Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 2§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW257 2146418-1 SpruchW257 2146418-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 21.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis IM NAMEN DER REPU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2015 brachte er vor bis zu seinem
- Lebensjahr im Mazar-e Sharif und danach im Iran gewohnt zu haben. Als Fluchtgrund brachte er vor dass er im Iran keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte und ihm dadurch die Abschiebung nach Afghanistan gedroht hätte. 1.
- In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "BFA" genannt) am 06.09.2016 führte der Beschwerdeführer zu seine persönlichen Situation aus, dass er verheiratet sei, einen vierjährigen Sohn hätte, und mit der Familie im Iran gelebt hätte. Er sei mit der ganzen Familie nach Europa geflohen, wobei seine Frau und sein Sohn an der türkischen Grenze aufgehalten und nach Afghanistan zurückgeschoben worden sein. Beide würden sich wieder im Iran befinden. Es sei im Dorf Chahar Kend, in der Provinz Mazar-e Sharif geboren und aufgewachsen. Sein Vater wäre Landwirt gewesen und seine Mutter Hausfrau. Beide Eltern wären politisch in der Gruppe "Hezbe Harkat" aktiv gewesen und sei deswegen, gemeinsam mit seinem Bruder, umgebracht worden. Der Beschwerdeführer ist Hazara und Moselm mit schiitischer Glaubensausrichtung. Auf Geheiß seines Großvaters sei der Beschwerdeführer im Alter von acht Jahren in den Iran gereist. Er habe ca. fünf Jahre zu Hause Unterricht bekommen und war in einer Fabrik beschäftigt. Im Iran habe er auch seine Cousinen, welche aus dem gleichen Dorf aus Afghanistan stammt, geheiratet. Es sei von der iranischen Polizei geschlagen und gefoltert worden und hätten sie ihm angeboten nach Syrien in den Krieg zu ziehen. Er hätte zwei Wochen Bedenkzeit bekommen, woraufhin er mit seiner Familie nach Europa flüchtete. Er wurde an der türkischen Grenze von seiner Familie getrennt, woraufhin er alleine nach Österreich gelangte. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil seiner Eltern politisch aktiv gewesen wären, und er deswegen auch verfolgt werden würde. Zudem sei er Hazara und werde aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit ebenso verfolgt. Das BFA wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten mit Bescheid vom 22.12.2016 mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, gewährte dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.
- 1.
- Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Der Beschwerdeführer vermeinte darin unter Verweis auf einen Bericht der Staatendokumentation vom Juli 2016 dass die Partei "Harakat-e Islami" (islamische Bewegung) nach wie vor aktiv sei (Seite 3). 1.
- Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 02.02.2017, aus den unten angeführten Länderberichten, welche entweder als Beilage zur Verhandlungseinladung (OZ 4) oder in einem eigenen Schreiben (OZ 7)zum Parteigengehör zugesandt wurden * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017, (Beilage 1) * Dossier der Staatendokumentation; AfPak, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 2016, (Beilage 2) * UNHCR; Richtlinien zur Festlegung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 3) * Stellungnahme von Dr. Rasuly bezüglich Rückkehrer, (Beilage 4) * Schweizer Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami, Corinne TROXLER GULZAR, Bern 06.09.2009 * Schweizer Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Information zu Hezb-e-Islami, Michael Kirschner, 06.09.2006, sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 (OZ 8). 1.
- Den Parteien wurde mit Schreiben vom 14.02.2018 die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten abzugeben. Eine Stellungnahme langte einen Tag vor der Verhandlung ein. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. 1.
- Wegen Entscheidungsreife und der Bestimmung des § 29 Abs. 2 VwGVG wurde ein mündliches Erkenntnis ausgesprochen und wie folgt begründet:1.
- Wegen Entscheidungsreife und der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde ein mündliches Erkenntnis ausgesprochen und wie folgt begründet: "Entscheidungsgründe: (...) Dagegen brachten Sie Beschwerde ein. Rechtliches:
§ 3Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht. Sie brachten zwei Fluchtgründe vor: Zum einen der Fluchtgrund der Zugehörigkeit der Eltern zu einer politischen Partei und zum anderen weil Sie der Volksgruppe der Hazara, einer Minderheit, zugehören. In der heutigen Verhandlung wiederholten Sie im Grunde Ihre Angaben.
