Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 29Art 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW264 2174247-1 SpruchW264 2174247-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
§ 28Abs 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dr. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") beantragte bei der belangten Behörde unter Verwendung des Antragsformulars idF 03/2017 die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Die Formularversion 03/2017 beinhaltet den Hinweis, dass für den Fall, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist, dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises bzw auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gilt.
- Dr. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") beantragte bei der belangten Behörde unter Verwendung des Antragsformulars in der Fassung 03 aus 2017, die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960). Die Formularversion 03 aus 2017, beinhaltet den Hinweis, dass für den Fall, dass der Antragsteller nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist, dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises bzw auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gilt. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 26.6.2017 ein.
- Mit dem medizinischen Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 8.1.2016 (vidiert am 11.1.2016, daher von der belangten Behörde mit diesem Datum bezeichnet und wird diese Bezeichnung zur Aufrechterhaltung der Nachvollziehbarkeit nachfolgend beibehalten) wurde nach persönlicher Untersuchung am 7.1.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) mit 50% objektiviert. Als führendes Leiden wurde darin eine wiederkehrende depressive Störung mittelgradiger Episode und als weitere Leiden "Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates, COPD II, Tinnitus beidseits und Hypertonie unter Berücksichtigung eines wiederkehrenden Kopfschmerzes objektiviert. Es wurde "Dauerzustand" attestiert.
- Mit dem medizinischen Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 8.1.2016 (vidiert am 11.1.2016, daher von der belangten Behörde mit diesem Datum bezeichnet und wird diese Bezeichnung zur Aufrechterhaltung der Nachvollziehbarkeit nachfolgend beibehalten) wurde nach persönlicher Untersuchung am 7.1.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) mit 50% objektiviert. Als führendes Leiden wurde darin eine wiederkehrende depressive Störung mittelgradiger Episode und als weitere Leiden "Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates, COPD römisch zwei, Tinnitus beidseits und Hypertonie unter Berücksichtigung eines wiederkehrenden Kopfschmerzes objektiviert. Es wurde "Dauerzustand" attestiert.
- Mit Erledigung vom 24.8.2017, Zahl: OB 427332168000033, wurde der Beschwerdeführer mit dem unter "Beilagen" angeführtem Hinweis auf das Gutachten Dris. XXXX vom 11.1.2016 ("Gutachten vom 11.01.2016 10:12:44 XXXX - vidiert- schlüssig- rechtskräftig") (sic!) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm in den nächsten Tagen der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit gesonderter Post zugestellt werde. Des weiteren befindet sich darin die "Anmerkung", dass über die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gesondert entschieden werde.
- Mit Erledigung vom 24.8.2017, Zahl: OB 427332168000033, wurde der Beschwerdeführer mit dem unter "Beilagen" angeführtem Hinweis auf das Gutachten Dris. römisch 40 vom 11.1.2016 ("Gutachten vom 11.01.2016 10:12:44 römisch 40 - vidiert- schlüssig- rechtskräftig") (sic!) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm in den nächsten Tagen der unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit gesonderter Post zugestellt werde. Des weiteren befindet sich darin die "Anmerkung", dass über die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gesondert entschieden werde.
- Laut dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX vom 3.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer nach persönlicher Untersuchung am 25.7.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% attestiert. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung werden mit dem Hinweis, dass es im Vergleich zum Vorgutachten ua. zu einer Verschlechterung des vormaligen Leidens 2 gekommen sei, folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt:
- Laut dem im Fremdakt einliegenden Sachverständigengutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 vom 3.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer nach persönlicher Untersuchung am 25.7.2017 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% attestiert. Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung werden mit dem Hinweis, dass es im Vergleich zum Vorgutachten ua. zu einer Verschlechterung des vormaligen Leidens 2 gekommen sei, folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates; Wahl dieser Position in diesem Rahmensatz, da bei nachweislichen maßgeblichen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen, als auch gering- bis mäßig geraden Veränderungen beider Knie und beider oberer Extremitäten von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation vorgeschlagen und der therapeutische Rahmen (Bedarfsmedikation) nicht ausgeschöpft wird. 02.02.02 40 2 Ohrengeräusch (Tinnitus) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da langjährig und therapieresistent 12.02.02 20 3 Arterielle Hypertonie, wiederkehrender Kopfschmerz mitberücksichtigt Fixer Rahmensatz bei Einfachmedikation 05.01.01 10 Dieses Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.8.2017 führt zu der Thematik der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fragestellung "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" aus wie folgt: Dieses Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.8.2017 führt zu der Thematik der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fragestellung "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" aus wie folgt: "Durch Leiden 1 ist die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene (vgl. Befundbericht"Durch Leiden 1 ist die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene vergleiche Befundbericht Dr. XXXX , 06/2017 Therapieempfehlung: symptomatische analgetische Therapie) therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird. Das Bewältigen der Stiegen in den ersten Stock (Ordinationsort) sowie das Zurücklegen kurzer Gehstrecken in einer Ebene ohne Gehhilfen ist bei seit dem gleichen freien Gangbild bewältigbar. Ebenso ist seitens der oberen Extremitäten ausreichend Kraft und Stabilität zur Nutzung der