Männer mit der Vergewaltigung ihrer Schwestern gedroht hätten. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei sich entschlossen, das Land zu verlassen. Als sie im August 2014 die Stadt Gaalkacyo mit dem Bus in Richtung Mogadischu verlassen habe, habe sie drei Männer kennengelernt, die bei einer Haltestelle in Gaarowe eingestiegen seien. Diese hätten der beschwerdeführenden Partei erzählt, dass sie beabsichtigen würden, sich Al Shabaab anzuschließen, um sich ausbilden zu lassen und dann gegen die Regierung zu kämpfen. Zwar habe es eine Polizeikontrolle gegeben, sie habe sich jedoch nicht getraut, die Männer der Polizei zu melden. In Mogadischu sei die beschwerdeführende Partei von besagten Männern drei Monate lang in einem Haus im Bezirk Hodan festgehalten worden, um sie zu überreden sich Al Shabaab anzuschließen. Sie habe zwar zu essen bekommen, sich jedoch nicht waschen dürfen. Als sie einmal in Begleitung eines Al Shabaab-Mitglieds das Haus verlassen habe dürfen, sei sie davongerannt. Sie habe sich dann in ein Teehaus begeben und einen Mann kennengelernt, der ihr gegen Bezahlung von 300,- USD ein Visum für die Türkei besorgt habe. Insgesamt habe sie 2.250,- USD in ihren Socken versteckt und bis zum Erhalt der Dokumente zwei Tage lang in Mogadischu als Obdachloser gelebt.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2017 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst und soweit wesentlich an, sie stamme aus Abudwak, wo noch ihre Mutter und zwei Schwestern leben würden. In Abudwak habe sie ein paar Monate eine Schule besucht, und ab 2013 in einem Teehaus gearbeitet. Ihre Familie besitze mehrere Schafe und Ziegen, und ihre Mutter verkaufe Gemüse am Markt. Sie gehöre dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qdub an. 2014 hätten sie Männer vom Clan der Marehan mit der Absicht, sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitsclan der Sheikhal zu versklaven, zuhause aufgesucht und aufgefordert, für sie als Lastenträger zu arbeiten. Die beschwerdeführende Partei habe aber abgelehnt, woraufhin die Männer mit der Vergewaltigung ihrer Schwestern gedroht hätten. Daraufhin habe die beschwerdeführende Partei sich entschlossen, das Land zu verlassen. Als sie im August 2014 die Stadt Gaalkacyo mit dem Bus in Richtung Mogadischu verlassen habe, habe sie drei Männer kennengelernt, die bei einer Haltestelle in Gaarowe eingestiegen seien. Diese hätten der beschwerdeführenden Partei erzählt, dass sie beabsichtigen würden, sich Al Shabaab anzuschließen, um sich ausbilden zu lassen und dann gegen die Regierung zu kämpfen. Zwar habe es eine Polizeikontrolle gegeben, sie habe sich jedoch nicht getraut, die Männer der Polizei zu melden. In Mogadischu sei die beschwerdeführende Partei von besagten Männern drei Monate lang in einem Haus im Bezirk Hodan festgehalten worden, um sie zu überreden sich Al Shabaab anzuschließen. Sie habe zwar zu essen bekommen, sich jedoch nicht waschen dürfen. Als sie einmal in Begleitung eines Al Shabaab-Mitglieds das Haus verlassen habe dürfen, sei sie davongerannt. Sie habe sich dann in ein Teehaus begeben und einen Mann kennengelernt, der ihr gegen Bezahlung von 300,- USD ein Visum für die Türkei besorgt habe. Insgesamt habe sie 2.250,- USD in ihren Socken versteckt und bis zum Erhalt der Dokumente zwei Tage lang in Mogadischu als Obdachloser gelebt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass es in Somalia keine generelle Verfolgung des Clans der Sheikhal gebe. Im Gegenteil werde dieser von anderen Clans geschützt. Auch habe die beschwerdeführende Partei angegeben, keine Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Gegen eine Bedrohung durch Al Shabaab spreche, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer mehrmonatigen Gefangenschaft kaum Wissen über die Miliz verfüge und es unglaubwürdig sei, dass sie so einfach entkommen sei, sowie, dass sie eine derart große Geldmenge unbemerkt in ihren Socken aufbewahren habe können. Auch sei es unglaubwürdig, dass sie innerhalb kürzester Zeit zufällig einen Schlepper gefunden habe. Ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt Abschiebung und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass es in Somalia keine generelle Verfolgung des Clans der Sheikhal gebe. Im Gegenteil werde dieser von anderen Clans geschützt. Auch habe die beschwerdeführende Partei angegeben, keine Probleme aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit gehabt zu haben. Gegen eine Bedrohung durch Al Shabaab spreche, dass die beschwerdeführende Partei trotz ihrer mehrmonatigen Gefangenschaft kaum Wissen über die Miliz verfüge und es unglaubwürdig sei, dass sie so einfach entkommen sei, sowie, dass sie eine derart große Geldmenge unbemerkt in ihren Socken aufbewahren habe können. Auch sei es unglaubwürdig, dass sie innerhalb kürzester Zeit zufällig einen Schlepper gefunden habe. Ein Hindernis bei der Rückkehrentscheidung samt Abschiebung und/oder Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen lägen nicht vor. 5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der beschwerdeführenden Partei vorhalte, ihre Fluchtgeschichte sei unglaubwürdig, auf die Länderberichte verwiesen werde, wonach es in Galgaduud Clankonflikte gebe. Auch könne der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die Markenzeichen der Al Shabaab nicht kenne, dadurch erklärt werden, dass sie immer eingesperrt gewesen sei. Sie habe ihre Kleidung nicht wechseln dürfen, was erkläre, warum sie das Geld in ihren Socken verstecken habe können. Nach Somalia könne sie nicht zurückkehren, da sie weder der Staat noch ihre Familie vor Al Shabaab bzw. dem Clan der Marehan schützen könnte. Auch werde auf die katastrophale Versorgungslage in Somalia aufgrund von Dürre hingewiesen. 