- Zu dem Fluchtgrund bezüglich der politischen Zugehörigkeit Ihrer Eltern: Sie gaben wiederholt an, dass Ihre Eltern der "Hezb-e Harakat" angehören. "Harakat" ist laut dem Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe auf die Zersplitterung der Harakat-e Islami zurückzuführen. Nach dieser Zersplitterung nannten sich alle Parteien "Harakat". Es kam zu einer Gemeinschaft dieser Parteien, welche sich Hezb-e Wahdat nannten. Diese einzelnen zersplitterten Parteien mit den Namen "Harkat" traten nie der Hezb-e Wahdat, also der Einheitspartei der Hazara bei. Damit gehörten Sie allerdings nach der Einschätzung des erkennenden Richters auch nicht automatisch dem anderen Gegenpartei, der Hizb-i-Islami, an. Dies wurde auch von Ihnen in der Stellungnahme von gestern bestätigt. Dass Sie persönlich trotzdem der Partei der Hezb-e-Islami zugeordnet werden und von wem, wenn Sie im Alter von 8 Jahren Afghanistan verließen - wie von Ihnen in der Stellungnahme vorgebracht - ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde heute von Ihnen auch widersprochen. Ebenso ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass Sie persönlich von einem Mitglied des Parlaments oder dessen Parteiangehörigen verfolgt werden. Eine Schnellrecherche des von Ihnen vorgebrachten Namens führt zu Hadschi Mohammed MOHAQIQ https://de.wikipedia.org/wiki/Hadschi_Mohammed_Mohaqiq, welcher Abgeordneter in der Wolesi Dschiga, dem Unterhaus des afghanischen Paramentes ist. Das Gericht kann auch keine Verbindung zwischen Hadschi Mohammed MOHAQIQ und einer aktuellen, Sie betreffenden Verfolgung im Falle der Rückführung herstellen. Hadschi Mohammed MOHAQIQ hätte eine Drohung ausgeführt, welche Sie von "Hören Sagen" aufgenommen haben. Gegen Sie selbst wurde keine Drohung ausgesprochen. Selbst bei einer Wahrunterstellung der aktuellen Verfolgung würde eine solche ausgeschlossen sein, denn Sie brachten vor, dass Sie erst dann einer Verfolgung ausgesetzt sein würden, wenn Sie Ihre Grundstücke und Ihr Haus in der Heimatregion zurückverlangen würden. Das bedeutet - bei Wahrunterstellung einer Verfolgung - dass es von Ihnen abhängt, verfolgt zu werden. Damit liegt kein Fluchtgrund aus Afghanistan vor. Nach der von Ihnen eingebrachte Länderinformation (sh Beschwerde Seite 3), wird in Mazar-e Sharif von einem Konflikt zwischen den Hezb-e Wahdat und der Harakat-e Islami berichtet (Quelle: 2004). Ihre Eltern gehörten keiner der genannten Parteien an. Es ist keinem der Länderbericht zu entnehmen, dass die Nachkommen der Angehörigen einer politischen Partei generell - ohne Unterschied auf eine Person - einer Verfolgung ausgesetzt sind. Ebenso wurde von Ihnen ein solcher Bericht nicht beigebracht. Dem Gericht langen die vorliegenden Berichte durchwegs aus um sich ein Bild über die politischen Parteien machen zu können. Der Beweisantrag wird daher wegen Entscheidungsreife abgewiesen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011; 28.5.2009, 2008/19/1031).
- Zu dem Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara: Im Hinblick auf die spezifische Situation von Ihnen waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung (des BVwG wie auch des VwGH) kann von einer generellen (asylrelevanten) Verfolgung von Angehörigen der Hazara aufgrund ihrer Ethnie nicht ausgegangen werden (zuletzt VwGH Ra 2017/18/0377 23.01.2018). Daran ändert auch nichts die Stellungnahme vom 20.02.
- Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch insoweit eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.
