RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW231 2132860-1 SpruchW231 2132860-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland und stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland und stellte am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. I.
- XXXX neun Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Apothekenhelfer tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er gezwungen gewesen sei, seine Heimat zu verlassen, da sein Leben auf Grund der Taliban in Gefahr gewesen sei und auch jetzt in Gefahr sei. Sein Vater habe als Ingenieur gearbeitet, sei politisch tätig gewesen und habe die Regierung von Karzai unterstützt. Die Taliban haben ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht. Auf Grund der Drohungen der Taliban seien seine jüngeren Brüder gezwungen gewesen, die Schule abzubrechen und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen. Sein Vater habe Drohanrufe erhalten und außerdem habe der Beschwerdeführer Beweismittel, die belegten, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe.römisch eins.
- römisch 40 neun Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Apothekenhelfer tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er gezwungen gewesen sei, seine Heimat zu verlassen, da sein Leben auf Grund der Taliban in Gefahr gewesen sei und auch jetzt in Gefahr sei. Sein Vater habe als Ingenieur gearbeitet, sei politisch tätig gewesen und habe die Regierung von Karzai unterstützt. Die Taliban haben ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht. Auf Grund der Drohungen der Taliban seien seine jüngeren Brüder gezwungen gewesen, die Schule abzubrechen und der Beschwerdeführer habe flüchten müssen. Sein Vater habe Drohanrufe erhalten und außerdem habe der Beschwerdeführer Beweismittel, die belegten, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. I.
- Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis XXXX wegen einer Lungentuberkulose stationär im Krankenhaus behandelt. Aus dem Patientenbrief ist ersichtlich, dass er einer Therapie unterzogen wurde, im Entlassungszeitpunkt nicht mehr ansteckend war und sich in einem guten Allgemeinzustand befand.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 bis römisch 40 wegen einer Lungentuberkulose stationär im Krankenhaus behandelt. Aus dem Patientenbrief ist ersichtlich, dass er einer Therapie unterzogen wurde, im Entlassungszeitpunkt nicht mehr ansteckend war und sich in einem guten Allgemeinzustand befand. I.
- Da Zweifel am angegeben Alter des Beschwerdeführers bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, eine Altersfeststellung an. Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde GP 31, Schmeling 4 festgehalten.römisch eins.
- Da Zweifel am angegeben Alter des Beschwerdeführers bestanden, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, eine Altersfeststellung an. Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4 festgehalten. Der Beschwerdeführer wurde weiteren Untersuchungen zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Als Geburtsdatum sei vom Beschwerdeführer der XXXX Untersuchungszeitpunkt am 23.01.2015 von 16 Jahren. Das angegebene Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.Der Beschwerdeführer wurde weiteren Untersuchungen zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein Mindestalter von 15 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Als Geburtsdatum sei vom Beschwerdeführer der römisch 40 Untersuchungszeitpunkt am 23.01.2015 von 16 Jahren. Das angegebene Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. I.
- Der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, bevollmächtigte am 23.04.2015 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers näher genannte Mitarbeiterinnen der Caritas der Diözese Graz-Sekau zur Vertretung des Beschwerdeführers.römisch eins.
- Der Kinder- und Jugendhilfeträger Land Steiermark, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, bevollmächtigte am 23.04.2015 als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers näher genannte Mitarbeiterinnen der Caritas der Diözese Graz-Sekau zur Vertretung des Beschwerdeführers. I.
- Bei seiner Einvernahme am 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA), im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin an, dass er wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen sei, aber jetzt gesund sei und auch keine Tabletten nehmen müsse.römisch eins.
