Obsah (9)
Art. 32Art. 133§ 14§ 15Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW243 2179718-1 SpruchW243 2179718-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBE
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. ii und sublit. iii sowie lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 28.07.2017 wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i und sublit.
iii sowie Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 01.08.2017 bis zum 08.10.2017 sowie als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" an. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, selbständig erwerbstätig zu sein.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 10.07.2017 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C und gab dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 01.08.2017 bis zum 08.10.2017 sowie als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" an. Begründend führte er mittels Antragsformulars aus, selbständig erwerbstätig zu sein. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Kopien relevanter Seiten des Reisepasses des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, Österreich, StA. Österreich, demnach die Genannte ein Nettoeinkommen von EUR 2.400,- aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis Juli 2017 beziehe, welchen Mietkosten in Höhe von EUR 1.176,06 gegenüberstünden;elektronische Verpflichtungserklärung der einladenden Person römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Österreich, StA. Österreich, demnach die Genannte ein Nettoeinkommen von EUR 2.400,- aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis Juli 2017 beziehe, welchen Mietkosten in Höhe von EUR 1.176,06 gegenüberstünden; -Strichaufzählung Flugreservierung mit einem Hinflug am 01.08.2017 von Islamabad via Doha nach Wien und einem Rückflug am 08.10.2017 von Wien via Doha nach Islamabad für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau; -Strichaufzählung unübersetzte Reisekrankenversicherung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie -Strichaufzählung unübersetzte Geburtsurkunde. I.
- Mit Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte die ÖB Islamabad dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.07.2017 übermittelte die ÖB Islamabad dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen: Der Beschwerdeführer habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen erwiesen sich als unglaubwürdig. Das Verhältnis zur Einladerin sei nicht ausreichend nachgewiesen bzw. nicht belegt worden, wann und wie der Kontakt hergestellt worden sei. Der Reiszweck sei nicht glaubwürdig und nicht ausreichend belegt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe weiters keine eigenen finanziellen Mittel vorgelegt und sei die Bestreitung des Lebensunterhaltes im Heimatstaat nicht ausreichend dokumentiert worden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die Absicht habe, nicht vor Ablauf des Visums aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Verwurzelung im Heimatstaat sei nicht ausreichend dokumentiert und nicht glaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellenden Vorbringen zu zerstreuen. I.
- Mit Eingabe vom 24.07.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach das Verhältnis zur Einladerin rein freundschaftlich sei. Diese habe seit dem Kennenlernen vor drei Jahren in Dubai engen Kontakt zu den in Wien lebenden Töchtern des Beschwerdeführers und deren Familien. Der Zweck der Reise bestehe darin, nach sechs Jahren die in Wien lebende Familie und Freunde des Beschwerdeführers zu besuchen. Er finanziere seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch Bewirtschaftung der Reis- und Früchtefelder und durch ein Geschäft im Bereich des Kleiderimportes aus China. Die Verwurzelung zur Heimat stehe durch das Vorhandensein des weitaus größeren Teiles seiner Familie und sein Geschäft außer Frage. Er verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Außerdem sei er in Österreich eingeladen und müsse etwa für seine Unterkunft nicht bezahlen.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 24.07.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, wonach das Verhältnis zur Einladerin rein freundschaftlich sei. Diese habe seit dem Kennenlernen vor drei Jahren in Dubai engen Kontakt zu den in Wien lebenden Töchtern des Beschwerdeführers und deren Familien. Der Zweck der Reise bestehe darin, nach sechs Jahren die in Wien lebende Familie und Freunde des Beschwerdeführers zu besuchen. Er finanziere seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch Bewirtschaftung der Reis- und Früchtefelder und durch ein Geschäft im Bereich des Kleiderimportes aus China. Die Verwurzelung zur Heimat stehe durch das Vorhandensein des weitaus größeren Teiles seiner Familie und sein Geschäft außer Frage. Er verfüge über ausreichend finanzielle Mittel, um den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Außerdem sei er in Österreich eingeladen und müsse etwa für seine Unterkunft nicht bezahlen. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Kopie eines Auszuges eines offenbar am 19.07.2017 bei der afghanischen XXXX Bank eröffneten Bankkontos mit einem Guthaben per 22.07.2017 in Höhe von USD 15.100,-, wovon USD 100,- am 19.07.2017 und USD 15.000,- am 22.07.2017 eingezahlt wurden sowieKopie eines Auszuges eines offenbar am 19.07.2017 bei der afghanischen römisch 40 Bank eröffneten Bankkontos mit einem Guthaben per 22.07.2017 in Höhe von USD 15.100,-, wovon USD 100,- am 19.07.2017 und USD 15.000,- am 22.07.2017 eingezahlt wurden sowie -Strichaufzählung zwei Einzahlungsbelege mit der Bemerkung "Cash dep by self/income of his shop". I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visum für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes
Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf den Grund nach Z 2 ("Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen."), Z 3 ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen."), Z 8 ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.") sowie Z 9 ("Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") des Formblattes.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2017 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visum für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes
Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) 810 aus 2009, (Visakodex) auf den Grund nach Ziffer 2, ("Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen."), Ziffer 3, ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen."), Ziffer 8, ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigen Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.") sowie Ziffer 9, ("Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") des Formblattes. I.
