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{'item': 'W238 2185306-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW238 2185306-1 SpruchW238 2185306-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 02.02.2017 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 33 iVm § 38, § 24 Abs. 1 AlVG und § 2 NH-VO mangels Notlage ab 07.02.2017 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen über das Nettoeinkommen seiner Ehegattin vorgelegt habe und daher angenommen werden müsse, dass der fiktive Unterhalt den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 02.02.2017 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 38,, Paragraph 24, Absatz eins, AlVG und Paragraph 2, NH-VO mangels Notlage ab 07.02.2017 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen über das Nettoeinkommen seiner Ehegattin vorgelegt habe und daher angenommen werden müsse, dass der fiktive Unterhalt den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er mit seiner Ehegattin nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt habe. Vielmehr lebe und arbeite seine Ehefrau in Ungarn. Ihre wirtschaftliche Situation sei bei der Beurteilung des Vorliegens einer Notlage daher nicht zu berücksichtigen.
  4. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt. Darüber sowie über den Umstand, dass gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz des Empfangenen besteht, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 14.02.2017 informiert.
  5. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt. Darüber sowie über den Umstand, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz des Empfangenen besteht, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 14.02.2017 informiert.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.04.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2017 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
  7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 6.274,18 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 6.274,18 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde betreffend Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass die vom AMS gestellte Forderung rechtswidrig sei, weil diese verfrüht erfolgt sei. Das Verfahren in der Notstandshilfesache des Beschwerdeführers sei noch nicht abgeschlossen, weil gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 noch Rechtsmittel offen stehen würden. Die (vierzehntägige) Rückzahlungsfrist des AMS gehe der (sechswöchigen) Frist für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und für eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof in unzulässiger Weise voraus. Die Begründung der belangten Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erachtete der Beschwerdeführer für nicht gesetzmäßig, da es sich dabei nur um eine Meinungsäußerung des AMS handle. Abschließend begehrte der Beschwerdeführer, der seit 24.07.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, die Rückzahlung der von ihm bereits am 12.01.2018 an das AMS überwiesenen Forderung in Höhe von € 6.274,
  12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2018 vorgelegt. Im Begleitschreiben des AMS wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 6.274,18 auf die Zeiträume 07.02.2017 bis 12.03.2017, 14.03.2017 bis 23.04.2017, 25.04.2017 bis 01.05.2017, 03.05.2017 bis 15.05.2017, 18.05.2017 bis 09.07.2017 und 15.07.2017 bis 23.07.2017 (= 158 Tage) mit einem Tagsatz von € 39,71 beziehe. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.
  13. Mit am 08.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E. Die revisionswerbende Partei stellte (u.a.) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
  14. Mit am 08.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E. Die revisionswerbende Partei stellte (u.a.) einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.
  15. Die außerordentliche Revision wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Gleichzeitig wurden die Parteien von der Vorlage der Revision verständigt.
  16. Zum Zeitpunkt dieses Erkenntnisses lagen dem Bundesverwaltungsgericht weder eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision noch ein Beschluss über den unter einem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage ab 07.02.2017 eingestellt. Der Beschwerdeführer hat in den Zeiträumen 07.02.2017 bis 12.03.2017, 14.03.2017 bis 23.04.2017, 25.04.2017 bis 01.05.2017, 03.05.2017 bis 15.05.2017, 18.05.2017 bis 09.07.2017 und 15.07.2017 bis 23.07.2017 (= 158 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 39,71 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 6.274,
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E, wurde die gegen die Einstellung der Notstandshilfe erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 28.12.2017 persönlich übernommen und zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 wurde im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtskräftig und durchsetzbar. Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses sind auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von €Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 6.274,18 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).6.274,18 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer, der seit 24.07.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, hat den Betrag von € 6.274,18 bereits vollständig auf das vom AMS angegebene Konto eingezahlt. Er hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil weder behauptet noch konkret dargetan.
  19. Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 02.02.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die festgestellten Zeiträume (inklusive der kurzfristigen Unterbrechungen des Bezuges) sowie die festgestellte Höhe des Bezuges der Notstandshilfe gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist Bestandteil des von der Behörde vorgelegten Aktes. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung dieser Entscheidung ergibt sich aus den im Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweisen und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig. Dass der gegen den Bescheid vom 02.02.2017 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG sowie aus dem an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des AMS vom 14.02.2017.Dass der gegen den Bescheid vom 02.02.2017 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG sowie aus dem an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des AMS vom 14.02.
  20. Hinsichtlich der festgestellten Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 6.274,18 bereits vollständig auf das vom AMS angegebene Konto eingezahlt hat, wurde von diesem in der Beschwerde ausgeführt und ist auch einer im Akt einliegenden Einzahlungsbestätigung zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil weder behauptet noch konkret dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen, welches sich (insoweit) in der Behauptung erschöpft, die Begründung der belangten Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht gesetzmäßig, da sie "höchstens nur eine Meinungsäußerung seitens des AMS" darstelle. Dass der Beschwerdeführer seit 24.07.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wurde von diesem selbst angegeben.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  24. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
  25. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: "§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." § 38 AlVG ordnet die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe an, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 38, AlVG ordnet die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe an, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 02.02.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 6.274,18 vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig. Daran ändert auch die dagegen vom Beschwerdeführer mittlerweile erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).Daran ändert auch die dagegen vom Beschwerdeführer mittlerweile erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts vergleiche dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Dass der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung (im Zeitpunkt dieser Entscheidung) zukam, konnte jedoch im Lichte des Inhalts des zu W209 2155875-1 geführten Gerichtsaktes nicht festgestellt werden. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 07.02.2017 bis 12.03.2017, 14.03.2017 bis 23.04.2017, 25.04.2017 bis 01.05.2017, 03.05.2017 bis 15.05.2017, 18.05.2017 bis 09.07.2017 und 15.07.2017 bis 23.07.2017 im Ausmaß von insgesamt € 6.274,18 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2017 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017, W209 2155875-1/7E, geendet hat, dass die Notstandshilfe zu Recht ab 07.02.2017 eingestellt wurde. 3.
  2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR
  3. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.Diese - zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - der Systematik der Paragraphen 13 und 22 VwGVG folgend - stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen. Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Der Beschwerdeführer vermochte einen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht darzutun. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er die Begründung der belangten Behörde für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für nicht gesetzmäßig erachte, da es sich dabei nur um eine Meinungsäußerung des AMS handle. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 24.07.2017 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis steht und die Forderung in Höhe von insgesamt € 6.274,18 bereits vollständig auf das vom AMS angegebene Konto eingezahlt hat. Dass dem Beschwerdeführer aus der bereits erfolgten Begleichung der Forderung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen wäre oder ein solcher durch den Verbleib des Betrages beim AMS entstehen würde, wurde von diesem nicht einmal ansatzweise behauptet. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche im Übrigen spätestens mit Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses in der Hauptsache geendet hätte, somit zu Recht. 3.
  5. Die Beschwerde (gegen beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides) war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat (in der Hauptsache) lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Rückforderung der empfangenen Leistung angesichts der Möglichkeit der Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln zu früh erfolgt ist. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat (in der Hauptsache) lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Rückforderung der empfangenen Leistung angesichts der Möglichkeit der Erhebung von außerordentlichen Rechtsmitteln zu früh erfolgt ist. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.3. und II.3.4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.3. und römisch zwei.3.4. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2185306.1.00

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