Sicherungs- und Halteeinrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Unter Anwendung der vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks zum Gutachtenszeitpunkt ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar."Dr. römisch 40 , 06 aus 2017, Therapieempfehlung: symptomatische analgetische Therapie) therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird. Das Bewältigen der Stiegen in den ersten Stock (Ordinationsort) sowie das Zurücklegen kurzer Gehstrecken in einer Ebene ohne Gehhilfen ist bei seit dem gleichen freien Gangbild bewältigbar. Ebenso ist seitens der oberen Extremitäten ausreichend Kraft und Stabilität zur Nutzung der Sicherungs- und Halteeinrichtungen in öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben. Unter Anwendung der vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks zum Gutachtenszeitpunkt ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar." Dieses Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.8.2017 führt zu der Thematik der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fragestellung "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?" aus:Dieses Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.8.2017 führt zu der Thematik der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fragestellung "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?" aus: "Nein". Unter "derzeitige Beschwerden" wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.8.2017 festgehalten:Unter "derzeitige Beschwerden" wird im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.8.2017 festgehalten: "Im letzten halben Jahr seien die Wirbelsäulenbeschwerden immer schlechter geworden; er schaffe nur mehr etwa 20 m oder kurzes stehen, dann müsse er sich hinsetzen. Auch Sitzen auf harten Sesseln führe zu ziehenden Schmerzen ausgehend von LWS lateral bis etwa Kniekehle rechtsseitig. Er gehe immer wieder in Physiotherapie, allerdings könne ihm niemand helfen und ‚alle sagen etwas anderes, bewegen, oder doch nicht bewegen', deshalb wechsle er dann und versuche Neues. Eigenständiges Muskelaufbau- oder angepasstes Konditionstraining mache er nicht. Herr Dr. XXXX beschreibt ‚ein manchmal, nicht immer, dumpfes Gefühl' vom lateralen Oberschenkeln rechts bis zur Außenseite des rechten Fußes. Er habe insgesamt fünf CT gezielte Infiltrationen ab 2015 durchführen lassen, jeweils nur kurzfristige Erleichterung (keine Unterlagen vorgelegt). Er traue sich nicht operieren zu gehen aus Angst vor Verschlechterung, wobei seitens des Orthopäden ein operatives Vorgehen in den Raum gestellt worden sei. Er nehme keine schmerz- oder entzündungshemmenden Medikamente, dass sie ihm nicht helfen würden. In beiden Händen Gefühlsstörungen des
- und
- Fingers sowie der Lateralseite des
- Fingers bleibend trotz CTS Operationen; kribbeln in den Händen beitragen von Gewicht; Symptomatik unverändert in den letzten Jahren. Zusätzlich würden beide Knie manchmal schmerzen; im Gehen manchmal plötzliches steche am Knie. Im Sitzen ‚merke ich, da ist ein leichter Schmerz vor allem im rechten Knie, die Knie seien auch manchmal geschwollen". Er sei immer sehr gern mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, allerdings sei das Stiegensteigen und Umsteigen jedes Mal schwierig und schmerzhaft. In letzter Zeit nutze er daher fast nunmehr das Auto. Wenn er einen Behindertenparkplatz hätte, müsste er zudem nicht dauernd Parkschein verlängern gehen."Im letzten halben Jahr seien die Wirbelsäulenbeschwerden immer schlechter geworden; er schaffe nur mehr etwa 20 m oder kurzes stehen, dann müsse er sich hinsetzen. Auch Sitzen auf harten Sesseln führe zu ziehenden Schmerzen ausgehend von LWS lateral bis etwa Kniekehle rechtsseitig. Er gehe immer wieder in Physiotherapie, allerdings könne ihm niemand helfen und ‚alle sagen etwas anderes, bewegen, oder doch nicht bewegen', deshalb wechsle er dann und versuche Neues. Eigenständiges Muskelaufbau- oder angepasstes Konditionstraining mache er nicht. Herr Dr. römisch 40 beschreibt ‚ein manchmal, nicht immer, dumpfes Gefühl' vom lateralen Oberschenkeln rechts bis zur Außenseite des rechten Fußes. Er habe insgesamt fünf CT gezielte Infiltrationen ab 2015 durchführen lassen, jeweils nur kurzfristige Erleichterung (keine Unterlagen vorgelegt). Er traue sich nicht operieren zu gehen aus Angst vor Verschlechterung, wobei seitens des Orthopäden ein operatives Vorgehen in den Raum gestellt worden sei. Er nehme keine schmerz- oder entzündungshemmenden Medikamente, dass sie ihm nicht helfen würden. In beiden Händen Gefühlsstörungen des
- und
- Fingers sowie der Lateralseite des
- Fingers bleibend trotz CTS Operationen; kribbeln in den Händen beitragen von Gewicht; Symptomatik unverändert in den letzten Jahren. Zusätzlich würden beide Knie manchmal schmerzen; im Gehen manchmal plötzliches steche am Knie. Im Sitzen ‚merke ich, da ist ein leichter Schmerz vor allem im rechten Knie, die Knie seien auch manchmal geschwollen". Er sei immer sehr gern mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren, allerdings sei das Stiegensteigen und Umsteigen jedes Mal schwierig und schmerzhaft. In letzter Zeit nutze er daher fast nunmehr das Auto. Wenn er einen Behindertenparkplatz hätte, müsste er zudem nicht dauernd Parkschein verlängern gehen. Die linke Hand schlafe bei langer hochgelagerter Hochstellung ein (zB in der Nacht beim Schlafen), dann wache er auf und müsse sie mit der anderen Hand vor holen. Seitens der Psyche fühle er sich besser, keine Medikation oder Therapie mehr nötig. Diese Besserung führt der Antragsteller vor allem auf den Jobwechsel (Wechsel in die Selb ständig kalt als Unternehmensberater) zurück. Er habe das Rauchen aufgegeben, seitens der Lunge gäbe es nun keine Probleme mehr, keine Medikation nötig. Leider habe er in diesem Zusammenhang weiter zugenommen (+ 10 kg in 1,5 Jahren)." Die "Gesamtmobilität - Gangbild" betreffend wird im Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.8.2017 festgehalten:Die "Gesamtmobilität - Gangbild" betreffend wird im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 3.8.2017 festgehalten: "Gangbild normal- bis kleinschrittig sicher frei, keine Schmerzen bei kurzen Gehstrecken (zB Gang durch Ordination), kein einseitiges Be/Entlastungshinken, Konfektionsware, keine Gehhilfen; freies Stehen, Zehen- und Fersenstand seitengleich möglich, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen sowie Sitzen möglich, Niveauunterschiede (Stiegensteigen, Transfer zur und von der Untersuchungsliege) bei umständlichen Bewegungsmuster um die LWS stabil zu halten realisierbar; allgemein geringer Muskelmantel".
