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{'item': 'W266 2121936-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlW266 2121936-1 SpruchW266 2121936-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS (=belangte Behörde) vom 28.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2015 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und Wohnort bei seiner Familie in Polen habe und daher die belangte Behörde nicht für die Bearbeitung seines Antrages zuständig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass bei der Erhebung der Lebensumstände vom Übersetzer falsche Angaben/Informationen beim Ausfüllen des Fragebogens an das AMS weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer fahre nach Polen zu seiner Familie, jedoch nur jede

  1. Woche für maximal ein Wochenende. Weiters habe er auch einen Mietvertrag und sei als Hauptmieter an seiner Meldeadresse gemeldet. Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langte am 22.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.4.2016 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Das Verfahren fortsetzend führte das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 eine Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die polnische Sprache durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie der Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und den Vorlageantrag steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Antragstellung erfolgte direkt beim AMS, wo der Beschwerdeführer im Beisein eines von ihm mitgebrachten "Dolmetschers", welcher der deutschen Sprache in ausreichendem Maße fähig ist, gemeinsam mit dem Sachbearbeiter des AMS den Antrag ausfüllte und den Fragebogen betreffend die Zuständigkeit des AMS abgab. Zuvor war er zuletzt vom 02.03.2015 bis 18.12.2015 als Angestellter bei der Firma XXXX, XXXX, 3100 St. Pölten tätig.Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger und stellte am 19.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Antragstellung erfolgte direkt beim AMS, wo der Beschwerdeführer im Beisein eines von ihm mitgebrachten "Dolmetschers", welcher der deutschen Sprache in ausreichendem Maße fähig ist, gemeinsam mit dem Sachbearbeiter des AMS den Antrag ausfüllte und den Fragebogen betreffend die Zuständigkeit des AMS abgab. Zuvor war er zuletzt vom 02.03.2015 bis 18.12.2015 als Angestellter bei der Firma römisch 40 , römisch 40 , 3100 St. Pölten tätig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und während seiner letzten, voll versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich verfügte der Beschwerdeführer über dauerhafte Unterkunftsmöglichkeiten sowohl in Österreich als auch bei seiner Frau in Polen. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 19.08.2011 mit Hauptwohnsitz an wechselnden Adressen gemeldet. Zuletzt hat er mit 06.06.2013 an einer Adresse in Wien einen Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer bewohnt dort eine Mietwohnung in der Größe von 51 m². Im Jahr 2015 lebte einer seiner Söhne bei ihm. Nach Österreich ist der Beschwerdeführer gekommen, um hier zu arbeiten. Im fraglichen Zeitraum lebte seine Familie, seine Ehegattin und seine zwei weiteren Söhne sowie die pflegebedürftige Schwiegermutter rund 450 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in XXXX, Polen in einem ca 170 m2 großem Haus (Eigenheim), an dem er auch regelmäßig Arbeiten erledigte. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und eine Schwester sowie weitere Verwandte (seitens seiner Eltern) leben auch noch in Polen. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten und wohnen sogar direkt nebenan. Es bestand und besteht ein intaktes Familienleben. Er verfügt in XXXX auch über einen Freundeskreis, mit dem er auch regelmäßig in Kontakt ist.Im fraglichen Zeitraum lebte seine Familie, seine Ehegattin und seine zwei weiteren Söhne sowie die pflegebedürftige Schwiegermutter rund 450 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in römisch 40 , Polen in einem ca 170 m2 großem Haus (Eigenheim), an dem er auch regelmäßig Arbeiten erledigte. Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und eine Schwester sowie weitere Verwandte (seitens seiner Eltern) leben auch noch in Polen. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnten und wohnen sogar direkt nebenan. Es bestand und besteht ein intaktes Familienleben. Er verfügt in römisch 40 auch über einen Freundeskreis, mit dem er auch regelmäßig in Kontakt ist. Der Beschwerdeführer ging zur Zeit der gegenständlichen Beschäftigung keiner organisierten sozialen Tätigkeit in Österreich bzw. in Wien nach, er war nicht Mitglied in Vereinen oder ähnlichem. Er verfügte zwar auch über Verwandte und Freunde in Wien, ist aber dennoch im Zeitraum der gegenständlichen Beschäftigung zumindest einmal pro Woche zu seiner Familie nach Polen gefahren und verbrachte dort auch seine Urlaube.