- Zum Fluchtgrund aus dem Iran: Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Ergebnis: Es lag somit keine Verfolgungsgefahr nach der GFK vor und war Ihnen daher Asyl nicht zu gewähren." Am 21.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist in der Ortschaft XXXX in der Provinz Mazar-e Sharif geboren und groß geworden. Er ist Moslem in schiitischer Glaubensausrichtung und gehört der Volksgruppe der Hazaras an. Seine Eltern waren in der politischen Gruppe "Hezbe Harkat" aktiv und wurden, gemeinsam mit seinen Bruder ca im Jahr 2001 getötet. Daraufhin verzog er im Alter von 8 Jahren in den Iran. Dort bekam ca 5 Jahre Privatunterricht und arbeitete zuletzt als Leiter in einer Fabrik. Er heiratete seine Cousine und hat einen mittlerweile 6-jährigen Sohn.Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist in der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Mazar-e Sharif geboren und groß geworden. Er ist Moslem in schiitischer Glaubensausrichtung und gehört der Volksgruppe der Hazaras an. Seine Eltern waren in der politischen Gruppe "Hezbe Harkat" aktiv und wurden, gemeinsam mit seinen Bruder ca im Jahr 2001 getötet. Daraufhin verzog er im Alter von 8 Jahren in den Iran. Dort bekam ca 5 Jahre Privatunterricht und arbeitete zuletzt als Leiter in einer Fabrik. Er heiratete seine Cousine und hat einen mittlerweile 6-jährigen Sohn. Seine Familie befand sich illegal im Iran. Er wurde ein paar Mal nach Afghanistan abgeschoben und reiste wieder in den Iran ein. Einmal wurde er von der iranischen Polizei misshandelt. Ihm wurde angeboten nach Syrien in den Krieg zu ziehen und so seinen Aufenthalt im Iran zu legalisieren. Diesem stimmte er zu und bekam 14 Tage Vorbereitungszeit. Er nutzte diese Zeit um mit seiner Familie nach Europa zu flüchten. Seine Frau und sein Sohn wurden an der türkischen Grenze aufgehalten und nach Afghanistan abgeschoben. Er reiste nach Europa alleine weiter. Die Frau und sein Sohn befinden sich wieder im Iran. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen hat bzw aufgrund einer solchen Bedrohung sich außerhalb Afghanistans aufhält. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit der Eltern zur politischen Gruppe der "Hezbe Harkat" verfolgt wird oder im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der "Hazara" verfolgt wird oder im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt ist. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
- Zur Sicherheitslage, insbesondere in Kabul Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation am 30.01.
- Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)" "Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018)."Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). (Grafik) Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). (Grafik) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018)." 1.3.
- Zu der politischen Partei "Hezbe Harkat" 1.3.2.
- Aus: Schweizer Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami, Corinne Troxler Gulzar, Bern 06.09.2009". Dieser Bericht wurde zum Parteigengehör gegeben (Beilage 1 zu OZ 7) "Die Hezb-e Wahdat. Die verschiedenen Hazara-Parteien oder -bewegungen waren in den 1980er-Jahen untereinander stark zersplittert und vertraten in Bezug auf die Pläne oder Vorstellungen für die Zukunft des Hazarajat unterschiedlichste Ansichten. Diese Uneinigkeit führte zu erbitterten Kämpfen der Hazara-Organisationen untereinander, wodurch die einzelnen Organisationen ihre Glaubwürdigkeit und ihren Rückhalt unter den Hazara verloren. Um diese Streitigkeiten zu überwinden und die Hazara-Kräfte zu vereinen, fand 1988 ein Treffen verschiedener Hazara-Parteichefs statt. Aus diesem Treffen ging die Hezb-e Wahdat hervor. Die 1989 gegründete Hezb-e Wahdat ist die Hauptpartei der afghanischen Schiiten und der Hazara. Sie bildet zudem eine militärische Kraft. Parteiführer war ursprünglich Abdul Ali Mazari. Nach dessen Tod übernahm Karim Khalili, Vizepräsident unter Karzai, die Nachfolge. Ein weiterer wichtiger