← Österreich

{'item': 'W215 2012577-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW215 2012577-1 SpruchW215 2012577-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über d

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr.

1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Tigrinya zu seinen Fluchtgründen an, dass er in der Stadt XXXX beim Militär gewesen sei. Er sei auf lebenslange Zeit zum Militär eingezogen worden. Nachdem er aus XXXX weggegangen sei, um seine Familie zu besuchen, habe er nach seiner Rückkehr ein halbes Jahr im Gefängnis verbracht und sei danach aus Eritrea geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er Gefängnis und Todesstrafe.In einer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Tigrinya zu seinen Fluchtgründen an, dass er in der Stadt römisch 40 beim Militär gewesen sei. Er sei auf lebenslange Zeit zum Militär eingezogen worden. Nachdem er aus römisch 40 weggegangen sei, um seine Familie zu besuchen, habe er nach seiner Rückkehr ein halbes Jahr im Gefängnis verbracht und sei danach aus Eritrea geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er Gefängnis und Todesstrafe. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.09.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Tigrinya zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er zu seinen Lebensumständen an, dass er bis zur XXXX Klasse in die Schule gegangen und danach auf einem XXXX tätig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sein Vater seit zwölf Jahren verschwunden sei und sie nicht genau wissen würden, wo sein Vater sei. Wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur Opposition sei auch der Beschwerdeführer verhaftet worden und für ca. 1,5 Monate im Gefängnis gewesen. Als sie zum Holzsammeln eingeteilt worden seien, habe er fliehen können. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor dem Militärdienst gedrückt und sei auch deshalb gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Gefängnis gewesen, aber nicht in Grundausbildung. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer dem verpflichtenden Militärdienst entziehen habe können, obwohl er gut sichtbar an einem öffentlichen Ort gearbeitet habe, gab er an, dass er einen falschen Ausweis gehabt habe, wonach er den Militärdienst bereits geleistet habe, eine Art Behindertenausweis, wonach er aus gesundheitlichen Gründen den Militärdienst nicht habe leisten können.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 05.09.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Tigrinya zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er zu seinen Lebensumständen an, dass er bis zur römisch 40 Klasse in die Schule gegangen und danach auf einem römisch 40 tätig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sein Vater seit zwölf Jahren verschwunden sei und sie nicht genau wissen würden, wo sein Vater sei. Wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur Opposition sei auch der Beschwerdeführer verhaftet worden und für ca. 1,5 Monate im Gefängnis gewesen. Als sie zum Holzsammeln eingeteilt worden seien, habe er fliehen können. Weiters habe sich der Beschwerdeführer vor dem Militärdienst gedrückt und sei auch deshalb gesucht worden. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Gefängnis gewesen, aber nicht in Grundausbildung. Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer dem verpflichtenden Militärdienst entziehen habe können, obwohl er gut sichtbar an einem öffentlichen Ort gearbeitet habe, gab er an, dass er einen falschen Ausweis gehabt habe, wonach er den Militärdienst bereits geleistet habe, eine Art Behindertenausweis, wonach er aus gesundheitlichen Gründen den Militärdienst nicht habe leisten können. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl 14-1020886208-14686573, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2014 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2015 erteilt.14-1020886208-14686573, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2014 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2015 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 17.09.2014, erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2014 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Angehörigkeit zur Opposition begründete Furcht vor Verfolgung habe und daher als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 17.09.2014, erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2014 fristgerecht gegenständliche Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Angehörigkeit zur Opposition begründete Furcht vor Verfolgung habe und daher als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen sei. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 29.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu der die ordnungsgemäß geladene Dolmetscherin nicht erschien. Nach Vertagung der Verhandlung und Fortsetzung am 06.10.2017 erschien der Vertreter und zugleich Rechtsberater des Beschwerdeführers nicht. Die Verhandlung wurde daher erneut vertagt und am 11.12.2017 fortgesetzt. Diesmal erschienen, mit Ausnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, alle Geladenen; das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Zudem wurde im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er behauptet Staatsangehöriger von Eritrea und moslemischen Glaubens zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl 14-1020886208-14686573, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2014 in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2015 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 17.09.2014, erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2014 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.14-1020886208-14686573, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.06.2014 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2015 erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 17.09.2014, erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2014 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

  1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus dem behaupteten Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
  2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein Eritrea ist einschließlich der Dahlak-Inseln 124.000 Quadratkilometer groß. Die Bevölkerungszahl beträgt ca. 5.870.000 (The World Factbook, 2016), zusätzlich mehr als 800.000 außerhalb Eritreas (Europa, USA, Sudan, Saudi-Arabien). In der Hauptstadt Asmara leben circa 804.000 (The World Factbook, 2015) Personen. Eritrea ist eine Republik mit präsidialer Regierungsform und Übergangsparlament (de facto inaktiv). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Isaias Afwerki (AA Überblick abgefragt am 20.02.2018). Die Verfassung von 1997 ist nie in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Eritrea ist ein Einparteienstaat. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Das Parlament tritt nur auf Anforderung des Präsidenten, zuletzt 2001, zusammen. Es ist damit faktisch inaktiv (AA Innenpolitik abgefragt am 20.02.2018). Die Verwaltungsstruktur besteht aus sechs Regionen: Debubawi Keyih Bahri (südl. Rotes Meer, Hauptstadt Assab); Semenawi Keyih Bahri (nördl. Rotes Meer, Hauptstadt Massawa); Anseba (zentrales Hochland, Hauptstadt Keren); Gash Barka (westl. Hochland, Hauptstadt Barentu); Debub (Südregion, Hauptstadt Mendefera); Maakel (Zentralregion, Hauptstadt Asmara) [AA Überblick abgefragt am 20.02.2018]). Die eritreische Außenpolitik ist auf das Ziel ausgerichtet, die im dreißigjährigen Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien (1961-1991) erworbene und im zweijährigen Grenzkrieg (1998-2000) verteidigte Unabhängigkeit dauerhaft zu bewahren. Das Streben nach vollständiger Umsetzung des Schiedsspruchs einer internationalen Kommission zum Grenzverlauf mit Äthiopien (Algier-Schiedsspruch) dominiert die außenpolitischen Aktivitäten des Landes. Die Beziehungen zu Äthiopien sind sehr angespannt. Die eritreische EPLF und die tigrische (äthiopische) TPLF hatten 1991 gemeinsam das Regime des äthiopischen Militärdiktators Mengistu gestürzt. Nach der Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien 1993 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen beiden Ländern jedoch zunehmend. In den Jahren 1998-2000 kam es zu einem blutigen Grenzkrieg, der durch das Friedensabkommen von Algier vom 12.12.2000 beendet wurde. Zur Durchsetzung der in diesem Abkommen getroffenen Vereinbarungen stationierten die Vereinten Nationen die Friedenmission UNMEE in einem 25 km tiefen, TSZ genannten Grenzstreifen, der ausschließlich auf eritreischem Gebiet verlief. Am