  3. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie der Verhandlung vom 27.02.
  4. Zu den Feststellungen betreffend das Leben des Beschwerdeführers in Polen gelangte der erkennende Senat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Sofern die Angaben sowohl im behördlichen Verfahren als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt wurden, waren diese im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft. Glaubhaft waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie und zu seinen Freunden in Polen. Dies jedoch mit der Ausnahme, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Angaben in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht, zumindest einmal die Woche zu seiner Familie nach Hause fuhr und dort, wie in der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, seinen Lebensmittelpunkt hatte. Zur Feststellung der Heimreisefrequenz ist auszuführen: Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, dass es beim Ausfüllen des Fragebogens zur Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem Übersetzungsfehler bzw. Missverständnis gekommen sei. Er sei nicht einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Polen gefahren, sondern nur alle 7 Wochen. Diesem Vorbringen kann, wie in der Folge aufgezeigt wird, kein Glauben geschenkt werden: Vorab ist zur Heimreisefrequenz auszuführen, dass diese, selbst wenn der erkennende Senat davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Interessen in Wien hätte, als extrem gering erschiene. Weiters ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Zuständigkeit nicht beim AMS ausgefüllt hat, sondern bereits mit dem von ihm persönlich ausgefüllten Fragebogen beim AMS vorsprach. Dies hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung klar bestätigt ("BF: Ja das stimmt, ich habe ein Formular mit nach Hause bekommen. Ich wusste nur nicht, wie ich es ausfüllen kann, deswegen habe ich mich mit dem Bekannten verabredet und ging mit diesem zum AMS"; "BehV: Bezüglich dem Fragebogen, den Sie ausgefüllt haben. Ist das Ihre Unterschrift? BF: Ja. BehV: Die restliche Schrift auf diesem Fragebogen ähnelt sehr Ihrer Unterschrift. Haben Sie das geschrieben? BF: Ja, das ist meine Schrift, es gab aber noch einen zweiten Zettel, den der Mann dort auch ausgefüllt hat."). Der vom Beschwerdeführer selbst als "Dolmetscher" beigezogene Bekannte, verfügte - auch nach dem Eindruck des Beschwerdeführers - über ausreichende Deutschkenntnisse, um für den Beschwerdeführer, der selbst nicht Deutsch spricht, zu vermitteln ("BF: Ich habe angenommen, dass er nach 30 Jahren, die er hier wohnt, auch Deutsch sprechen kann. Ich habe schon den Eindruck gehabt, dass er gut Deutsch spricht."). Der Beschwerdeführer hatte sohin die Möglichkeit, den Fragebogen in Ruhe mit sprachkundigen Personen auszufüllen. Fraglich, aber im Ergebnis zu verneinen, ist, ob die belangte Behörde im konkreten Fall gehalten gewesen wäre, einen Amtsdolmetsch beizuziehen. Dies ist jedoch, losgelöst von der Frage, ob es sich bei der Entgegennahme der Antragunterlagen um eine förmliche Einvernahme handelte oder nicht, zu verneinen, da, wie auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, sein "Übersetzer" über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte. Da alle anderen Angaben in dem Fragebogen offenbar korrekt waren, und der Beschwerdeführer lediglich die Antwort bezüglich der Häufigkeit der Reisen in seinen Heimatstaat bestreitet, ist davon auszugehen, dass auch diese Frage bzw. Antwort korrekt durch die beigezogene Person übersetzt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal pro Woche nach Polen gefahren ist. Weiters ist hierzu anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer beigezogene Person ("Dolmetscher") und deren Auskünfte dem Beschwerdeführer selbst zurechenbar sind, sofern von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen, dass die Antworten korrekt übersetzt werden (vgl. VwGH
  5. 2004, 2001/08/0026 und VwGH
  6. 2003, 99/08/0146). Schließlich hat der Beschwerdeführer sich seinen "Dolmetsch" auch selbst ausgesucht.Der vom Beschwerdeführer selbst als "Dolmetscher" beigezogene Bekannte, verfügte - auch nach dem Eindruck des Beschwerdeführers - über ausreichende Deutschkenntnisse, um für den Beschwerdeführer, der selbst nicht Deutsch spricht, zu vermitteln ("BF: Ich habe angenommen, dass er nach 30 Jahren, die er hier wohnt, auch Deutsch sprechen kann. Ich habe schon den Eindruck gehabt, dass er gut Deutsch spricht."). Der Beschwerdeführer hatte sohin die Möglichkeit, den Fragebogen in Ruhe mit sprachkundigen Personen auszufüllen. Fraglich, aber im Ergebnis zu verneinen, ist, ob die belangte Behörde im konkreten Fall gehalten gewesen wäre, einen Amtsdolmetsch beizuziehen. Dies ist jedoch, losgelöst