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{'item': 'W226 1256167-3'}

Obsah (25)§ 28Art. 133§ 10§ 2§ 3§ 8§ 83§ 164§§ 31Art. 8§ 68§ 57§ 46§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 66§ 46a§ 52§ 61§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW226 1256167-3 SpruchW226 1256167-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 28Abs.

2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, § 52 Abs. 3,Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, Paragraph 52, Absatz 3,, § 52 Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, muslimischen Glaubens und ledig, ist gemeinsam mit seinen Eltern illegal in Österreich eingereist und hat am 11.04.2004, damals noch minderjährig, einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Eigene Fluchtgründe machte er damals nicht geltend. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

§ 10i

Vm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

§ 2Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2004, Zl. 04 07 161-BAS,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Auf Grund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, Zl. D4 256167-0/2008/5E, behoben und der Antrag

Paragraph 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Dieses Erkenntnis wurde am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, im Jahr 2004 mit seinen Eltern nach Österreich gekommen zu sein. Er habe sich dann beinahe zwei Jahre in Spanien aufgehalten, wo er am 30.10.2008 ebenfalls Asyl beantragt habe und von wo er Anfang April 2009 zurückgekehrt sei. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für ihn und seine Familie große Lebensgefahr bedeuten, zumal Sanktionen vom tschetschenischen und russischen Militär zu befürchten seien. Einvernommen durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vaters im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die gesamte Familie habe im Jahr 2004 in Österreich Asylanträge eingebracht und die Verfahren seien im Stadium der Berufung anhängig. Er gab ferner an, sich von September 2007 bis XXXX in Spanien aufgehalten zu haben. Ende 2007 bis Anfang 2008 habe er nach Auseinandersetzungen mit seinem Vater wieder Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, welche auf seiner Rückkehr bestanden habe. Dazu habe er jedoch noch Geld durch illegale Arbeit auf einer Baustelle verdienen müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, damals als Kind mit seinem Vater wegen dessen Problemen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dieser sei XXXX mitgenommen worden, neuerlich XXXX. Von XXXX bis XXXX hätten sie in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt, ehe die Familie nach Österreich gereist sei. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene, woraus sich Probleme ergäben. Gegen ihn selbst habe es keine Übergriffe gegeben, er sei damals noch zu jung gewesen. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte er vor, dass eine derartige wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seines Vaters nicht bestehe. Bei einer Rückkehr habe er dieselben Probleme zu erwarten wie sein Vater. Abschließend brachte er vor, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen.Einvernommen durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vaters im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Die gesamte Familie habe im Jahr 2004 in Österreich Asylanträge eingebracht und die Verfahren seien im Stadium der Berufung anhängig. Er gab ferner an, sich von September 2007 bis römisch 40 in Spanien aufgehalten zu haben. Ende 2007 bis Anfang 2008 habe er nach Auseinandersetzungen mit seinem Vater wieder Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, welche auf seiner Rückkehr bestanden habe. Dazu habe er jedoch noch Geld durch illegale Arbeit auf einer Baustelle verdienen müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, damals als Kind mit seinem Vater wegen dessen Problemen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Dieser sei römisch 40 mitgenommen worden, neuerlich römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 hätten sie in Inguschetien in einem Zeltlager gelebt, ehe die Familie nach Österreich gereist sei. Seine Mutter sei Russin, sein Vater Tschetschene, woraus sich Probleme ergäben. Gegen ihn selbst habe es keine Übergriffe gegeben, er sei damals noch zu jung gewesen. Befragt nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative brachte er vor, dass eine derartige wegen der Volksgruppenzugehörigkeit seines Vaters nicht bestehe. Bei einer Rückkehr habe er dieselben Probleme zu erwarten wie sein Vater. Abschließend brachte er vor, bei seiner Familie in Österreich bleiben zu wollen. Anlässlich der erneuten Einvernahme am 19.11.2009 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich von 2000 bis 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager aufgehalten zu haben und 2004 in Österreich eingereist sowie ab 2007 in Spanien gewesen zu sein. Zu seinen Vorstrafen gab er an, sich jeweils nur verteidigt zu haben und damals noch minderjährig gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass damals Krieg gewesen und sein Vater gesucht worden sei. Zusätzlich habe er Schwierigkeiten, weil seine Mutter Russin und sein Vater Tschetschene sei. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und wolle bleiben. Persönlich habe er keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, er sei noch ein Kind gewesen. Aber nun sei er erwachsen und könne genauso wenig nach Hause zurück wie sein Vater. XXXX sei sein Vater einmal mitgenommen worden und seine Mutter, er und seine Geschwister seien beschimpft worden. Dies sei mehrmals so gewesen, worauf sie beschlossen hätten, überhaupt aus der Russischen Föderation wegzuziehen, da es damals auch in Inguschetien nicht mehr so sicher gewesen sei. In der Russischen Föderation könne man nicht mehr ruhig leben und seine ganze Familie lebe nunmehr hier. In Russland lebende Angehörige kenne er nicht - diese hätten sich, um Ruhe zu haben, von seinem Vater abgewendet. Es wurden ihm Länderberichte betreffend die Russische Föderation vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bemerkte dazu, dass trotz der Berichte darüber, dass der Krieg vorbei sei, dort noch immer Leute sterben würden.Anlässlich der erneuten Einvernahme am 19.11.2009 durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, sich von 2000 bis 2004 in Inguschetien in einem Zeltlager aufgehalten zu haben und 2004 in Österreich eingereist sowie ab 2007 in Spanien gewesen zu sein. Zu seinen Vorstrafen gab er an, sich jeweils nur verteidigt zu haben und damals noch minderjährig gewesen zu sein. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass damals Krieg gewesen und sein Vater gesucht worden sei. Zusätzlich habe er Schwierigkeiten, weil seine Mutter Russin und sein Vater Tschetschene sei. Er sei eigentlich in Österreich aufgewachsen und wolle bleiben. Persönlich habe er keine Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, er sei noch ein Kind gewesen. Aber nun sei er erwachsen und könne genauso wenig nach Hause zurück wie sein Vater. römisch 40 sei sein Vater einmal mitgenommen worden und seine Mutter, er und seine Geschwister seien beschimpft worden. Dies sei mehrmals so gewesen, worauf sie beschlossen hätten, überhaupt aus der Russischen Föderation wegzuziehen, da es damals auch in Inguschetien nicht mehr so sicher gewesen sei. In der Russischen Föderation könne man nicht mehr ruhig leben und seine ganze Familie lebe nunmehr hier. In Russland lebende Angehörige kenne er nicht - diese hätten sich, um Ruhe zu haben, von seinem Vater abgewendet. Es wurden ihm Länderberichte betreffend die Russische Föderation vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bemerkte dazu, dass trotz der Berichte darüber, dass der Krieg vorbei sei, dort noch immer Leute sterben würden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer selbst in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe selbst vorgebracht, wegen der Probleme seines Vaters gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern als Minderjähriger ausgereist zu sein. Auch ein erhöhtes Risiko einer Bedrohungswahrscheinlichkeit als Angehöriger seines Vaters habe weder dessen Ausführungen noch den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden können. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. In Anbetracht des wegen seines Aufenthaltes in Spanien bereits jahrelang unterbrochenen Familienlebens mit seinen Angehörigen in Österreich stelle eine Abschiebung nach Abwägung aller Umstände keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesamte Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Er wiederholte seine Fluchtgeschichte und brachte vor, sein Vater sei in Tschetschenien bei der Miliz tätig gewesen und nach dem Machtwechsel XXXX entführt, misshandelt und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Nach der Zerstörung ihres Hauses durch einen Bombenanschlag XXXX seien sie nach Inguschetien geflüchtet. Bei einer Reise seines Vaters nach Tschetschenien, um nach dem Haus zu sehen, sei er aus dem Reisebus geholt und beschuldigt worden, in irgendwelche Anschläge verwickelt gewesen zu sein, festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Mit Hilfe eines einflussreichen Onkels habe er freigekauft werden können und danach hätten seine Eltern beschlossen, mit den Kindern nach Österreich zu flüchten. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang die Schule besucht, danach jedoch nicht arbeiten dürfen, weshalb er im September 2007 beschlossen habe, seine Familie zu verlassen. Er sei im Alter von 19 Jahren illegal nach Spanien gereist, wo er bei einer Freundin gelebt habe. Im April 2009 sei er zurückgekehrt und lebe bei seiner Familie, woran er auch nichts ändern wolle. Die Behörde habe sich nicht in ausreichendem Ausmaß mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und habe die zahlreichen Berichte internationaler Organisationen bezüglich der äußerst bedrohlichen Situation von Tschetschenen in ihrem Herkunftsland ignoriert. Insgesamt seien die zur Verfügung stehenden Länderberichte tendenziell zitiert und würden die Gefahrenlage verharmlosen. Es sei nicht richtig, dass Tschetschenien für die Bevölkerung nach dem Abzug der russischen Einheiten sicher sei. Es gebe nach wie vor Fälle von willkürlichen Festnahmen, Folter und "Verschwinden lassen". Unter Hinweis auf einen Bericht von AI Internatonal vom 14.05.2008 an VG Köln wurde ausgeführt, dass begründete Sorge bestehe, dass die Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Folter zunähmen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit seinen Rückkehrbefürchtungen auseinander zu setzen. Hiezu wurden auch die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes betreffend IFA von Tschetschenen in Russland, Stand Februar 2010 wiedergegeben. Bezüglich Refoulement brachte er vor, die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen würden im Fall der Rückkehr fortgesetzt werden, da er den Sicherheitsbehörden nicht vertraue, könne er von dieser Seite keinen Schutz erwarten. Wie unter Pkt. I. zu den Länderfeststellungen ausgeführt, würden zahlreiche Berichte die extreme Gefährdung von Rückkehrern in Tschetschenien bestätigen, weshalb die Ansicht der Behörde, er sei im Fall der Rückkehr keiner Gefährdung, ausgesetzt völlig verfehlt sei. Ferner folgten textbausteinartige Ausführungen betreffend die AusweisungsentscheidungIn der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesamte Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Er wiederholte seine Fluchtgeschichte und brachte vor, sein Vater sei in Tschetschenien bei der Miliz tätig gewesen und nach dem Machtwechsel römisch 40 entführt, misshandelt und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Nach der Zerstörung ihres Hauses durch einen Bombenanschlag römisch 40 seien sie nach Inguschetien geflüchtet. Bei einer Reise seines Vaters nach Tschetschenien, um nach dem Haus zu sehen, sei er aus dem Reisebus geholt und beschuldigt worden, in irgendwelche Anschläge verwickelt gewesen zu sein, festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Mit Hilfe eines einflussreichen Onkels habe er freigekauft werden können und danach hätten seine Eltern beschlossen, mit den Kindern nach Österreich zu flüchten. In Österreich habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang die Schule besucht, danach jedoch nicht arbeiten dürfen, weshalb er im September 2007 beschlossen habe, seine Familie zu verlassen. Er sei im Alter von 19 Jahren illegal nach Spanien gereist, wo er bei einer Freundin gelebt habe. Im April 2009 sei er zurückgekehrt und lebe bei seiner Familie, woran er auch nichts ändern wolle. Die Behörde habe sich nicht in ausreichendem Ausmaß mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und habe die zahlreichen Berichte internationaler Organisationen bezüglich der äußerst bedrohlichen Situation von Tschetschenen in ihrem Herkunftsland ignoriert. Insgesamt seien die zur Verfügung stehenden Länderberichte tendenziell zitiert und würden die Gefahrenlage verharmlosen. Es sei nicht richtig, dass Tschetschenien für die Bevölkerung nach dem Abzug der russischen Einheiten sicher sei. Es gebe nach wie vor Fälle von willkürlichen Festnahmen, Folter und "Verschwinden lassen". Unter Hinweis auf einen Bericht von AI Internatonal vom 14.05.2008 an VG Köln wurde ausgeführt, dass begründete Sorge bestehe, dass die Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Folter zunähmen. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit seinen Rückkehrbefürchtungen auseinander zu setzen. Hiezu wurden auch die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes betreffend IFA von Tschetschenen in Russland, Stand Februar 2010 wiedergegeben. Bezüglich Refoulement brachte er vor, die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen würden im Fall der Rückkehr fortgesetzt werden, da er den Sicherheitsbehörden nicht vertraue, könne er von dieser Seite keinen Schutz erwarten. Wie unter Pkt. römisch eins. zu den Länderfeststellungen ausgeführt, würden zahlreiche Berichte die extreme Gefährdung von Rückkehrern in Tschetschenien bestätigen, weshalb die Ansicht der Behörde, er sei im Fall der Rückkehr keiner Gefährdung, ausgesetzt völlig verfehlt sei. Ferner folgten textbausteinartige Ausführungen betreffend die Ausweisungsentscheidung In Österreich wurde der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des 2. Asylverfahrens mehrmals strafgerichtlich verurteilt: -Strichaufzählung Mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 83/1 StGB und § 50/1 u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde,Mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins, StGB und Paragraph 50 /, eins, u 2 WaffG unter Vorbehalt einer Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei schließlich von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde, -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