Parteiführer ist Jah Mohammad Mohaqinq, unter Karzai Minister für Planung. Die Hezb-e Wahdat verfolgt einen moderaten Islam sowie einen Hazara-Nationalismus. Die Harakat-e Islami. Die Harakat-e Islami ist sowohl eine politische als auch eine militärische Kraft, die vorwiegend Schiiten bzw. Hazara umfasst. Während der 1980er- und 1990er-Jahre operierte sie in Zentral-, Nord- und Westafghanistan gegen die Sowjetunion bzw. gegen die Taliban. Während der 1980er-Jahre wurde sie von Mohammad Asef Mohseni angeführt. Später zersplitterte sie sich praktisch in drei Teile, wobei sich jeder Teil weiterhin "Harakat-e Islami" oder einfach nur "Harakat" nennt. Ein Teil wird weiterhin von Mohammed Asef Mohseni geführt. Der militärische Kommandierende der zweiten Gruppierung ist Sayeed Hossein Anwari, und der dritte Teil wird von Mohammed Ali Javeed geführt. Gemäss Angaben des Immigration and Refugee Board of Canada ist die Harakat-e Islami, im Gegensatz zu den meisten anderen schiitischen Parteien, nie der Hezb-e Wahdat beigetreten. Generell bestanden viele Konflikte zwischen den verschiedenen Mujaheddin- Parteien, sowohl vor der Machtübernahme durch die Taliban als auch nach dem Sturz der Talibanherrschaft. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Hezb-e Wahdat und Harakat-e Islami lässt sich festhalten, dass in der Region um Jaghori intensive Konflikte und Rivalitäten zwischen den beiden Parteien bestanden. Viele dieser Konflikte gehen in die 1980er- und 1990er-Jahre (Bürgerkrieg) zurück, sind aber auch heute noch von Relevanz, das heisst, dass die Konflikte und Rivalitäten entlang der früheren Linien noch heute bestehen. (...)" 1.3.2.
- Aus: "Schweizer Flüchtlingshilfe; Afghanistan: Information zu Hezb-e-Islami, Michael Kirschner, 06.09.2006" Dieser Bericht wurde zum Parteigengehör gegeben (Beilage 2 zu OZ 7) "Gefährdung für Mitglieder der Hizb-i-Islami. Gemäss Angaben des UK Home Ofice vom Januar 2006 kann für Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft oder der Mitgliedschaft eines Familienmitgliedes in der Hizb-i-Islami im Einzelfall eine Rückkehrgefährdung bestehen, wenn die betreffende Person weiterhin Konflikte mit der Regierung oder anderen einflussreichen Akteuren hat oder für diese eine Bedrohung darstellt. Weder die Regierung und staatliche Sicherheitskräfte, noch internationale Sicherheitskräfte sind in der Lage, gefährdete Personen landesweit zu schützen. Gefährdung durch die Hizb-i-Islami. Die anhaltenden bewaffneten und terroristischen Aktivitäten im Süden und Südosten, aber auch im Norden Afghanistans gegen staatliche und internationale Sicherheitskräfte sowie Zivilpersonen werden heute der Neo-Talibanbewegung, Al Kaida Gruppen und Kämpfern der Hizb-i Islami um Gulbuddin Hekmatyar zugeschrieben. Oftmals kann nicht eindeutig bestimmt werden, welche Gruppe für Angriffe oder Attentate verantwortlich zu machen ist. Weiterhin werden Kämpfer der Hizb-i Islami / Hekmatyar (auch bekannt als HIG - Hizb-i-Islami Gulbuddin) für Bedrohungen, Entführungen und Angriffe gegen Zivilpersonen und MitarbeiterInnen internationaler Hilfsorganisationen sowie für Bombenattentate auf viele Ziele verantwortlich gemacht. Die Hizb-i Islami / Hekmatyar ist mit der Taliban-Bewegung - die früher erbitterte Feinde waren liiert. Letztere ist ebenfalls in den Provinzen Parwan / Kapisa tätig und bedroht Zivilpersonen unter anderem mit "Nachtbriefen" (engl. Night Letters - Drohbriefe, die nachts an Häuser von Personen geheftet werden, die wegen vermeintlicher Kooperation mit der Regierung und den USA oder wegen antiislamischem Verhalten beschuldigt werden. (...) Die Hizb-i-Islami ist seit November 2005 eine legale Partei, die im afghanischen Parlament vertreten ist. Die Hizb-i-Islami Partei zählt zu den radikaleren islamischen Gruppierungen in Afghanistan. (...) Die Hizb-i Islami / Hekmatyar ist weiterhin auch in der Provinz Parwan / Parvan aktiv beziehungsweise es ist auch in dieser Provinz mit terroristischen Aktivitäten dieser Gruppe zu rechnen. (...)." 1.3.2.