  3. April 2002 verkündete die auf der Grundlage des Algiers-Friedensabkommens geschaffene internationale Grenzkommission ihren Schiedsspruch, der u.a. die Grenzstadt Badme, die für beide Seiten große Symbolkraft besitzt, Eritrea zuspricht. Obwohl beide Seiten zuvor angekündigt hatten, den Schiedsspruch als "endgültig und bindend" zu akzeptieren, ist bisher nur die Festlegung von Koordinaten auf Landkarten (sog. virtuelle Grenzdemarkierung) erfolgt. Eritrea verlangt auf dieser Grundlage den Rückzug der äthiopischen Truppen aus den Gebieten, die Eritrea zugesprochen wurden. Äthiopien erkennt eine "virtuelle" Grenzdemarkierung solange nicht an, wie eine physische Demarkierung durch Grenzpfähle nicht erfolgt ist, und macht die Umsetzung des Schiedsspruchs faktisch von einer vorherigen Normalisierung der Beziehungen, mindestens aber von Gesprächen über die bilateralen Beziehungen in ihrer ganzen Breite abhängig. Eritrea vertritt die Auffassung, dass die internationale Staatengemeinschaft verpflichtet ist, Äthiopien notfalls mit Zwangsmaßnahmen dazu zu bewegen, sich aus den Eritrea zugesprochenen Gebieten zurückzuziehen. Da Eritrea und Äthiopien die Arbeit der UN-Friedensmission UNMEE immer stärker behinderten, wurde UNMEE Mitte 2008 beendet (AA Außenpolitik abgefragt am 20.02.2018). Straßen und Eisenbahnlinien wurden im Bürgerkrieg teilweise zerstört, werden aber wiederhergestellt. Die Hauptstraße von Asmara nach Massawa ist in sehr gutem Zustand. Die Straßen sind nur teilweise asphaltiert (BMEIA Reiseinformation Stand 20.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Überblick, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritrea/226174 AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Innenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210AA, AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Außenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226208 BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Eritrea (Staat Eritrea), unverändert gültig seit 03.10.2017, Stand 20.02.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/eritrea) Sicherheitslage Obwohl es in letzter Zeit keine Terroranschläge in Eritrea gab, können Terrorangriffe nicht ausgeschlossen werden. Ständige Wachsamkeit ist geboten, vor allem an überfüllten Orten und öffentliche Plätzen, wie Transportzentren, Hotels, Restaurants, Bars sowie bei großen Menschenansammlungen beispielsweise anlässlich sportlicher oder religiöser Veranstaltungen. Frühere lokale Terroranschläge richteten sich gezielte gegen Orte, an denen Fußballspiele angesehen werden (U.K. Reiseinformationen gültig am 20.02.2018). Vor Reisen in das Grenzgebiet zu Äthiopien und zu Dschibuti wird gewarnt. Angesichts des ungelösten Grenzstreits zwischen Äthiopien und Eritrea und des andauernden Grenzkonflikts mit Dschibuti bleibt die politische Lage angespannt. Von Reisen in das Grenzgebiet zu Sudan wird abgeraten. In der Region sind Schmuggler aktiv, zudem besteht vielerorts eine Minengefahr. Die Grenze zu Sudan ist derzeit geschlossen. Wer sich entschließt, nach Eritrea zu reisen, sollte dies nur auf dem Luftweg tun (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.02.2018). Die Hoffnung auf eine Annäherung zwischen Eritrea und Äthiopien nach dem Tod des äthiopischen Premierministers Meles im August 2012 und dem Amtsantritt seines Nachfolgers Hailemariam Desalegne haben sich bislang nicht erfüllt. Zuletzt gab es im Juni 2016 schwere Gefechte zwischen Äthiopien und Eritrea im Areal Tsorona. Beide Seiten bestätigten hierbei ein Überschreiten der Waffenstillstandslinie durch äthiopische Truppen (AA Außenpolitik abgefragt am 20.02.2018). (U.K. Government, Eritrea travel advice, updated 16.11.2017, immer noch gültig am 20.02.2018, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Außenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226208 AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 11.01.2018, Stand 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176) Justiz und Sicherheitsbehörden Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte (AA Innenpolitik abgefragt am 20.02.2018). Die Reform der Justiz geht schleppend voran. Anfang 2015 wurden ein neues Straf- und Zivilgesetzbuch und eine neue Zivil- und Strafprozessordnung vorgelegt. Die EU unterstützt die Professionalisierung sog. "community courts". Die Justiz ist zwar formal unabhängig, tatsächlich aber vor Einmischungen durch die Exekutive nicht geschützt. Neben der ordentlichen zivilen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (AA 21.11.2016). Die Justiz bleibt schlecht organisiert und abhängig von der Regierung, was oft bedeutet, dass der Präsident direkt durchgreift. Der Oberste Gerichtshof ist seit über einem Jahrzehnt außer Funktion. Es gibt nach wie vor Militär- und Sondergerichte, denen Militärangehörigen vorstehen, die als "Laienrichter" ohne einheitliche Verfahrensvorschiften, agieren. Hochrangige Militäroffiziere üben Justizfunktionen gegenüber Rekruten der Armee aus (BTI 2016). Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben (AA 21.11.2016). Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich, die Armee für die äußere Sicherheit. Die Regierung setzt jedoch manchmal Streitkräfte, Reservisten, demobilisierte Soldaten oder Miliz dazu ein, innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Bei Sicherheitskräften ist Straflosigkeit die Norm. Es gibt weder bekannte internen oder externen Mechanismen um Vergehen von Sicherheitskräften zu untersuchen, noch Maßnahmen der Regierung zur Reform des Sicherheitswesens (USDOS März 2017). Polizei, Staatsicherheit und Militärpersonal verhaften Personen, halten sie mehrere Monate lang an und lassen sie wieder frei ohne jemals formell Anklage zu erheben oder sie vor Gericht stellen (BTI 2016). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Eritrea, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 BTI, Bertelsmann Stiftung, Eritrea County Report 2016, http://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/eri/ AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Innenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210) Korruption Eritrea liegt auf dem Korruptionsindex 2016 auf Platz 164 von 176 (TI 2016). Korruption ist ein großes Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr faktisch die alleinige Autorität über Einfuhren. Diejenigen, denen die Regierung wohl gesonnen ist, profitieren vom Schmuggel und Verkauf von knappen Gütern wie Nahrung, Baustoffe, und Alkohol. Die Regierung operiert ohne öffentliche Kontrolle und nur wenige außerhalb einer kleinen Clique um den Präsidenten haben Einblick, wie politische und budgetäre Entscheidungen getroffen oder umgesetzt werden (FH 2016). Manchmal berichten Personen die Dienstleistungen der Exekutive oder der Justizbehörden benötigen, dass diese nach Abgabe von "Geschenken" oder Zahlung von Bestechungsgeldern einfacher zu erhalten sind. Berichte indizieren, dass Korruption auch bei der Ausstellung von Personal- oder Reisedokumenten, auch im Passamt, existiert. Personen die Ausreisevisa oder Reisepässe benötigen müssen manchmal Bestechungsgeld bezahlen. Es gibt Berichte von Polizeikorruption. Die Polizei nutzt gelegentlich ihren Einfluss, um die Freilassung von Freunden und Familienmitgliedern zu bewirken. Die Polizei verlangt Bestechungsgeld damit Häftlinge freikommen (USDOS März 2017). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Eritrea, https://www.transparency.org/country/ERI# FH, Freedom House, Freedom in the World 2016, Eritrea, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/eritrea USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Eritrea, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper) Folter/Unmenschliche Behandlung Das geltende Strafgesetzbuch verbietet Folter. Trotzdem wird nach Angaben des US-Außenministeriums, von Amnesty International und weiteren Nichtregierungsorganisationen Folter gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, angewandt. Auch sollen Deserteure, Wehrdienstflüchtige und Wehrdienstverweigerer verschiedener religiöser Gruppen, insbesondere Anhänger der Zeugen Jehovas, physisch und psychisch misshandelt werden. Es sind keine Fälle bekannt, in denen die Anwendung von Folter zu Sanktionen geführt hat (AA 21.11.2016). Die Haftbedingungen in Eritrea sind prekär und es kommt oft zu Folter (SEM abgefragt am 20.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, letzte Änderung 23.03.2017, abgefragt am 20.02.2018 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html) Menschenrechte Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA Innenpolitik abgefragt am 20.02.2018). Insbesondere aus dem militärischen Teil des Nationaldiensts sind zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte (u.a. willkürliche Haft und Folter) dokumentiert. Neben den Soldaten sind insbesondere Regierungskritiker und Angehörige nicht anerkannter Glaubensgemeinschaften Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Sie werden meist ohne Verfahren und Nachricht an Familienangehörige inhaftiert. Die Haftbedingungen in Eritrea sind prekär und es kommt oft zu Folter. Monatlich verlassen