- Gegen den Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes, nämlich den Besuch von Familienangehörigen und deren Freunden in Österreich, nachgewiesen habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, da der belangten Behörde eine Bankbestätigung über USD 15.0000,- vorgelegt und darüber hinaus eine tragfähige Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Zudem werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, verwiesen, in der klargestellt worden sei, dass regelmäßig, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sei, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt von Afghanistan ins Ausland gereist und aufgrund der bestehenden familiären und beruflichen Bindungen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe lägen daher nicht vor.römisch eins.
- Gegen den Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 05.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes, nämlich den Besuch von Familienangehörigen und deren Freunden in Österreich, nachgewiesen habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes, da der belangten Behörde eine Bankbestätigung über USD 15.0000,- vorgelegt und darüber hinaus eine tragfähige Verpflichtungserklärung abgegeben worden sei. Zudem werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, verwiesen, in der klargestellt worden sei, dass regelmäßig, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt seien, davon auszugehen sei, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde. Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt von Afghanistan ins Ausland gereist und aufgrund der bestehenden familiären und beruflichen Bindungen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die von der belangten Behörde herangezogenen Versagungsgründe lägen daher nicht vor. I.
- Am 14.11.2017 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 05.09.2017 gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 28.07.2017
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.6. Am 14.11.2017 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 05.09.2017 gegen den Bescheid der ÖB Islamabad vom 28.07.2017
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der noch nie in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten gereist sei, im Zuge des Verfahrens weder Nachweise über die vorgeblich in Österreich lebenden Töchter oder Enkelkinder noch die in Afghanistan vermeintlich zurückbleibende Familie vorgelegt habe. Sofern sich seine Töchter tatsächlich legal in Österreich aufhalten sollten, stelle sich die Frage, weshalb sich nicht diese, sondern eine vorgebliche Freundin der Familie für den Beschwerdeführer verpflichten habe müssen. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters sei die Verpflichtungserklärung nicht tragfähig, da dieser ein potentielles zukünftiges Einkommen mit einer hohen Miete sowie Kreditraten in unbekannter Höhe zu Grunde lägen. Abgesehen von der Tatsache, dass afghanische Urkunden kaum überprüft werden könnten, seien die Mittel auf das Konto des Beschwerdeführers einzig zu dem Zweck nachträglich eingezahlt worden, um den Anschein zu erwecken, dass dieser relativ gut situiert sei. Da die rechtmäßige Herkunft und in weitere Folge tatsächliche Verfügbarkeit dieser Mittel jedoch nicht nachgewiesen werden habe können, hätten diese auch weder als Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Mittel noch über die Verwurzelung im Heimatland gewertet werden können. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Inhaber eines selbständigen Unternehmens im Bereich Kleiderimport sei, mangels Nachweises nicht glaubwürdig. Die prekären sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien ein Indiz dafür, dass er eine Niederlassung im Bundesgebiet beabsichtigen könnte. Im Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes W212 2017642-1 bestünden daher entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Wie das Bundesverwaltungsgericht auch betont habe, gingen Zweifel zu Lasten des Fremden. Dabei sei ergänzend anzumerken, dass den Behörden bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme.Die prekären sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien ein Indiz dafür, dass er eine Niederlassung im Bundesgebiet beabsichtigen könnte. Im Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes W212 2017642-1 bestünden daher entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht des Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus und sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Wie das Bundesverwaltungsgericht auch betont habe, gingen Zweifel zu Lasten des Fremden. Dabei sei ergänzend anzumerken, dass den Behörden bei der Beurteilung des Versagungsgrundes des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme. I.7. Am 28.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG eingebracht, worin zunächst ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen sei. Zudem wird abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Zweck der Reise ausreichend begründet habe und die Verpflichtungserklärung der Einladerin tragfähig sei. Richtig sei, dass die Einladerin seit August 2017 unselbständig erwerbstätig sei und das daraus erzielte Einkommen ausreichend für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung sei. Weiters stünden dem Beschwerdeführer die im Verfahren vorgelegten Unterhaltsmittel weiterhin zur Verfügung und würden diese als Beweismittel für die Einkommenssituation sowie die berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers dienen. Sein Unternehmen werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Söhnen geführt und müsse ein allfälliger Schriftverkehr nicht von ihm erledigt werden.römisch eins.7. Am 28.11.2017 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht, worin zunächst ausgeführt wird, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Monaten ergangen sei. Zudem wird abermals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den Zweck der Reise ausreichend begründet habe und die Verpflichtungserklärung der Einladerin tragfähig sei. Richtig sei, dass die Einladerin seit August 2017 unselbständig erwerbstätig sei und das daraus erzielte Einkommen ausreichend für die Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung sei. Weiters stünden dem Beschwerdeführer die im Verfahren vorgelegten Unterhaltsmittel weiterhin zur Verfügung und würden diese als Beweismittel für die Einkommenssituation sowie die berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers dienen. Sein Unternehmen werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Söhnen geführt und müsse ein allfälliger Schriftverkehr nicht von ihm erledigt werden. I.