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{'item': 'W245 1238432-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW245 1238432-4 SpruchW245 1238432-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SC

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 18.11.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt, in der Folge kurz "BFA") vom 26.05.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist und wurde gemäß § 15 AsylG 1997 dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde letztmals mit Bescheid von 28.06.2009 bis 02.06.2012 verlängert.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehemals Bundesasylamt, in der Folge kurz "BFA") vom 26.05.2003 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Durch den unabhängigen Bundesasylsenat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist und wurde gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.06.2009 erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde letztmals mit Bescheid von 28.06.2009 bis 02.06.2012 verlängert.
  4. Am 08.10.2011 wurde der BF wegen des Verdachtes des versuchten Mordes und der gefährlichen Drohung festgenommen und war vom 09.10.2011 bis 19.05.2012 in Untersuchungshaft.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2011 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung entzogen und eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2011 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung entzogen und eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen.
  7. Mit Beschluss vom 17.03.2014 wurde der Aberkennungsbescheid der belangten Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") behoben und die Angelegenheit zur Entlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  8. Mit Bescheid vom 09.11.2015 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 28.05.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 und 55AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  9. Mit Bescheid vom 09.11.2015 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 02.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 28.05.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57 und 55 A, s, y, l, G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  10. Die darauffolgende erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2017, Zl. W201 1238432-3/15E, als unbegründet abgewiesen.
  11. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 16.01.2018 einen Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
  12. Mit Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) des BFA vom 30.01.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 07.02.2018 um 14:00 Uhr in die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde eine Mitwirkung des BF in der Form angeordnet, dass er wahrheitsgemäß seine Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben und relevante Dokumente mitzubringen habe, welche die Identität oder die Staatsangehörigkeit des BF bescheinigen. Der BF müsse mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Dieser Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) wurde dem BF am 03.02.2018 persönlich ausgefolgt.
  13. Mit Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) des BFA vom 30.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments am 07.02.2018 um 14:00 Uhr in die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans persönlich zu kommen, um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Einreisedokuments mitzuwirken. In diesem Zusammenhang wurde eine Mitwirkung des BF in der Form angeordnet, dass er wahrheitsgemäß seine Identität und Staatsangehörigkeit anzugeben und relevante Dokumente mitzubringen habe, welche die Identität oder die Staatsangehörigkeit des BF bescheinigen. Der BF müsse mit der Verhängung einer Haftstrafe von 5 Tagen rechnen, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste. Dieser Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) wurde dem BF am 03.02.2018 persönlich ausgefolgt.
  14. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 13.02.2018 erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit angefochten wird. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Deshalb hätte das BFA den bekämpften Bescheid dem Bevollmächtigten bei sonstiger Unwirksamkeit zustellen müssen. Zudem habe der BF am 08.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass er sich nicht mehr unter den Schutz der afghanischen Botschaft begeben könne.
  15. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 21.02.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, insbesondere aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz des BF.
  17. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
  18. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  19. Zur Abweisung der Beschwerde: Die maßgelbliche Bestimmung des § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die maßgelbliche Bestimmung des § 46 Abs. 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Die maßgelbliche Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet:
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Für die vorliegende Beschwerdesache bedeutet dies folgendes: Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Angesichts des rechtskräftig beendeten Verfahrens zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die über ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich.Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Angesichts des rechtskräftig beendeten Verfahrens zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die über ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie mangels Vorliegen identitätsbezeugender Dokumente, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise in Anwesenheit eines Behördenvertreters zu Recht für erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es allein Aufgabe des BFA ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach § 46 Abs. 2a FPG, so handelt es sich um keine Ladung nach § 19 AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). Im vorliegenden Fall hat das BFA die Mitwirkungspflicht jedoch genau beschrieben: So wurde dem BF aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans zu erscheinen und dort wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu tätigen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Zudem war für diesen Termin die Anwesenheit eines Behördenvertreters vorgesehen. Insgesamt wurde die Mitwirkungspflicht des BF daher durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheid des BFA umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es allein Aufgabe des BFA ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, so handelt es sich um keine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). Im vorliegenden Fall hat das BFA die Mitwirkungspflicht jedoch genau beschrieben: So wurde dem BF aufgetragen, zu einem vorgesehenen Termin in der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistans zu erscheinen und dort wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu tätigen sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Zudem war für diesen Termin die Anwesenheit eines Behördenvertreters vorgesehen. Insgesamt wurde die Mitwirkungspflicht des BF daher durch einen konkreten Auftrag mittels Bescheid des BFA umschrieben (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Hinsichtlich den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, dass der bekämpfte Bescheid seinem Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, ist zu beachten, dass eine allgemeine Vertretungsbefugnis nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (vgl. VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache (derselben "Sache" iSd § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG) gesprochen werden kann (vgl. VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163). Eine solche Verfahrenseinheit besteht etwa nicht zwischen verwaltungsbehördlichen (Titel-) und anschließendem Vollstreckungsverfahren (VwGH 28.02.1996, 95/07/0190), dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162) oder zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein enger Verfahrenszusammenhang zu vorangegangen Verfahren des BF, wo er durch seinen Bevollmächtigten vertreten war (z.B. im Verfahren über die Beschwerde vor dem BVwG) nicht vor. Daher wurde der verfahrensgegenständliche Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) zu Recht dem BF persönlich ausgefolgt.Hinsichtlich den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, dass der bekämpfte Bescheid seinem Bevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen, ist zu beachten, dass eine allgemeine Vertretungsbefugnis nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich nur auf das jeweilige Verfahren bezieht, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat vergleiche VwGH 08.05.2003, 2001/06/0134). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache (derselben "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) gesprochen werden kann vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163). Eine solche Verfahrenseinheit besteht etwa nicht zwischen verwaltungsbehördlichen (Titel-) und anschließendem Vollstreckungsverfahren (VwGH 28.02.1996, 95/07/0190), dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem fortgesetzten Verwaltungsverfahren (VwGH 15.09.2011, 2009/07/0162) oder zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28.02.2008, 2007/18/0379). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein enger Verfahrenszusammenhang zu vorangegangen Verfahren des BF, wo er durch seinen Bevollmächtigten vertreten war (z.B. im Verfahren über die Beschwerde vor dem BVwG) nicht vor. Daher wurde der verfahrensgegenständliche Ladungsbescheid (Mitwirkungsbescheid) zu Recht dem BF persönlich ausgefolgt. Schließlich sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die den BF daran gehindert hätten, zum geladenen Termin am 07.02.2018 bei der Botschaft der islamischen Republik in Wien zu erscheinen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des BVwG keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern. Schließlich wurde eine Verhandlung durch den BF nicht beantragt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des BVwG keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern. Schließlich wurde eine Verhandlung durch den BF nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. ES WAR DAHER SPRUCHGEMÄß ZU ENTSCHEIDEN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W245.1238432.4.00

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