von der Frage, ob es sich bei der Entgegennahme der Antragunterlagen um eine förmliche Einvernahme handelte oder nicht, zu verneinen, da, wie auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, sein "Übersetzer" über ausreichend Deutschkenntnisse verfügte. Da alle anderen Angaben in dem Fragebogen offenbar korrekt waren, und der Beschwerdeführer lediglich die Antwort bezüglich der Häufigkeit der Reisen in seinen Heimatstaat bestreitet, ist davon auszugehen, dass auch diese Frage bzw. Antwort korrekt durch die beigezogene Person übersetzt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens einmal pro Woche nach Polen gefahren ist. Weiters ist hierzu anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer beigezogene Person ("Dolmetscher") und deren Auskünfte dem Beschwerdeführer selbst zurechenbar sind, sofern von Seiten der Behörde keine Bedenken bestehen, dass die Antworten korrekt übersetzt werden vergleiche VwGH
  7. 2004, 2001/08/0026 und VwGH
  8. 2003, 99/08/0146). Schließlich hat der Beschwerdeführer sich seinen "Dolmetsch" auch selbst ausgesucht. Soweit der Beschwerdeführer die Deutschkenntnisse seines "Dolmetsch" auf Nachfrage wieder relativierte bzw. ausführte, dass es vielleicht besser gewesen wäre, er wäre alleine zum AMS gegangen, ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Senates davon auszugehen ist, dass der vom Beschwerdeführer als "Dolmetsch" gewählte Bekannte über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und dies dem Beschwerdeführer auch bekannt war und ist. In keiner Weise erachtet es der erkennende Senat als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Person als "Dolmetsch" mitnimmt, von der er sich nicht sicher ist, dass diese ausreichend Deutsch spricht. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich eine Person gewählt zu haben, die er nicht gut kenne. Zum einen ist dies definitiv als nicht lebensnah zu beurteilen und zum anderen widerspricht sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, wie und wie gut er seinen "Dolmetsch" kannte. So gibt er einmal an, diesen beim Fischen kennengelernt zu haben und nichts weiter über ihn zu wissen, um später auszuführen, dass es sich um den Mann einer guten Bekannten handelt. Weiters ist zur Rückkehrfrequenz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, wöchentlich normalerweise von Montag bis Freitag gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt seiner im Akt befindlichen Stundenaufzeichnungen, wonach er zumeist nur von Montag bis Donnerstag gearbeitet hat, gab er jedoch an: "Vielleicht war es so, wie Sie meinen. Aber ich habe nicht immer bis Donnerstag gearbeitet. Ich habe oft genug auch bis Freitag gearbeitet." Für den erkennenden Senat ist hierbei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchte, seinen Standpunkt zu festigen, jedoch in der Folge merkte, dass dies aufgrund des Akteninhaltes nicht möglich war und daher auf den Vorhalt nur mehr sehr ausweichend antwortete. Ebenfalls widersprüchlich sind die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines Sohnes in Bezug auf das gewählte Transportmittel, mit welchem sie nach Polen fuhren. Der Beschwerdeführer gab an, dass sie mittels Kleintransportbusses eines polnischen Verkehrsunternehmens in den Heimatstaat reisten. Sein Sohn hingegen führte aus, dass sie zumeist mit dem privaten PKW des Beschwerdeführers fuhren, manchmal auch mit dem Kleintransportbus. Soweit der Beschwerdeführer zu seinen sozialen Anknüpfungen und Aktivitäten in Wien und in Polen befragt wurde, ist festzuhalten, dass er auf die Frage, wie das in Polen wäre, einsilbig, ausweichend und fast widerwillig antwortete, wohingegen seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten in Wien im Vergleich recht umfangreich, jedoch auch wenig detailreich ausfielen. So hat er auf die Frage nach weiteren Familienangehörigen und Freunden in Polen geantwortet: "Ja, ich habe noch Familie. Das ist doch normal, oder?" und auf Nachfrage, wer diese Familienangehörigen sind "Meine Eltern, ein Bruder, meine Schwester wohnt 30 km von uns entfernt. Noch weitere Verwandte, seitens meiner Eltern. Ich verstehe den Zusammenhang nicht, die Frage mit der Sache." Soweit der Beschwerdeführer bei der Erzählung seiner Aktivitäten in Wien, wie ausgeführt, ausführlichere Angaben machte, ist anzumerken, dass er jedoch auch hierbei unglaubhafte und widersprüchliche Angaben machte. So erwähnte er auf die Frage, was er an Wochenenden unternommen habe, von sich aus keine einzige Aktivität mit seinem Sohn. Erst auf Nachfrage gab er an, auch mit diesem etwas unternommen zu haben. Aus Sicht des erkennenden Senates hat sich auch in diesem Fragenkomplex der Eindruck erhärtet, dass der Beschwerdeführer versucht hat, seinen Standpunkt dadurch zu unterstützen, dass er über seine Aktivitäten und Anknüpfungspunkte in Polen so wenig wie möglich bekannt gibt. Vielmehr ist hierbei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer nicht von Erlebnissen (Freizeitaktivitäten in Wien) spricht, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass den ursprünglich vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in seinem Antrag und im Fragebogen zur Zuständigkeit der belangten Behörde zu folgen ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L 166 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, Amtsblatt (EG) L 166 idgF lauten: "Art. 1""Art". 