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{'item': 'W228 2002784-2'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 40§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW228 2002784-2 SpruchW228 2002784-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einz

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) in Verbindung mit § 40 Firmenbuchgesetz eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 40, Firmenbuchgesetz eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl. XXXX , stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass XXXX und XXXX im Zeitraum 01.01.2004-31.12.2006 mit jeweils 70 Stunden pro Woche bei der XXXX GmbH beschäftigt waren und aufgrund ihrer Tätigkeit Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG waren. Es wurden € 81.327,73 an Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl. römisch 40 , stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum 01.01.2004-31.12.2006 mit jeweils 70 Stunden pro Woche bei der römisch 40 GmbH beschäftigt waren und aufgrund ihrer Tätigkeit Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG waren. Es wurden € 81.327,73 an Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen vorgeschrieben. Gegen den Bescheid der WGKK erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 18.01.2015 eine näher begründete Beschwerde. Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der XXXX GmbH gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018 beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.02.2018 damit, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld der gegenständlichen Verwaltungssache erfolgt ist.Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der römisch 40 GmbH gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2018 beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.02.2018 damit, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld der gegenständlichen Verwaltungssache erfolgt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Beschluss vom 08.03.2016, GZ: XXXX hat das Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.Mit Beschluss vom 08.03.2016, GZ: römisch 40 hat das Handelsgericht Wien das Insolvenzverfahren über das Vermögen der römisch 40 GmbH mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Die XXXX GmbH wurde

§ 40Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am 01.09.2016 gelöscht.Die römisch 40 Gmb

H wurde

Paragraph 40, Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am 01.09.2016 gelöscht. Auf die strittige Beitragsschuld seine keine Zahlungen erfolgt.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Einsichtnahme in das Firmenbuch, Stichtag 15.02.2018, fest.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

§ 40Abs.

1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.

Paragraph 40, Absatz eins, 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015 sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG § 50 Rz 9).In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477 aus 2015, sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 50, Rz 9). Im Erkenntnis vom 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person" fehle. "Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde könne daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden." Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der XXXX GmbH wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht geltend gemacht, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Auch erfolgten keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten XXXX GmbH führen könnte. Auch besteht kein Abwicklungsbedarf, da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Es ist daher von der Vollbeendigung der XXXX GmbH auszugehen.Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der römisch 40 GmbH wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht geltend gemacht, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist vergleiche OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Auch erfolgten keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten römisch 40 GmbH führen könnte. Auch besteht kein Abwicklungsbedarf, da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Es ist daher von der Vollbeendigung der römisch 40 GmbH auszugehen. Durch die Vollbeendigung der GmbH und die Löschung aus dem Firmenbuch ist der Wegfall der Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor. Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin untergegangen ist und es nunmehr an einer beschwerdeführenden, juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W228.2002784.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.