6. Am XXXX .2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung und eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt, in deren Rahmen die beschwerdeführende Partei ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX .2017 von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.6. Am römisch 40 .2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung und eines Dolmetschers für die somalische Sprache statt, in deren Rahmen die beschwerdeführende Partei ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2017 von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. 7. Am selben Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation zur Situation der Sheikhal Aw in Abudwak bzw. Galguduud und ob es Hinweise darauf gebe, dass Sheikhal in der Herkunftsregion von Marehan-Angehörigen unter Androhung von Gewalt zur Zwangsarbeit gezwungen würden, deren Beantwortung am XXXX 2018 einlangte.7. Am selben Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation zur Situation der Sheikhal Aw in Abudwak bzw. Galguduud und ob es Hinweise darauf gebe, dass Sheikhal in der Herkunftsregion von Marehan-Angehörigen unter Androhung von Gewalt zur Zwangsarbeit gezwungen würden, deren Beantwortung am römisch 40 2018 einlangte. 8. Mit Schreiben vom XXXX .2018 nahm die beschwerdeführende Partei zu der Anfragebeantwortung vom XXXX .2018 Stellung und führte aus, dass aus dieser hervorgehe, dass der Bezirk Abudwak von den Marehan dominiert werde, und die Sheikhal als Minderheit anzusehen seien, was für die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei spreche. Hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund fehlenden staatlichen Schutzes in Somalia der Miliz schutzlos ausgeliefert wäre. Weiters bestehe zu den Familienangehörigen in Somalia kein Kontakt mehr, und sie verfüge weder über eine abgeschlossene Schulnoch Berufsausbildung, weshalb zu befürchten sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.8. Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 nahm die beschwerdeführende Partei zu der Anfragebeantwortung vom römisch 40 .2018 Stellung und führte aus, dass aus dieser hervorgehe, dass der Bezirk Abudwak von den Marehan dominiert werde, und die Sheikhal als Minderheit anzusehen seien, was für die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei spreche. Hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund fehlenden staatlichen Schutzes in Somalia der Miliz schutzlos ausgeliefert wäre. Weiters bestehe zu den Familienangehörigen in Somalia kein Kontakt mehr, und sie verfüge weder über eine abgeschlossene Schulnoch Berufsausbildung, weshalb zu befürchten sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qdub, Subsubclan XXXX an. Sie ging vier Monate eine Schule und arbeitete danach in einem Restaurant.1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan Aw Qdub, Subsubclan römisch 40 an. Sie ging vier Monate eine Schule und arbeitete danach in einem Restaurant. Die beschwerdeführende Partei stammt aus dem Ort Abudwak in der Region Galguduud. Ihre Mutter und zwei Schwestern leben in Somalia. Zu ihren Verwandten in Somalia besteht kein Kontakt. 1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besuchte einen Alphabetisierungskurs für Asylwerber_innen (Bestätigung XXXX vom XXXX 2017). Die beschwerdeführende Partei half freiwillig und unentgeltlich an einer Flurreinigungsaktion in der Gemeinde XXXX mit (Bestätigung vom XXXX 2017).Sie besuchte einen Alphabetisierungskurs für Asylwerber_innen (Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 2017). Die beschwerdeführende Partei half freiwillig und unentgeltlich an einer Flurreinigungsaktion in der Gemeinde römisch 40 mit (Bestätigung vom römisch 40 2017). Sie wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX .2015 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Sie wurde vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2015 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 in ihrem Heimatort Abudwak von Mitgliedern des Clans der Marehan aufgefordert wurde für diese als Lastenträger Zwangsarbeit zu verrichten. Es wird in weiterer Folge auch nicht festgestellt, dass die Angehörigen der Maheran wegen der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, dieser Aufforderung nachzukommen, damit gedroht haben, die Schwestern der beschwerdeführenden Partei zu vergewaltigen. Schließlich wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei als Sheikhal einer Gefährdung durch die Marehan in ihrer Heimatregion unterliegt. Auch wird weder festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab drei Monate in Mogadischu festgehalten wurde, um sie als Kämpfer für die Miliz zu rekrutieren, noch, dass die beschwerdeführende Partei ihren Entführern entkommen und mittels einer in ihren Socken versteckten hohen Bargeldsumme einen zufällig angetroffenen Schlepper, der ihr Ausreisedokumente verschaffte, bezahlen konnte. Es kann auch keine die beschwerdeführende Partei konkret betreffende Bedrohung durch Mitglieder der Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu bzw. Abudwak festgestellt werden. Die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei wird durch die ASWJ kontrolliert; deren Verhältnis zu Galmudug und zur somalischen Bundesregierung ungeklärt ist. Die Gruppe ist ein betonter Widersacher der Al Shabaab. 1.3. Festgestellt wird, dass ein Abschiebehindernis betreffend die beschwerdeführende Partei besteht. 1.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: 1.3.1.
