RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW266 2120405-1 SpruchW266 2120405-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 07.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem 07.12.2015 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Krankengeldbezug bis 05.11.2015 verspätet erst am 07.12.2015 wieder gemeldet hatte.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie sich telefonisch beim AMS krank gemeldet und gleichzeitig nachgefragt hätte, ob sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach Beendigung des Krankenstandes mailen könne. Dies wäre der Beschwerdeführerin vom AMS bestätigt worden. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin an, dass sie das Arbeitslosengeld bekommen möge, welches sie ab 05.11.2015 nicht erhalten habe.
- Die belangte Behörde erließ am 13.01.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den bei der belangten Behörde am 25.01.2016 eingelangten Vorlageantrag.
- Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 01.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 2.2.2018 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum Parteiengehör sowie zur Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel binnen einer Woche ab Zustellung eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 11.2.2018 gab die Beschwerdeführerin, wie bereits im behördlichen Verfahren bekannt, sich telefonisch bei der belangten Behörde erkundigt zu haben, ob sie die Wiedermeldung per E-Mail senden könne, und sei ihr das gestattet worden. Darauf habe sie sich in der Folge verlassen und wie bereits zuvor die Krankenstandsbestätigung per E-Mail gesendet. In der Vergangenheit sei dies ohne Probleme gegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz; gegenständlich zuletzt bis zum 21.10.2015 und auf Grundlage des angefochtenen Bescheides wieder ab dem 7.12.
- Vom 19.10.2015 bis einschließlich 5.11.2015 war die Beschwerdeführerin von ihrer Ärztin krank gemeldet und bezog vom 22.10.2015 bis 5.11.2015 Krankengeld. Den Beginn des Krankenstands hat sie am 21.10.2015 bei der belangten Behörde gemeldet. Das Ende des Krankenstandes hat sie dabei nicht bekannt gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin, im Zuge der telefonischen Krankmeldung am 21.10.2015, bei der belangten Behörde nachgefragt hat, ob sie das Ende des Krankenstandes per E-Mail bekanntgeben darf. Eine persönliche Wiedermeldung wurde der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht aufgetragen. Festgestellt werden kann hingegen, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 7.12.2015 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat. Ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr in der Beschwerde vorgebracht wurde, innerhalb der Frist von einer Woche ab Wegfall des Krankenstandes versuchte sich mit E-Mail wieder zu melden, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls langte bei der belangten Behörde kein diesbezügliches E-Mail der Beschwerdeführerin ein und lag auch kein technisches Gebrechen auf Seiten der belangten Behörde vor. Weiters steht fest, dass die Beschwerdeführerin auch nicht versucht hat zu verifizieren, ob ihr E-Mail auch tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist.
- Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Krankengeld der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den entsprechenden eingesehenen Auszügen. Dass die Beschwerdeführerin vom 19.10.2015 bis 5.11.2015 krank war, ergibt sich aus der entsprechenden Krankmeldung ihrer behandelnden Ärztin. Dass Sie diesen Krankenstand am 21.10.2015 gemeldet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem bis 5.11.2015 dauernden Krankenstand erst wieder mit 7.12.2015 bei der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich aus dem diesbezügliche eindeutigen Akteninhalt und den Angaben der belangten Behörde, von der Beschwerdeführerin vor dem 7.12.2017 nicht kontaktiert worden zu sein und insbesondere kein E-Mail erhalten zu haben, obwohl alle möglichen Adressen der belangten Behörde durchgesehen wurden. Auch bringt die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des infrage stehenden E-Mails, keine weiteren Kontaktversuche vor dem 7.12.2017 mit der belangten Behörde vor. Soweit nicht festgestellt werden konnte, ob sich die Beschwerdeführerin betreffend der Möglichkeit einer Wiedermeldung per E-Mail informiert hat bzw. ob die Beschwerdeführerin dies fristgerecht versuchte, ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3 zu verweisen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Gemäß §
- Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. § 46 Abs. 5 AlVG lautet: "Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."Paragraph 46, Absatz 5, AlVG lautet: "Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung." Daraus folgt: 3.
- Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin 19.10.2015 bis 5.11.2015 krankgeschrieben und hat den Beginn dieses Krankenstandes, jedoch nicht dessen Dauer, auch beim AMS bekannt gegeben. Da das AMS sohin zwar über den Krankenstand aber nicht über dessen Dauer informiert war, musste sich die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes beim AMS melden. Diese Meldung kann gemäß § 45 Abs. 5 leg. cit. telefonisch oder elektronisch erfolgen, sofern das AMS nicht auf eine persönliche Wiedermeldung besteht. Sohin hätte die Wiedermeldung auch per E-Mail erfolgen können, weshalb es sich erübrigt festzustellen, ob der Beschwerdeführerin dies telefonisch zugesagt wurde oder nicht. Eine persönliche Wiedermeldung wurde der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen.3.
- Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin 19.10.2015 bis 5.11.2015 krankgeschrieben und hat den Beginn dieses Krankenstandes, jedoch nicht dessen Dauer, auch beim AMS bekannt gegeben. Da das AMS sohin zwar über den Krankenstand aber nicht über dessen Dauer informiert war, musste sich die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes beim AMS melden. Diese Meldung kann gemäß Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. telefonisch oder elektronisch erfolgen, sofern das AMS nicht auf eine persönliche Wiedermeldung besteht. Sohin hätte die Wiedermeldung auch per E-Mail erfolgen können, weshalb es sich erübrigt festzustellen, ob der Beschwerdeführerin dies telefonisch zugesagt wurde oder nicht. Eine persönliche Wiedermeldung wurde der Beschwerdeführerin nicht aufgetragen. 3.
- Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst am 7.12.2015, sohin mehr als eine Woche nach dem Ende ihres Krankenstandes am 5.11.2015, wieder beim AMS gemeldet, weshalb ihr die Notstandshilfe erst wieder ab diesem Tag zusteht. 3.
- Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Krankenstandsbestätigung, auf der auch das Ende des Krankenstandes vermerkt war, rechtzeitig per E-Mail an die belangte Behörde gesendet habe, ist auszuführen: Auch wenn, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführerin sich per E-Mail - sohin auf eine vorgesehene Art - an die belangten Behörde gewandt hätte, um sich nach ihrem Krankenstand wieder zu melden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dieses E-Mail nicht erhalten hat. Nach der Judikatur des VwGH ist ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt (vgl. VwGH vom 19.03.2013, 2011/02/0333). Im Falle des E-Mails bedeutet dies, dass das Anbringen (E-Mail) sich im "elektronischen Verfügungsbereich" der belangten Behörde befinden muss. Die E-Mail ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" (vgl. die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008, 294 BlgNR XXIII. GP, 10 f) der Behörde befindet (vgl. VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089). Die Gefahr für den Verlust eines Anbringens, sohin auch einer E-Mail, trägt der Absender (vgl. VwGH vom 23.11.2009).Auch wenn, was jedoch nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführerin sich per E-Mail - sohin auf eine vorgesehene Art - an die belangten Behörde gewandt hätte, um sich nach ihrem Krankenstand wieder zu melden, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dieses E-Mail nicht erhalten hat. Nach der Judikatur des VwGH ist ein auf eine der vorgesehenen Arten (somit auch mittels E-Mail) eingebrachtes Anbringen mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen. Eine Entgegennahme kann durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukommt vergleiche VwGH vom 19.03.2013, 2011/02/0333). Im Falle des E-Mails bedeutet dies, dass das Anbringen (E-Mail) sich im "elektronischen Verfügungsbereich" der belangten Behörde befinden muss. Die E-Mail ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" vergleiche die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, 294 BlgNR römisch 23 . GP, 10 f) der Behörde befindet vergleiche VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089). Die Gefahr für den Verlust eines Anbringens, sohin auch einer E-Mail, trägt der Absender vergleiche VwGH vom 23.11.2009). Dies bedeutet im Gegenstand, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich versuchte ein E-Mail an die belangte Behörde zu senden, da sie die Gefahr des Verlustes dieses E-Mails trägt und auch nicht versucht hat zu verifizieren, ob dieses tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich nämlich derjenige, der sich für Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/12/0026).Dies bedeutet im Gegenstand, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich versuchte ein E-Mail an die belangte Behörde zu senden, da sie die Gefahr des Verlustes dieses E-Mails trägt und auch nicht versucht hat zu verifizieren, ob dieses tatsächlich bei der belangten Behörde eingelangt ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich nämlich derjenige, der sich für Eingaben des E-Mails bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche VwGH vom 21.2.2017, Ra 2016/12/0026). Der, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Nachweis der Sendung des E-Mails in Form der Weiterleitung desselben, wird einerseits von der belangten Behörde in Zweifel gezogen und handelt es sich andererseits dabei nicht um einen objektiven Nachweis, sondern unterläge dieser der Beweiswürdigung. Selbst wenn damit die Sendung des E-Mails erweislich wäre, ließe diese Sendebestätigung jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt ist (VwGH vom 19.3.2013, 2011/02/0333). Es kann daher eine Beurteilung dieses Beweismittels unterbleiben, da der Ausgang der Beurteilung jedenfalls zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung führen würde. Dass von der Beschwerdeführerin bei der Absendung des in Rede stehenden E-Mails die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, wird von dieser nicht vorgebracht. Auch andere Beweismittel, die den Eingang bei der belangten Behörde bestätigen würden, hat diese - trotz diesbezüglicher Aufforderung im behördlichen sowie im gegenständlichen Verfahren - weder vorgelegt, noch hat sie vorgebracht über solche zu verfügen (VwGH vom 19.3.2013, 2011/02/0333). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte, und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte, und der Beschwerdeführer den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2120405.1.00