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2017, am 15.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 13.12.2017, am 15.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger Afghanistans, stellte am 10.07.2017 bei der ÖB Islamabad einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.08.2017 bis zum 08.10.2017 gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C. Der Beschwerdeführer wurde vor der Entscheidung über seinen Antrag nachweislich aufgefordert, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes zu begründen, den Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel zu erbringen und konkret aufgezeigte und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, auszuräumen. Hiezu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts konnten nicht festgestellt werden. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise konnte nicht erbracht werden. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die vorliegende Beschwerde am 05.09.2017 fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endet mit Ablauf des 06.11.2017, da der 05.11.2017 ein Sonntag war. Die erst am 14.11.2017 ergangene Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet und wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten. Zum fehlenden Nachweis des Zweckes und der Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes: Im Zuge der Antragstellung nannte der Beschwerdeführer als Zweck seines geplanten Österreichaufenthaltes den "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" und führte bei den persönlichen Daten der Familienangehörigen eine Frau namens XXXX an. In seiner Stellungnahme vom 24.07.2017 ergänzte er, dass er seine in Österreich lebenden Töchter und deren Familien besuche wolle und dass es sich bei der einladenden Person Frau XXXX um eine Bekannte handle, welche Kontakt zu seinen Töchtern habe. Weder bei der Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens wurden die angeblich in Österreich lebenden Töchter namentlich benannt bzw. deren Wohnsitze konkretisiert. Nachweise zu den Familien- oder Wohnverhältnissen der angeblichen Töchter wurden somit nicht vorgelegt. Sollten sich die Töchter des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich aufhalten, so kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung nicht auch diese als einladende Personen angab, sondern Frau XXXX, die darüber hinaus auch die elektronische Verpflichtungserklärung abgab (und nicht seine Töchter).Im Zuge der Antragstellung nannte der Beschwerdeführer als Zweck seines geplanten Österreichaufenthaltes den "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" und führte bei den persönlichen Daten der Familienangehörigen eine Frau namens römisch 40 an. In seiner Stellungnahme vom 24.07.2017 ergänzte er, dass er seine in Österreich lebenden Töchter und deren Familien besuche wolle und dass es sich bei der einladenden Person Frau römisch 40 um eine Bekannte handle, welche Kontakt zu seinen Töchtern habe. Weder bei der Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens wurden die angeblich in Österreich lebenden Töchter namentlich benannt bzw. deren Wohnsitze konkretisiert. Nachweise zu den Familien- oder Wohnverhältnissen der angeblichen Töchter wurden somit nicht vorgelegt. Sollten sich die Töchter des Beschwerdeführers tatsächlich in Österreich aufhalten, so kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung nicht auch diese als einladende Personen angab, sondern Frau römisch 40 , die darüber hinaus auch die elektronische Verpflichtungserklärung abgab (und nicht seine Töchter). Zum fehlenden Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel: Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise dahingehend erbracht, dass er etwa über ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, über ein sonstiges nennenswertes Vermögen/Ersparnisse oder über Eigentum verfügen würde. Dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Afghanistan durch die Bewirtschaftung von Reis- und Früchtefelder finanzieren und darüber über ein selbständiges Unternehmen im Bereich des Kleiderimportes aus China verfügen würde, wurde lediglich behauptet, jedoch nicht nachgewiesen. Das Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers in Höhe von USD 15.100,-- wurde auf zwei Raten und erst nach Antragstellung respektive nach Einräumung des Parteiengehörs vom 17.07.2017 einbezahlt. Offenbar fand auch die Eröffnung des Bankkontos selbst erst nach Einräumung des Parteiengehörs statt und blieb weiters die Herkunft des Geldes unklar. Dass es sich bei den Zahlungen tatsächlich um "income of his shop" handeln würde, wurde nicht ausreichend belegt. Die vorgelegten Einzahlungsbelege stammen vom Beschwerdeführer selbst und nicht etwa von seinem vorgeblichen Unternehmen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters muss aber auch die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladerin als nicht tragfähig erachtet werden, da diese laut der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung nur bis Juli 2017 über ein Nettoeinkommen von EUR 2.400,- aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügte. Dass sie tatsächlich ab August 2017 eine neue (unselbständige) Arbeitsstelle