- a)Länderinformationsblatt Staatendokumentation: Zu den Kontrollverhältnissen und der Sicherheitssituation in Mogadischu: Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Rekrutierung durch Al Shabaab: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Minderheiten und Clans: Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Dürre Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017
- b)Aus dem Fact Finding Mission Bericht, Staatendokumentation, Schweizer Staatssekretariat für Migration, Sicherheitslage, August 2017: Galmudug (Galmudug Interim Administration/GIA): In Cabudwaaq kam es im Jänner 2017 zu Kampfhandlungen zwischen Clan-Milizen, mehrere Menschen kamen ums Leben. In Cadaado lieferten sich Sicherheitskräfte und Polizei ebenfalls im Jänner 2017 einen Schusswechsel. Im zentralen Teil von Galmudug gibt es keine nennenswerte Präsenz der AS. Allerdings kann die Gruppe die Gebiete penetrieren. Andererseits hat sich die Präsenz der al Shabaab in anderen Teilen von Galmudug in der Vergangenheit ausgebreitet. Gerade entlang der Küste hat AS ihre Kontrolle ausgebaut. Einige ehemalige Piratengebiete stehen nun unter dem Einfluss oder der Kontrolle der al Shabaab. Auch wenn die Aktivitäten der al Shabaab im Bereich Galmudug zugenommen haben, verfügt AS dort nach wie vor nur über geringe Kampfkraft. Im Gebiet befinden sich nur ca. 600-800 islamistische Kämpfer. Diese Zahl reicht zwar dazu aus, um etwaige Aggressoren abzuschrecken; allerdings kann al Shabaab mit dieser Zahl nicht überall eine permanente Präsenz erhalten. So gibt es etwa in Xaradheere keinen Stützpunkt, der Ort wird aber sporadisch von Patrouillen der AS gestreift. Dabei wurden im Juni 2017 mehrere Älteste verhaftet, da sie die zuvor eingeforderten Rekruten nicht gestellt hatten. Eine Quelle erklärt hierzu, dass sich Galmudug für operative Elemente der al Shabaab zu einem Rückzugsgebiet ("safe haven") für Aktivitäten in Nord-Galkacyo entwickelt haben könnte. Außerdem könnte es eine Art Stillhalteabkommen zwischen Galmudug und al Shabaab geben - ähnlich jenem, das Somaliland zugeschrieben wird. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Sicherheitsanalyseabteilung (6.2017): Meldung per e-Mail Somalische Quelle im Sicherheitsbereich, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2017/408], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 13.6.2017; Seite 3. Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Und: ASWJ kontrolliert die eigentlich als Hauptstadt des Bundesstaates Galmudug vorgesehene Stadt Dhusamareb, Matabaan (Region Hiiraan), die Gebiete bis Cabudwaaq, Guri Ceel und Balanbaale. Der Verbleib von Xerale ist unklar. Das Gebiet der ASWJ endet wenige Kilometer südlich der Hauptstraße. Die Präsenz der ASWJ in Dhusamareb wird als stark, die Kontrolle der Stadt und der direkt im Umland liegenden Gebiete als abgesichert beschrieben. Die Stärke der Gruppe wird mit ca. 600-800 Mann angegeben, diese übernehmen auch Polizeiaufgaben. In Dhusamareb sind zusätzlich bilaterale Kräfte der ENDF stationiert. Außerdem befindet sich im Umfeld der Stadt auch ein Stützpunkt der 11. Brigade der SNA; deren gegenwärtige Stärke und Auftrag sind unbekannt. Da sich die dort befindlichen Teile der SNA aus lokal rekrutierten Soldaten zusammensetzt, wird die ebenfalls lokal rekrutierte ASWJ nicht gegen diese Kräfte aktiv: "Man kommt sich nicht in die Quere." Im Kampf gegen al Shabaab wird der ASWJ eine höhere Effektivität zugeschrieben als beispielsweise der GIA. ASWJ ist es schon in der Vergangenheit gelungen, die al Shabaab von ihrem Gebiet zu verdrängen. Erklärt wird dies von einer Quelle mit dem Umstand, dass ASWJ aus Glaubensüberzeugung heraus in den Kampf trete, während bei der GIA der Sold im Vordergrund stehe. In anderen Worten: "ASWJ is also able to repel AS attacks, they rose to prominence for this ability." In diesem Kapitel zitierte Quellen: International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017; Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017; Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017; Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017; Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017; Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Somalische Quelle im Sicherheitsbereich, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017.