- Aus: Beschwerde, Seite
- "Laut der BFA Staatendokumentation vom Juli 2016 ist die Partei Harakat-e Islami (islamische Bewegung) nach wie vor aktiv ist: "Durch diese Auseinandersetzungen bildeten sich im Hazaradschat eine neue Art von Führern und eine neue Organisationform heraus. Diese Führer waren jung und politisch aktiv. Sie gründeten damals auch mehrere politische Parteigen. Die beiden wichtigsten dieser Parteien waren Harkat-e Islami (islamische Bewegung) und Hizb-e Wahdat (Einheitspartei). Diese Parteien sind auch heut noch aktiv und spielen im Hazaradschat eine führende Rolle. [...] Auch nach dem Sturz des Talibanregimes haben mehrere bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Hezb-e Wahdat und der Harakat-e Islami in Orusgan auf den vorhergehenden Konflikten zwischen den Kommandanten der Hezb-e Wahdat und jenen der Harakat. (...)" 1.3.
- Zu der Volksgruppe "Hazara" 1.3.3.
- Aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.12.2017 (und gleichlautend mit der aktuelleren Fassung vom 30.1.2018). Dieser Bericht wurde zum Parteigengehör gegeben (Beilage 1 zu OZ 4) "In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). (...)(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). (...) Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. (...)" 1.3.3.
- Auszug aus der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 (Beilage 3 der OZ 4) "Hazara. Die Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Bereits in der Vergangenheit wurden Hazara von Paschtunen marginalisiert und diskriminiert. Seit dem Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 haben sie Berichten zufolge jedoch erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Jedoch stiegen in jüngerer Zeit Berichten zufolge die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). [...] Zusammenfassung: Auf Grundlage der oben beschriebenen Situation ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die zu einer ethnischen Minderheit in Afghanistan gehören, insbesondere in Gebieten, in denen diese nicht die ethnische Mehrheit darstellt, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit/Rasse oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Zu den relevanten Erwägungen gehören die relative Machtposition der ethnischen Gruppe im Herkunftsgebiet des Antragstellers und die Geschichte der interethnischen Beziehungen in diesem Gebiet." 1.3.
- Zu den politischen Parteien 1.3.4.
- Aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.12.2017 (und gleichlautend mit der aktuelleren Fassung vom 30.1.2018). Dieser Bericht wurde zum Parteigengehör gegeben (Beilage 1 zu OZ 4) "Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). [...] Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017)." 1.3.4.
- Feststellung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Politiker: Mohammed Mohaqiq ist ein afghanischer Politiker und zurzeit Abgeordneter in der Wolesi Dschirga. Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Hadschi_Mohammed_Mohaqiq (Zugriff: 24.02.2018)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten, der Übersiedelung und der Situation im Iran, seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Er brachte im Grunde drei Fluchtvorbringen vor: * Die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Angehörigeneigenschaft von Eltern, welche politisch aktiv waren * Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazaras * Die Fluchtvorbringen aus dem Iran 2.2.