Schätzungen rund 5000 Eritreer ihr Heimatland. International ist Eritrea aufgrund der UN-Sanktionen weitgehend isoliert (SEM abgefragt am 20.02.2018). Infolge der Repressionspolitik der eritreischen Regierung gibt es keine nationalen Menschenrechtsorganisationen. Ausländische NROen sind einer rigiden Gesetzgebung unterworfen. Tätig sind Finnish Church Aid (FCA), Norwegian Refugee Council (NRC), die irische NRO Vita und einige deutsche medizinische Hilfsorganisationen (z.B. Archemed). Sie achten aber auf ein gutes Verhältnis zur Regierung und bewahren ein niedriges Erscheinungsbild ("low profile"). Andere internationale Hilfsorganisationen, wie z.B. UNDP, FAO, IKRK, UNICEF und UNHCR, sind in Eritrea im Rahmen der engen, von der Regierung gesetzten Grenzen aktiv (Repatriierung bzw. Betreuung von Flüchtlingen, humanitäre Hilfsprogramme). Die Regierung verhindert den Aufbau einer Zivilgesellschaft durch die Verhaftung ihrer Kritiker, die sich dadurch zur Flucht in das Ausland gezwungen sehen. Eine freie Presse existiert nicht. Internationale Medien können über Satellitenempfang und Internet verfolgt werden (AA 21.11.2016).Die Gesetze und die nicht implementierte Verfassung verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch sind solche Handlungen weit verbreitet (USDOS März 2017). Die Beziehungen zur Europäischen Union haben sich zuletzt verbessert. Die EU ist Eritreas wichtigster Partner in der Entwicklungszusammenarbeit und größter Geber von humanitärer Hilfe. Beim politischen Dialog zu den Themen Wahlen, Demokratie und Menschenrechte nach Artikel 8 des Cotonou-Abkommens gibt es keine Fortschritte (AA Außenpolitik abgefragt am 20.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Innenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210 USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Eritrea, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, letzte Änderung 23.03.2017, abgefragt am 20.02.2018 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Außenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226208) Religion Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt, ohne Zahlen zu veröffentlichen, das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an. Allerdings gehen Beobachter davon aus, dass sich das Zahlenverhältnis infolge der vermutlich höheren Geburtenrate des muslimischen Bevölkerungsteils und des Exodus von zumeist christlichen Eritreern zugunsten der Muslime verschoben hat (AA 21.11.2016). Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über religiöse Zugehörigkeit in Eritrea. Das Kirchenforschungszentrum schätzt, dass Christen etwa 63 Prozent der Bevölkerung ausmachen und Muslime rund 37 Prozent. Die vier offiziell anerkannten Religionen sind die koptisch orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, römisch-katholische Kirche und die evangelische Kirche. Die Regierung von Eritrea kontrolliert auch die Aktivitäten dieser vier anerkannten religiösen Gemeinschaften. Die Regierung Eritreas hat den Patriarchen der orthodoxen Kirche und der Mufti der muslimischen Gemeinschaft Eritreas ernannt, sowie andere religiöse Vertreter unterer Ebenen (USCIRF 26.04.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 USCIRF, United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report, Berichtzeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017, Eritrea, 26.04.2017, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017%20USCIRFAnnual_Eritrea.pdf) Wehrpflicht Der Wehrpflicht unterliegen grundsätzlich alle Männer im Alter vom

  1. bis
  2. Lebensjahr und Frauen vom
  3. bis
  4. Lebensjahr (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.02.2018). Alle Männer und Frauen im Alter zwischen 18 und 50 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, den Nationaldienst zu leisten. Es gibt nur eingeschränkt Befreiungen. Die Verpflichtung zum Nationaldienst besteht aus einer sechsmonatigen militärischen Ausbildung und einem 12-monatigen aktiven Militärdienst sowie weiteren 18-monatigen "Entwicklungsaufgaben". Jene, die nicht für eine militärische Ausbildung geeignet sind, müssen an öffentlichen oder staatlichen Einrichtungen einen 18-monatigen Dienst leisten. Für Wehrdienstverweigerer ist kein Alternativdienst vorgesehen. Es gibt auch Zwangsarbeit. Die Regierung hat von Personen, die noch nicht dem Militär angehören verlangt, dass sie an einer zivilen Milizausbildung teilnehmen und Schusswaffen tragen, darunter viele die bereits demobilisiert wurden, Ältere oder Personen die bereits in der Vergangenheit vom Militärdienst befreit waren. Ein Versäumnis an der Miliz oder dem Nationaldienst teilzunehmen kann zur Inhaftierung führen. Trotz der rechtlichen Beschränkung des Militärdiensts auf 18 Monate, hat die Regierung viele Eingezogene nicht aus dem Militär entlassen und einige gezwungen für eine unbestimmte Zeit, unter Androhung von Haft, Folter oder Bestrafung für deren Familien, zu dienen (USDOS Country Report März 2017). Der obligatorische Militärdienst kann nach wie vor auf unbestimmte Zeit verlängert werden, obwohl die Regierung bereits 2014 angekündigt hat, das System abzuschaffen. Ein großer Teil der Bevölkerung wurde auf unbestimmte Zeit - in einigen Fällen bis zu 20 Jahre lang - zum Militärdienst eingezogen. Die Militärdienstleistenden erhielten nur eine geringe Besoldung. Zudem gewährte man ihnen nur selten und willkürlich Urlaub, was in vielen Fällen dazu führte, dass ihnen kein geregeltes Familienleben möglich war. Die Wehrpflichtigen dienten in den Streitkräften und wurden zu Arbeiten in der Landwirtschaft, der Bauindustrie, im Schul- und öffentlichen Dienst sowie in anderen Bereichen verpflichtet. Es gab nach wie vor keine rechtliche Regelung für eine Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen. Auch ältere Frauen und Männer wurden weiterhin zur "Volksarmee" eingezogen, wo man ihnen eine Waffe gab und ihnen Aufgaben zuwies, die sie unter Androhung von Strafen verrichten mussten. Männer konnten bis zum Alter von 67 Jahren zum Militärdienst verpflichtet werden (AI 22.02.2017). Die Gesellschaft für bedrohte Völker, eine unabhängige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für verfolgte Minderheiten und indigene Völker einsetzt, schreibt in einer Stellungnahme an den UNO-Menschenrechtsrat vom Februar 2017, dass ein unfreiwilliger Armeedienst mittels brutaler Maßnahmen, darunter Folter und Misshandlung, durchgesetzt werde. Die schätzungsweise 300.000 Wehrpflichtigen würden in Regierungsprojekten wie Bau, Bergbau und Landwirtschaft arbeiten. Der Wehrdienst werde auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Regierung rechtfertige die Zwangsrekrutierung teilweise mit der Bedrohung durch das benachbarte Land [Äthiopien, Anm. Accord]. Die zwei Länder seien seit Jahren an mörderischen Stellvertreterkriegen in der Region beteiligt. War Resisters International (WRI), ein weltweites Netzwerk von Antimilitaristen, Kriegsdienstverweigerern und Pazifisten mit Sitz in London, schreibt im Jänner 2017, dass die Familien von Personen, die sich nicht zum Militärdienst melden würden, von willkürlicher Haft ohne Gerichtsverfahren betroffen seien und erst freigelassen würden, wenn sich der vermisste Wehrpflichtige melde ("produce the missing conscript") oder sie eine Geldbuße von 50.000 Nakfa [etwa 2.940 Euro, Anm. Accord] bezahlen würden. Dies sei etwa die zehnfache Menge des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts. Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, berichtet im Jänner 2016, dass die Polizei oftmals Razzien bei Personen durchführe, von denen angenommen werde, dass sie sich dem Nationaldienst entziehen würden. Jene, die Widerstand leisten würden, könnten auf der Stelle hingerichtet werden. Die Regierung setze Kollektivbestrafungen bei den Familien von DeserteurInnen durch, zwinge sie, schwere Geldstrafen zu bezahlen und inhaftiere diese, falls sie nicht bezahlen könnten. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, dessen Aufgabe es ist, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich zu fördern, schreibt in ihrem Bericht zum eritreischen Nationaldienst vom November 2016, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, üblicherweise mittels Razzien aufgespürt würden. Die Aufgegriffenen würden in der Regel einige Zeit lang angehalten, bevor sie eine militärische Ausbildung beginnen würden, die oftmals in Lagern unter gefährlichen und haftähnlichen Bedingungen erfolge. Ein Teil der Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, würden es allerdings schaffen, diesen Razzien auf lange Sicht zu entgehen. Sporadisch würden Militäreinheiten versuchen, bestimmte Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, individuell aufzuspüren, insbesondere jene, die bereits eine Aufforderung erhalten hätten ("called up already"). Gerichtsurteile würden nicht öffentlich gemacht und es gebe keine Möglichkeit zur Berufung, so das EASO weiters. Jedoch würde die gegenwärtig angewendete Politik der Behörden kürzere Gefängnisurteile als die im Gesetz vorgesehenen erlauben. Dem Großteil der Berichte folgend würde die Haftzeit abhängig von den Umständen nun für gewöhnlich wenige Monate bis zu zwei Jahren dauern. Nach der Freilassung würden Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, zur militärischen Ausbildung eingezogen. Der mutmaßliche "Schießbefehl" an der Grenze werde den meisten befragten Quellen zufolge nicht streng befolgt. Jedoch könne es zu Schießereien kommen. Für freiwillige RückkehrerInnen aus dem Ausland, die sich zuvor dem Wehrdienst entzogen hätten, die desertiert seien oder das Land illegal verlassen hätten, würden die drakonischen Gesetze Berichten zufolge gegenwärtig nicht angewendet, wenn sie ihre Beziehungen zu den eritreischen Behörden vor ihrer Rückkehr geregelt hätten. Laut einer neuen unveröffentlichten Direktive würden solche RückkehrerInnen von einer Bestrafung ausgenommen sein. Es werde davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Einzelpersonen, die nach dieser Direktive zurückgekehrt seien, tatsächlich nicht verfolgt worden seien. Nichtsdestotrotz bestünde weiterhin Besorgnis (Accord 09.05.2017).Die Gesellschaft für bedrohte Völker, eine unabhängige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für verfolgte Minderheiten und indigene Völker einsetzt, schreibt in einer Stellungnahme an den UNO-Menschenrechtsrat vom Februar 2017, dass ein unfreiwilliger Armeedienst mittels brutaler Maßnahmen, darunter Folter und Misshandlung, durchgesetzt werde. Die schätzungsweise 300.000 Wehrpflichtigen würden in Regierungsprojekten wie Bau, Bergbau und Landwirtschaft arbeiten. Der Wehrdienst werde auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Regierung rechtfertige die Zwangsrekrutierung teilweise mit der Bedrohung durch das benachbarte Land [Äthiopien, Anmerkung Accord]. Die zwei Länder seien seit Jahren an mörderischen Stellvertreterkriegen in der Region beteiligt. War Resisters International (WRI), ein weltweites Netzwerk von Antimilitaristen, Kriegsdienstverweigerern und Pazifisten mit Sitz in London, schreibt im Jänner 2017, dass die Familien von Personen, die sich nicht zum Militärdienst melden würden, von willkürlicher Haft ohne Gerichtsverfahren betroffen seien und erst freigelassen würden, wenn sich der vermisste Wehrpflichtige melde ("produce the missing conscript") oder sie eine Geldbuße von 50.000 Nakfa [etwa 2.940 Euro, Anmerkung Accord] bezahlen würden. Dies sei etwa die zehnfache Menge des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts. Freedom House, eine in den USA ansässige NGO, die zu den Themen Demokratie, politische Freiheit und Menschenrechte forscht und sich für diese einsetzt, berichtet im Jänner 2016, dass die Polizei oftmals Razzien bei Personen durchführe, von denen angenommen werde, dass sie sich dem Nationaldienst entziehen würden. Jene, die Widerstand leisten würden, könnten auf der Stelle hingerichtet werden. Die Regierung setze Kollektivbestrafungen bei den Familien von DeserteurInnen durch, zwinge sie, schwere Geldstrafen zu bezahlen und inhaftiere diese, falls sie nicht bezahlen könnten. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, dessen Aufgabe es ist, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich zu fördern, schreibt in ihrem Bericht zum eritreischen Nationaldienst vom November 2016, dass Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, üblicherweise mittels Razzien aufgespürt würden. Die Aufgegriffenen würden in der Regel einige Zeit lang angehalten, bevor sie eine militärische Ausbildung beginnen würden, die oftmals in Lagern unter gefährlichen und haftähnlichen Bedingungen erfolge. Ein Teil der Personen, die sich dem Militärdienst entziehen würden, würden es allerdings schaffen, diesen Razzien auf lange Sicht zu entgehen. Sporadisch würden Militäreinheiten versuchen, bestimmte Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, individuell aufzuspüren, insbesondere jene, die bereits eine Aufforderung erhalten hätten ("called up already"). Gerichtsurteile würden nicht öffentlich gemacht und es gebe keine Möglichkeit zur Berufung, so das EASO weiters. Jedoch würde die gegenwärtig angewendete Politik der Behörden kürzere Gefängnisurteile als die im Gesetz vorgesehenen erlauben. Dem Großteil der Berichte folgend würde die Haftzeit abhängig von den Umständen nun für gewöhnlich wenige Monate bis zu zwei Jahren dauern. Nach der Freilassung würden Personen, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, zur militärischen Ausbildung eingezogen. Der mutmaßliche "Schießbefehl" an der Grenze werde den meisten befragten Quellen zufolge nicht streng befolgt. Jedoch könne es zu Schießereien kommen. Für freiwillige RückkehrerInnen aus dem Ausland, die sich zuvor dem Wehrdienst entzogen hätten, die desertiert seien oder das Land illegal verlassen hätten, würden die drakonischen Gesetze Berichten zufolge gegenwärtig nicht angewendet, wenn sie ihre Beziehungen zu den eritreischen Behörden vor ihrer Rückkehr geregelt hätten. Laut einer neuen unveröffentlichten Direktive würden solche RückkehrerInnen von einer Bestrafung ausgenommen sein. Es werde davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Einzelpersonen, die nach dieser Direktive zurückgekehrt seien, tatsächlich nicht verfolgt worden seien. Nichtsdestotrotz bestünde weiterhin Besorgnis (Accord 09.05.2017). Für Männer und Frauen dauert der Militärdienst ("national service") offiziell 18 Monate. Aufgrund des Ausnahmezustands werden die Dienstverpflichteten nach der militärischen Grundausbildung z.B. beim Straßen- und Dammbau, in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und Wirtschaft eingesetzt. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum
  5. und für Männer bis zum
  6. Lebensjahr (nach anderen Angaben für Frauen bis zum
  7. und für Männer bis zum
  8. Lebensjahr). Die Dienstverpflichtung kann oftmals über mehrere Jahre andauern. Es kommt vor, dass Wehrpflichtige nach Ableistung des 18-monatigen Wehrdienstes nicht nur aus dem Militär, sondern auch aus dem "national service" entlassen werden. Als Grund nennt die Regierung gute schulische Leistungen. Abiturienten mit guten Noten soll so der rasche Zugang zu weiterführenden Bildungseinrichtungen ("Colleges") ermöglicht werden. Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Laut der VN-Sonderberichterstatterin ist die Bezahlung der Wehrdienstleistenden in der Regel zu schlecht, um ihnen die Selbstversorgung oder die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen. Nach und nach soll jetzt die Bezahlung der Wehrdienstleistenden (nationaler Dienst) den Gehältern im öffentlichen Dienst angepasst werden. Auch Lebensmittelversorgung und Wohnverhältnisse sind zumeist schlecht und können zu gesundheitlichen Problemen führen. Die Gesundheitsversorgung ist meist unzureichend (AA 21.11.2016). Nationaldienst als Teil des Nation-Building. Der eritreische Nationaldienst hat nicht nur die militärische Verteidigung des Landes zum Ziel, sondern soll mit seiner zivilen Komponente auch zur Konsolidierung der eritreischen Identität führen und ist somit ein wichtiger Teil des Nation-Building. Durch die Absolvierung des Nationaldienstes soll den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern über ethnische, linguistische und religiöse Unterschiede hinweg ein Zusammengehörigkeitsgefühl vermittelt werden. Der Nationaldienst zielt auf sozialen Wandel und wirtschaftliche Entwicklung ab und will einer Generation von jungen Menschen die während des 30-jährigen Unabhängigkeitskriegs entwickelten sozialen und politischen Werte weitergeben. Neben den umfangreichen Arbeitsprogrammen, welche einer neuen Generation die Liebe zur Arbeit und zur Disziplin einimpfen sollen, erhalten die Einberufenen auch politischen Unterricht, in dem die Geschichte des Landes, das Heldentum der Freiheitskämpfer und die Werte der EPLF (Eritrean People's Liberation Front) vermittelt werden. Nationaldienstleistende, die nicht den eritreischen Streitkräften zugeteilt sind, werden für den Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Brücken, Kliniken, Gesundheitszentren, Spitälern und Schulen oder für kommerzielle Plantagenarbeit eingesetzt. Die besser ausgebildeten Personen werden Ministerien, lokalen Behörden oder Banken zugeteilt oder als Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet. Professor Kibreab erklärt, dass das Konzept einer endgültigen Freistellung im eritreischen Nationaldienst nicht existiert. Nur Personen, welche ihr ganzes Leben dem Freiheitskampf gewidmet haben, werden definitiv vom Nationaldienst freigestellt. Personen, welche für das militärische Training nicht tauglich sind, werden vom militärischen Teil des Nationaldienstes freigestellt, müssen aber 18 Monate im zivilen Teil absolvieren und in Kriegs- und Notsituationen bis im Alter von 50 Jahren

ihren Fähigkeiten dienen. Personen welche nicht im Nationaldienst aktiv sind, werden laut US Department of State (USDOS) in die Volksarmee (Hizbawi Serawit) rekrutiert. Dabei handelt es sich um ältere und bereits demobilisierte oder aus sonstigen Gründen freigestellte Personen.