- c)Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.01.2018 zur Situation der Sheikhal Aw in Abudwak bzw. Galguduud und zur Frage, ob es Hinweise darauf gebe, dass Sheikhal in der Herkuntsregion von Marehan-Angehörigen unter Androhung von Gewalt zu Zwangsarbeit gezwungen werden: Zum Bezirk Cabudwaaq ist generell festzustellen, dass er von den Marehan dominiert wird. Es ist dies im Prinzip der "Darod/Marehan-Bezirk" in der ansonsten von Hawiye geprägten Region Galgaduud. Auch die direkt angrenzenden Gebiete jenseits der äthiopischen Grenze werden von den Marehan dominiert. In den Jahren 2013/2014 und auch noch danach war die treibende Kraft im Bezirk die Ahlu Sunna Wal Jama'a (eine maßgeblich von Marehan dominierte, damals mit der somalischen Regierung alliierte, moderate Sufi-Miliz). Siehe dazu etwa:In den Jahren 2013 aus 2014, und auch noch danach war die treibende Kraft im Bezirk die Ahlu Sunna Wal Jama'a (eine maßgeblich von Marehan dominierte, damals mit der somalischen Regierung alliierte, moderate Sufi-Miliz). Siehe dazu etwa: * Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage, vom 25. Juli 2013 * http://www.academia.edu/33037947/With_God_on_our_Side_a_Focus_on_Ahlu_Sunna_Waljamaa_a_Sufi_Somali_Paramilitary_Group * http://piracyreport.com/index.php/post/518/Ahlu_Sunnah_Split_Threatens_Grip_on_Galgadud Nun ist damit ein Angehöriger der Sheikhal in Cabudwaaq als Minderheit zu bezeichnen. Allerdings ist bekannt, dass sich exponierte Angehörige von lokal nur eingeschränkt relevanten Clans sich in Klientelverhältnisse mit anderen Clans begeben (xeer-Verträge); dies umso mehr, um am gesellschaftlich relevanten Entschädigungssystem teilhaben zu können (siehe dazu: SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf). Jede Person, die sich an diesem System im Rahmen einer Gruppe - sei es als autochthoner oder auch als affiliierter Teil - beteiligt, hat im Schadensfall auch einen entsprechenden Beitrag zu entrichten. Als "Zwangsarbeit" wird dies üblicherweise nicht verstanden, dies wäre so, als ob ein (freiwillig) Versicherter die Versicherungsgebühr als "Zwangszahlung" verstehen würde. Laut eines Blog-Eintrags ist etwa der bei den Gadabursi/Habr Afan angeschlossene Clan Hibe Jire eigentlich Aw Qutb (https://www.somalispot.com/threads/madow-men-worship-us-somali-women.3821/page-4) - dies kann freilich nicht so einfach verifiziert werden. Insgesamt gibt es zu den Aw Qutb keinerlei neuere Informationen in öffentlich zugänglichen Onlinequellen. Gesucht wurde auf Google im Zeitraum 1.1.2012-23.1.2018 (Zeitraum nach Veröffentlichung der BFA-Analyse zu den Sheikhal). Es liegen damit auch keinerlei Informationen vor, wonach die Aw Qutb irgendwo in Somalia benachteiligt oder diskriminiert werden würden. Bei ACLED (Suchzeitraum 2010-2017) finden sich zu Sheikhal folgende Einträge (für ganz Somalia): * 1/2/2017 Mudug/Galkacyo - Sheeqaal Clan Militia - Madhiban Clan Group - Three civilians from Madhiban clan were shot and wounded by armed militiamen from Shiikhaal clan at Buula-Bacley IDP Camp after they disputed over smuggling of Mira Khat from south to north Galkayo. * 5/11/2016 Hiiraan/Belet Weyne/Feerfeer - Hawadle Clan Militia - Sheeqaal Clan - Gunmen believed to be hailing from Hawadle [Hawiye, Anm.] clan killed a man near the border close to Feerfeer in Beled Weyne district on 05/11. The victim, who hails from Sheikhal clan, was a cattle herder in the area. The reason behind the killing is not yet clear, but it is said that the perpetrators mistakenly killed the victim thinking that he hails from Dir/Surre sub-clan. * 4/11/2016 Lower Juba/Kismayo - Hawiye-Sheikhal-Awqudub - Hawiye-Sheikhal-Awqudub - A male Jubaland electoral delegate stabbed another male delegate to death at Aargo section of Farjano neighbourhood in Kismaayo town on 04/11 in the afternoon. Both men hail from Hawiye/Sheikhal/Awqudub sub-clan, but they were supporting opposing candidates. The perpetrator was immediately arrested and detained by the police. * 10/6/2016 Mudug/Xaradheere/Tuulo Cadcad - Sheeqaal Clan Militia - Sheeqaal Clan/Police Forces - On 10 June, in Taalla-Cad, a pastoralist from Shiikhaal clan was shot and killed by another pastoralist from the same clan. The killing was related to a clan related dispute. * 1/6/2015 Lower Juba/Badhaade/Dad Gumbi - Dhulbahante Clan Militia - Sheeqaal Clan Militia - Dhulbahante and Shiekhal clans clashed over pasture after Shiekhal attacked animal headers from Dhulbahante in