- Laut Auskunft der belangten Behörde vom 30.1.2018 wurde ein neues Verfahren eröffnet, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den beantragten Parkausweis nach § 29b StVO 1960 vorliegen.Paragraph 29 b, StVO 1960 vorliegen. In diesem Verfahren wurde ein Aktengutachten der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX eingeholt, nämlich das Aktengutachten vom 25.8.
- Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Anamnesegespräch angegeben habe (Auszug): "Schmerzsymptomatik vor allem bei Belastung, ausgehend von der LWS in das rechte Bein, besonders im letzten halben Jahr sehr verschlechtert. CT gezielte Infiltrationen 2015 und 2016 sowie fallweise Physiotherapie habe nicht geholfen, ein vom Orthopäden angesprochenes eventuelles operatives Vorgehen wolle er aus Angst vor einem Misserfolg nicht in Erwägung ziehen. Medikation: Blopress, Crestor; keine Dauerschmerzmedikation "Schmerzmittel sind bei mir wirkungslos, ich nehme aber auch nie Bedarfsmedikation, das wirkt überhaupt nie", Hilfsmittel: Gleitsichtbrille, keinerlei Gehhilfsmittel verwendet; für die laufende Physiotherapie (seit etwa zwei Monaten Institut XXXX ) sowie in Intervallen durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen werden keine Unterlagen beigebracht".In diesem Verfahren wurde ein Aktengutachten der bereits befassten Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 eingeholt, nämlich das Aktengutachten vom 25.8.
- Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Anamnesegespräch angegeben habe (Auszug): "Schmerzsymptomatik vor allem bei Belastung, ausgehend von der LWS in das rechte Bein, besonders im letzten halben Jahr sehr verschlechtert. CT gezielte Infiltrationen 2015 und 2016 sowie fallweise Physiotherapie habe nicht geholfen, ein vom Orthopäden angesprochenes eventuelles operatives Vorgehen wolle er aus Angst vor einem Misserfolg nicht in Erwägung ziehen. Medikation: Blopress, Crestor; keine Dauerschmerzmedikation "Schmerzmittel sind bei mir wirkungslos, ich nehme aber auch nie Bedarfsmedikation, das wirkt überhaupt nie", Hilfsmittel: Gleitsichtbrille, keinerlei Gehhilfsmittel verwendet; für die laufende Physiotherapie (seit etwa zwei Monaten Institut römisch 40 ) sowie in Intervallen durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen werden keine Unterlagen beigebracht". Dieses Aktengutachten führt zu der Thematik der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu der Fragestellung "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" und zu der Fragestellung "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?" aus wie folgt: "Gutachterliche Stellungnahme: Im Rahmen der Untersuchung am 25.7.2017 fand sich folgendes Bewegungs- und Belastungsbild: Gangbild normal- bis kleinschrittig sicher frei, keine Schmerzen bei kurzen Gehstrecken (zB Gang durch Ordination), kein einseitiges Be/Entlastungshinken, Konfektionsware, keine Gehhilfen; freies Stehen, Zehen- und Fersenstand seitengleich möglich, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen sowie Sitzen möglich, Niveauunterschiede (Stiegensteigen, Transfer zur und von der Untersuchungsliege) bei umständlichen Bewegungsmuster um die LWS stabil zu halten realisierbar; Kniebeweglichkeit: Streckung/Beugung beidseits 120 mit Schmerzen im mittleren Gelenksbereich des rechten Knies, keine Überwärmungen oder Schwellungen sowie Bandinstabilitäten feststellbar; allgemein geringer und nicht trainiert der Muskelmantel. In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene (vgl. Befundbericht Dr. XXXX , 06/2017 Therapieempfehlung: symptomatische analgetische Therapie) therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird. Das Bewältigen der Stiegen in den ersten Stock (Ordinationsort) sowie das Zurücklegen kurzer Gehstrecken in einer Ebene ohne Gehhilfen bei seitengleichen freien Gangbild ist bewältigt war. Ebenso ist seitens der oberen Extremitäten ausreichend Kraft und Stabilität zur Nutzung der Sicherung- und Halteeinrichtungen im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Unter Anwendung der vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen, in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks zum Vorstellungszeitpunkt ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, dass Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar."Im Rahmen der Untersuchung am 25.7.2017 fand sich folgendes Bewegungs- und Belastungsbild: Gangbild normal- bis kleinschrittig sicher frei, keine Schmerzen bei kurzen Gehstrecken (zB Gang durch Ordination), kein einseitiges Be/Entlastungshinken, Konfektionsware, keine Gehhilfen; freies Stehen, Zehen- und Fersenstand seitengleich möglich, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen sowie Sitzen möglich, Niveauunterschiede (Stiegensteigen, Transfer zur und von der Untersuchungsliege) bei umständlichen Bewegungsmuster um die LWS stabil zu halten realisierbar; Kniebeweglichkeit: Streckung/Beugung beidseits 120 mit Schmerzen im mittleren Gelenksbereich des rechten Knies, keine Überwärmungen oder Schwellungen sowie Bandinstabilitäten feststellbar; allgemein geringer und nicht trainiert der Muskelmantel. In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene vergleiche Befundbericht Dr. römisch 40 , 06 aus 2017, Therapieempfehlung: symptomatische analgetische Therapie) therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird. Das Bewältigen der Stiegen in den ersten Stock (Ordinationsort) sowie das Zurücklegen kurzer Gehstrecken in einer Ebene ohne Gehhilfen bei seitengleichen freien Gangbild ist bewältigt war. Ebenso ist seitens der oberen Extremitäten ausreichend Kraft und Stabilität zur Nutzung der Sicherung- und Halteeinrichtungen im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Unter Anwendung der vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen, in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks zum Vorstellungszeitpunkt ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, dass Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar." Eine gutachterliche Antwort auf die Fragestellung "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?" ist diesem Aktengutachten nicht zu entnehmen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.8.2017 wurde der am 26.6.2017 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen und wurde in der Begründung festgehalten, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage zu entnehmen sind und einen Bestandteil der Begründung bilden. Unter "Beilagen" wird das Aktengutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 ("2017-08-25 Aktengutachten XXXX - vidiertschlüssig") angeführt. Der Bescheid beinhaltet ebenso die "Anmerkung: Über den Parkausweis wird nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.".Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 ("2017-08-25 Aktengutachten römisch 40 - vidiertschlüssig") angeführt. Der Bescheid beinhaltet ebenso die "Anmerkung: Über den Parkausweis wird nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.".