UN-Untersuchungskommission sind die Einheiten der Volksarmee nach Berufen (Miliz der Lehrerinnen und Lehrer, Miliz der Kunstschaffenden, etc.), nach geographischen Regionen oder nach Wohngegenden organisiert. Die Angehörigen der Milizen gehen weiterhin ihren beruflichen Tätigkeiten nach, müssen sich im Rahmen der Volksarmee aber regelmäßig mit ihrer Einheit zu Einsätzen treffen, beispielsweise einen Tag in der Woche oder eine Woche im Monat. Für die in der Volksarmee geleistete Arbeit erhalten die Personen weder Lohn noch Kompensation für die Zeit, die sie nicht auf ihren Feldern verbringen können. (SFH 30.06.2017). Der Nationaldienst in Eritrea besteht aus einer militärischen und einer zivilen Komponente. Er ist für Männer und Frauen obligatorisch und zeitlich nicht begrenzt. Wer im Militär dient, hat derzeit praktisch keine Aussicht auf eine Entlassung. Im zivilen Nationaldienst sind die Aussichten auf eine Entlassung nach ungefähr zehn Jahren besser. Die eritreische Regierung hat die Ankündigung, den Nationaldienst auf 18 Monate zu verkürzen, offiziell zurückgenommen. Berichte dokumentieren Menschenrechtsverletzungen vor allem im militärischen Teil des Nationaldiensts. Soldaten werden oft wegen Kritik an Vorgesetzen oder geringer Verstöße gegen die Ordnung verhaftet und unter Umständen gefoltert. Der Sold ist derart gering, dass die Soldaten ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht decken können. Seit einer Reform 2015 erhalten einzelne Nationaldienstangehörige etwas höhere Löhne. Die eritreische Regierung sieht den Nationaldienst als Staatsaufbauprojekt, wofür jeder Bürger seinen Beitrag leisten muss. Deserteure und Verweigerer werden deshalb als "Verräter an der Nation" angesehen und mit übermäßiger Härte bestraft (SEM abgefragt am 20.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 11.01.2018, Stand 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176 AI, Amnesty International, Report 2016/17, The State of the World's Human Rights, Eritrea, 22.02.2017, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/eritrea/report-eritrea/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2016, Eritrea, erstellt März 2017, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper Accord, Anfragebeantwortung zu Eritrea, Informationen zum Militärdienst, Wie erfolgt die Rekrutierung? Bekannte Maßnahmen der Behörden, wenn der Einberufung nicht Folge geleistet wird; Zahl a-10148, 09.05.2017, http://www.ecoi.net/local_link/340481/470888_en.html SFH, Schweizer Flüchtlingshilfe, Themenpapier, Eritrea Nationaldienst, 30.06.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1500986637_erit.pdf SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, letzte Änderung 23.03.2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html) Todesstrafe In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA Reise- und Sicherheit Stand 20.02.2018). Im Jahr 2016 wurde in Eritrea weder eine Todesstrafe verhängt, noch die Vollstreckung eines Todesurteils registriert. Eritrea gehört zu jenen Ländern, die zwar die Todesstrafe im Gesetz für Verbrechen wie Mord vorsehen, aber während der vergangenen zehn Jahre keine Todesstrafe vollstreckt haben und Amnesty International geht derzeit davon aus, dass diese weiterhin nicht vollstreckt wird (AI 11.04.2017). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 11.01.2018, Stand 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176) Wirtschaft/Grundversorgung Es kommt zeitweise zu Stromausfällen und damit zu Einschränkungen der Kommunikationsmöglichkeiten (BMEIA Reiseinformation Stand 20.02.2018). Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA Innenpolitik abgefragt am 20.02.2018). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Diese scheinen durch die Trockenheit in der Folge des Wetterphänomens "El Niño" in einigen Gegenden deutlich verstärkt worden zu sein, so dass es bereits gesundheitliche Folgewirkungen gibt. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 21.11.2016). Die wiederkehrende Dürre am Horn von Afrika stellt ebenfalls eine Herausforderung für die Ernährungssicherung dar. Allerdings bietet das Drought Resilience and Sustainable Livelihood Programme (DRLSP) 2015-2021 u.a. eine gute Möglichkeit, die Auswirkungen der Dürren abzuschwächen (WB 07.12.2016). Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 771,36 US-Dollar pro Kopf (Statistisches Bundesamt, 2016) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 188 Staaten den

  1. Platz im Human Development Index 2015 des UNDP ein. Die Regierung veröffentlicht grundsätzlich keinen Haushalt und keinerlei Wirtschaftsdaten. Laut World Factbook betrug das BIP 2016 ungefähr 5,35 Milliarden US-Dollar (nach Kaufkraftparitäten 9,2 Milliarden) und die Inflationsrate nach World Factbook 11,8 Prozent. 2015 wurden Einfuhren und Ausfuhren (v.a. Bergbauerzeugnisse) in Höhe von etwa 6 bzw. 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts getätigt. Die öffentliche Verschuldung Eritreas betrug laut World Factbook 2016 fast 120 Prozent des Bruttoinlandsprodukts; nur etwa 20 Prozent der Ansprüche werden aber vom Ausland gehalten. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder muss im Anschluss an den Wehrdienst eine nationale Dienstpflicht ("national service") ableisten, so dass sie für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Ende 2015 setzte die Regierung eine grundlegende Reform des Finanzwesens um. Neue Banknoten ersetzten die bisherigen zum gleichen Nennwert. Der Austausch der Banknoten ging mit einer strengen Kontrolle des Zahlungsverkehrs einher. Ziel ist es, illegale finanzielle Aktivitäten einzuschränken und den Geldverkehr auf nichtbare Zahlungsmittel (Überweisungen, Schecks) umzustellen. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA Wirtschafts- und Umweltpolitik abgefragt am 20.02.2018). 2013 wurde die Implementierung von 50 Millionen Euro aus dem
  2. Europäischen Entwicklungsfonds im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor vereinbart, nachdem die eritreische Führung 2011/2012 zunächst alle Projekte aus Mitteln des
  3. Europäischen Entwicklungsfonds aufgekündigt hatte. Auch aus dem
  4. Europäischen Entwicklungsfonds sollen Eritrea Gelder zum Zweck der Armutsbekämpfung und der sozio-ökonomischen Entwicklung des Landes zukommen: Im Dezember 2015 sagte die Europäische Union 200 Millionen Euro für den Zeitrahmen 2016-2020 zu. Hierbei wird man sich auf den Energie und Governance-Sektor fokussieren (AA Außenpolitik abgefragt am 20.02.2018).2013 wurde die Implementierung von 50 Millionen Euro aus dem
  5. Europäischen Entwicklungsfonds im Landwirtschafts- und Lebensmittelsektor vereinbart, nachdem die eritreische Führung 2011 aus 2012, zunächst alle Projekte aus Mitteln des
  6. Europäischen Entwicklungsfonds aufgekündigt hatte. Auch aus dem
  7. Europäischen Entwicklungsfonds sollen Eritrea Gelder zum Zweck der Armutsbekämpfung und der sozio-ökonomischen Entwicklung des Landes zukommen: Im Dezember 2015 sagte die Europäische Union 200 Millionen Euro für den Zeitrahmen 2016-2020 zu. Hierbei wird man sich auf den Energie und Governance-Sektor fokussieren (AA Außenpolitik abgefragt am 20.02.2018). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Eritrea (Staat Eritrea), unverändert gültig seit 03.10.2017, Stand 20.02.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/eritrea AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Innenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226210 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 WB, World Bank, Eritrea, 07.12.2016, http://www.worldbank.org/en/country/eritrea/overview AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Außenpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226208 AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Wirtschafts- und Umweltpolitik, Stand Juni 2017, abgefragt am 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/-/226178) Medizinische Versorgung Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA Reiseinformation Stand 20.02.2018). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 21.11.2016). Im Vergleich zu den Nachbarländern ist die Zahl der HIV-Infektionen in der Bevölkerung sehr gering. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein Risiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.02.2018). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Privatärztliche Behandlungen sind sehr eingeschränkt, im ganzen Land gibt es nur eine sehr geringe Anzahl an Fachärzten. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich. (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 20.02.2018). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Eritrea (Staat Eritrea), unverändert gültig seit 03.10.2017, Stand 20.02.2018, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/eritrea AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 AA, Auswärtiges Amt, Eritrea, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 11.01.2018, Stand 20.02.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176) Behandlung nach Rückkehr Dem SEM wird immer wieder zugetragen, dass manche anerkannte Flüchtlinge trotz Verbot zu Urlaubszwecken zurück nach Eritrea reisen. Dies setzt unter anderem voraus, dass sie zuvor bei der eritreischen Vertretung in der Schweiz die sogenannte Aufbausteuer (2% des Einkommens) bezahlt und ein Formular unterschrieben haben, in dem sie ihren Verrat an der Nation bereuen. Mit diesem Schuldeingeständnis erklären sie sich auch bereit, die Strafe dafür hinzunehmen. Dennoch werden Urlaubsgäste derzeit in der Regel nicht bestraft (SEM abgefragt am 20.02.2018). Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten "Aufbausteuer" von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie die geforderte "Aufbausteuer" entrichten. So ist es gängige Praxis der eritreischen Auslandsvertretungen z.B. im Sudan, Flüchtlingen neue eritreische Ausweispapiere auszustellen, wenn diese ein Reuebekenntnis unterschreiben und die "Aufbausteuer" entrichten. Dieses Verfahren soll auch für Flüchtlinge gelten, die in ihrem Aufenthaltsland Asyl beantragt haben. Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht (AA 21.11.2016). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016 SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, letzte Änderung 23.03.2017, abgefragt am 20.02.2018 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/eritrea/faq.html)
  8. Beweiswürdigung:
  9. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes seines Herkunftsstaates im Original nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet, dass seine Staatsangehörigkeit Eritrea und er moslemischen Glaubens ist. Ausschließlich wegen der Behauptung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Eritrea sein soll in Verbindung mit dem Umstand, dass ein Herkunftsstaat festzustellen ist und bis dato seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger eines anderen Staates ist, wurde der Herkunftsstaat Eritrea diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt.