- Bei seiner Einvernahme am 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA), im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin an, dass er wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen sei, aber jetzt gesund sei und auch keine Tabletten nehmen müsse. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer wegen der Schule bei seinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad gelebt. Nebenbei habe er bei einer Apotheke gearbeitet. Seine Eltern hätten in XXXX gewohnt, das sei ein Dorf im Bezirk XXXX, gehörig zur Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und drei Schwestern, diese würden bei seinen Eltern leben. Zwei Schwestern seien schon verheiratet. Drei seiner Brüder seien älter als der Beschwerdeführer, davon sei einer in Kuwait und zwei seien noch zu Hause. Seine zwei kleineren Brüder seien bei ihnen im Dorf in die Schule gegangen, einer von ihnen sei gehbehindert. Seit eineinhalb Monaten habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinen Eltern und wisse, dass seine Familie jetzt nicht mehr in XXXX, sondern mittlerweile in Jalalabad wohne. Sein Vater sei der Dorfälteste in XXXX. Sein Vater arbeite für die Regierung, er bekomme Aufträge vom Staat und vergebe diese an Baufirmen. Bei diesen Aufträgen gehe es um Straßenbau und Häuser. Sein Onkel mütterlicherseits habe keine Probleme gehabt, er sei Mitglied in einer Musikband gewesen. Seine Eltern seien wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage nach Jalalabad gezogen.Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer wegen der Schule bei seinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad gelebt. Nebenbei habe er bei einer Apotheke gearbeitet. Seine Eltern hätten in römisch 40 gewohnt, das sei ein Dorf im Bezirk römisch 40 , gehörig zur Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und drei Schwestern, diese würden bei seinen Eltern leben. Zwei Schwestern seien schon verheiratet. Drei seiner Brüder seien älter als der Beschwerdeführer, davon sei einer in Kuwait und zwei seien noch zu Hause. Seine zwei kleineren Brüder seien bei ihnen im Dorf in die Schule gegangen, einer von ihnen sei gehbehindert. Seit eineinhalb Monaten habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu seinen Eltern und wisse, dass seine Familie jetzt nicht mehr in römisch 40 , sondern mittlerweile in Jalalabad wohne. Sein Vater sei der Dorfälteste in römisch 40 . Sein Vater arbeite für die Regierung, er bekomme Aufträge vom Staat und vergebe diese an Baufirmen. Bei diesen Aufträgen gehe es um Straßenbau und Häuser. Sein Onkel mütterlicherseits habe keine Probleme gehabt, er sei Mitglied in einer Musikband gewesen. Seine Eltern seien wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage nach Jalalabad gezogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater ein Politiker sei. Die Taliban hätten immer gedroht. Sie hätten von seinem Vater gefordert, dass die Söhne für die Taliban arbeiten müssten. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Sein Vater habe seinen älteren Bruder nach Kuwait geschickt und den Beschwerdeführer dann sechs oder sieben Monate später nach Europa. Bei ihnen im Dorf, in Jalalabad, wisse niemand, wo sein älterer Bruder sei und sie wissen auch nicht, wo der Beschwerdeführer sei. Das Leben des Beschwerdeführers sei wegen der Drohungen der Taliban gegen seinen Vater in Gefahr gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht viel Freiheit gehabt, er habe die Schule besucht. Am Nachmittag habe er in einer Apotheke in Jalalabad gearbeitet, dann sei er zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie gesehen, dass sein Vater bedroht worden sei, er habe nur hin und wieder beim Telefonieren gehört, dass er lauter geworden sei und dass er danach jemand anderen angerufen habe, um für sie Leute zu organisieren, die sie bewachen sollten. Als der Beschwerdeführer noch zu Hause im Dorf mit seinen Eltern gelebt habe, sei es drei bis vier Mal zu solchen Bewachungen gekommen. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in Jalalabad habe sich der Beschwerdeführer sicherer gefühlt als im Dorf, er sei nur hin und wieder ins Dorf gekommen. Sein Vater übe seine Regierungstätigkeit noch aus. Sein Vater habe schon Angst, aber er habe von der Regierung Unterstützung. Er habe auch Bodyguards. Sein Vater habe niemandem gesagt, dass der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder im Ausland seien. Der Beschwerdeführer legte eine Schulbesuchsbestätigung, ärztliche Befunde und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor. Als Bescheinigungsmittel für die Tätigkeit seines Vaters legte er Dokumente (Personalausweis lautend auf den Vater, Dienstausweis lautend auf den Vater) ein Schulzeugnis des Vaters, einen Arbeitsauftrag, Zeitungsauszüge und Urkunden vor. I.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 23.10.2015 durch seine damalige gesetzliche Vertreterin nach der Einvernahme eine Stellungnahme zum Fluchtvorbingen, zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und der fehlenden Erfahrung mit Kabul sowie zu Situation im Falle einer Rückkehr. Zu seinem Fluchtvorbringen wurde auf Judikatur des BVwG und des AsylGH verwiesen. Weiters wurden Länderberichte zur Sicherheitslage in Nangarhar und Angriffszielen der Taliban zitiert. Außerdem wurde bezüglich der Ansiedelung in Kabul auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesenrömisch eins.