§ 83/1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat),mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vomXXXX

§ 164/2, § 164/4 (3.Fall), § 164/1 und 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurden,mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vomXXXX

Paragraph 164 /, 2,, Paragraph 164 /, 4, (3.Fall), Paragraph 164 /, eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat), wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurden, -Strichaufzählung mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXXgemäß § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde undmit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom XXXXgemäß Paragraph 83 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe, welche letztendlich wieder aufgehoben wurde und -Strichaufzählung zu einer Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des XXXXvom XXXX wegen § 83/1 und § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren.zu einer Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB hiezu mit rechtskräftigem Urteil des XXXXvom römisch 40 wegen Paragraph 83 /, eins und Paragraph 107 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 2 Jahren. Mit Erkenntnis vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, wies der Asylgerichtshof die Berufung vollinhaltlich ab. Dies mit folgender Begründung: "II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russisch-tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, Moslem, ledig und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder bei seinen Eltern. Es leben auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich, die übrigen Verwandten leben nach wie vor in Russland. Er hat in Österreich ein Jahr lang die Schule besucht und spricht neben anderen Sprachen auch Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt I. des Erkenntnisses verwiesen.Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt römisch eins. des Erkenntnisses verwiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, ebenso seine Angaben über seine ethnische Abstammung, Religionszugehörigkeit und seinen Familienstand sowie auf den vorgelegten Pass im ersten Verfahren. Die Angaben über seine illegale Einreise gemeinsam mit seinen Eltern sind glaubhaft. Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, da er vorbrachte, als Kind gemeinsam mit seinen Eltern wegen der Probleme seines Vaters den Herkunftsstaat verlassen zu haben, selbst nie konkret bedroht worden zu sein und sich seither auch nicht dort aufgehalten zu haben. Dass er als Familienangehöriger seines Vaters ebenfalls Probleme zu erwarten hätte, hat er nicht substanziiert vorgebracht. Das Vorbringen, dass er als nun erwachsener Sohn dieselben Probleme hätte wie sein Vater, ist vage und nicht näher begründet. Eine Tätigkeit seines Vaters als Rebell oder deren Unterstützer wurde nicht behauptet, befand sich die Familie dem Vorbringen nach von 2000 bis 2004 in Inguschetien und wurde im Übrigen das Vorbringen seines Vaters als unglaubwürdig erachtet. Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Auffassung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere dass Verwandte der Eltern in Russland leben, mit welchen der Beschwerdeführer allenfalls Kontakt aufnehmen und bei diesen zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte. Ferner besteht die Möglichkeit, wieder als Bauarbeiter erwerbstätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal er derartiges er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht hat. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach einem etwa zweijährigen Aufenthalt in Spanien wieder mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt und auch seine Geschwister (und deren Kinder) in Österreich leben, sowie die Angaben über seine Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit und den Schulbesuch gründen sich auf die plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers. Die Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Auskunft aus dem Strafregister. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen: § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt: Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung." Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (als Erwachsener) dieselben Probleme wie sein Vater zu haben. Das Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers wurde allerdings nicht als glaubhaft erachtet. Soweit aus der gemischt-ethnischen Abstammung des Beschwerdeführers Beschimpfungen resultieren, stellen diese allein mangels Intensität noch keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und einem familiären Anknüpfungspunkt in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Erwachsenen handelt, der schon bisher durchaus in der Lage war, durch (illegale) Erwerbstätigkeit Geld zu verdienen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und einem familiären Anknüpfungspunkt in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Erwachsenen handelt, der schon bisher durchaus in der Lage war, durch (illegale) Erwerbstätigkeit Geld zu verdienen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 3und § 8 Asyl

G 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 135/2009 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 135 aus 2009, mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.). Ausweisungen sind

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, unzulässig, wennAusweisungen sind

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. a)die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. b)das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
  3. c)die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. d)der Grad der Integration;
  5. e)die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
  6. f)die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. g)Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. h)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom
  2. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland. Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bisher bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, kann in Anbetracht des etwa zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Spanien nicht ausgegangen werden, auch wenn er nun in Österreich wieder bei seinen Eltern lebt und von diesen allenfalls erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben in Spanien durch illegale Arbeit auf einer Baustelle Geld verdient und ist demnach durchaus in der Lage, selbst für seien Lebensunterhalt zu sorgen. Er ist arbeitsfähig, Erkrankungen sind nicht bekannt. Die Verfahren seiner Eltern sind - ebenso wie jenes des Beschwerdeführers - abgewiesen worden und sie verfügen ebenfalls über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich.Vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, kann in Anbetracht des etwa zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Spanien nicht ausgegangen werden, auch wenn er nun in Österreich wieder bei seinen Eltern lebt und von diesen allenfalls erhalten wird. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben in Spanien durch illegale Arbeit auf einer Baustelle Geld verdient und ist demnach durchaus in der Lage, selbst für seien Lebensunterhalt zu sorgen. Er ist arbeitsfähig, Erkrankungen sind nicht bekannt. Die Verfahren seiner Eltern sind - ebenso wie jenes des Beschwerdeführers - abgewiesen worden und sie verfügen ebenfalls über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich. Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung

§ 10Abs. 5 Asyl

G 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor. Angesichts des insgesamt etwa vierjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen mehrjährigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge letztlich unberechtigter Asylanträge, brachte jedoch nicht vor, über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des während der gesamten Dauer bloß durch mehrere Asylanträge legitimierten Aufenthalts und dem Umstand, dass über die Sprachkenntnisse hinaus keine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers besteht sowie dass er bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde, ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 sind nicht hervorgekommen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung

Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Die in der Beschwerde behaupteten Mängel (Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtliche Beurteilung) liegen im Übrigen nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes zur Erreichung des Zieles eines geordneten Fremdenwesens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes zur Erreichung des Zieles eines geordneten Fremdenwesens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom

  1. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom
  2. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist. Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden."Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden." Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit unverändert seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Am 14.06.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete:Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit unverändert seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Am 14.06.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag wie folgt begründete: Er könne weiterhin nicht in die Heimat zurückkehren, denn sein Vater sei in der Heimat auf der Todesliste. Der Vater werde in der Heimat genauso verfolgt wie der Beschwerdeführer selbst. Er und seine ganze Familie würden hier leben, er habe hier inzwischen eine Familie und ein Kind. Mit der Frau sei er nach islamischem Recht verheiratet. Er wolle einerseits nicht von der Familie getrennt werden, andererseits sei sein Leben in der Russischen Föderation in Gefahr. Der Beschwerdeführer verwies auf Ereignisse im Jahre 2003, der Ehemann der Schwester sei damals von zu Hause abgeholt worden und sei seitdem spurlos verschwunden. Außerdem gebe es einen Bericht einer amerikanischen Zeitung aus dem Jahre 2003, diesen würde er im Verfahren nachreichen. Vorangehend hatte der Beschwerdeführer in einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an die belangte Behörde zu seiner familiären Situation in Österreich wie folgt Stellung genommen: Er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, leider "sei ihm diese als Flüchtling nicht gewährt worden". In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und diverse Geschwister, die Familie verfüge über eine Rotweißrotkarte. Sein Sohn habe einen Konventionsreisepass. In Tschetschenien wiederum habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer vom Verein "XXXX" zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könnte er wieder bei seinen Eltern wohnen. Der Vater werde in Tschetschenien verfolgt, was dazu geführt habe, dass er und die ganze Familie auf der Todesliste stünde. Eine Einreise in Tschetschenien würde für ihn deshalb den sicheren Tod bedeuten. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen. Am 28.06.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Artikel in der Zeitung "XXXX" vom XXXX. In diesem Artikel würde über Probleme der Familie berichtet werden, der Vater sei mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Der Schwager sei seit 2003 verschollen, man wisse nicht, wo sich der Schwager aufhalte und was aus ihm geworden sei. Diesen Artikel habe er in den Vorverfahren nicht vorgelegt, er habe erst vor ein paar Monaten davon erfahren. Kurz vor der Einvernahme seien die Eltern bei ihm im Gefängnis gewesen und hätten ihn darüber informiert, dass es diesen Artikel gebe. Seitdem wisse er davon. In seiner erwähnten schriftlichen Stellungnahme habe er das nicht erwähnt, aber bei seiner Einvernahme habe er es dann gesagt.Am 28.06.2017 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Artikel in der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 . In diesem Artikel würde über Probleme der Familie berichtet werden, der Vater sei mehrmals mitgenommen und geschlagen worden. Der Schwager sei seit 2003 verschollen, man wisse nicht, wo sich der Schwager aufhalte und was aus ihm geworden sei. Diesen Artikel habe er in den Vorverfahren nicht vorgelegt, er habe erst vor ein paar Monaten davon erfahren. Kurz vor der Einvernahme seien die Eltern bei ihm im Gefängnis gewesen und hätten ihn darüber informiert, dass es diesen Artikel gebe. Seitdem wisse er davon. In seiner erwähnten schriftlichen Stellungnahme habe er das nicht erwähnt, aber bei seiner Einvernahme habe er es dann gesagt. Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine dargestellte Familie in Österreich habe, er habe auch einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er sitze wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit XXXX angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden.Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine dargestellte Familie in Österreich habe, er habe auch einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er sitze wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit römisch 40 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Auf konkrete Fragestellung verwies der BF darauf, dass er insofern Probleme mit den Behörden gehabt habe, als damals Krieg geherrscht habe. Probleme wegen der Religion habe er im Herkunftsstaat nicht, aber wegen der Nationalität. Die Mutter sei Russin, wegen des Krieges hätten sie mit beiden Seiten, mit den Russen und Tschetschenen, Probleme gehabt. Zur Integration in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich ganz integriert habe, er sei mit 16 Jahren hierhergekommen, sei jetzt fast 30 Jahre alt. Er könne auch seine eigene Muttersprache fast nicht mehr. Er habe keinen Schulabschluss. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, eine Lehre zu machen, denn er habe ja keine Arbeitsbewilligung erhalten. Was solle er jetzt zu Hause machen, er habe sein halbes Leben umsonst hier verbracht. Auf die Frage, warum er immer wieder straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben in der Heimat ganz anders gewesen sei, bis er das alles verstanden habe, wie das alles hier funktioniere, seien "ein paar Dinge schief gelaufen". Er habe sich provozieren lassen, dafür habe er auch die Strafe erhalten. Er habe immer von 40 Euro leben müssen, mehrere Jahre lang, er versuche sein Leben in den Griff zu bekommen. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich. Er müsse seiner Familie helfen den Sohn groß zu ziehen und auch seinen Neffen. Er brauche die Familie, die Eltern seien außerdem krank. Nach der Haftentlassung wolle er einen Abschluss machen und wie alle normalen Leute hier leben. Vorgelegt wurde eine Bestätigung einer Psychotherapeutin, wonach der Beschwerdeführer Termine bei ihr wahr nehme und sehr bemüht sei, an den seiner Straffälligkeit zu Grunde liegenden Problemen zu arbeiten. Vorgelegt wurden diverse Dokumente, die offensichtlich dem erwähnten amerikanischen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 zum Inhalt haben. Auf Aktenseite 219 findet sich eine Übersetzung eines offensichtlich den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Schreibens der tschetschenischen Republik Ichkeriya vom September 2004, wonach dieser "Oper und Zeuge von Kriegsverbrechen der russischen Armee in der tschetschenischen Republik" geworden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 wurde der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017