- Mit Schreiben vom 5.10.2017, bei der belangten Behörde am 10.10.2017 eingelangt, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst moniert er darin, dass die Feststellung, dass keine der konstatierten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Einsteigen und das Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen, nicht zutreffend sei. Er habe bei der Untersuchung bei Dr. XXXX am 25.7.2017 angegeben, dass er jeweils nach einer kurzen Wegstrecke eine längere Sitzpause einlegen müsse, weil die Schmerzen im Bereich des rechten Beines sehr stark werden, ebenso beim Stehen nach kurzer Zeit. Wenn sich im Umkreis keine Sitzgelegenheit ergebe, führe dies zu erheblichen Problemen und zur Hilflosigkeit seiner Person. Er habe auch angegeben, dass das Ein- und Aussteigen für ihn sehr beschwerlich sei und dass das Stehen in überfüllten Verkehrsmitteln nach kurzer Zeit zu starken Schmerzen führe. Er könne eine kurze Wegstrecke (als eine solche führt er 300m bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung nicht zurücklegen und sei seine schmerzfrei Gehstrecke deutlich eingeschränkt und auf 100m bis 150m limitiert, so habe dies der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX festgestellt. Er habe den Zehen- und Fersenstand bei der Untersuchung wegen sofort eintretender heftiger Schmerzen abbrechen müssen und beinhalte das Gutachten dazu keine Feststellung. Weiters führt der Beschwerdeführer näher zu dem Thema Medikamenteneinnahme aus.
- Mit Schreiben vom 5.10.2017, bei der belangten Behörde am 10.10.2017 eingelangt, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst moniert er darin, dass die Feststellung, dass keine der konstatierten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Einsteigen und das Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen, nicht zutreffend sei. Er habe bei der Untersuchung bei Dr. römisch 40 am 25.7.2017 angegeben, dass er jeweils nach einer kurzen Wegstrecke eine längere Sitzpause einlegen müsse, weil die Schmerzen im Bereich des rechten Beines sehr stark werden, ebenso beim Stehen nach kurzer Zeit. Wenn sich im Umkreis keine Sitzgelegenheit ergebe, führe dies zu erheblichen Problemen und zur Hilflosigkeit seiner Person. Er habe auch angegeben, dass das Ein- und Aussteigen für ihn sehr beschwerlich sei und dass das Stehen in überfüllten Verkehrsmitteln nach kurzer Zeit zu starken Schmerzen führe. Er könne eine kurze Wegstrecke (als eine solche führt er 300m bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung nicht zurücklegen und sei seine schmerzfrei Gehstrecke deutlich eingeschränkt und auf 100m bis 150m limitiert, so habe dies der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 festgestellt. Er habe den Zehen- und Fersenstand bei der Untersuchung wegen sofort eintretender heftiger Schmerzen abbrechen müssen und beinhalte das Gutachten dazu keine Feststellung. Weiters führt der Beschwerdeführer näher zu dem Thema Medikamenteneinnahme aus.