- Zu der politischen Aktivitäten der Eltern: Zu den Parteien: Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass seine Eltern der "Hezbe Harkat" angehören. "Harkat" ist laut dem Länderbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe auf die Zersplitterung der Harakat-e Islami zurückzuführen. Nach dieser Zersplitterung nannten sich alle Grupperungen "Harakat". Diese einzelnen Parteien traten nie der Hezb-e Wahdat, also der Einheitspartei der Hazara bei. Damit gehörten Sie allerdings nach der Einschätzung des erkennenden Richters auch nicht der automatisch dem anderen Gegenpartei, der Hizb-i-Islami, an. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2018 bringt er vor, dass er dieser Partei zugerechnet wird, weil seine Eltern der anderen Partei, nämlich der Hezbe Harkat angehörten. Dem fehlt der sinnlogische Schluss und ist somit nicht glaubhaft. Nach der seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Länderinformation (sh Beschwerde Seite 3), wird in Mazar-e Sharif von einem Konflikt zwischen den Hebe-e Wahdat und der Harakat-e Islami berichtet (Quelle: 2004). Aus den Länderberichten, eingebracht in der Beschwerde, ist auch zu entnehmen, dass die Harakat-e Islami im Jahr 2016 als Partei aktiv war. Dieser Partei gehörten die Eltern des Beschwerdeführers jedoch nicht an. Eine Recherche im Internet, Wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Islamic_Movement_of_Afghanistan (Zugriff: 23.02.2018) durch den erkennenden Richter ergab, dass von dieser Gruppierung die heutige Partei Islamic Movement of Afghanistan hervorging. Es ist jedoch keinem Länderbericht zu entnehmen, dass die Nachkommen der Angehörigen einer politischen Partei bzw einer militärischen Macht generell einer Verfolgung ausgesetzt sind. Soweit in der mündlichen Verhandlung der Antrag gestellt wird, Erhebung hinsichtlich der Partei "Hezb-e Harkat" zu stellen, ist Folgendes anzumerken: Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur). Auf Grund der bereits durch den Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Berichte (sh dazu Punkt 1.3.2.3), der seitens des Gerichtes zum Parteiengehör erhobenen Berichte (sh die Punkte 1.3.2.1, 1.3.2.2 und die Recherche unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) und der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinsichtlich der akuten Bedrohungslage des Beschwerdeführers war das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Wegen Entscheidungsreife musste auch das mündliche Erkenntnis verkündet werden. Der Beschwerdeführer vermochte daher mit seinem Antrag keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen. Der entsprechende Beweisantrag war daher abzuweisen. Zu seiner konkreten Situation Dass der Beschwerdeführer im Alter von 8 Jahren von Afghanistan in den Iran verzog, ist vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Struktur, des notorisch bekannten Bürgerkrieges, der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Konflikte zwischen den Parteien, durchwegs glaubhaft. Auch die Situation im Iran ist glaubhaft, ebenso, dass er gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben wurde. Glaubhaft ist es auch, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran geflohen ist. Aus den vorliegenden Länderberichten ist es jedoch nicht glaubhaft, dass er wegen der Zugehörigkeit der Eltern zu einer der politischen Parteien heute noch aktuell verfolgt wird. Er konnte weder glaubhaft darlegen warum er verfolgt werden würde. Dass der jetzige Politiker namens Mohammad MOHAQIQ, oder seine Parteimitglieder heute noch aktuell verfolgen, und er im Falle der Rückkehr umgebracht werden würde, ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: * Der Politiker war ein wichtiges Mitglied der 1988 gegründeten Partei Hezbe-e Wahdat an. Heute hat er Sitz im Unterhaus des Parlamentes. Das Unterhaus hat 249 Sitze. Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Weder aus dem Länderberichten, noch Recherchen aus dem Internet ist ersichtlich, dass von diesem Politiker ein Aggressionspotential ausgeht oder dieser gar terroristische Hintergründe hat. Die Verbindung zwischen diesem Politiker und dem Beschwerdeführer ist es, dass sein Vater ihm - den Politiker - zwei Zähne ausgeschlagen hätte (Seite 8 der gerichtlichen Niederschrift). Sein Vater sei Vorsitzender einer anderen Partei gewesen, nämlich der Hezb-e Harkat. Der Politiker hätte dann gesagt, dass er die Familie vernichten werde. Diese Informationen sind allerdings dem Beschwerdeführer nur von Dritter Seite und nur von "Hören-Sagen" mitgeteilt worden und brachte er dies auch erst vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. Nachdem er im Alter von 8 Jahren Afghanistan verlassen hat, hat er diese Informationen und die Drohung der "Vernichtung" von seinen Verwandten erzählt bekommen. * Es lag zu keiner Zeit eine direkte Bedrohung vor, wobei diese - bei Wahrunterstellung - auf eine Streitigkeit zwischen Privatpersonen mit politischen Agitationen beruht und selbst bei der Tatsache einer gefährlichen Drohung er dadurch nicht automatisch der Gruppe der politisch Verfolgten angehört. Das wäre - bei Wahrunterstellung und bei einer konkreten Sachverhaltslage dann der Fall - wenn der Beschwerdeführer von einer politischen Macht bedroht worden wäre, gegen die der Staat Afghanistan keine Macht mehr hätte, wie zB bei den Taliban. Dies ist hier aber nicht der Fall. * Der Beschwerdeführer bringt selbst vor (Seite 11 der gerichtlichen Niederschrift), dass er im Falle der Rückkehr deswegen verfolgt werden würde, weil er die Grundstücke zurückverlangen würde. Damit wäre sein Name öffentlich und so würde er verfolgt werden. Abgesehen davon, dass es sich um klassische Grundstücksstreitigkeiten handelt, welche keine Asylrelevanz haben, hängt eine abstrakte Verfolgung von den Forderungen des Beschwerdeführers ab. E contrario würde bedeuten, dass er, falls er die Grundstücke nicht zurückverlangen würde, auch keiner seinen Namen wissen würde und so auch nicht verfolgt werden würde. In Summe ist daher kein direkter Zusammenhang von einer Tragweite, welche eine direkte Gefahr für den Beschwerdeführer bedeuten würde, erkennbar. Insofern ist daher dem Beschwerdeführer, dass er einer Gefahr im Falle der Rückkehr ausgesetzt ist, kein Glauben zu schenken. 2.2.