  10. Dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 05.06.2014 zu seinen Fluchtgründen gefragt an, dass er auf lebenslange Zeit zum Militär eingezogen worden sei und nach einem Familienbesuch ein halbes Jahr im Gefängnis verbringen haben müssen. In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2014 führte er hingegen widersprüchlich dazu aus, dass er wegen der Zugehörigkeit seines Vaters zur Opposition verhaftet worden sei und den Militärdienst verweigert habe. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen: "...R: Warum behaupten Sie in der Erstbefragung am 05.06.2014, nach Ihrem Fluchtgrund gefragt, dass Sie beim Militär gewesen seien und nach Ihrer Rückkehr nach XXXX ins Gefängnis kamen: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war in der Stadt XXXX beim Militär. Ich wurde auf lebenslange Zeit zum Militär eingezogen. Ich bin XXXX weggegangen, um meine Familie zu besuchen, dann bin ich wieder zurückgekommen..." (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Befragung Seite 03), nur um widersprüchlich dazu am 05.09.2014 anzugeben, dass Sie noch nie beim Militär waren: "...Ich war nie beim Militär, wurden nie eingezogen [...] Ich kann mir das nur so erklären, dass ich falsch verstanden wurde. Ich habe das niemals gesagt. Ich war nie beim Militär..." (Anmerkung: Akt BFA Seite 53 bzw. Befragung Seite 05)?"...R: Warum behaupten Sie in der Erstbefragung am 05.06.2014, nach Ihrem Fluchtgrund gefragt, dass Sie beim Militär gewesen seien und nach Ihrer Rückkehr nach römisch 40 ins Gefängnis kamen: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war in der Stadt römisch 40 beim Militär. Ich wurde auf lebenslange Zeit zum Militär eingezogen. Ich bin römisch 40 weggegangen, um meine Familie zu besuchen, dann bin ich wieder zurückgekommen..." (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Befragung Seite 03), nur um widersprüchlich dazu am 05.09.2014 anzugeben, dass Sie noch nie beim Militär waren: "...Ich war nie beim Militär, wurden nie eingezogen [...] Ich kann mir das nur so erklären, dass ich falsch verstanden wurde. Ich habe das niemals gesagt. Ich war nie beim Militär..." (Anmerkung: Akt BFA Seite 53 bzw. Befragung Seite 05)? P: Genau auf diese Frage habe ich gewartet. Es kann sein, dass ich Fehler gemacht habe, ich kenn XXXX nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 10)P: Genau auf diese Frage habe ich gewartet. Es kann sein, dass ich Fehler gemacht habe, ich kenn römisch 40 nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 10) Weshalb der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung einen gänzlich anderen Fluchtgrund angegeben hat, konnte er nicht nachvollziehbar erklären, zumal beide Befragungen in seiner Muttersprache Tigrinya erfolgten und die Niederschriften vor Unterfertigung rückübersetzt wurden. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass, wie oben zitiert, der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens zunächst behauptete, in XXXX beim Militär gewesen zu sein, unmittelbar danach, dass er aus XXXX weggegangen sei um seine Familie zu besuchen, später im erstinstanzlichen Verfahren, dass er in XXXX im Gefängnis war ("...Ich war nie beim Militär, wurde nie eingezogen. Ich war in XXXX im Gefängnis..." [Akt BFA Seite 53 bzw. Befragung Seite 05]), nur um in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, das er XXXX gar nicht kenne (P: Genau auf diese Frage habe ich gewartet. Es kann sein, dass ich Fehler gemacht habe, ich kenn XXXX nicht..." [Verhandlungsschrift Seite 10]).Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass, wie oben zitiert, der Beschwerdeführer im Lauf des Asylverfahrens zunächst behauptete, in römisch 40 beim Militär gewesen zu sein, unmittelbar danach, dass er aus römisch 40 weggegangen sei um seine Familie zu besuchen, später im erstinstanzlichen Verfahren, dass er in römisch 40 im Gefängnis war ("...Ich war nie beim Militär, wurde nie eingezogen. Ich war in römisch 40 im Gefängnis..." [Akt BFA Seite 53 bzw. Befragung Seite 05]), nur um in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, das er römisch 40 gar nicht kenne (P: Genau auf diese Frage habe ich gewartet. Es kann sein, dass ich Fehler gemacht habe, ich kenn römisch 40 nicht..." [Verhandlungsschrift Seite 10]). Auch zur Dauer und zum Zeitpunkt seiner Verhaftung machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während er in der Erstbefragung angab, ein halbes Jahr inhaftiert gewesen zu sein, sprach er später im Asylverfahren von 1,5 Monaten. Gerade eine Haft ist ein extrem einprägsames Erlebnis, sodass jeder der das erlebt hat ganz genau weiß, ob er die Anhaltung 1,5 Monate oder gar sechs Monate erdulden musste: "...R: Wie lange waren Sie in Eritrea im Gefängnis? P: Ich weiß Sie schon was Sie im Akt gelesen haben, diese beiden Dinge. R wiederholt die Frage. P: 1 1/2 Monate, das ist die Wahrheit. [...] R: Sie haben am 05.06.2014 wörtlich behauptet: "Ich wurde ein halbes war in Gefängnis interniert." (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Befragung Seite 03). Ich habe beim Durchlesen automatisch gelesen ein "halbes Jahr" und gehe davon aus, dass die Rechtschreibprüfung "zugeschlagen" hat und der Computer "war" statt "Jahr" geschrieben hat. Dies scheint aber nicht zu Ihren Angaben am 05.09.2014 zu passen, denn da geben sie an, dass Sie 1,5 Monate im Gefängnis waren: "... ich war für ca. 1,5 Monate im Gefängnis. Ich konnte dann fliehen, als wir zum Holzsammeln eingeteilt wurden [...] Nur ein mal, das war im Dezember

  1. Ich bin aus dem Gefängnis geflohen, nach dem ich 1,5 Monate lang festgenommen und eingesperrt worden war...." (Anmerkung: Akt BFA Seiten 52 und 55 bzw. Befragung Seiten 04 und 07). Was sagen Sie dazu? P: 1 1/2 Monate. Ich habe das schon 3 - 4 Mal wiederholt..." (Verhandlungsschrift Seiten 08, 09 und 10) Eine Erklärung, wie es zu derart divergierenden Angaben in den niederschriftlichen Befragungen kommen konnte, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht, zumal dem Beschwerdeführer die niederschriftlichen Befragungen vor Unterfertigung in seiner Muttersprache rückübersetzt wurden. In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer aus, dass sein letzter Arbeitstag im Jänner 2013 gewesen sei und er nach der Arbeit zu Hause festgenommen und von dort mitgenommen worden sei. In der Beschwerdeverhandlung behaupte er hingegen widersprüchlich, dass er am Heimweg von der Arbeit festgenommen worden wäre: "...Mein letzter Arbeitstag war im Jänner
  2. F: Was machten Sie an Ihrem letzten Arbeitstag? A: Ich habe XXXX , XXXX und mehr kann ich mich nicht erinnern. Nach der Arbeit bin ich nach Hause gefahren, habe zu Hause geschlafen, dann wurde ich festgenommen, in meinem Haus, und die haben mich festgenommen und mich mitgenommen. Ich kann nicht sagen, ob Soldaten oder Polizisten..." (niederschriftliche Befragung am 05.06.2014, Seite 04)A: Ich habe römisch 40 , römisch 40 und mehr kann ich mich nicht erinnern. Nach der Arbeit bin ich nach Hause gefahren, habe zu Hause geschlafen, dann wurde ich festgenommen, in meinem Haus, und die haben mich festgenommen und mich mitgenommen. Ich kann nicht sagen, ob Soldaten oder Polizisten..." (niederschriftliche Befragung am 05.06.2014, Seite 04) "...R: Wo konkret waren Sie, als Sie festgenommen wurden? P: Ich wurde in XXXX , wo ich gearbeitet habe, festgenommen. Ich war gerade auf dem Heimweg von der Arbeit..." (Verhandlungsschrift Seite 09)P: Ich wurde in römisch 40 , wo ich gearbeitet habe, festgenommen. Ich war gerade auf dem Heimweg von der Arbeit..." (Verhandlungsschrift Seite 09) Da es sich bei einer Festnahme um ein sehr einprägsames Ereignis handelt, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei tatsächlichem Erleben in der Lage gewesen wäre gleichbleibende Angaben zum Ort seiner Festnahme zu tätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zum einen angab, im Jänner 2013 gearbeitet zu haben und noch im selben Monat ausgereist zu sein, andererseits aber im Jänner 2013 für 1,5 Monate in Haft angehalten worden zu sein, was das Bild der Unglaubwürdigkeit seiner behaupteten Inhaftierung abrundete: "...Wie ist es möglich, dass Sie bis Jänner 2013 gearbeitet haben, noch im Jänner 2013 ausgereist sind, wenn Sie zugleich angeben im Jänner 2013 festgenommen worden und 1,5 Monate in Haft gewesen zu sein? P: Nein, ich habe damals gesagt, bevor ich festgenommen wurde. R: Sie haben damals gesagt, dass Sie im Jänner 2013 gearbeitet haben und auch noch eineinhalb Monate in Haft waren. P: Das ist ja ein Beweis, dass ich von der Arbeit mitgenommen wurde, dann muss es ja vorher gewesen sein. R: Sie wurden von der Arbeit mitgenommen? Zuvor haben Sie noch angegeben, Sie wurden am Heimweg von der Arbeit mitgenommen? P: Nein, stimmt nicht. Als ich am Heimweg von der Arbeit war wurde ich festgenommen. R: Beim BFA haben sie jedoch behauptet, dass Sie in Ihrem Haus festgenommen worden wären, als Sie geschlafen haben. P: Ich kann mich nicht genau erinnern, ich weiß nicht..." (Verhandlungsschrift Seite 12) In der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer selbst bei einfachen Fragen extrem vage und ausweichende Antworten gab, die seine Glaubwürdigkeit weiter beeinträchtigten: "...R: Wie lange waren Sie - nachdem Sie aus dem Gefängnis kamen - noch in Eritrea aufhältig? P: Ich bin ja Richtung Äthiopien abgehauen. R wiederholt die Frage. P: Nein ich war schon gleich unterwegs, aber mit den Schleppern habe ich in mehreren Orten übernachten müssen. R: Sie kommen aus dem Gefängnis raus, was haben Sie gemacht? P: Ich bin mit denen weggegangen. R: Mit wem? P: Zuerst war ich mit Schleppern unterwegs. Mit den Nomaden. R: Sind Sie von den Nomaden beim Gefängnis abgeholt worden? P: Nicht direkt vor dem Gefängnis. R: Wohin sind Sie nach dem Gefängnis? P: Wie ich gesagt habe, ich war mit denen unterwegs. R: Was haben Sie unmittelbar nach dem Gefängnis gemacht? P: Das haben wir alles im Gefängnis schon organisiert...." (Verhandlungsschrift Seite 09) Die extrem vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers erwecken nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen tatsächlich erlebt hat. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vorbringen, seine angebliche illegale Ausreise als Verfolgungsgrund angab und erst auf weitere Nachfragen die früher als Fluchtgrund angegebene Verfolgung seines Vaters vorbrachte, ohne hierbei detaillierte Angaben machen oder überhaupt näher angeben zu können, wie viele Jahre sein Vater bereits verschwunden sei: "...R: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchten; wie gesagt müssen Sie nicht zurück? P: Ich werde umgebracht. R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret in Eritrea etwas antun wollen? P: Da ich illegal ausgereist bin, werde ich hart bestraft von der Regierung. R: Warum sind Sie ausgereist? P: Ich wäre nicht mehr auf der Welt, weil die Regierung so viele Sachen verlangt und man dem Militär ohne Ende dienen muss. R: Was war der konkrete Auslöser für Ihre Flucht? P: Wenn der eigene Vater von jemand verfolgt wird und dazu noch die Geschwister und die Familie, was kann man da erwarten. Ich kenne meinen Vater nicht, das habe ich schon beim BFA geschildert. PV: Sie kennen Ihren Vater nicht? P: Ob er noch am Leben ist oder nicht, weiß ich nicht. R: Wissen Sie wo sich Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Eritrea aufhielt? P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe mich nur auf meine Flucht richtung Äthiopien konzentriert. R: Wissen Sie es? P: Nein. Ich wusste damals nur, dass er weggekommen ist, ich war damals noch ein Kind. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich kann es nicht sagen. R: Ungefähr? P: Ca. XXXX Jahre alt.P: Ca. römisch 40 Jahre alt. R: Dann wäre Ihr Vater ca. seit XXXX verschwunden?R: Dann wäre Ihr Vater ca. seit römisch 40 verschwunden? P: Ja. R: Warum verlassen Sie im Jänner 2013 Eritrea, wenn Ihr Vater bereits ca. 24 Jahre verschwunden ist? P: Wie gesagt ich war mit meiner Mutter und meinen Geschwistern. R: Warum haben Sie sich mehr als 20 Jahre mit Ihrer Flucht zeitgelassen? P: Ich habe es oft probiert. Es ist nicht einfach, es ist sehr schwer. R: Wissen Sie noch, wann Sie das erste Mal ausreisen wollten? P: Ich weiß nur, dass es mir 2013 gelungen ist, mehr weiß ich nicht mehr. R: Sie gaben in der Erstbefragung am 05.06.2014, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya, an, dass Ihr Vater ca. 60 Jahre alt ist und im Herkunftsstaat lebt (Anmerkung: Akt BFA Seite 05 bzw. Befragung Seite 03). Diese Niederschrift wurde Ihnen am Ende in Ihrer Muttersprache rückübersetzt und erst danach von Ihnen unterschrieben. Am 05.09.2014 jedoch, ebenfalls in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya, gaben Sie zunächst an, dass Ihr Vater im Gefängnis sei, nur um kurz danach zu behaupten, dass er seit ca. 12 Jahren verschollen sei. Auch diese Niederschrift wurde Ihnen in Ihrer Muttersprache rückübersetzt, bevor sie diese unterschrieben haben (Anmerkung: Akt BFA Seite 52 bzw. Befragung Seite 04). Heute meinen Sie, dass er ca. 24 Jahre vor Ihrer Ausreise verschollen gegangen ist. Wie passen diese Aussagen zusammen? P: Ich kann Ihnen das nicht bestätigen, dass das genau stimmt, was ich am Anfang gesagt habe, da ich damals durcheinander war und ich weiß, dass das nicht ganz passt R: Warum sollte Ihr Vater wegen dessen politischer Ansichten seit 12 Jahren in Haft sein bzw. laut Ihren heutigen Angaben ca. 24 Jahre vor der Ausreise verschollen sein, Sie aber 12/24 Jahre lang in Ruhe gelassen werden? P: Mit dem XXXX , der mich beim BFA interviewt hat, habe ich schon gesagt, dass ich damals schon nicht für das Militär tauglich war..."P: Mit dem römisch 40 , der mich beim BFA interviewt hat, habe ich schon gesagt, dass ich damals schon nicht für das Militär tauglich war..." (Verhandlungsschrift Seite 07f) Die vagen Angaben zu seinen Ausreisegründen und die widersprüchlichen Aussagen zum Verbleib seines Vaters trugen weiter zum Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei. Zum Militärdienst machte der Beschwerdeführers ebenso widersprüchliche Angaben. So gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zunächst an, dass er beim Militär gewesen sei. Etwas später brachte er hingegen vor, dass er den Militärdienst verweigert habe und deshalb gesucht werde. Danach gab er wiederum an, dass er bei Kontrollen falsche Ausweise verwendet habe, wonach er den Militärdienst bereits geleistet habe, nur um unmittelbar darauf widersprüchlich zu behaupten, dass darin stand, dass er den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten müsse: "...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war in der Stadt XXXX beim Militär..." (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 05.06.2014, Seite 05)"...Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich war in der Stadt römisch 40 beim Militär..." (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 05.06.2014, Seite 05) "...Weiters habe ich mich vom Militärdienst gedrückt, ich verweigerte. Auch daher wurde ich gesucht und musste fliehen [...] F: Wie erklären Sie sich Ihre Aussage, dass Sie nie beim Militär waren, sich dem verpflichtenden Militärdienst entzogen, und trotzdem an einem öffentlichen Ort, einem Markt, für alle sichtbar arbeiteten und so auch mit Kontrollen rechnen mussten? A: Ich habe falsche Ausweise verwendet. F: Auf welchen Namen waren die falschen Ausweise, und von wem hergestellt? A: Mit meinem eigenen, richtigen Namen und auch meinem richtigen Geburtsdatum. Es war ein Ausweis, auf dem steht, dass ich den Militärdienst bereits geleistet habe. Solch einen Ausweis hatte ich, dass ich aus gesundheitlichen Gründen den Militärdienst nicht leisten musste, so in die Art Behindertenausweis. F: Woher hatten Sie diesen Ausweis? A: Ich habe den Ausweis durch die Behörden mit Bestechung bekommen." (niederschriftliche Befragung am 05.09.2014, Seiten 05f) "...R: Sie haben am 05.09.2014 angegeben, dass man mit 16 oder 17 Jahren zum Militär muss, Sie selbst waren aber zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jänner 2013 schon ca. XXXX Jahre alt und haben erzählt, dass Sie einfach mit Hilfe eines echten Ausweises, in dem fälschlicherweise stand, dass Sie den Militärdienst nicht leisten müssen, problemlos die letzten fünf bis sechs Jahre zu Hause lebten. Widersprüchlich dazu hatten Sie jedoch noch davor noch behauptet, dass Sie gesucht würden, weil Sie nie beim Militär gewesen seien:"...R: Sie haben am 05.09.2014 angegeben, dass man mit 16 oder 17 Jahren zum Militär muss, Sie selbst waren aber zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise im Jänner 2013 schon ca. römisch 40 Jahre alt und haben erzählt, dass Sie einfach mit Hilfe eines echten Ausweises, in dem fälschlicherweise stand, dass Sie den Militärdienst nicht leisten müssen, problemlos die letzten fünf bis sechs Jahre zu Hause lebten. Widersprüchlich dazu hatten Sie jedoch noch davor noch behauptet, dass Sie gesucht würden, weil Sie nie beim Militär gewesen seien: "...Weites habe ich mich vorm Militärdienst gedrückt. Ich verweigerte. Auch daher wurde ich gesucht und musste ich fliehen. [...] F: Mit welchem Alter müssen die Eritreaner zum Militärdienst? A: Ca. mit 16 oder 17 Jahren [...] F: Bei den Kontrollen ist niemand draufgekommen..." (Anmerkung: Akt BFA Seite 53 und 55 bzw. Befragung Seite 05). Können Sie bitte diese widersprüchlichen Angaben erklären? P: Genau das ist das Richtige. Erstens war ich nie beim Militär und ich wurde danach entwaffnet und bekam dann meinen Ausweis. Ich habe es 6-7 Jahre lang damit Problemlos mit dem Ausweis ausgehalten. Ich habe von dem Arzt eine Bestätigung vorgelegt nachdem man mich zum Militär einziehen wollte und wurde dann entlassen. In Eritrea war das so, es war ja Wehrpflicht. Man sollte in der Jugend, mit 18-19 Jahren zum Militär, ich jedoch habe mithilfe des Arztes nicht hin müssen. Zu dieser Zeit habe ich gearbeitet..." (Verhandlungsschrift Seite 10f). Im Zusammenhang mit dem angeblichen Ausweis und seiner Gültigkeitsdauer gab der Beschwerdeführer an, dass dieser sechs Jahre gültig gewesen sei. Was er jedoch in dem Zeitraum, in dem die Gültigkeitsdauer abgelaufen war, gemacht hätte, konnte er nicht nachvollziehbar erklären: R: Der Ausweis hat Ihnen bis zum Alter von XXXX Jahren geholfen?R: Der Ausweis hat Ihnen bis zum Alter von römisch 40 Jahren geholfen? P: Ca. 6 Jahre lang war der gültig. R: Was haben Sie dann mit XXXX Jahren gemacht?R: Was haben Sie dann mit römisch 40 Jahren gemacht? P: Das sind so viele Fragen, ich kann mich nicht an alles erinnern. Das war Dokument war schon echt. R wiederholt die Frage. Was haben Sie in den 10 Jahren gemacht, wo der Ausweis bereits abgelaufen war? P: Ich habe ja gesagt, dass ich abgehauen bin, deswegen wurde ich festgenommen. R: Wie alt sind Sie denn? P: Ca. XXXX Jahre alt.P: Ca. römisch 40 Jahre alt. R: Sie bekommen mit XXXX Jahren einen Ausweis, der nach 6 Jahren abläuft. Damals waren Sie ca. XXXX Jahre alt. Was haben Sie gemacht nachdem der Ausweis abgelaufen war? Bzw. wie haben Sie sich dem Militärdienst entzogen?R: Sie bekommen mit römisch 40 Jahren