- Der bezughabende Fremdakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 23.10.2017 ein. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakt liegen folgende Befunde / Arztberichte ein: * MRT des rechten Kniegelenks, XXXX GmbH vom 21.11.2014* MRT des rechten Kniegelenks, römisch 40 GmbH vom 21.11.2014 * MRT des rechten Lendenwirbelsäule, Dr. XXXX GmbH vom Simon 20.3.2015* MRT des rechten Lendenwirbelsäule, Dr. römisch 40 GmbH vom Simon 20.3.2015 * Dr. XXXX GmbH, MRT der LWS vom 14.1.2017* Dr. römisch 40 GmbH, MRT der LWS vom 14.1.2017 * Dr. XXXX GmbH, MRT der LWS vom 30.5.2017* Dr. römisch 40 GmbH, MRT der LWS vom 30.5.2017 * 4 Honorarnoten Dr. XXXX GmbH aus 2015 und 2016* 4 Honorarnoten Dr. römisch 40 GmbH aus 2015 und 2016 * Schreiben "zur Vorlage für das Sozialministeriumservice" von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) vom 19.6.2017* Schreiben "zur Vorlage für das Sozialministeriumservice" von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) vom 19.6.2017 * 2 Honorarnoten der Klinik XXXX aus 2015 (je TCM-Akupunkturbehandlungen)* 2 Honorarnoten der Klinik römisch 40 aus 2015 (je TCM-Akupunkturbehandlungen) * Honorarnote der Physiotherapeutin XXXX vom 21.6.2016 über* Honorarnote der Physiotherapeutin römisch 40 vom 21.6.2016 über EUR XXXX ,-- (10x Physiotherapie, 10x Heilmassage)EUR römisch 40 ,-- (10x Physiotherapie, 10x Heilmassage) * Rechnung XXXX vom 7.9.2017 über 10x Einzelgymnastik + Rückenschule + Muskelkräftigung* Rechnung römisch 40 vom 7.9.2017 über 10x Einzelgymnastik + Rückenschule + Muskelkräftigung * Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw Erholungsaufenthalt * Honorarnote XXXX Therapiezentrum XXXX vom 18.8.2016 über EUR XXXX* Honorarnote römisch 40 Therapiezentrum römisch 40 vom 18.8.2016 über EUR römisch 40 ,-- (10x Physiotherapie) * Honorarnote Dris. XXXX , über Osteopathische Behandlung (manuelle Therapie) am 2.4.2015 iHv EUR XXXX ,--* Honorarnote Dris. römisch 40 , über Osteopathische Behandlung (manuelle Therapie) am 2.4.2015 iHv EUR römisch 40 ,-- * orthopädische Bestätigung Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.9.2017: Therapievorschlag: ab 4.5.2016 bis Ende 30.6.2015 symptomatische Schmerztherapie in Form von Infusionen mit Voltaren und Multivit und Überweisung zur Heilgymnastik* orthopädische Bestätigung Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 18.9.2017: Therapievorschlag: ab 4.5.2016 bis Ende 30.6.2015 symptomatische Schmerztherapie in Form von Infusionen mit Voltaren und Multivit und Überweisung zur Heilgymnastik * Rechnung XXXX der Praxis für Physiotherapie vom 21.4.2016 über EUR* Rechnung römisch 40 der Praxis für Physiotherapie vom 21.4.2016 über EUR XXXX ,--römisch 40 ,-- (10x Physiotherapie Einzelheilgymnastik, 10x Heilmassage) * MRT beider Kniegelenke, Röntgen XXXX , 4.10.2017* MRT beider Kniegelenke, Röntgen römisch 40 , 4.10.2017 * Behandlungsbestätigung des Instituts für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation der XXXX vom 18.9.2017* Behandlungsbestätigung des Instituts für physikalische Medizin und ambulante Rehabilitation der römisch 40 vom 18.9.2017 * Arztbrief Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) 4.9.2017* Arztbrief Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) 4.9.2017
- Nach Durchsicht des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts kam zu Tage, dass der bekämpfte Bescheid der Behörde vom 28.8.2017 auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 fußt und darin die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" behandelt wird.
- Nach Durchsicht des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts kam zu Tage, dass der bekämpfte Bescheid der Behörde vom 28.8.2017 auf dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 fußt und darin die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel" behandelt wird. Überdies lag im vorgelegten Fremdakt das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.8.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.7.2017, ein, laut welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% objektiviert wird. Daraus kommt auf Seite 6 unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" hervor, dass es ein Vorgutachten gibt, ohne dieses näher zu bezeichnen. Ein Vorgutachten lag im vorgelegten Fremdakt nicht ein und kam überdies aus dem im Akt einliegenden Datenstammblatt zu Tage, dass dem Beschwerdeführer mit Datum 22.8.2017 ein Behindertenpass erstellt und am 24.8.2017 versandt wurde! Daher ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau des Datenstammblattes mit dem Gutachten Dris. XXXX (GdB 40%!), dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Fremdakt unvollständig vorgelegt haben könnte! Ein weiteres Indiz hierfür war, dass die Gutachterin Dris. XXXX sich in ihrem Gutachten vom 3.8.2017 auf ein "Vorgutachten" bezieht, welches aber im vorgelegten Akt nicht enthalten war!Dris. römisch 40 vom 3.8.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 25.7.2017, ein, laut welchem der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% objektiviert wird. Daraus kommt auf Seite 6 unter "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten" hervor, dass es ein Vorgutachten gibt, ohne dieses näher zu bezeichnen. Ein Vorgutachten lag im vorgelegten Fremdakt nicht ein und kam überdies aus dem im Akt einliegenden Datenstammblatt zu Tage, dass dem Beschwerdeführer mit Datum 22.8.2017 ein Behindertenpass erstellt und am 24.8.2017 versandt wurde! Daher ergab sich für das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau des Datenstammblattes mit dem Gutachten Dris. römisch 40 (GdB 40%!), dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Fremdakt unvollständig vorgelegt haben könnte! Ein weiteres Indiz hierfür war, dass die Gutachterin Dris. römisch 40 sich in ihrem Gutachten vom 3.8.2017 auf ein "Vorgutachten" bezieht, welches aber im vorgelegten Akt nicht enthalten war! Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis über den gesamten Akteninhalt erlangt, wurde die belangte Behörde mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 10.1.2018, Zahl: W264 2174247-1/2Z, aufgefordert, den bezughabenden Fremdakt binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich vorzulegen sowie dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, weshalb trotz festgestelltem Grad der Behinderung (GdB) von 40 vH dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgefolgt wurde!