- Der Beschwerdeführer erstattete am 23.10.2015 durch seine damalige gesetzliche Vertreterin nach der Einvernahme eine Stellungnahme zum Fluchtvorbingen, zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz und der fehlenden Erfahrung mit Kabul sowie zu Situation im Falle einer Rückkehr. Zu seinem Fluchtvorbringen wurde auf Judikatur des BVwG und des AsylGH verwiesen. Weiters wurden Länderberichte zur Sicherheitslage in Nangarhar und Angriffszielen der Taliban zitiert. Außerdem wurde bezüglich der Ansiedelung in Kabul auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen I.
- Das BFA richtete eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zu den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zur Tätigkeit seines Vaters. Im Abschlussbericht der Staatendokumentation vom 08.12.2015 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten. Sein Vater stamme zwar ursprünglich aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, habe das Dorf jedoch bereits im Jahr 1978 verlassen und lebe seitdem in XXXX (Pakistan). Der Beschwerdeführer selbst sei in XXXX geboren worden und soll zwischen 2003 und 2004 erstmalig in Afghanistan aufhältig gewesen sein. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Vater habe unter Personenschutz gestanden und sei in Jalalabad aufhältig gewesen, hätten nicht bestätigt werden können. Bei dem übermittelten Vertragspapier der "XXXX" handele es sich um einen bloßen Vertragsentwurf, eine Erfüllung der Vertragsgegenstände hätte nicht stattgefunden.römisch eins.
- Das BFA richtete eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zu den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zur Tätigkeit seines Vaters. Im Abschlussbericht der Staatendokumentation vom 08.12.2015 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnten. Sein Vater stamme zwar ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , habe das Dorf jedoch bereits im Jahr 1978 verlassen und lebe seitdem in römisch 40 (Pakistan). Der Beschwerdeführer selbst sei in römisch 40 geboren worden und soll zwischen 2003 und 2004 erstmalig in Afghanistan aufhältig gewesen sein. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Vater habe unter Personenschutz gestanden und sei in Jalalabad aufhältig gewesen, hätten nicht bestätigt werden können. Bei dem übermittelten Vertragspapier der "XXXX" handele es sich um einen bloßen Vertragsentwurf, eine Erfüllung der Vertragsgegenstände hätte nicht stattgefunden. I.
- Am 29.12.2015 fand vor dem BFA eine ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zum Rechercheergebnis der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben in der ersten Einvernahme am 13.10.
- Seine Eltern würden in Jalalabad in Afghanistan leben, die Familie habe nie in Pakistan gelebt. Nur seine zwei Schwestern lebten in Pakistan.römisch eins.
- Am 29.12.2015 fand vor dem BFA eine ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zum Rechercheergebnis der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer blieb bei seinen Angaben in der ersten Einvernahme am 13.10.
- Seine Eltern würden in Jalalabad in Afghanistan leben, die Familie habe nie in Pakistan gelebt. Nur seine zwei Schwestern lebten in Pakistan. I.