Dad Gumbi Grazing area (97KM NW of Badhaadhe town) in the morning of 01/06. Reports show that four people from both sides were killed while others with wounds were admitted to Dhobley hospital for treatment. * 24/5/2015 Lower Juba/Badhaade/Hoosingow - Harti Clan Militia - Sheeqaal Clan Militia - A group of clan militias from Harti of Dhulbahante sub-clan attacked Sheekhal militias in Hoosingo Village (97km NW of Badhaadhe) in the evening of 24/05. The attack was in revenge of the killing of business man from Harti by Sheekhaal clan near Hoosingo. The clash lasted more than half an hour after which the Harti/Dhulbahante militias withdrew. Four civilians were injured in the clash. Casualties from the warring sides could not be established. * 30/11/2014 Mogadischu/Hodan - Sheeqaal Clan Militia - Sheeqaal Clan - A gunman from Sheekhal shot and killed a fellow clansman over unknown reason in the morning of 30/11. The perpetrators clan elders and youth tried to arrest him at the scene but he shot and killed another man. The youth and the elders rushed and informed the police. The perpetrator engaged in a shoot-out with the police who later killed him. * 26/3/2013 Mogadischu/Dharkenley - Sheeqaal Clan Militia - Unidentified Ethnic Militia - Two groups of Somali government military forces (both from Sheeqaal sub-clans, though not specifically named) engaged in shoot-out following an escalated dispute over extortion money collected from public transport in Kaax-Shiiqaal neighbourhood in Dharkeynley District on 26/03. One of the combatants was killed and a civilian bystander was injured in the shootout. * 28/2/2012 Mudug/Galkacyo - Sheeqaal Clan Militia - Civilians - A team composed of staffs of a UN agency, an INGO and local Puntland officials conducting a joint assessment in Bulo-Basley IDP settlement on 28/02 was forced to evacuate the area after local Shiiqaal militias fired several shots in the air in close proximity of the staff members. The action of the Shiiqaal militias is believed to have been deliberately aimed at intimidating the team members. Motivations of the militias remain to be confirmed. * 8/2/2012 Mudug/Galkacyo - Sheeqaal Clan Militia - Omar Mahmud Clan Militia - Fighting between clan militias of the Sheeqaal and Omar Mohamud clans took place in Galkacyo north, close to the green line. The reason for the fighting is currently unclear. Unconfirmed report indicates that the fighting broke out after Omar Mohamud militias shot at a vehicle owned by a Sheeqaal. At least two people were reported killed and nine others were injured in the fighting. Relations between the Sheeqaal and the Omar Mohamud and Puntland authorities have been tense in the recent months. Fighting between the Omar Mohamud militias and Puntland forces on one side and the Sheeqaal militias on the other previously took place in Bulo-Basley IDP settlement located in Homaar village on 23/12 after Puntland authorities moved in the settlement to mark and register dwellings located in Puntland (the settlement is on the border between Puntland and Galmudug) for taxation purpose. * 24/11/2011 Mudug/Galkacyo - Majeerteen-Omar Mahmud Sub-Clan Militia - Majerteen/Omar Mohamud and Sheeqaal militiamen clashed violently on the north-east side of Galkacyo, close to the road linking the town to the airport. The fight has reportedly been initiated by the killing of a Majerteen businessman by members of the Shiiqaal clan in a peripherical village some days before. At least ten militiamen from both sides have been reportedly killed during the clashes of 24/12. * 23/12/2011 Mudug/Galkacyo - Military Forces of Somalia (Galkayo Administration) - Sheeqaal Clan Militia - Security forces from the local authorities of Galkacyo North and members of the Sheeqaal clan were engaged in an armed clash in Bulo-Basley IDP settlement in Galkacyo North on 23/12. The fighting reportedly started after security forces of the local authorities had moved in the settlement to mark and register dwellings located in Puntland (the settlement is on the border between Puntland and Galmudug) for taxation purpose. The exercise was conducted mostly in the part of the settlement occupied by the Sheeqaal clan, an area that "non-Puntlanders" - mostly sheeqaal and Dir - were ordered to evacuate by the local authorities. Members of the Sheeqaal clan were reported to have opposed the order and to have encouraged other residents to do the same. The confrontation degenerated in an