← Österreich

{'item': 'W259 2180651-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 34§ 20§ 5§ 12a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW259 2180651-1 SpruchW259 2180647-1/7E W259 2180651-1/6E W259 2180649-1/7E W259 2180624-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht b

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 30.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 26.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen an, dass sie ein gutes Leben gehabt hätten. Es sei jedoch ein neuer Imam in die Stadt gekommen. Dieser sei ein schlechter Mensch gewesen, der dem Mann der Zweitbeschwerdeführerin verbieten habe wollen, Musik zu spielen. Von der Zweitbeschwerdeführerin habe er verlangt, dass sie eine Burka trage. Nachdem ihr Mann jedoch nicht mit der Musik aufgehört habe, seien Männer gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin mit der Musik aufgehört. Danach sei eine Zeitlang nichts passiert. Der Imam habe jedoch einen Mann namens XXXX beauftragt, die Zweitbeschwerdeführerin zu töten, weil sie Schiitin sei. An einem Vormittag am Donnerstag habe es an der Tür geklopft. Die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin die Tür geöffnet. Als die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter habe schreien gehört, sei sie zur Tür gelaufen. Er habe vorgehabt, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Der Angreifer habe versucht, sie in ein Eck zu drängen und habe dabei ihre Haare festgehalten. Dabei sei auch die Kleidung der Zweitbeschwerdeführerin zerrissen worden. Sie habe sich jedoch wehren können, indem sie ihn gebissen habe und in den Hof geflüchtet sei. Im Hof habe der Mann ein Messer gehabt und habe ihr die Kehle durchschneiden wollen. Nachbarn und Passanten seien auf den Vorfall aufmerksam geworden und hätten daraufhin die Polizei gerufen. Der Angreifer habe noch gesagt, dass er sie töten würde, weil sie eine Hazara sei. Anschließend sei er von der Polizei mitgenommen worden. Er sei daraufhin zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Danach sei ein Jahr lang nichts geschehen. Nach einiger Zeit sei die Familie jedoch wieder belästigt worden. Als die Taliban die Stadt angriffen hätten, seien auch alle Gefangenen unter anderem auch XXXX freigelassen worden. Dieser habe begonnen, die Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre Familie zu suchen. Er sei auch zum alten Wohnort der Familie gegangen. Als er sie aber nicht habe auffinden können, sei er mit einer Gruppe von Leuten zum Schwiegervater und zum Schwager gegangen und habe beide umgebracht. Er habe auch deren Haus angezündet. Daraufhin habe die Familie aus Afghanistan fliehen müssen (AS 73ff).
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 26.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen an, dass sie ein gutes Leben gehabt hätten. Es sei jedoch ein neuer Imam in die Stadt gekommen. Dieser sei ein schlechter Mensch gewesen, der dem Mann der Zweitbeschwerdeführerin verbieten habe wollen, Musik zu spielen. Von der Zweitbeschwerdeführerin habe er verlangt, dass sie eine Burka trage. Nachdem ihr Mann jedoch nicht mit der Musik aufgehört habe, seien Männer gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin mit der Musik aufgehört. Danach sei eine Zeitlang nichts passiert. Der Imam habe jedoch einen Mann namens römisch 40 beauftragt, die Zweitbeschwerdeführerin zu töten, weil sie Schiitin sei. An einem Vormittag am Donnerstag habe es an der Tür geklopft. Die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin die Tür geöffnet. Als die Zweitbeschwerdeführerin die Tochter habe schreien gehört, sei sie zur Tür gelaufen. Er habe vorgehabt, die Zweitbeschwerdeführerin zu vergewaltigen. Der Angreifer habe versucht, sie in ein Eck zu drängen und habe dabei ihre Haare festgehalten. Dabei sei auch die Kleidung der Zweitbeschwerdeführerin zerrissen worden. Sie habe sich jedoch wehren können, indem sie ihn gebissen habe und in den Hof geflüchtet sei. Im Hof habe der Mann ein Messer gehabt und habe ihr die Kehle durchschneiden wollen. Nachbarn und Passanten seien auf den Vorfall aufmerksam geworden und hätten daraufhin die Polizei gerufen. Der Angreifer habe noch gesagt, dass er sie töten würde, weil sie eine Hazara sei. Anschließend sei er von der Polizei mitgenommen worden. Er sei daraufhin zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Danach sei ein Jahr lang nichts geschehen. Nach einiger Zeit sei die Familie jedoch wieder belästigt worden. Als die Taliban die Stadt angriffen hätten, seien auch alle Gefangenen unter anderem auch römisch 40 freigelassen worden. Dieser habe begonnen, die Zweitbeschwerdeführerin bzw. ihre Familie zu suchen. Er sei auch zum alten Wohnort der Familie gegangen. Als er sie aber nicht habe auffinden können, sei er mit einer Gruppe von Leuten zum Schwiegervater und zum Schwager gegangen und habe beide umgebracht. Er habe auch deren Haus angezündet. Daraufhin habe die Familie aus Afghanistan fliehen müssen (AS 73ff).
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils abgewiesen (jeweils Spruchpunkte I. und II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkte III., IV, und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (jeweils Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils abgewiesen (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (jeweils Spruchpunkte römisch drei., römisch vier, und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung von der mangelnden Asylrelevanz bzw. Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus (AS 245ff).