- Am 25.01.2016 langte die Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zur ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beim BFA ein. Bezüglich der Ermittlungsergebnisse im Heimatland des Beschwerdeführers wurde auf die Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit der Stellungnahme von Vertrauensanwälten einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers verwiesen, nachdem dies keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG darstelle. Deshalb könne das BFA nicht allein auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Staatsangehörigkeit und der aktuelle Wohnsitz der Familie in Jalalabad nicht gegeben sei, sowie, dass sein Vater nie als Dorfvorsteher tätig gewesen sei. Somit habe die Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, wer zu der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz und der Tätigkeit seines Vaters befragt worden sei und den genauen Inhalt der Gespräche mit den entsprechenden Personen. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel ein Schreiben seines Vaters an den Bürgermeister von Jalalabad, eine Bestätigung des Wohnsitzes der Familie in Jalalabad durch den Bürgermeister und eine Tazkira vor.römisch eins.
- Am 25.01.2016 langte die Stellungnahme der damaligen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zur ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beim BFA ein. Bezüglich der Ermittlungsergebnisse im Heimatland des Beschwerdeführers wurde auf die Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit der Stellungnahme von Vertrauensanwälten einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers verwiesen, nachdem dies keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG darstelle. Deshalb könne das BFA nicht allein auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Staatsangehörigkeit und der aktuelle Wohnsitz der Familie in Jalalabad nicht gegeben sei, sowie, dass sein Vater nie als Dorfvorsteher tätig gewesen sei. Somit habe die Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel der Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, wer zu der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz und der Tätigkeit seines Vaters befragt worden sei und den genauen Inhalt der Gespräche mit den entsprechenden Personen. Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel ein Schreiben seines Vaters an den Bürgermeister von Jalalabad, eine Bestätigung des Wohnsitzes der Familie in Jalalabad durch den Bürgermeister und eine Tazkira vor. I.
- Am 10.02.2016 stellte das BFA eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich einer allfälligen pakistanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie und der von ihm vorgelegten Tazkira sowie der Wohnsitzbestätigung.römisch eins.
- Am 10.02.2016 stellte das BFA eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich einer allfälligen pakistanischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie und der von ihm vorgelegten Tazkira sowie der Wohnsitzbestätigung. I.
- Am 29.06.2016 teilte die Staatendokumentation mit, dass derzeit keine Recherchemöglichkeit in Afghanistan bestehe und so die übermittelten Dokumente nicht überprüft werden könnten. Es wurde dazu auf die Ausführungen zu afghanischen Dokumenten im LIB Afghanistan verweisen. Auch eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit ohne die Weitergabe persönlicher Daten sei nicht möglich und es hätte - vor allem unter Zugrundelegung der in der Methodologie festgelegten Recherchegrenzen und Vorgaben hinsichtlich Datenweitergabe - auch nicht geklärt werden können, ob der Antragsteller tatsächlich Staatsangehöriger von Pakistan sei. Zum Thema pakistanische Staatsangehörigkeit für Afghanen wurde auf zwei übermittelte Anfragebeantwortungen verwiesen.römisch eins.
- Am 29.06.2016 teilte die Staatendokumentation mit, dass derzeit keine Recherchemöglichkeit in Afghanistan bestehe und so die übermittelten Dokumente nicht überprüft werden könnten. Es wurde dazu auf die Ausführungen zu afghanischen Dokumenten im LIB Afghanistan verweisen. Auch eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit ohne die Weitergabe persönlicher Daten sei nicht möglich und es hätte - vor allem unter Zugrundelegung der in der Methodologie festgelegten Recherchegrenzen und Vorgaben hinsichtlich Datenweitergabe - auch nicht geklärt werden können, ob der Antragsteller tatsächlich Staatsangehöriger von Pakistan sei. Zum Thema pakistanische Staatsangehörigkeit für Afghanen wurde auf zwei übermittelte Anfragebeantwortungen verwiesen. I.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Regierungstätigkeit seines Vaters nicht mit den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation vereinbar seien. Auch die, vom Beschwerdeführer, vorgelegten Unterlagen können die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend nicht stützen. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Gewährung von Personenschutz und der Position seines Vaters als Dorfvorsteher nicht mit dem Ergebnis der Länderrecherchen in Einklang zu bringen. Selbst im Falle einer wirklichen Bedrohung durch die Taliban auf Grund einer Tätigkeit einer Person für die Regierung, komme es in den seltensten Fällen auch zu einer Bedrohung der Familienangehörigen. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer seine Angaben betreffend einer aktuellen persönlichen Bedrohung nicht glaubhaft machen können. I.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. I.
- Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, durch den damaligen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.römisch eins.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides richtet sich die vorliegende, durch den damaligen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Mit der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft. Es wurde moniert, dass die Feststellungen der Behörde, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde, im Widerspruch zur zitierten Judikatur und seien daher nicht aufrecht zu erhalten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde auf seine Angaben und auf die bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2015 zitierte Judikatur des BVwG verwiesen. Es wurde weiters auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Nangarhar und zu Angriffszielen der Taliban, welche ebenfalls bereits in der Stellungnahme vom 23.10.2015 zitiert wurden, verwiesen. Das BFA hätte seine Manuduktions- und Sorgfaltspflichten im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers vernachlässigt. Auch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen persönlichen Unglaubwürdigkeit habe das BFA die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt. Die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Der afghanische Staat sei in keiner Weise in der Lage, effektiven Schutz vor Verfolgungshandlungen zu gewähren. Zudem hätte das BFA auch berücksichtigen müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Minderjährigkeit um eine besonders vulnerable Person handele, deren individuelle Betroffenheit vor Verfolgung durch Zwangsrekrutierung der Taliban in hohem Maße gegeben sei, verstärkt durch den Umstand, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar von besonders hoher Talibanpräsenz gekennzeichnet sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ins Visier der Taliban geraten sei. Durch seine Flucht aus deren Einflussbereich hätte er zum Ausdruck gebracht, nicht an ihrer Seite kämpfen zu wollen und hätte sich somit aus deren Sicht gegen ihre religiösen und politischen Wertevorstellungen gestellt. Aus diesem Grund sei er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. I.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. I.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 beantragte das BFA auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und ersuchte um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2017 beantragte das BFA auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und ersuchte um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. I.
- Am 22.03.2017 langte die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beim BVwG ein.römisch eins.
- Am 22.03.2017 langte die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beim BVwG ein. I.
- Da vom Beschwerdeführer zwei Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht behoben wurden und vom Zusteller mit dem Vermerk "unbekannt" versehen wurden, sowie nach telefonischer Bekanntgabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass er am 28.02.2017 die Meldung bekommen habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seinem Hauptwohnsitz aufhältig sei, wurde die für den 18.04.2017 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG abberaumt.römisch eins.
- Da vom Beschwerdeführer zwei Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht behoben wurden und vom Zusteller mit dem Vermerk "unbekannt" versehen wurden, sowie nach telefonischer Bekanntgabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass er am 28.02.2017 die Meldung bekommen habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seinem Hauptwohnsitz aufhältig sei, wurde die für den 18.04.2017 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG abberaumt. I.
- Am 07.06.2017 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 07.07.2017 anberaumt.römisch eins.
- Am 07.06.2017 wurde neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 07.07.2017 anberaumt. I.
- Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 beantragte das BFA auf Grund der gegebenen Aktenlage erneut die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und ersuchte um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 beantragte das BFA auf Grund der gegebenen Aktenlage erneut die Abweisung gegenständlicher Beschwerde und ersuchte um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. I.
- Am 07.07.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor. Vorgebracht wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters und somit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Afghanistan asylrelevant verfolgt würde.römisch eins.
- Am 07.07.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vor. Vorgebracht wird insbesondere, dass der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters und somit aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Afghanistan asylrelevant verfolgt würde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Kontaktdaten seines Onkels mütterlicherseits, die Kontaktdaten der Apotheke, bei der er gearbeitet habe, die aktuelle Adresse der Eltern, sowie aktuelle Unterlagen zur Tätigkeit des Vaters binnen einer Frist von zwei Wochen dem Gericht bekanntzugeben I.