open fight that lasted for about 1,5 hour. Two persons were killed and two others injured (losses were equally balanced between the two sides). Around 50 families are reported to have left the settlement due to the fighting and to have resettled in Bulo Noto, Bulo Jawaan and Bulo Hiraan in Israac Village. Tension remains high in the area but elders from the Shiiqaal clan and representatives of the local authorities are engaged in talks to resolve the crisis. * 22/11/2011 Mudug/Galkacyo - Sheeqaal Clan Militia - Civilians - A prominent elder from the Darood/Omar Mohamud/ Reer Mahad sub-sub-clan was shot dead by gunmen hailing from the Shiiqaal clan. The motive is believed to be revenge killing. Armed militias of the clans started mobilizing in the town and increased movement of armed youth was also reported. No armed clashes had been reported as of 23/11 evening. * 22/7/2011 Mudug/Galkacyo - Sheeqaal Clan Militia - Omar Mahmud Clan Militia - Two to four young pastoralists of Omar Mohamud sub-clan were shot and injured by armed militiamen from the Sheekaal clan in the Balli-Busle area. The victims were taken to Galkacyo hospital. Later a group of armed pastoralist from the Omar Mohamud sub-clan chased the assailants, capturing and killing one of them. ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 Zu den Marehan Celi bzw. Cili finden sich bei ACLED folgende Einträge: * 13/8/2017 Galgaduud/Cabudwaaq - Marehan-Cili Sub-Clan Militia - Marehan-Hawrarsame - A man from Habar-Ciise clan, sub-clan of Marehan, was shot and killed by an armed man from Celi clan, sub-clan of Marehan, at Abudwak town. The motive of the killing was unknown. * 1/2/2017 Galgaduud/Cabudwaaq - Marehan-Cili Sub-Clan Militia - Marehan-Cili Sub-Clan - A civilian was killed by a gun man in Abudwak town after a land dispute erupted between them. The victim and the perpetrator were from the same clan (Eli clan, sub clan of Marehan). * 23/7/2014 Galgaduud/Cabudwaaq - Marehan-Cili Sub-Clan Militia - Marehan-Wagardhac Sub-Clan Militia - Heavy fighting erupted between two sub clans of Marehan (Cili and Wegerdhac) in Cabud Waaq on 23/07 following the killing of a prominent businessman hailing from Cili by Wegerdhac gunmen. Nine people-six civilians and two combatants-were killed in the clash. District officials and SNG forces from Dhusamareeb separated the two sides. Efforts are underway to resolve the conflict. * 9/2/2014 Gedo/Doolow/Bulo Xawo - Habar Warsame Sub-Clan Militia - Marehan-Cili Sub-Clan Militia - Two nomad families from Habarwarsame and Celi sub-clans of Marehan clashed over a borehole in Sunujo Village (35km SW of Bulo Xawo) on 09/02. The two sides reportedly used machetes, axes and arrows during the clash. Seven people were injured in the clash. Clan elders went to the area to try to end hostilities. Other reports indicate that al Shabaab fighters separated the two sides. * 30/12/2013 Galgaduud/Cabudwaaq - Marehan-Cili Sub-Clan Militia - Marehan-Wagardhac Sub-Clan - Armed men hailing from Marehan/Cili indiscriminately opened fire at a group of people sitting in a teashop in Galadi Village (90km NW of Cabuud Waaq), killing two Marehan/Wagardhac men and a woman hailing from Marehan/Cili in the night of 30/12. The incident is believed to be clan revenge killing. ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Abudwak in der Region Galguduud und zur Clanzugehörigkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verlauf der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit wurde außerdem bereits durch die Behörde festgestellt. Die Feststellungen zu ihrem Schulbesuch, ihrer Arbeit in einem Restaurant, und zu ihren Familienangehörigen in Somalia basieren ebenfalls auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung, dass zu ihren in Somalia lebenden Verwandten kein Kontakt mehr besteht, beruht aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei gründet sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zur Verurteilung und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung basieren auf entsprechenden Auszügen vom XXXX .2017.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei gründet sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zur Verurteilung und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung basieren auf entsprechenden Auszügen vom römisch 40 .
- Die Feststellungen zum Besuch eines Alphabetisierungskurses und der ehrenamtlichen Arbeit fußen auf den vorgelegten Unterlagen. 2.
- Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei in Abudwak durch Angehörige der Marehan mit der Intention, diese wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal zur Zwangsarbeit zu zwingen, erscheint unplausibel und wird nicht festgestellt. Zur angeblichen Bedrohung durch die Mitglieder der Marehan führte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): " [...] R: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit alleine Probleme in Somalia? P: Wegen der Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal ja, aber nicht wegen meines Jilib. Wir haben in Abudwak gewohnt. Wir sind dort eine Minderheit. Ich musste Zwangsarbeit leisten z.B. Wasser von der Wasserquelle holen. Ich musste diese Zwangsarbeit machen. Sie haben mich mehrmals bedroht. Einmal haben sie gedroht, dass sie meine Schwester vergewaltigen. Ich musste in diesem Restaurant arbeiten. R: Wer hat Sie bedroht? P: Die Marehan, der Mehrheitsclan dort, wo ich gewohnt habe. R: Können Sie mir das ein bisschen besser beschreiben? Kannten Sie die? P: Die Leute im Dorf, es waren die Nachbarn. R: Wie wurden Sie gezwungen? P: Sie waren dort die Mehrheit und sie haben gefordert, dass ich für sie arbeite. Ich musste arbeiten. R: Wurden Sie für Ihre Arbeit auch bezahlt? P: Nein. R: Was wurde dann aus Ihren Schwestern? P: Diese Leute haben mir gedroht, sie werden meine Schwestern vergewaltigen, wenn ich nicht für sie arbeite. Ich bin dann dort geflüchtet. R: Warum sind die Schwestern nicht geflüchtet? P: Ich habe für sie zwangsgearbeitet und sie haben gesagt, dass sie meine Schwestern vergewaltigen, wenn ich davonlaufe. [...]" Und später: " [...] R: Wie viele Sheikhal-Familien gab es ungefähr in Abudwak? P: Es sind sehr wenige. R: Wie groß war Ihr Jilib? P: Das habe ich nicht gesagt, dass ich keine Probleme mit dem Jilib habe. Ich habe gesagt, dass wir Probleme mit den Marehan hatten. Es gibt nur ein paar Familien der Sheikhal dort. R: Wissen Sie, wo die Aw Qdub sonst noch zu Hause sind? P: Die sind verstreut, in Qoryooley gibt's ein paar. R: Es gibt doch einige in Somaliland? P: Nein, davon weiß ich nichts. R: Warum sind Sie nicht irgendwo hingegangen, wo es mehr Sheikhal gegeben hat? P: Es gibt nirgendwo einen Ort, wo Sheikhal zufrieden sein können, weil sie keine Mehrheit sind. Es gibt mehr von den Loboghi, aber sie sind trotzdem eine Minderheit. R: Welche Marehan waren in Ihrem Dorf? Welche Untergruppe war das? P: Celi. [...]" Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich einer angeblich versuchten Versklavung durch Mitglieder der Marehan blieben blass und detailarm. Es fällt dem Bundesverwaltungsgericht auf, dass die beschwerdeführende Partei erst sehr spät im Verfahren vorbrachte, dass es sich bei den Angehörigen der Marehan um ihre Nachbarn gehandelt habe. Noch in der Einvernahme vor dem BFA antwortete sie nicht auf die Frage, wer die Männer gewesen seien, sondern erzählte ausweichend, wie der Dorfälteste hieß (AS 135). Auch konnte die beschwerdeführende Partei, trotz mehrfacher Aufforderung dazu im Laufe des Verfahrens, keine konkrete Beschreibung der Männer geben. Die ungenauen Angaben hinsichtlich der Mitglieder jener Marehan lassen Zweifel an dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei aufkommen, da davon auszugehen sein sollte, dass die beschwerdeführende Partei über Marehan in der Umgebung, als Nachbarn, näher Auskunft geben können sollte. Wenig nachvollziehbar bleibt weiter, dass die beschwerdeführende Partei als Antwort auf die drohenden Sanktionen der Verweigerung der Zwangsarbeit, nämlich die Vergewaltigung der Schwester, sich selbst zur Ausreise gezwungen sah, also die drohende Vergewaltigung der Schwester zwar als Bedrohung angesehen haben will, allerdings für sie, und nicht für die Schwestern. Die beschwerdeführende Partei fand also, sie selbst müsse den Ort verlassen, während die Schwestern, die Opfer der Sanktion hätten werden können oder sollen, zu Hause verblieben sein sollen. Das Vorbringen einer drohenden Versklavung durch Marehan bleibt daher unplausibel und nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass, wie auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2018 hervorgeht, der Bezirk Abudwak von den Marehan dominiert wird, und die Sheikhal in dem Gebiet sehr wohl als Minderheitenclan zu bezeichnen sind. Minderheitenclans begeben sich in Somalia oft in Klientelverhältnisse mit anderen größeren Clans (xeer-Verträge), dies auch, um am gesellschaftlich relevanten Entschädigungssystem teilzunehmen. Im Schadensfall kann es dabei zu Zwangszahlungen kommen, die jedoch nicht als Zwangsarbeit anzusehen sind. Insgesamt liegen laut Staatendokumentation auch keinerlei Informationen vor, wonach die Aw Qutb irgendwo in Somalia benachteiligt oder diskriminiert werden würden. Daher unterstützen auch die für die gegenständliche Beschwerde eingeholten Länderinformationen eine tatsächlich drohende, massive Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei als Sheikhal durch die Marehan nicht, weshalb eine solche auch nicht festzustellen war.