§ 68Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Absatz 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.10.2017 wurde der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2017

Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren selbst keine eigenen Probleme geschildert habe, er sei einzig wegen des Vaters im Jahr 2004 gemeinsam mit der Familie ausgereist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel würden zum Teil aus dem Jahre 1996 stammen, trotz Aufforderung seien die Originale auch nie vorgelegt worden. Der Name des Beschwerdeführers würde in dem Zeitungsartikel auch nicht erwähnt werden, es würde sich um den Präsidenten XXXX handeln und über die allgemeine Lage in Tschetschenien, wie sie sich zur damaligen Zeit wiedergespiegelt habe. Auch in einem zweiten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996, der Beschwerdeführer sei damals erst acht Jahre alt gewesen, gehe der eigene Name nicht hervor.Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren selbst keine eigenen Probleme geschildert habe, er sei einzig wegen des Vaters im Jahr 2004 gemeinsam mit der Familie ausgereist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel würden zum Teil aus dem Jahre 1996 stammen, trotz Aufforderung seien die Originale auch nie vorgelegt worden. Der Name des Beschwerdeführers würde in dem Zeitungsartikel auch nicht erwähnt werden, es würde sich um den Präsidenten römisch 40 handeln und über die allgemeine Lage in Tschetschenien, wie sie sich zur damaligen Zeit wiedergespiegelt habe. Auch in einem zweiten Zeitungsartikel aus dem Jahr 1996, der Beschwerdeführer sei damals erst acht Jahre alt gewesen, gehe der eigene Name nicht hervor. Die anderen vorgelegten Schreiben aus der tschetschenischen Republik würden ebenfalls nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Vater betreffen. Insgesamt liege somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Es liege somit in rechtlicher Hinsicht entschiedene Sache vor, der maßgebliche Sachverhalt habe sich im Folgeverfahren nicht geändert. Zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Familienangehörigen in Österreich aufhältig seien. Der Beschwerdeführer habe auch einen Sohn, den er allerdings ein einziges Mal gesehen habe. Es würde demzufolge kein gemeinsames Familienleben bestehen, da sich der Beschwerdeführer seit 2012 durchgehend in Haft befinde. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Begründung der vorliegenden Beschwerde sich darauf reduziert, dass er seit dem

  1. Lebensjahr in Österreich sozialisiert worden sei und deshalb in Österreich sehr gut integriert sei. Seine traditionell angetraute Ehefrau und sein Kind würden hier leben, diese würden ihn auch in der Haft besuchen. Die Abschiebung würde daher in das Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen, dies sei nicht ausreichend geprüft worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Daten und versuche, sein Leben in der Haft zu verändern, um später eine Ausbildung machen zu können und zu arbeiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte der Vorverfahren und des Folgeantrags vom 14.06.2017, in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat, schließlich durch Einsicht in Auszüge aus ZMR, GVS, IZR und durch Einsicht in das österreichische Strafregister.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem. Der
  4. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.05.2009 wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010, Zl. D4 256167-2/2010/5E, negativ entschieden. Ihm wurde weder der Status des Asylberichtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist erstmals im April 2004 in das Bundesgebiet eingereist und wurde er nach einem Aufenthalt in Spanien 2009 nach Österreich rücküberstellt. Er ist strafrechtlich nicht unbescholten und lebt seit 2012 in Justizhaft. Er weist Deutschkenntnisse auf, ging bislang keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Im Bundesgebiet halten sich sein zum Aufenthalt berechtigter Sohn und seine nach islamischem Recht angetraute Ehefrau auf. Seinen Sohn hat er bislang erst ein einziges Mal gesehen. Der Beschwerdeführer ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.
  5. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung: 2.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F und § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 2.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz 2.2.1.

§ 27Vw

GVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde

§ 66Abs.

4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.2.2.1.

Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 6, Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar. In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom
  2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu Paragraph 68, AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom
  4. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. 2.2.2. Das BFA hat § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, daher ist diese Bestimmung

§ 17Vw

GVG auch im hg. Verfahren anzuwenden:2.2.2. Das BFA hat Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, daher ist diese Bestimmung

Paragraph 17, VwGVG auch im hg. Verfahren anzuwenden:

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH

  1. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  2. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). 2.2.

  1. Im Rahmen des
  2. Asylverfahrens - geführt vom Asylgerichtshof - wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt umfassend untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. In dieser das
  3. Verfahren rechtskräftig beendenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010 wurde eingehend begründet, weshalb dieses nicht geeignet ist, eine anderslautende Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz herbeizuführen. Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei das Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.10.2017 im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält der zuständige Einzelrichter fest: Die gegenständliche Beschwerde setzt sich mit dem im Ergebnis zutreffenden Überlegungen der belangten Behörde, warum kein geänderter Sachverhalt vorliegt, nicht näher auseinander. Auch für das erkennende Gericht ist evident, dass diverse Zeitungsartikel, die zum Teil vor mehr als 20 Jahren geschrieben wurden, keinen Sachverhalt darstellen können, der verglichen mit dem inhaltlichen Asylverfahren aus dem Jahr 2009 eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr auf diverse Schriftstücke aus dem Jahr 2003 und 2004 verweist, gilt das Gleiche, da diese bereits spätestens im zweiten Asylverfahren im Jahr 2009 bis zum Abschluss durch den Asylgerichtshof vorzulegen gewesen wären und eben nicht acht Jahre später. Diesbezüglich ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten betreffend den Vater des Beschwerdeführers einzig ergibt, dass dieser im Jahr 2004 Zeuge oder Opfer von Kriegsverbrechen der russischen Armee in der tschetschenischen Republik geworden sein soll, wobei der Wahrheitsgehalt und die Relevanz dieser Dokumente unzweifelhaft im Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers zu prüfen waren, diesem wurde jedoch ebenfalls kein Asylstatus eingeräumt. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlage irgendwelcher Bestätigungen, die Probleme des Vaters aus dem Jahr 2004 mit russischen Armeeangehörigen in Tschetschenien aufzeigen, keinerlei aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers selbst, der zum Zeitpunkt dieser Ereignisse höchstens 16 Jahre alt gewesen sein kann, ableitbar sind. Der Beschwerdeführer verkennt auch darüber hinaus, dass die den ursprünglichen Angaben zugrunde liegenden Probleme mit russischen Armeeangehörigen - auch die "Bestätigungen" sprechen einzig von "Kriegsverbrechen der russischen Armee in Tschetschenien"- aus heutiger Sicht keine zusätzliche Relevanz entfalten können. Einerseits sind die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Tschetschenien des Jahres 2004 seit langer Zeit nicht mehr gegeben, andererseits sind auch keine russischen Armeeangehörigen dort mehr vertreten, sodass die unreflektierte Vorlage dieser Dokumente aus dem ersten Asylverfahren der Familie keinen neuen Sachverhalt und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers darzulegen vermag. Warum dem Beschwerdeführer, der im Alter von XXXX Jahren die russische Föderation verlassen hat, dessen Familie ein im Ergebnis nicht glaubhaftes Vorbringen erstattet hat, heute im Fall der Rückkehr in die russische Föderation eine landesweite Verfolgung drohen sollte, dies alles lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten keinesfalls ableiten.Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aus der Vorlage irgendwelcher Bestätigungen, die Probleme des Vaters aus dem Jahr 2004 mit russischen Armeeangehörigen in Tschetschenien aufzeigen, keinerlei aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers selbst, der zum Zeitpunkt dieser Ereignisse höchstens 16 Jahre alt gewesen sein kann, ableitbar sind. Der Beschwerdeführer verkennt auch darüber hinaus, dass die den ursprünglichen Angaben zugrunde liegenden Probleme mit russischen Armeeangehörigen - auch die "Bestätigungen" sprechen einzig von "Kriegsverbrechen der russischen Armee in Tschetschenien"- aus heutiger Sicht keine zusätzliche Relevanz entfalten können. Einerseits sind die bürgerkriegsähnlichen Zustände im Tschetschenien des Jahres 2004 seit langer Zeit nicht mehr gegeben, andererseits sind auch keine russischen Armeeangehörigen dort mehr vertreten, sodass die unreflektierte Vorlage dieser Dokumente aus dem ersten Asylverfahren der Familie keinen neuen Sachverhalt und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers darzulegen vermag. Warum dem Beschwerdeführer, der im Alter von römisch 40 Jahren die russische Föderation verlassen hat, dessen Familie ein im Ergebnis nicht glaubhaftes Vorbringen erstattet hat, heute im Fall der Rückkehr in die russische Föderation eine landesweite Verfolgung drohen sollte, dies alles lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten keinesfalls ableiten. Der Beschwerdeführer hat demnach keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist. Die alleinige Behauptung, dass angeblich ein Schwager seit 2004 verschollen ist, ist kein neuer relevanter Sachverhalt. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat. Das BFA hat der zuletzt ergangenen Entscheidung - erneut - Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Dass diese die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegen und keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, ist offensichtlich. Diesbezüglich wurden vom BFA aktuelle Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Berichte und die darauf beruhenden Quellen, die von der Staatendokumentation stammen, liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bloßen Umstandes, dass er den Herkunftsstaat verlassen hat, bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hat. Nur der Vollständigkeit halber verweist der entscheidende Richter darauf, dass der Beschwerdeführer auch sein Grundvorbringen aus dem
  4. Asylverfahren unvermindert und auf identer Weise aufrecht hält. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren demnach neuerlich auf diese Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im zweiten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Hinsichtlich dieser bereits im Vorverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, liegt eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Nur der Vollständigkeit halber verweist der entscheidende Richter darauf, dass der Beschwerdeführer auch sein Grundvorbringen aus dem
  5. Asylverfahren unvermindert und auf identer Weise aufrecht hält. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren demnach neuerlich auf diese Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im zweiten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Hinsichtlich dieser bereits im Vorverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, liegt eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Gründe, waren - wie soeben umfassend dargelegt - auch nicht dazu geeignet, eine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu begründen. Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das zweite Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war und auch das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen - wie dargelegt - eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. 2.2.