- Am 27.07.2017 übermittelte die Rechtsvertretung diverse Unterlagen, deren Übersetzung vom Gericht veranlasst wurde. Die Übersetzungen langten am 17.10.2017 bei Gericht ein.römisch eins.
- Am 27.07.2017 übermittelte die Rechtsvertretung diverse Unterlagen, deren Übersetzung vom Gericht veranlasst wurde. Die Übersetzungen langten am 17.10.2017 bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2014, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2016, der Beschwerde vom 10.08.2016 dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.07.2017, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: II.1.
- Der Beschwerdeführer, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashto. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashto. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. Der Vater des Beschwerdeführers stammt aus dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer war zumindest zeitweise in Jalalabad bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt hat. Es konnte weder festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer die Schule in Jalalabad besucht hat, noch, dass er nebenbei in einer Apotheke gearbeitet hat. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell in Afghanistan aufhältig ist und für die afghanische Regierung oder den afghanischen Präsidenten tätig ist. Der Beschwerdeführer steht von Österreich aus in telefonischem Kontakt zu seinem Vater.Der Vater des Beschwerdeführers stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer war zumindest zeitweise in Jalalabad bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt hat. Es konnte weder festgestellt werden, wie lange der Beschwerdeführer die Schule in Jalalabad besucht hat, noch, dass er nebenbei in einer Apotheke gearbeitet hat. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aktuell in Afghanistan aufhältig ist und für die afghanische Regierung oder den afghanischen Präsidenten tätig ist. Der Beschwerdeführer steht von Österreich aus in telefonischem Kontakt zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2014 und reiste über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich ein und stellte hier am 12.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. II.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Österreich zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch zwei.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Österreich zuerkannt und es wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet; er besucht in Österreich einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss. Der Beschwerdeführer litt bei seiner Einreise nach Österreich an Lungentuberkulose, die mittlerweile ausgeheilt ist. Der Beschwerdeführer muss in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle gehen, derzeit ist keine Therapie erforderlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die afghanische Regierung, von den Taliban bedroht wurde, noch, dass die Familie des Beschwerdeführers und er selbst deshalb von den Taliban bedroht wurden.römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war oder bei Rückkehr nach Afghanistan einer solchen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die afghanische Regierung, von den Taliban bedroht wurde, noch, dass die Familie des Beschwerdeführers und er selbst deshalb von den Taliban bedroht wurden. Es konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. II.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:römisch zwei.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 [Schreibfehler teilweise korrigiert]: Politische Lage: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.) und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.01.2017), nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Parlament und Parlamentswahlen: Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.01.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vgl. auch: CRS 12.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.04.2016 vergleiche auch: CRS 12.01.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.04.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien: Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einigen von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, das von allen Parteien verlangte, sich neu zu registrieren, und zum Ziel hatte, ihre Anzahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber "scheinbar" nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder ein Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.01.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.02.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.01.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 05.01.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen: Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im dritten Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.01.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal an: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit fünf von sechs Distrikten und Helmand mit acht von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.01.2017). Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistische Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive: Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstützte Regierung zu vertreiben (Reuters 12.04.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD 12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitige Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand wie einst Mansour (Reuters 27.01.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vgl. auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.05.2016; vergleiche auch: The National 13.01.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.01.2017), und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.05.2016). Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.01.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.05.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.01.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul -,Operationen durchzuführen; es finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich, um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.01.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit, eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.01.2017). Al-Qaida: Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vgl. auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.01.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Camp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.01.2017; vergleiche auch: FP 02.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 02.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.01.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzentrierte und nicht, wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.04.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Siehe oben unter "Friedens- und Versöhnungsprozess". IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat: Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 03.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 03.