mit einem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.500,- angetreten hätte, wurde lediglich im Vorlageantrag behauptet, nicht aber nachgewiesen, wobei auch die Mietkosten in Höhe von EUR 1.176,06 zu berücksichtigen sind. Dass die Einladerin über sonstiges Vermögen verfügen würde, wurde nicht behauptet. Zur fehlenden Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen: Die begründeten Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise des Beschwerdeführers vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums, ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat nicht glaubhaft nachgewiesen hat. Sofern der Rechtsvertreter einwendet, dass der Beschwerdeführer wiederholt von Afghanistan ins Ausland gereist sei und aufgrund der bestehenden familiären und beruflichen Bindungen nach Afghanistan zurückgekehrt sei, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge noch nie in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten gereist ist. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über berufliche Bindungen in Afghanistan verfügen würde, kann im Übrigen angesichts der bereits oben getroffenen Erwägungen, wonach ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen wurde, eben nicht festgestellt werden. Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine dahingehenden Nachweise erbracht, dass er tatsächlich (neben seiner Ehefrau) über Verwandtschaft in Afghanistan verfügen würde. Hinsichtlich seiner Ehefrau ist festzuhalten, dass diese zunächst gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Visums einbrachte, die Verweigerung des Visums schlussendlich jedoch nicht bekämpfte. Der Umstand, dass sich seine Ehefrau nach wie vor im Heimatland aufhält, ist jedoch als nicht ausreichend anzusehen, um von einer ausreichenden sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in Afghanistan auszugehen. Dabei ist zu bedenken, dass im Falle einer Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich auch ein Familiennachzug seiner Ehefrau als wahrscheinlich einzustufen ist. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2017 verspätet ergangen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Zudem wird selbst in der mit 14.11.2017 datierten Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 05.09.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand von der belangten Behörde selbst festgestellt und nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Ersatzlose Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde am 05.09.2017 rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist. Allerdings wurde die Beschwerdevorentscheidung mit 14.11.2017 verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu § 14, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG, K 6).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stand es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen, wie hier erfolgt (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des Paragraph 27, VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 7 zu Paragraph 14,, ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG, K 6). Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.09.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) am Montag, 06.11.2017, zumal der 05.11.2017 ein Sonntag war. Die mit 14.11.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 14.11.2017 durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 05.09.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten.Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 05.09.2017 bei der befassten Behörde per E-Mail eingegangenen Beschwerde nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) am Montag, 06.11.2017, zumal der 05.11.2017 ein Sonntag war. Die mit 14.11.2017 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst am 14.11.2017 durch Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erlassen und erweist sich somit als verspätet. In der Beschwerdevorentscheidung selbst wird ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Beschwerde bereits am 05.09.2017 bei der ÖB Islamabad einlangte, somit wird dieser Umstand nicht bestritten. Wie dargestellt wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 14.11.2017 zugestellt; sie ist somit verspätet und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG ersatzlos zu beheben. (Vgl Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 14, VwGVG K 7.) Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 14.11.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd § 28 Abs. 2 VwGVG zu prüfen.Da mit vorliegender Entscheidung allerdings die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos ex tunc behoben wird, war die Behörde doch bereits mit 14.11.2017 unzuständig, ist dem angefochtenen Bescheid nicht mehr derogiert und dieser in Folge anhand der Beschwerde iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu prüfen. Nun stellt sich jedoch die Frage nach dem rechtlichen Schicksal des Vorlageantrages. Vereinzelt könnte die Meinung vertreten werden, durch die ex tunc Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wäre der Vorlageantrag mangels derselben unzulässig. Dies erscheint nicht konsequent und gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen vernünftigen Grund, den Vorlageantrag deswegen aus dem Rechtsbestand zu entfernen, war er doch als Rechtsmittel gegen die (verspätete) erlassene Beschwerdevorentscheidung insoweit erfolgreich, als er zu deren Aufhebung führte. Schließlich wird eine Beschwerde auch nicht dadurch unzulässig, dass ihr Erfolg beschieden ist. Zu A) II. Abweisung der BeschwerdeZu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde 3.1. § 11 und § 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:3.1. Paragraph 11 und Paragraph 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: "Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. [...] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [...]" 3.
- Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.3.
- Artikel 32, Absatz 2, Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt werden. Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom
- November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden vergleiche Paragraph 11, FPG und dazu grundlegend VwGH vom
- Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Artikel 32, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch sechs des Visakodex im Einklang (VwGH vom
- November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. ii ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Der Beschwerdeführer nannte als Zweck seines geplanten Österreichaufenthaltes bei Antragstellung den "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurden weder bei der Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens die angeblich in Österreich lebenden Töchter namentlich benannt bzw. deren Wohnsitze konkretisiert. Nachweise zu den Familien- oder Wohnverhältnissen der angeblichen Töchter wurden somit nicht vorgelegt.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, i, i, ist unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet. Der Beschwerdeführer nannte als Zweck seines geplanten Österreichaufenthaltes bei Antragstellung den "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurden weder bei der Antragstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens die angeblich in Österreich lebenden Töchter namentlich benannt bzw. deren Wohnsitze konkretisiert. Nachweise zu den Familien- oder Wohnverhältnissen der angeblichen Töchter wurden somit nicht vorgelegt.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. iii ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz und rechtmäßigen Erwerb ausreichender Mittel zur Bestreitung seiner Aufenthalts- und Reisekosten nachzuweisen. Es wurden weder glaubwürdige Nachweise erbracht, dass der Beschwerdeführer selbst über ein eigenes Einkommen verfügen würde, noch konnte die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladerin mangels nicht nachgewiesener Beschäftigung ab August 2017 unter Berücksichtigung der Mietzahlungen als tragfähig angesehen werden.
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
iii ist unbeschadet des Artikel 25, Absatz eins, das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Es liegt am Fremden, die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz und rechtmäßigen Erwerb ausreichender Mittel zur Bestreitung seiner Aufenthalts- und Reisekosten nachzuweisen. Es wurden weder glaubwürdige Nachweise erbracht, dass der Beschwerdeführer selbst über ein eigenes Einkommen verfügen würde, noch konnte die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladerin mangels nicht nachgewiesener Beschäftigung ab August 2017 unter Berücksichtigung der Mietzahlungen als tragfähig angesehen werden.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich pauschal eine soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat, legte hiezu jedoch keine entsprechenden glaubwürdige Nachweise, die dies belegen würden, vor. Der Umstand alleine, dass offenbar seine Ehefrau noch in Afghanistan lebt, ist nicht geeignet, die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers zu zerstreuen. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen, dass die Ehefrau ursprünglich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Visums beantragte, aber aus dem Gericht nicht bekanntgegebenen Gründen nach Verweigerung des Visums plötzlich nicht mehr nach Österreich reisen wollte. Jedenfalls würde der Ehefrau im Falle einer Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich als Teil seiner Kernfamilie ein Familiennachzug offenstehen. Diese Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers konnten letztlich auch nicht von ihm ausgeräumt werden. Vor obig Gesagtem kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Die belangte Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör eingeräumt. Insgesamt bestehen aus den dargelegten Erwägungen keine Bedenken gegen die Ansicht der österreichischen Vertretungsbehörde, die von der ihr herangezogenen Versagungsgründe sind gegeben, weshalb aus diesem Grund die Ausstellung des beantragten Visums zu verweigern und die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen war. 3.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2179718.1.00