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [ ] f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; [ ]." "Art. 65""Art". 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [ ]" Daraus folgt: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, festgehalten: "Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN)."Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, festgehalten: "Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN)." Im selben Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, dass als Wohnort nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person gilt. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Im selben Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, dass als Wohnort nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person gilt. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass die Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigen sind. Es sind dabei insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat zu beachten. Gegenständlich ist im Sinne der obigen Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer außer seiner beruflichen Tätigkeit keine besonderen persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich hatte und hat. Weder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch in der mündlichen Verhandlung hat er Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, er habe seinen Lebensmittelpunkt gänzlich nach Österreich verlagert. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst vermeint, dass der Mittelpunkt seiner Interessen in Österreich liege, da er hier die meiste Zeit verbringe, ist dem zu erwidern, dass dies im Sinne der wiedergegebenen Kriterien nicht ausreicht. Vielmehr ist, wie der VwGH ausgeführt hat, eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst ausführt, seinen Heimatstaat verlassen, um in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen und seine Familie in Polen finanziell zu unterstützen. Er verfügt über ein intaktes Familienleben; seine pflegebedürftige Schwiegermutter lebt auch im Familienverband. Er verfügt in Polen über ein soziales Netz, bestehend aus seiner Familie und seinen Freunden, zu denen er regelmäßig Kontakt hält. Im fraglichen Zeitraum ist der Beschwerdeführer einer saisonalen Beschäftigung (Baubranche) nachgegangen und hat seine Arbeitszeiten so eingeteilt, dass er fast immer ein langes Wochenende (Freitag bis Sonntag) hatte und ist, wie festgestellt, in dieser Zeit auch regelmäßig einmal pro Woche zu seiner Familie nach Hause gefahren. Dass im gegenständlichen Zeitraum einer der Söhne des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem in Wien lebte, ändert nichts, da die beiden gemeinsam nach Hause nach Polen gefahren sind. Auch die Freunde und Verwandten des Beschwerdeführers in Wien können schließlich nichts daran ändern, dass der erkennende Senat zu dem Schluss kommt, dass der Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers in seinem Wohnort in Polen und nicht in Wien lag. Es ist dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen darzulegen, dass er - wie im Rahmen seiner Beschwerde ausgeführt - seinen Wohnsitz über die bloße Arbeitsaufnahme hinaus nach Österreich verlegt hat. Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er während seiner Beschäftigung der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend mindestens einmal wöchentlich in diesen Mitgliedstaat, im konkreten seinen Heimatstaat Polen, zurückgekehrt ist.Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der festgestellten Heimreisefrequenz ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Grenzgänger im Sinne des Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er während seiner Beschäftigung der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend mindestens einmal wöchentlich in diesen Mitgliedstaat, im konkreten seinen Heimatstaat Polen, zurückgekehrt ist. Daraus ergibt sich, aus der oben wiedergegebenen Rechtslage und Judikatur des VwGH, dass das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zu Recht zurückgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W266.2121936.1.00

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