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen, die Gruppe wird von den Ansäßigen jedoch großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansäßigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.10.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.01.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potenzielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkten Beseitigungsbemühungen aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 01.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation war weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED) und gezielten und willkürlichen Tötungen (UNAMA 06.02.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 06.02.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivile Opfer (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffen auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte) sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 06.02.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfe zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% zivile Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 06.02.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte: Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.02.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Internationalen Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 09.02.2017); im April 2015 wurden fünf Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.04.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Badakhshan Bekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans. Es teilt sich die Grenzen mit Tadschikistan, Pakistan und China. Die Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz hat folgende Bezirke: Wakhan, Kishm, Baharak, Jurm, Yaftal Pain, Yaftal Bala, Ragh, Orgu, Darayem, Arghanchkhah, Nosi, Shoki, Mahami, Ishkashim, Khash, Khahan, Kofab, Kohistan, Kiran-o-Manjan, Shahr-e-Bozorg, Shoghnan, Shohada, Tabab, Tishkan, Worduj, Yamgan und Yawan-o-Zibak (Pajhwok o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 966.789 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Badakhshan 109 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Badakhshan zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen Talibanaufständische und Rebellen in einer Anzahl von Distrikten aktiv sind (Khaama Press 27.9.2016; vgl. auch:Badakhshan zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistans, in denen Talibanaufständische und Rebellen in einer Anzahl von Distrikten aktiv sind (Khaama Press 27.9.2016; vergleiche auch: Afghan Times 30.7.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Middle East Press 15.1.2017; Tolonews 7.12.2016; Tolonews 29.11.2016; Afghanistan Times 30.7.2016; Kabul Tribune 20.4.2016) und Anführer der Taliban zu töten (Tolonews 20.11.2016; Khaama Press 27.9.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; RNA 19.7.2016; AOP 4.5.2016); ebenso wurden Luftangriffe durchgeführt (IHS Jane 18.4.2016). Zusammenstößen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a; vgl. auch:In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017; Middle East Press 15.1.2017; Tolonews 7.12.2016; Tolonews 29.11.2016; Afghanistan Times 30.7.2016; Kabul Tribune 20.4.2016) und Anführer der Taliban zu töten (Tolonews 20.11.2016; Khaama Press 27.9.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; RNA 19.7.2016; AOP 4.5.2016); ebenso wurden Luftangriffe durchgeführt (IHS Jane 18.4.2016). Zusammenstößen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a; vergleiche auch: Tolonews 4.1.2017b; Tolonews 27.12.2016; Khaama Press 27.9.2016; Tolonews 10.9.2015; Khaama Press 15.9.2015; Khaama Press 24.7.2015). In den letzten Monaten haben sich hunderte Taliban dem Friedensprozess in Badakhshan angeschlossen. Ebenso hat sich einer der wichtigen Talibankommandanten gemeinsam mit seinen 25 Kämpfern diesem Friedensprozess angeschlossen (Tolonews 7.12.2016). Am 28.04.2017 nahmen die Taliban den Bezirk Ziabk in der Provinz Badakhshan ein (http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1493879298_afghanistan-in-apr17-final.pdf9, BAAG, Afghanistan in April 2017, Zugriff am 08.06.2017). In der Provinz Badakhshan ergehen zum Teil harte Urteile durch Taliban-Gerichte (zB. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefing notes vom 13.03.2017, http://www.ecoi.net, Zugriff am 08.06.2017). In Einzelfällen wurden dort auch Kinder von den Taliban für militärische Zwecke missbraucht (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net, Zugriff am 08.06.2017). Rechtsschutz/Justizwesen: Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
- 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
- Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
- Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Religionsfreiheit: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Tadschiken: Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Frauen: Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016). Ehrenmorde Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016). Kinder: Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
- September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). Kinderarbeit Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen: Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children's Situation Summary Report vom
- Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016). Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016). Bildungssystem in Afghanistan In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden. Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016). Grundversorgung und Wirtschaft: Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und [schwachen] Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.04.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011 stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 02.05.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstandes der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt. Als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, die Privatinvestitionen schwächte, verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Milliarden USD laut Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 02.05.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel, 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie die Zufriedenheit zu steigern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (vor allem Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf
- Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 02.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
- Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
- Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 02.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.04.2016). Beispiele für Behandlung psychischer Fälle in Afghanistan: In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichem Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patient/innen nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patient/innen müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen (IOM 11.10.2016). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Me