einen Ausweis, der nach 6 Jahren abläuft. Damals waren Sie ca. römisch 40 Jahre alt. Was haben Sie gemacht nachdem der Ausweis abgelaufen war? Bzw. wie haben Sie sich dem Militärdienst entzogen? P: Ich bin aber schon früher weggegangen, ich habe das Land verlassen bevor der Ausweis abgelaufen ist. Ich habe alles weggeschmissen und bin geflohen. Deshalb habe ich jetzt nichts mehr. PV: Wenn der Ausweis 6 Jahre lang gültig war, warum wurden Sie dann nicht eingezogen, als dieser ausgelaufen ist? P: In Eritrea, wenn man solch einen Ausweis hat, muss man nicht zum Militär gehen. PV wiederholt die Frage. P: Ich bin vor dem Auslaufdatum weggegangen. PV: Wie alt waren Sie als Sie den Ausweis bekommen haben? P: Ich kann mich nicht erinnern. Ich bekam ihn mit ca. 18 Jahren..." (Verhandlungsschrift Seite 11f) Erstmals im Rahmen der Rückübersetzung behauptete der Beschwerdeführer an, dass man den Ausweis immer wieder verlängern müsse und er das gemacht habe. Insgesamt gestaltete sich das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenig konkret und nicht nachvollziehbar. Auf genauere Nachfragen reagierte der Beschwerdeführer sowohl in den erstinstanzlichen niederschriftlichen Befragungen als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausweichend. Die geschilderte Fluchtgeschichte erweckt aufgrund der zahlreichen Widersprüche und nicht nachvollziehbaren Behauptungen einen unstimmigen bzw. nicht schlüssigen Eindruck. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers war sein Vorbringen zum angeblichen jahrzehntelangen Entzug vom Wehrdienst in Eritrea unglaubwürdig, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nie behauptet hat, dass sein angeblicher Entzug vom Wehrdienst auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht hätte. Dass der Beschwerdeführer Sohn eines Oppositionellen sei und sich deshalb in Haft befunden hätte, konnte er aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft darstellen und das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sein Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen auf einer konstruierten Geschichte beruht. Der Beschwerdeführer ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck persönlich unglaubwürdig und konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm entweder im Hinblick auf den Wehrdienst oder aus sonstigen Gründen eine oppositionelle Gesinnung vom Staat Eritrea unterstellt wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass er jemals einer wie immer gearteten Verfolgung in Eritrea ausgesetzt war oder bei seiner Rückkehr sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da er nicht in der Lage war, das Szenario, das zu seiner Ausreise geführt haben soll, glaubhaft darzustellen.
  3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in der (dritten) Verhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Verfahrensparteien haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der dritten Verhandlung und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Eritrea. Wenn in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Themenpapier, Eritrea Nationaldienst vom 30.06.2017 und die Accord Anfragebeantwortung zu Eritrea, Zahl a-10148, vom 09.05.2017, verwiesen wurde (Anmerkung: Verhandlungsschrift Seite 15f), ist dazu auszuführen, dass diese ohnehin berücksichtigt, daraus zitiert und sie den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden (siehe Feststellungen 3.).
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe dazu oben Beweiswürdigung 3.) davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine vorgebrachten Ausreisegründe nicht der Wahrheit entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die sehr schwierige Situation bezüglich des Militärdienstes in Eritrea (siehe Feststellungen 3.). Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer seinen angeblich jahrzehntelangen Entzug vom Wehrdienst jedoch nicht glaubhaft machen. Festzuhalten ist im Übrigen, dass die an die Verweigerung des Militärdienstes anknüpfende Strafverfolgung jeden Eritreer gleichermaßen trifft und nicht an eine bestimmte politische Haltung oder bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Relevant ist lediglich der Umstand, dass sich die Betroffenen dem Wehr- oder Nationaldienst entzogen haben. Würde der Beschwerdeführer somit im Fall einer Rückkehr nach Eritrea wieder zum Wehrdienst eingezogen werden, würde es sich nicht um eine Maßnahme handeln, die aus asylrelevanten Motiven erfolgt und damit keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung darstellen. Hinweise darauf, dass alleine aus dem Umstand der illegalen Ausreise (zum Zweck der Wehrdienstentziehung) auf eine feindliche politische Gesinnung geschlossen wird, die zu einer verschärften asylrechtlich relevanten Bestrafung führt, sind nicht ersichtlich. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Wehrdienstverweigerung auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, wurde nicht einmal vorgebracht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine im Hinblick auf den Wehrdienst oppositionelle Gesinnung vom Staat unterstellt wird. Gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, spricht weiters der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise für diese Personen derzeit nicht angewandt. Sofern sie sich - wie der Beschwerdeführer - mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht die Möglichkeit, einen "Diaspora Status" zu erhalten, der von der Pflicht befreit, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Dieser setzt voraus, dass eine Aufbausteuer (2 % des Einkommens) bezahlt und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein "Reueformular" unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Mit diesem "Diaspora Status" ist es möglich, drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationaldienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es temporäre Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationaldienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, sprechen gegen eine generelle Einstufung als politische Gegner. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung rückkehrgestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, die die asylsuchende Person in den Augen eritreischer Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Dies betrifft insbesondere Personen, die sich im Ausland regimekritisch betätigt oder sich in anderer Form exponiert hätten, sowie jene, welche vor ihrer Ausreise eine Straftat begangen hätten (abgesehen von Desertion, Wehrdienstverweigerung und illegaler Ausreise). Auch Personen, die vor ihrer Ausreise in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt bekleidet haben, können wahrscheinlich nicht problemlos und straffrei zurückkehren. Derartige Faktoren können im vorliegenden Fall nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, politisch interessiert zu sein und vor seiner Ausreise in Staat, Partei oder Militär ein wichtiges Amt bekleidet oder Straftaten begangen zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer als Sohn eines Oppositionellen in Haft gewesen sei, konnte von diesem nicht glaubhaft dargelegt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer (theoretischen) Rückkehr (Anmerkung: dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt) verfolgt würde. Im vorliegenden Fall begründet auch die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer in Eritrea. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass geflüchtete Eritreer im Ausland problemlos eritreische Pässe erhalten, sofern sie die geforderte Aufbausteuer (2 % des Einkommens) bezahlt und ein Formular unterschrieben haben, in dem sie ihren Verrat an der Nation bereuen. Vergleichbare Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich - zumal von den österreichischen Asylbehörden keine diesbezüglichen Informationen an Herkunftsstaaten weitergegeben werden - ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Fall einer (theoretischen) Rückkehr zu einer asylrelevanten Verfolgung führt. Wenn in der Beschwerdeverhandlung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 14.09.2016, Ra 2016/18/0085 und 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, verwiesen wird (Anmerkung: Verhandlungsschrift Seite 16), ist daraus für diesen konkreten Fall nichts zu gewinnen. Im Erkenntnis VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0085, geht es zusammengefasst um eine Familie aus der Ukraine, um die Möglichkeit in der Ukraine einen Wehrersatzdienst zu leisten und es wird vom Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass einer Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Keine dieser Kriterien trifft aber, wie zuvor ausgeführt, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers zu. Im Erkenntnis VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, geht es um einen Staatsangehörigen aus Afghanistan, der einer verfolgten Minderheit angehört, verwaist und minderjährig ist. In seinem Verfahren wurden neue Länderberichte in Vorlage gebrachte, in welchen es um die Lage von (Waisen-)kindern in Afghanistan geht und es wurde im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren verabsäumt eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Für den Beschwerdeführer war insgesamt keine hinreichend konkrete, individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu erkennen, weshalb sich auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Eritrea erübrigt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2012577.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.