  1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).2.2.
  2. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Er gab an gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und finden sich auch in der Beschwerde keine gegenteiligen Ausführungen. Dort wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. Er gab an gesund zu sein bzw. nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und finden sich auch in der Beschwerde keine gegenteiligen Ausführungen. Dort wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. 2.
  3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie § 52 FPG):2.
  4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, FPG): 2.3.
  5. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 2.3.

  1. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt und hielt er sich lediglich aufgrund dreier gestellter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig in Österreich auf. Auch befolgte er die rechtskräftige Ausweisung mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.07.2010 nicht. Überdies verließ er das Bundesgebiet für einen Aufenthalt in Spanien und wurde er von den dortigen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.Ein sonstiger Aufenthaltstitel des russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher auch mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem seitens des erkennenden Richters nicht entgegenzugetreten. 2.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.2.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeausführungen verweisen erneut auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach muslimischem Ritus verheiratet sein will und dass aus dieser Beziehung ein inzwischen fünf Jahre alter Sohn hervorgegangen sei. Damit ist evident, dass eine standesamtliche Eheschließung niemals erfolgt ist und gibt der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er angesichts seiner langjährigen Inhaftierung den eigenen Sohn erst ein einziges Mal gesehen habe, wenn er "sich nicht täusche, war er letztes Jahr zu meinem Geburtstag da" (Aktenseite 85). Selbst wenn man uneingeschränkt vom dargestellten Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht und zugrunde legt, dass dieser irgendwann vor seiner Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe nach islamischem Ritus eine Frau geehelicht hat, ist dennoch festzuhalten, dass ein Familienleben spätestens nach dem Jahr 2012 nicht mehr existiert und der Beschwerdeführer den eigenen Sohn in den fünf Jahren seines Lebens erst ein einziges Mal gesehen hat. Damit ist jedoch unbestreitbar, dass spätestens seit dem Jahr 2012 es kein Familienleben mehr gibt und der Beschwerdeführer darüber hinaus selbst ausführt, dass er nach Ende seiner Inhaftierung wieder zu seinen Eltern zurückkehren möchte. Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist jedoch auszuführen, dass im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren Raubes zugrunde liegt.Ungeachtet des möglicherweise erst in ferner Zukunft wieder bestehenden Familienlebens ist jedoch auszuführen, dass im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen überwiegen. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem ihm kaum bekannten Sohn muss somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden, dies vor dem Hintergrund des aus dem bisherigen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ableitbaren Gefährdungspotentials Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist jedenfalls nicht unbeträchtlich, zumal der Beschwerdeführer zuletzt eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat, wobei dieser Verurteilung das Verbrechen des schweren Raubes zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus eigentlich seit Einreise in das Bundesgebiet eine durchgehende kriminelle Vergangenheit auf, welche bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes wiedergegeben wurde. So finden sich wie dargestellt bereits aus dem Jahr 2005 erste Verurteilungen im österreichischen Strafregister, wegen § 83 StGB und § 50 Waffengesetz. Weitere strafrechtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung und andere Delikte gegen Leib und Leben folgten und wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch mit Urteil vom XXXX erneut wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus eigentlich seit Einreise in das Bundesgebiet eine d

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