- Die belangte Behörde replizierte darauf mit Schreiben vom 30.1.
- Darin wurde mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer mit Sachverständigengutachten vom 11.1.2016 ein GdB von 50% und "Dauerzustand" attestiert wurden und im elektronischen Verfahren bei Eröffnung eines neuen Verfahrens nur ein Sachverständigengutachten mit Grad der Behinderung, nicht nur für eine Zusatzeintragung erstellt werden konnte, dieses Problem aber damals noch nicht bekannt gewesen sei. Daher sei ein Gutachten mit einem GdB von 40 erstellt worden und dieser GdB von Seiten der Behörde nicht anerkannt worden sei, da nur die Frage nach den Voraussetzungen für den Parkausweis gestellt worden sei. Daher sei am 24.8.2017 ein Behindertenpass mit einem GdB von 50% ausgestellt worden und ein neues Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für den beantragten Parkausweis eröffnet worden. Im Anschluss sei der nunmehr bekämpfte Bescheid versendet worden, wogegen der Beschwerdeführer das nunmehr anhängige Rechtsmittel eingelegt habe. Das elektronische Verfahren sei an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden, fälschlicherweise nicht mit dem Gutachten vom 11.1.2016 mit dem GdB 50%, sondern mit dem Gutachten vom 4.8.2017 mit dem GdB von 40%. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden damit Unterlagen aus dem Fremdakt übermittelt, nämlich das Sachverständigengutachten vom 11.1.2016 (in zweifacher Ausfertigung), das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 24.8.2017 mit Betreff: "Ausstellung eines Behindertenpasses", Zahl: OB 427733216800033 mit den Beilagen "Vorteile_Behindertenpass_kurz" und "Gutachten vom 11.01.2016 10:12:44 XXXX - vidiert- schlüssig- rechtskräftig", das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 24.8.2017 mit Betreff:Dem Bundesverwaltungsgericht wurden damit Unterlagen aus dem Fremdakt übermittelt, nämlich das Sachverständigengutachten vom 11.1.2016 (in zweifacher Ausfertigung), das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 24.8.2017 mit Betreff: "Ausstellung eines Behindertenpasses", Zahl: OB 427733216800033 mit den Beilagen "Vorteile_Behindertenpass_kurz" und "Gutachten vom 11.01.2016 10:12:44 römisch 40 - vidiert- schlüssig- rechtskräftig", das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 24.8.2017 mit Betreff: "Betrifft: Behindertenpass gem. §§ 40 ff. Bundesbehindertengesetz", womit der Behindertenpass im Scheckkartenformat und die Beilage "Behindertenpass und Zusatzeintragungen" übermittelt wurde, die Promotionsurkunde des Beschwerdeführers, ein ZMR-Auszug, eine Kopie des Fotos des Beschwerdeführers, Schreiben "zur Vorlage für das Sozialministeriumservice" von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) vom 19.6.2017, Dr. XXXX GmbH, MRT der LWS vom 30.5.2017, Dr. XXXX GmbH, MRT der LWS vom 14.1.2017, MRT des rechten Kniegelenks, Dr. XXXX GmbH vom 21.11.2014 und eine Kopie des Antrags."Betrifft: Behindertenpass gem. Paragraphen 40, ff. Bundesbehindertengesetz", womit der Behindertenpass im Scheckkartenformat und die Beilage "Behindertenpass und Zusatzeintragungen" übermittelt wurde, die Promotionsurkunde des Beschwerdeführers, ein ZMR-Auszug, eine Kopie des Fotos des Beschwerdeführers, Schreiben "zur Vorlage für das Sozialministeriumservice" von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (Rheumatologie) vom 19.6.2017, Dr. römisch 40 GmbH, MRT der LWS vom 30.5.2017, Dr. römisch 40 GmbH, MRT der LWS vom 14.1.2017, MRT des rechten Kniegelenks, Dr. römisch 40 GmbH vom 21.11.2014 und eine Kopie des Antrags. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zu dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" fußen auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes in Zusammenschau mit den nach dem Mängelbehebungsauftrag übermittelten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die Mangelhaftigkeit des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und den nach dem Mängelbehebungsauftrag übermittelten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 der Laienrichter hinzuzuziehen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, der Laienrichter hinzuzuziehen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs 1, 2. Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, 2, Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Ad Spruchpunkt A)
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat
§ 28Abs 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen: Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG.Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 auszugsweise). Um eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen zu können, bedarf es der Überprüfung der konkreten und individuellen Fähigkeiten eines Beschwerdeführers.(Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, auszugsweise). Um eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen zu können, bedarf es der Überprüfung der konkreten und individuellen Fähigkeiten eines Beschwerdeführers. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010).Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung der Art und Schwere nach auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.5.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung der Art und Schwere nach auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden die belangte Behörde und das Gericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.5.2012, 2008/11/0128, und die dort genannte Entscheidung VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186). Bereits im Gutachten Dris. XXXX vom 7.1.2016 (Vorgutachten) wird unter "derzeitige Schmerzen" festgehalten: "vor allem bei etwas längeren Wegstrecken Schmerzen rechts gluteal ausstrahlend bis ins rechte Knie, bei Entlastung tritt rasch Besserung ein".Bereits im Gutachten Dris. römisch 40 vom 7.1.2016 (Vorgutachten) wird unter "derzeitige Schmerzen" festgehalten: "vor allem bei etwas längeren Wegstrecken Schmerzen rechts gluteal ausstrahlend bis ins rechte Knie, bei Entlastung tritt rasch Besserung ein". Dem Gutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017, welches dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde, ging eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.7.2017 voran. Im Gutachten wird bei Leiden 1 unter anderem "maßgebliche Veränderungen der LWS mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen" objektiviert. Die bei der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in Zusammenhang mit "Schmerzen" wurden in diesem Gutachten unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, nämlich: "Sitzen auf harten Sesseln führe zu ziehenden Schmerzen ausgehend von der LWS lateral bis etwa Kniekehle rechtsseitig; zusätzlich würden beide Knie manchmal schmerzen; im Gehen manchmal plötzliches Stechen im Knie; im Sitzen "leichten Schmerz", Stiegensteigen und Umsteigen jedes Mal schwierig und schmerzhaft".Dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017, welches dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde, ging eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.7.2017 voran. Im Gutachten wird bei Leiden 1 unter anderem "maßgebliche Veränderungen der LWS mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen" objektiviert. Die bei der persönlichen Untersuchung vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in Zusammenhang mit "Schmerzen" wurden in diesem Gutachten unter "derzeitige Beschwerden" festgehalten, nämlich: "Sitzen auf harten Sesseln führe zu ziehenden Schmerzen ausgehend von der LWS lateral bis etwa Kniekehle rechtsseitig; zusätzlich würden beide Knie manchmal schmerzen; im Gehen manchmal plötzliches Stechen im Knie; im Sitzen "leichten Schmerz", Stiegensteigen und Umsteigen jedes Mal schwierig und schmerzhaft". Schmerzen führt der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen, nämlich: "Schmerzen im Bereich des rechten Beins sehr stark [...] ebenso beim Stehen nach kurzer Zeit; Stehen in überfüllten Verkehrsmitteln nach kurzer Zeit zu starken Schmerzen führt; schmerzfreie Gehstrecke deutlich eingeschränkt" und bringt er vor, er habe bei der Untersuchung den Zehen- und Fersenstand wegen sofort eintretender heftiger Schmerzen sofort abbrechen müssen. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf die im Akt einliegenden Ausführungen seines behandelnden niedergelassenen Orthopäden Dr. XXXX , welche von der Sachverständigen unter "relevante Befunde" geführt werden.Schmerzen führt der Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen, nämlich: "Schmerzen im Bereich des rechten Beins sehr stark [...] ebenso beim Stehen nach kurzer Zeit; Stehen in überfüllten Verkehrsmitteln nach kurzer Zeit zu starken Schmerzen führt; schmerzfreie Gehstrecke deutlich eingeschränkt" und bringt er vor, er habe bei der Untersuchung den Zehen- und Fersenstand wegen sofort eintretender heftiger Schmerzen sofort abbrechen müssen. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf die im Akt einliegenden Ausführungen seines behandelnden niedergelassenen Orthopäden Dr. römisch 40 , welche von der Sachverständigen unter "relevante Befunde" geführt werden. Aus dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 kommt hervor, dass die behandelten Fragestellungen waren: "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" und "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?".Aus dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 kommt hervor, dass die behandelten Fragestellungen waren: "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?" und "Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?". Zur Mobilität des Beschwerdeführers wird unter "Gutachterliche Stellungnahme" im Gutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 auf Seite 3 festgehalten: "In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert", die vom Beschwerdeführer bei Bewegung oder Sitzen vorgebrachten Schmerzen würdigt die Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht. Ob mit den bei der Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen in bestimmten Situationen im Alltag etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und somit Schmerzen vorliegen, welche aus seinen Funktionseinschränkungen resultieren und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben, kommt aus dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 nicht schlüssig und nachvollziehbar hervor.Zur Mobilität des Beschwerdeführers wird unter "Gutachterliche Stellungnahme" im Gutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 auf Seite 3 festgehalten: "In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert", die vom Beschwerdeführer bei Bewegung oder Sitzen vorgebrachten Schmerzen würdigt die Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht. Ob mit den bei der Untersuchung vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen in bestimmten Situationen im Alltag etwa Schmerzen vorgebracht werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch Beeinflussung der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers oder durch Beeinflussung seiner cardiopulmonalen Belastbarkeit erheblich erschweren und somit Schmerzen vorliegen, welche aus seinen Funktionseinschränkungen resultieren und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einfluss haben, kommt aus dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 nicht schlüssig und nachvollziehbar hervor. Es ist hierbei auf die Entscheidung des VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032, hinzuweisen, wo das Höchstgericht ausgesprochen hat, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Art und Ausmaß von Schmerzen und der Umstand, inwieweit ein Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist, zu erheben sind, um feststellen zu können, ob einem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich zumutbar ist. Auch wenn bei der Untersuchung am 25.7.2017 bei Leiden 1 unter anderem "maßgebliche Veränderungen der LWS mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen" objektiviert wurden, so sind bei der in Rede stehenden Zusatzeintragung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur die mit den Gesundheitsschäden an sich verbundenen Schmerzen relevant, sondern jene Schmerzen (und sonstigen für den Beschwerdeführer nachteiligen Auswirkungen), welche speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen (VwGH 17.1.2015, 2012/11/0186). Der belangten Behörde wurde mit dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag vom 10.1.2018 aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke dafür, dass das Gericht Kenntnis über den gesamten Akteninhalt erlangt, den bezughabenden Fremdakt vollumfänglich vorzulegen. Infolge dessen, dass der belangten Behörde die vollumfängliche Vorlage des Fremdaktes aufgetragen wurde, ist nach Einsichtnahme in die mit 23.10.2017 und 30.1.2018 vorgelegten Aktenteile davon auszugehen, dass der bezughabende Akt nun vollständig vorliegt. Ein Gutachtensauftrag, worin eine auf die Auswirkung von Schmerzen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzielende Frage enthalten ist, liegt im vorgelegten Fremdakt nicht ein. Ein weiteres Indiz für das Unterbleiben einer solchen Fragestellung an die befasste Sachverständige ist, dass diese in ihrem Gutachten vom 25.8.2017 bloß die beiden oben wiedergegebenen Fragestellungen behandelte. Die Behörde hat sich somit mit der Frage, ob die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers Schmerzen mit sich bringen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln vereiteln, ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit Art und Ausmaß dieser Schmerzen und dem Umstand, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch - wie er geltend gemacht hat - an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Ein- und Aussteigen, beim Sitzen auf harten Sitzgelegenheiten, beim Stehen nach kurzer Zeit, beim Gehen durch manchmal plötzliches Stechen im Knie und beim Stiegensteigen und Umsteigen ["schmerzhaft"]) gehindert ist. Dies wird im Beschwerdeschriftsatz zutreffend rügt. Zur Mobilität des Beschwerdeführers wird unter "Gutachterliche Stellungnahme" im Gutachten Dris. XXXX vom 25.8.2017 auf Seite 3 festgehalten: "In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird."Zur Mobilität des Beschwerdeführers wird unter "Gutachterliche Stellungnahme" im Gutachten Dris. römisch 40 vom 25.8.2017 auf Seite 3 festgehalten: "In Zusammenschau mit den Befunden ist somit durch Leiden 1 die Mobilität relevant reduziert, wobei gleichzeitig von fachärztlicher Seite keine Dauermedikation nötig erscheint und der vorgeschriebene therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt wird." Aufgrund dieser Stellungnahme zur Mobilität und in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung hätte die belangte Behörde bei Lektüre des Gutachtens vom 25.8.2017 an die medizinische Sachverständige Dr. XXXX konkret die Frage nach aus den Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzen heranzutragen gehabt und zur Mobilität nähere Ausführungen zu begehren gehabt - insbesondere, da die medizinische Sachverständige Dr. XXXX bereits in ihrem Gutachten vom 3.8.2017 iZm der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel festhält: "Durch Leiden 1 ist die Mobilität relevant reduziert".Aufgrund dieser Stellungnahme zur Mobilität und in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers am Tag der Untersuchung hätte die belangte Behörde bei Lektüre des Gutachtens vom 25.8.2017 an die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 konkret die Frage nach aus den Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzen heranzutragen gehabt und zur Mobilität nähere Ausführungen zu begehren gehabt - insbesondere, da die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 bereits in ihrem Gutachten vom 3.8.2017 iZm der Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel festhält: "Durch Leiden 1 ist die Mobilität relevant reduziert". Der Beschwerdeführer gab bei der Untersuchung im Juli 2017 unter anderem an, dass die Wirbelsäulenbeschwerden immer schlechter geworden seien, er schaffe nur mehr etwa 20 m oder kurzes Stehen, dann müsse er sich hinsetzen. Damit brachte er bei der medizinischen Sachverständigen eine die Mobilität betreffende Einschränkung vor. Die Wirbelsäule ist Teil des Bewegungsapparates eines Menschen und ist das führende Leiden 1 "Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates", bei welchen die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX maßgebliche Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen, als auch gering- bis mäßiggradigen Veränderungen beider Knie und beider oberer Extremitäten objektivierte.Der Beschwerdeführer gab bei der Untersuchung im Juli 2017 unter anderem an, dass die Wirbelsäulenbeschwerden immer schlechter geworden seien, er schaffe nur mehr etwa 20 m oder kurzes Stehen, dann müsse er sich hinsetzen. Damit brachte er bei der medizinischen Sachverständigen eine die Mobilität betreffende Einschränkung vor. Die Wirbelsäule ist Teil des Bewegungsapparates eines Menschen und ist das führende Leiden 1 "Aufbraucherscheinungen des Bewegungsapparates", bei welchen die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. römisch 40 maßgebliche Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit schmerzhaften erheblichen Einschränkungen, als auch gering- bis mäßiggradigen Veränderungen beider Knie und beider oberer Extremitäten objektivierte. Die Sachverständige Dr. XXXX behandelte den Einfluss der bei der Untersuchung am 25.7.2017 als in bestimmten Situationen auftretend angegebenen Schmerzen auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht und hält unter Hinweis auf den vorgelegten Befundbericht Dris. XXXX vom 19.6.2017 fest, dass aus fachärztlicher Sicht eine Dauermedikation nicht nötig erscheine und der vorgeschriebene therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt werde.Die Sachverständige Dr. römisch 40 behandelte den Einfluss der bei der Untersuchung am 25.7.2017 als in bestimmten Situationen auftretend angegebenen Schmerzen auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht und hält unter Hinweis auf den vorgelegten Befundbericht Dris. römisch 40 vom 19.6.2017 fest, dass aus fachärztlicher Sicht eine Dauermedikation nicht nötig erscheine und der vorgeschriebene therapeutische Rahmen willentlich nicht genutzt werde. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung ins Treffen geführten und von der Sachverständigen im Juli 2017 unter "Leiden 1" bei der Festsetzung des GdB berücksichtigten Schmerzen geht aus dem die Zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel betreffenden Gutachten vom 25.8.2017 nicht hervor. Damit fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Zur Prüfung der konkreten Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, vermag der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der aus den Leiden des Beschwerdeführers resultierenden Schmerzen - wobei auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 Abs 1 BBG hinzuweisen ist - einzuholen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung der aus den Leiden des Beschwerdeführers resultierenden Schmerzen - wobei auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, Absatz eins, BBG hinzuweisen ist - einzuholen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs 3, 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der angefochtenene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben.Da der angefochtenene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W264.2174247.1.00