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass, wie auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 .2018 hervorgeht, der Bezirk Abudwak von den Marehan dominiert wird, und die Sheikhal in dem Gebiet sehr wohl als Minderheitenclan zu bezeichnen sind. Minderheitenclans begeben sich in Somalia oft in Klientelverhältnisse mit anderen größeren Clans (xeer-Verträge), dies auch, um am gesellschaftlich relevanten Entschädigungssystem teilzunehmen. Im Schadensfall kann es dabei zu Zwangszahlungen kommen, die jedoch nicht als Zwangsarbeit anzusehen sind. Insgesamt liegen laut Staatendokumentation auch keinerlei Informationen vor, wonach die Aw Qutb irgendwo in Somalia benachteiligt oder diskriminiert werden würden. Daher unterstützen auch die für die gegenständliche Beschwerde eingeholten Länderinformationen eine tatsächlich drohende, massive Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei als Sheikhal durch die Marehan nicht, weshalb eine solche auch nicht festzustellen war. Weiter bringt die beschwerdeführende Partei vor, auf ihrer Reise nach Mogadischu von - ihr damals noch nicht bekannten - Al Shabaab Mitgliedern angesprochen und dann in Mogadischu von diesen drei Monate festgehalten worden zu sein. Zunächst ist hinsichtlich einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab darauf hinzuweisen, dass die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Ereignisse in Bezug auf die vorgebrachte Vorgehensweise von Al Shabaab keine Deckung in den relevanten Länderinformationen finden (siehe dazu oben unter 1.4.). Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Schilderungen der beschwerdeführenden Partei, so zB betreffend die Flucht aus der Anhaltung durch die Al Shabaab und die Organisation ihrer weiteren Flucht, konstruiert und wenig nachvollziehbar. Im Endeffekt kann jedoch eine Evaluierung dieses angeblichen Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partein deshalb unterbleiben, weil die Länderinformationen in Bezug auf die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei eine im Falle einer Rückkehr drohende gezielte Gefährdung durch die Al Shabaab aufgrund der dortigen Kontrollsituationen nicht belegen. Daher ist auch in Bezug auf die ausführliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei zur Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab auf die Länderberichte dahingehend zu verweisen, wie sich die Situation in der Herkunftsregion darstellt und ob und wie Al Shabaab grundsätzlich, auch in Mogadischu, rekrutiert hat und nach wie vor rekrutiert. Daher waren Bedrohungen der beschwerdefühenden Partei durch Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nicht festzustellen. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
- in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Aus den getroffenen Feststellungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr wegen ihrer Eigenschaft als Sheikhal einer ausreichend wahrscheinlichen und aktuellen Verfolgungsgefahr, zB wegen Zwangsarbeit bzw. Sanktionen bei Verweigerung einer solchen, unterliegen würde. Ebenso wenig wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu von Mitgliedern der Al Shabaab mehrere Monate für eine Zwangsrekrutierung festgehalten wurde. In weiterer Folge wird nicht davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei von der Miliz wegen einer auch nur unterstellten religiösen oder politischen oppositionellen Gesinnung verfolgt wurde oder im Falle einer Rückkehr verfolgt werden würde. 3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
- Spruchpunkt II.:3.
- Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Aus den Berichten zur Dürrekatastrophe in Somalia ergibt sich eine nach wie vor prekäre Versorgungssituation, wobei insbesondere angeführt wird, dass sich die humanitäre Lage in Somalia weiter verschlechtert. Dazu soll an dieser Stelle nur ergänzend - da darüber kein Parteiengehör eingeräumt wurde - angeführt werden, dass aus dem Technical Release des FSNAU vom 31.08.2017 hervorgeht, dass in Galgaduud insgesamt ca. 395.000 Menschen in die Kategorien "stressed", "crisis" und "emergency" in Bezug auf "acutely food insecure people" fallen, was ca. zwei Drittel der Bevölkerung ausmacht. OCHA gab in seinem Humanitarian Bulletin November 2017 an, dass die andauernde Dürre die Wiederherstellung der normalen Versorgung gefährde; eine Vorausschau indiziere eine Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung der Versorgungslage bis Mai
- Diese ergänzenden Quellen bestätigen die oben angeführte Einschätzung der Versorgungskrise und lassen auch nicht auf eine kurz- und mittelfristige Erleichterung hoffen. In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte (vgl. dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296).In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte vergleiche dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es ist also in Zusammenschau dieser Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die beschwerdeführende Partei weder in Mogadischu noch in Nordsomalia über Familie verfügt, bzw. die prekäre Versorgungslage auch Mogadischu bzw. Nordsomalia betrifft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil erscheint gerade in Hinblick auf die Versorgungskrise in der Region nicht zumutbar. 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. In Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB ist anzuführen, dass die dieser Verurteilung zugrundliegenden Delikte sowie die Verurteilung und Strafbemessung selbst die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen.3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. In Bezug auf die strafgerichtliche Verurteilung der beschwerdeführenden Partei wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB ist anzuführen, dass die dieser Verurteilung zugrundliegenden Delikte sowie die Verurteilung und Strafbemessung selbst die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht erfüllen. 3.2.
- Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2169925.1.00