- Zu der Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft der Hazaras: Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass er konkret verfolgt werden würde, nur weil er der Volksgruppe der Hazaras angehört. Dazu fehlen schlichtweg die Anhaltspunkte in den Länderberichten. 2.2.
- Zu der Verfolgung wegen der Vorfälle im Iran: Wie beschrieben sind die Vorfälle durchwegs glaubhaft, auch wenn die Intensität der Gewalt nicht bewiesen werden kann. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (siehe v.a. die Aktualisierungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von 30.01.2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die aktuellere Fassung des Länderinformationsblattes (30.01.2018) betraf die eingefügte Kurzinformation, welche im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt wurde (sh Punk 2.3). Die übrigen Bestandteile des Länderinformationsblattes vom 02.03.2017 blieben unverändert. Insofern kann man von einer aktuellen Fassung ausgehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bv
WG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BvWG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 id
F BGBl. I Nr. 24/2017 (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28. September 2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
§ 6BVw
GG, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 28. September 2016 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Paragraph 6, BVwGG, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Bescheid des BFA vom 22.12.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte I bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte II und III blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.Der Bescheid des BFA vom 22.12.2016 wurde nur hinsichtlich des Spruchpunkte römisch eins bekämpft. Dies betrifft die Nichtzuerkennung eines Asylgrundes. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unbekämpft und erwuchsen in Rechtskraft. Mit Spruchpunkt II wurde subsidiärer Schutz gem § 8 Absatz 1 AsylG gewährt. Mit spruchpunkt III wurde ein befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 22.12.2017 erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde subsidiärer Schutz gem Paragraph 8, Absatz 1 AsylG gewährt. Mit spruchpunkt römisch drei wurde ein befristete Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 22.12.2017 erteilt. 3.2. Zu Spruchpunkt A.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 3.2.1. Zu der vorgebrachten Verfolgung bezüglich der Zugehörigkeit der Eltern zu einer politischen Gruppe Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.2.1 und 2.2.2 dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu den behaupteten Fluchtgründen (sh Punkt 2.2) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 20.02.2018 insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus dem von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass er nach einer Rückkehr in sein Heimatdorf der Verfolgung durch die Mitglieder einer politischen Partei ausgesetzt sein würde, kann nicht gefolgt werden. 3.2.2. Zu der vorgebrachten Verfolgung bezüglich Ihrer Ethnie "Hazara" Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das BvWG kein Grund erkennbar, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein. Den oben zitierten Länderberichten ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde war zwar u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen geworden wären. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Zu dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG sowie in der Beschwerde angeführten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass dieser eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan mit der Begründung nicht ausgeschlossen hat, dass das BvWG im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen habe (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). 3.2.3. Zu der vorgebrachten Verfolgung bezüglich Ihrer Ethnie "Hazara" Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Soweit sich das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers auf die schwierigen Lebensumstände illegal im Iran aufhältiger Afghanen bezieht, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen zwar, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft ist und der Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass aber Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.2.
- Ergebnis: Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen.Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. 1.
- Zu Spruchpunkt B.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2146418.1.00