  1. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben sämtliche Beschwerdeführer gemeinsam fristgerecht am 19.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde der Akt am 08.01.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer stellten am 30.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2017 brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine versuchte Vergewaltigung durch eine Person namens XXXX sowie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine neuerliche Verfolgung durch diese Person vor. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers befragt. Sie wurde im Rahmen ihrer Einvernahme nicht über den Inhalt und die Rechtsfolgen des § 20 AsylG 2005 belehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt die Einvernahme durch einen männlichen Referenten verlangt.In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2017 brachte die Zweitbeschwerdeführerin eine versuchte Vergewaltigung durch eine Person namens römisch 40 sowie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine neuerliche Verfolgung durch diese Person vor. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde von einem männlichen Referenten in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers befragt. Sie wurde im Rahmen ihrer Einvernahme nicht über den Inhalt und die Rechtsfolgen des Paragraph 20, AsylG 2005 belehrt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt die Einvernahme durch einen männlichen Referenten verlangt.
  4. Beweiswürdigung Beweise wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.09.2017 sowie in die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.
  5. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung und des Fluchtvorbringens gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt (AS 75ff). Die Feststellungen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht über den Inhalt des § 20 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt wurde und sie auch nicht explizit nach einem männlichen Referenten verlangt hat, ergeben sich daraus, dass ein solches Vorgehen dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann.Die Feststellungen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht über den Inhalt des Paragraph 20, AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt wurde und sie auch nicht explizit nach einem männlichen Referenten verlangt hat, ergeben sich daraus, dass ein solches Vorgehen dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann.
  6. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Elternteile von zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern sind, sind die gegenständlichen Verfahren als Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 zu führen.Da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Elternteile von zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern sind, sind die gegenständlichen Verfahren als Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Der angefochtene Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: § 20 Abs. 1 AsylG 2005 normiert bei Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, dass wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 normiert bei Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, dass wenn ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Zur Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 (ex-§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, insbesondere Folgendes aus:Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 (ex-§ 27 Absatz 3, letzter Satz AsylG) sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2003, Zl 2001/01/0402, insbesondere Folgendes aus: "Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz,

dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom

  1. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu § 27, 686 BlgNR
  2. GP 27).""Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf einschlägige Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR zu verweisen, insbesondere auf den Beschluss Nr. 64 (XLI) aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz,

dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom

  1. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Den erwähnten internationalen Dokumenten soll Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG Rechnung tragen, der bestimmt, dass Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche die ausdrückliche Bezugnahme auf den oben erwähnten EXCOM-Beschluss in den ErläutRV zu Paragraph 27, 686, BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 27)." In seinem Erkenntnis vom
  3. Dezember 2007, Zl 2005/20/0321, legte der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ergänzend Folgendes dar: Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch VfGH vom 27.09.2012 zu U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP, 45).Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen vergleiche dazu auch VfGH vom 27.09.2012 zu U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 45). Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor einem männlichen Referenten sowie im Beisein eines männlichen Dolmetschers ausdrücklich angegeben, dass eine Person, namens XXXX versucht habe, sie zu vergewaltigen und zu töten. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von ihrem Angreifer abermals verfolgt zu werden.Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor einem männlichen Referenten sowie im Beisein eines männlichen Dolmetschers ausdrücklich angegeben, dass eine Person, namens römisch 40 versucht habe, sie zu vergewaltigen und zu töten. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von ihrem Angreifer abermals verfolgt zu werden. Bei der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten versuchten Vergewaltigung sowie der Furcht vor einem neuerlichen Übergriff handelt es sich unter anderem um eine Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu § 20 AsylG 2005).Bei der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten versuchten Vergewaltigung sowie der Furcht vor einem neuerlichen Übergriff handelt es sich unter anderem um eine Furcht vor einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K5 zu Paragraph 20, AsylG 2005). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19739/2013 - vor dem Hintergrund eines Falles, in dem der Asylwerber als Fluchtgrund drohenden sexuellen Missbrauch geltend gemacht hatte - ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme bzw.

§ 20Abs. 2 Asyl

G 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem AsylGH schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor weiteren sexuellen Übergriffen begründet wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19739 aus 2013, - vor dem Hintergrund eines Falles, in dem der Asylwerber als Fluchtgrund drohenden sexuellen Missbrauch geltend gemacht hatte - ausgesprochen, dass nach der Absicht des Gesetzgebers die Einvernahme bzw.

Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auch die Verhandlungsführung vor dem AsylGH schon dann durch Personen desselben Geschlechts durchzuführen ist, wenn die Flucht aus dem Heimatstaat nicht mit bereits stattgefundenen, sondern mit Furcht vor weiteren sexuellen Übergriffen begründet wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Furcht vor einem erneuten Übergriff einer Person, die bereits versucht habe, sie zu vergewaltigen, als Fluchtgrund vorgebracht hat und die Einvernahme von einem männlichen Referenten sowie im Beisein eines männlichen Dolmetschers durchgeführt wurde. Dabei missachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber

§ 20leg.

cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen.Dabei missachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber

Paragraph 20, leg. cit. nachweislich in Kenntnis zu setzen. Da weder dem Inhalt der Niederschrift noch aus dem restlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 belehrt - hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zweitbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin - ebenfalls unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu befragen gehabt.Da weder dem Inhalt der Niederschrift noch aus dem restlichen Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie auch nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 belehrt - hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zweitbeschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin - ebenfalls unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin - zu befragen gehabt. Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fluchtvorbringens in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung, hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Person des weiblichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diese auf die Existenz und den Inhalt des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich sind eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin sowie die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin unterblieben.Ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Fluchtvorbringens in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung, hätte sich die Notwendigkeit ergeben, die Zweitbeschwerdeführerin durch eine Person des weiblichen Geschlechtes einzuvernehmen bzw. diese auf die Existenz und den Inhalt des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ausdrücklich hinzuweisen. Gegenständlich sind eine Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin sowie die Übersetzung durch eine weibliche Dolmetscherin unterblieben. Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 vereitelt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die oben dargestellte Intention dieser Norm, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Engriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung fußt auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 vereitelt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die oben dargestellte Intention dieser Norm, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Engriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung fußt auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Es ist somit nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Zweitbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin unter Beachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 unentbehrlich macht. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich sind.Es ist somit nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Zweitbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher eine weitere Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin unter Beachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 unentbehrlich macht. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Zweitbeschwerdeführerin daher nochmals genau im Sinne des § 20 Abs. 1 AsylG durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Zweitbeschwerdeführerin zu prüfen sein. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung konkreter und individueller Länderfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte der getroffenen Erwägungen im fortgesetzten Verfahren die Zweitbeschwerdeführerin daher nochmals genau im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen. Dabei wird insbesondere die individuelle Betroffenheit der Zweitbeschwerdeführerin zu prüfen sein. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung konkreter und individueller Länderfeststellungen zum Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, die konkreten Ermittlungsergebnisse mit der Zweitbeschwerdeführerin zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Diese Entscheidung schlägt sich im Wege des Familienverfahrens auch auf die mj. Dritt- und den mj. Viertbeschwerdeführer und damit auch auf den Erstbeschwerdeführer durch:

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Abs. 5 leg.cit. normiert, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten.Absatz 5, leg.cit. normiert, dass die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH vom 26.6.2014 zu Zl. 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W259.2180651.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.